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Organisation und rechtliche Grundlagen des Intensivtransports

Organisation und rechtliche Grundlagen des Intensivtransports. von Jörg Zahlaus und Martin Karbstein. Einstieg ins Thema Organisation des Intensivtransports Qualifikation des eingesetzten Personals Anforderungs- und Organisationsschema Rechtliche Einordnung des Intensivtransports

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Organisation und rechtliche Grundlagen des Intensivtransports

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Presentation Transcript


  1. Organisation und rechtliche Grundlagen des Intensivtransports von Jörg Zahlaus und Martin Karbstein

  2. Einstieg ins Thema Organisation des Intensivtransports Qualifikation des eingesetzten Personals Anforderungs- und Organisationsschema Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Derzeitige Situation im Freistaat Sachsen Derzeitige Regelungen im Freistaat Thüringen Zusammenfassung / Ausblick Überblick

  3. „ ‚Intensivtransport‘ ist ein Sekundäreinsatz zur Beförderung eines intensivüberwachungs- und behandlungspflichtigen Patienten. Dazu sind Notarzt und Rettungsassistent mit besonderer intensivmedizinischer Qualifikation, sowie ein geeignetes Rettungsdienstfahrzeug erforderlich.“ [DIN 13050 Rettungswesen-Begriffe] 1. Einstieg ins Thema

  4. durch den Strukturwandel in der Krankenhaus-landschaft wird der Bedarf an ITW-Verlegungen steigen die BAND fordert die Implementierung des Intensivtransportes in die Landesrettungs-dienstpläne der Länder [aus „Der Notarzt“ 6/2003] Ausbildungsrichtlinien für das Personal sind von BAND und DIVI definiert 1. Einstieg ins Thema BAND - Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. DIVI - Deutsche Interdiziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin

  5. 2. Organisation des Intensivtransports 2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals 2.2. Anforderung- und Organisationsschema

  6. Grundlage ist arztbegleiteter Interhospitaltransport: besonders qualifizierte Ärzte besonders qualifiziertes Assistenzpersonal Rettungsdienstmitarbeiter / Rettungsassistenten Intensivpflegepersonal 2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals

  7. DIVI-Empfehlung an Qualifikation der eingesetzten Ärzte: 3 Jahre klinische WB in einem Fachgebier mit intensiv-medizinischen Versorgungsaufgaben zusätzlich 6 Monate Vollzeittätigkeit auf einer ITS zusätzlich Qualifikation als „Notarzt“ nach den Be-stimmungen der jeweiligen Landesärztekammer zusätzlich einen 20stündigen Kurs „Intensivtransport“ 2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals

  8. DIVI-Empfehlung zum Inhalt des ärztlichen Kurses „Intensivtransport“: Organisation / Einsatztaktik bei Intensivtransporten Anforderungen an Intensivtransportmittel Besonderheiten des luftgestützten Intensivtransports Ausgewählte, häufige Krankheitsbilder bei Intensiv-transporten Besonderheiten im Intensivtransport Qualitätsmanagement und Dokumentation Abschlussgespräch 2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals

  9. BAND-Empfehlung an Qualifikation des eingesetzten Rettungsdienstpersonals: Berufsqualifikation „Rettungsassistent“ Eine mindestens dreijährige Tätigkeit als RettAss in Vollzeitform (bzw. zeitlich gleichwertige Berufserfahrung) Mindestens 14-tägige Hospitation auf einer ITS Zusätzlich einen Kurs „Intensivtransport für Rettungs-dienstfachpersonal“ 2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals

  10. BAND-Empfehlung zum Inhalt des rettungsdienstlichen Kurses „Intensivtransport“: Vorbereitung des Transportmittels auf den bevorstehenden Intensivtransport Fachgerechte Übernahme des Patienten von der abgebenden Klinik und –übergabe an die aufnehmende Klinik Handhabung der intensivmedizinischen Ausrüstung Grundzüge des intensivmeditinischen Monitorings und der Dokumentation Häufige Krankheitsbilder im Intensivtransport Pflege im intensivtransport Rechtliche Grundlagen des Intensivtransports 2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals

  11. BAND-Empfehlung zur Qualifikation des Pflegepersonals für den Einsatz im Intensivtransport: Fachkrankenpflegerin / -pfleger Anästhesiologie Intensivmedizin Kinderintensivmedizin Kenntnisse im Rettungsdienst(analog der Hospitation RD-Personal) Struktur des Rettungsdienstes Einsatztaktik Kommunikation Kurs Intensivtransport für Rettungsdienstfachpersonal 2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals

  12. Indikation (BAND) von Intensivtransporten: vgl. „Der Notarzt“ 6/2003 Patienten, die spezielle therapeutische/ diag-nostische Maßnahmen bedürfen Transport von Intensivpatienten von ITS zu ITS Transport von Intensivpatienten zu erweiterter/ Spezieller Diagnostik und/oder Therapie Transport über weite Strecken bei medizinisch indizierter Nutzung des ITW/ITH 2.2. Anforderungs- und Organisationsschema

  13. Anforderung von Intensivtransporten: vom abgebenden Krankenhaus an zuständige Rettungsleitstelle (BY) zentrale Rettungsleitstelle für Intensivverlegungen (TH) Kontaktaufnahme zwischen abgebenden Arzt und transportbegleitenden Arzt Entscheidung, welches Transportmittel gewählt wird und endgültige Mitteilung an RLS 2.2. Anforderungs- und Organisationsschema

  14. 2.2. Anforderungs- und Organisationsschema arztbegleiteter Interhospitaltransport nicht disponibel disponibel intensiv- pflichtig nicht intensiv- pflichtig schnellst- möglicher Transport aus vitaler Indikation erforderlich medizin. vertretbare bodenge- bundene Transport- zeit keine medizin. vertretbare bodenge- bundene Transport- zeit medizin. vertretbare bodenge- bundene Transport- zeit keine medizin. vertretbare bodenge- bundene Transport- zeit RTW + Arzt RTH ITH / ITW RTW + Arzt ITW ITW ITH RTH / ITH

  15. Rechtsgrundlagen: Landesrettungsdienstgesetze Landesrettungsdienstpläne 3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports

  16. 3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Länder mit Verweisen auf Intensivtransporte:

  17. 3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Länder mit Verweisen auf Intensivtransporte II:

  18. 3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Länder mit Verweisen auf Intensivtransporte (LRDP)III:

  19. 3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Länder ohne Verweise auf Intensivtransporte:

  20. 4. Derzeitige Situation im Freistaat Sachsen • 22 Landkreise • 7 kreisfreie Städte

  21. 4.1. Gesetzliche Regelung • Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst • und Katastrophenschutz (SächsBRKG) [seit 01.01.2005] § 25 Rettungszweckverbände § 26 Rettungsdienstplanung § 27 Rettungsmittel § 28 Notärztliche Versorgung § 29 Personal und Fahrzeuge § 30 Luftrettung

  22. § 27 Rettungsmittel • entsprechend anerkannten Regeln der Technik und • Stand der Notfallmedizin § 28 Notärztliche Versorgung - § 28 Abs.(5) regelt Sicherstellung der ärztlichen Betreuung bei Krankentransporten zwischen Krankenhäusern Keine weitere Regelung des bodengebundenen Interhospitaltransportes !!

  23. § 30 Luftrettungsdienst • § 30 Abs. 3 • der Träger des Luftrettungsdienstes richtet eine • zentrale Koordinierungsstelle ein, welche Verlegungen von • Notfallpatienten steuert. Weiteres regelt der Landesrettungsdienstplan !!

  24. 4.1. Gesetzliche Regelung - Sächsischer Landesrettungsdienstplan (SächsLRettDP) [seit 30.11.1994] Pkt. 5 Organisation des bodengebundenen Rettungsdienstes • Unter 5.1.1. und 5.1.2. Festlegung der Definitionen • „Notfallrettung“ und „Krankentransport“ „Das abgebende Krankenhaus hat im bodengebundenen Rettungsdienst grundsätzlich die ärztliche Betreuung sicherzustellen.“ (SächsLRettDP,Pkt.5.1.2.) Keine weitere Regelung des bodengebundenen Interhospitaltransportes !!

  25. Pkt. 8 Luftrettungsdienst Pkt. 8.1.3. regelt Sekundärtransport • wenn keine Notfalleinsätze gemeldet • wenn einem Transport mit einem „Krankenkraftwagen • medizinische Gründe entgegen stehen“ • Aufnahmebereitschaft des Krankenhauses vorliegt • Entfernung zwischen Krankenhäusern nicht mehr als 100 km

  26. 4.2. Zusammenfassung 1. Sowohl im SächsBRKG als auch im SächsLRettDP gibt es keine Begriffsbestimmung für den Intensivtransport. 2. Es existieren keine quantitative und qualitative Vorgaben von Seiten des Gesetzgebers. 3. Jeder Rettungsdienstbereich entscheidet selbst über die Organisation des Interhospitaltransports im Versorgungsgebiet. • Nach Neuordnung des SächsBRKG wurde kein neuer • SächsLRettDP aufgestellt.

  27. Somit gibt es derzeitig keine geregelte, flächendeckende Organisation des Intensivtransports im Freistaat Sachsen.

  28. 5. Derzeitige Regelungen im Freistaat Thüringen • 18 Landkreise • 6 kreisfreie Städte

  29. 5.1. Gesetzliche Regelung - Rettungsdienstgesetz Thüringen (ThürRettG) § 2 Aufgaben § 3 Aufgabenträger § 15 Gegenstand, Voraussetzungen und Umfang der Genehmigung. Weitere Regelungen werden durch den LRDP getroffen.

  30. - Landesrettungsdienstplan für den Freistaat Thüringen Pkt. 2.4 Qualifizierter intensivmedizinischer Sekundärtransport • besondere Art des Krankentransports • Anforderungsprofil übersteigt die Möglichkeiten des normalen • Rettungsdienstes (sowohl boden- als auch luftgebunden) Pkt. 2.6 Luftrettung • Pkt. 2.6 Abs. 2 c regelt den Einsatz von RTH´s für den • dringlichen Sekundärtransport

  31. Pkt. 5 Rettungsdienstbereiche und Zentrale Leitstellen Pkt.5.2.3 Abs. 4 (2.) und Abs. 5 regeln die Dispositionsentscheidungen der Leitstellen für Sekundär- und Intensivtransporte. - z.B. RTH und ITH durch die Leitstelle Jena für den Freistaat Pkt. 7.2 Rettungsmitteleinsatz • Standorte für Thüringen • Qualitätsanforderungen Pkt. 7.2.2 regelt für ITW: Zentrale Koordinierungsstelle für den Intensivtransport befindet sich in Jena.

  32. Anhang 4 zum LRDP Thüringen • Empfehlungen über Qualitätsanforderungen für den ITW • (personelle und materielle Ausstattung) • entspricht den Anforderungen der DIVI Punkt 1 definiert die Begriffe: • Intensivpatient • Intensivtransportwagen • Intensivmedizinisch erfahrener Arzt

  33. Punkt 2 regelt die Konzeption: • Anforderungen an Verlegungssysteme • Anbindung der Systeme • Standortplanung • Auswahl des Transportmittels Punkt 3 beschreibt Einsatzindikationen: • Patientengruppen • Rettungsmittel

  34. Punkt 4 bestimmt die Anforderungen an die Ausstattung • Kfz/Versorgungsmedien • wie, Kommunikationstechnik, spezielle Tragensysteme, • allgemeine Mindestausrüstung mit Medizintechnik • Spezielle Medizintechnik • wie, Beatmungsgeräte, Notfallmedikamente • entsprechend Intensivstationen

  35. Personal - Beifahrer/- innen: • Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung • als Rettungsassistent/-in mit Fortbildung in der Intensivmedizin - Nachweis einer 3 jährigen Berufserfahrung als Rettungsassistent/ -in- Nachweis über mindestens einmaliges 3 monatiges Intensivpraktikum und jährlich mindestens 2 wöchiges Praktikum ( Fortbildung ) • oder • - Krankenschwester / -pfleger • - mit intensivmedizinischer Tätigkeit und- 3 jähriger Berufserfahrung im Rettungsdienst

  36. - Fahrer/- innen: • - Nachweis der Qualifikation Rettungsassistent/-in • und • einer 3 jährigen Berufserfahrung- Nachweis einer intensiven vorbereitenden Schulung über • die Besonderheiten intensivmedizinischer Sekundärtransporte • sowie • - Nachweis über obligatorische Fortbildung

  37. 5.2. Zusammenfassung 1. Setzen von Qualitätsstandards im Bereich des Intensivtransports für den gesamten Freistaat. 2. Klare Begrifflichkeiten. 3. Einheitliche Koordinierung und Verwaltung der Rettungsmittel. 4. Bedarfsgerechtes Einsetzen von Rettungsmitteln wird gewährleistet.

  38. derzeitige Rechtslage ungenügend Unübersichtlichkeit im Intensivtransport durch Länderhoheit Ausbildung nach BAND/DIVI durchaus ausreichend zukünftige Zunahme an Intensivtransporten durch Spezifizierung im klinischen Bereich 6. Zusammenfassung / Ausblick

  39. Fragen? Danke für Eure Aufmerksamkeit!

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