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die Kanzlei.

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Presentation Transcript


  1. die Kanzlei Wir bei Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner beraten und vertreten Privatpersonen in allen Angelegenheiten, Unternehmen aller Größenordnungen, Unternehmer, Freiberufler, Gebiets- und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebs- und Personalräte, Vorstände, Geschäftsführer, leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer sowie Beamte. Die Anwälte der Sozietät führen derzeit insgesamt fünfzehn Fachanwaltstitel. Wir haben in unseren Schwerpunkten anwaltliche Teams zusammengestellt. Damit bieten wir ein Höchstmaß an speziellen Kenntnissen bei fachübergreifender Zusammenarbeit mit anderen Rechtsanwälten. Sie haben ihren festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei, der mit den Kollegen im Team und anderen Dienstleistern, z.B. Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen u.a. zusammenarbeitet und so Erfahrung für Sie bündelt. Unser Qualitätsanspruch ist hoch. Von Weiterbildung reden wir nicht nur: Unsere Anwälte bilden sich regelmäßig weiter und sind als Dozenten beispielsweise in Seminaren und Schulungen von Führungskräften, Unternehmens- und Personalleitern, Personal- oder Vertriebsmitarbeitern, Steuerberatern usw. tätig. Wir begnügen uns nicht mit Standardlösungen, sondern streben eine optimale Gestaltung oder Beratung an. Mandanten schätzen unsere innovativen maßgeschneiderten Dienstleistungen. UNSERE SCHWERPUNKTE: ERBEN & FAMILIE UNTERNEHMEN & WIRTSCHAFT ARBEITSRECHT & DIENSTRECHT BAUEN & IMMOBILIEN STAAT & VERWALTUNG HAFTUNG & VERSICHERUNG Folie Nr.

  2. Was ist, wenn der Chef ausfällt? Georg Kaiser Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht Sandra Zavelberg Rechtsanwältin Steuerrecht Fachanwältin für Familienrecht Schlossstr. 1 56068 Koblenz 0261/91167120 info@n-partner.de Folie Nr.

  3. Auszug aus google “(Ski)Unfall/Unternehmer” • Verunglückter Ferrero-Chef: Nutella-Erbe stirbt bei Unfall in Südafrika • 18. Apr. 2011 – Pietro Ferrero erlitt beim Training mit dem Fahrrad einen Schwächeanfall und stürzte. Für das Familienunternehmen, das er zusammen mit …. • Dieter Althaus – Wikipedia • de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Althaus • Januar 2009 stieß Althaus bei einem Skiunfall im österreichischen Skigebiet .... 2006 den UMU-Mittelstandspreis der Union Mittelständischer Unternehmer. • St. Georgen: Georg Papst liegt nach Skiunfall im Koma - Südkurier • 6. März 2012 – Der bekannte Unternehmer aus St. Georgen ist bei einem Skiunfall schwer gestürzt. Nach einer kurzfristig anberaumten Operation liegt er seit ... Folie Nr.

  4. Seminarübersicht 1. Hinweise für den Notfall 2. Vertretungsplan, Vollmachten, Patientenverfügung 3. Testament, Erbvertrag 4. Unternehmensanteile 5. Banken 6. Versicherungen 7. Immobilien 8. Beteiligungen (Immobilienfonds,Medienfonds etc.) 9. Kredite, Verbindlichkeiten 10. Sonstiges Folie Nr.

  5. 1. Hinweise für den Notfall • a) Information über den Ausfall • Angehörige und persönliche Nahestehende (-> Adressen) • (Leitende) Mitarbeiter im Unternehmen (-> Adressen)  • Wichtige externe Ansprechpartner (-> Adressen)  Folie Nr.

  6. 1. Hinweise für den Notfall b) Anzeigen bei Unfall - Anzeige Krankenversicherung - Anzeige Unfallversicherung - Anzeige sonstige Versicherungen (z.B. Kaskoversicherung) Folie Nr.

  7. 1. Hinweise für den Notfall c) Übersicht wichtigste Termine -Termine und Fristen planmäßig erfassen d) Besprechung mit Mitarbeitern des Betriebes - aktuelle Lage -vorläufige Regelung für die Fortführung -Vertretungsplan -Vollmachten e) Kommunikation - TOP 10-Kunden - TOP 10-Lieferanten f) Vermittlung von Wissen -Passwörter -Codes und PIN’s -Software und Linzenzen g) Zusammenstellung wichtiger persönlciher Dokumente, z.B. - Geburtsurkunde - Rentenversicherungsnummer - Krankenversicherungsdaten Folie Nr.

  8. 2. Vollmachten Vollmachten Folie Nr.

  9. 2. Vollmachten: Warum? • Um im Falle einer eigenen Verhinderung rechtlich handlungsfähig zu bleiben, denn • jeder Volljährige ist rechtlich selbstständig, sodass nur er selbst für sich seine rechtlichen Angelegenheiten regeln kann, • weder die Eltern, Ehegatten (mit Ausnahme bei Geschäften des täglichen Lebens), Geschäftspartner können rechtlich wirksam vertreten, wenn keine Vollmacht vorliegt. Folie Nr.

  10. 2. Vollmachten: Warum? • Ohne wirksame Vollmachten ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss, der • von dem Gericht in einem länger dauernden Verfahren bestimmt wird, • sich bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Aufnahme von Verbindlichkeiten, Eingehen/Kündigen von Miet- und Pachtverträgen, Veräußerung des Gewerbebetriebs, Veräußerung/Belastung von Immobilien etc..) von dem Gericht genehmigen lassen muss. Folie Nr.

  11. 2. Vollmachten: Wirkung • Mit einer Vollmacht wird einem Dritten, dem Vollmachtsnehmer, das Recht eingeräumt, im Rahmen der Vollmacht in Vertretung des Vollmachtgebers für diesen rechtlich verbindliche Entscheidungen zu treffen. • Die Vollmacht kann erteilt werden, • für einen bestimmten Vorgang, • für bestimmte Rechtsgeschäfte, • als Generalvollmacht. 74 Folie Nr.

  12. 2. Vollmachten: Wirkung • Im Rechtsverkehr wird aus Beweisgründen meist die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde verlangt. Für Grundbuchgeschäfte und Anmeldungen zum Handelsregister bedarf es einer notariellen Vollmacht. • Die Vollmacht gilt, • bis zum Widerruf, • wenn sie zeitlich oder sachlich befristet ist, bis zum Ablauf der Frist. 74 Folie Nr.

  13. 2. Vollmachten: an Wen? • Man sollte grundsätzlich Vollmachten nur vertrauenswürdigen Personen erteilen, von denen man annehmen kann, • dass sie die Vollmacht nicht missbrauchen • dass sie keinen Interessenkonflikt haben. • Man sollte zwischen privaten und betrieblichen Bereichen unterscheiden, • im betrieblichen Bereich sollte die Kenntnis des Betriebes und die fachliche Kompetenz entscheidend sein, • im privaten Bereich steht die persönlich Beziehung im Vordergrund. 74 Folie Nr.

  14. 2. Vollmachten: Wie? Muster Von Vollmachtgeber/in (Name, Geb. Datum/Ort, Anschrift) an Vollmachtnehmer/in (Name, Geb. Datum/Ort, Anschrift). Der/die eingetragene Vollmachtnehmer/in wird bevollmächtigt, • mich in allen Angelegenheiten zu vertreten (Generalvollmacht) oder 75 Folie Nr.

  15. 2. Vollmachten: Wie? • mich in folgenden von mir als Vollmachtgeber/in angegeben Angelgenheiten zu vertreten, z.B. • meine Post zu lesen und zu beantworten, • gegenüber Behörden, • bei Bankgeschäften etc.. die Vollmacht gilt ab ........... bis......... Datum Unterschrift 75 Folie Nr.

  16. 2. Vollmachten: Wie nicht! • Vollmachten sollten, • nicht unter einer Bedingung stehen, • keine ungenauen Formulierungen enthalten, • nicht als unwiderrufliche Vollmacht ausgestellt werden. 75 Folie Nr.

  17. 2. Vollmachten: Risiken • Risiken können u.a. darin bestehen, dass • der Umfang der Vollmacht nicht klar genug gefasst ist, • der Vollmachtsnehmer seine Vollmacht im Außenverhältnis überschreitet, • die Vollmacht von einem Dritten nicht akzeptiert wird, • die Vollmacht weitergenutzt und nicht herausgegeben wird, obwohl sie widerrufen wurde. 75 Folie Nr.

  18. 2. Betriebliche Vollmachten NOTWENDIGE BETRIEBLICHE VOLLMACHTEN EIN-MANN-BETRIEBE Fehlende Vollmachten gefährden Existenzen 23.08.2006, 13:40 Uhr Weit über die Hälfte der deutschen Unternehmen sind so genannte Ein-Mann-Betriebe. Doch die schlanken Strukturen bergen auch Risiken. Fällt der Chef mal für längere Zeit aus, lässt sich die Zeit nur mit einem qualifizierten Ersatz überstehen. Doch für diesen Fall haben die wenigsten vorgesorgt. (Quelle: Handelsblatt online) Folie Nr.

  19. 2. Betriebliche Vollmachten: gesetzliche Grundlagen • Gesetzliche Vertretung im Unternehmen/Betrieb • die organschaftliche Vertretung (Vorstand bei AG, eG und Verein; Geschäftsführer bei der GmbH; Gesellschafter bei OHG und persönlich haftender Gesellschafter bei der KG), • die handelsrechtliche Handlungsvollmacht, die nur zu solchen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb des jeweiligen Unternehmens "gewöhnlich mit sich bringt", • die Prokura, die zur Vertretung in (fast) allen Geschäftsvorfällen in einem Handelsgeschäft berechtigt. • Vertragliche Vollmachten im Gesellschaftsvertrag bei Mitunternehmerschaft sind üblich für bestimmte Geschäftsvorfälle. Folie Nr.

  20. 2. Betriebliche Vollmachten: Ermittlung des Bedarfs • Wenn Vertreung durch Gesetz/Gesellschaftsvertrag/Satzung geregelt ist, besteht i.d.R. kein Handlungsbedarf • Ausnahme besteht für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten. • Bei Einzelunternehmen sollten man sich über die einzelnen Geschäftsvorgänge im Unternehmen Gedanken machen und entweder • für jeden Geschäftsvorgang/jedes Themengebieten Vollmachten erteilen, oder • Generalvollmachten erteilen, oder • Prokura erteilen, oder • Handlungsvollmacht erteilen. Folie Nr.

  21. 2. Betriebliche Vollmachten: Sonderformen • Die Handlungsvollmacht § 54 HGB, • berechtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. • Die Vertretungsbefugnis umfasst dabei nur die Vornahme von Geschäften des Handelsgewerbes, wobei beispielsweise das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Führung von Prozessen nach § 54 Absatz 2 Handelsgesetzbuch nicht gedeckt sind. • Der Umfang einer Handlungsvollmacht wird vom Aussteller festgelegt, allerdings ist die Beschränkung gegenüber Dritten ungültig, wenn diese sie nicht kennen mussten. Folie Nr.

  22. 2. Betriebliche Vollmachten: Sonderformen • Die Prokura, ist eine handelsrechtliche Form der Vertretung des Inhabers eines Handelsgeschäfts: Mit der Erteilung der Prokura ermächtigt der Inhaber eines Handelsgeschäftes oder sein gesetzlicher Vertreter einen Dritten "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt “ § 49 HGB. • Prokura können nur Kaufleute bzw. deren gesetzliche Vertreter erteilen und ist in das Handelsregister einzutragen. Folie Nr.

  23. 2. Betriebliche Vollmachten: Generalvollmacht Generalvollmacht Ich, ________________________, bevollmächtige Herrn/Frau __________________________, geboren am __________, wohnhaft in _____________ (1) mich in allen gesetzlich zulässigen Fällen ohne Einschränkung gerichtlich und außergerichtlich in dem Geschäftsbetrieb (genaue Bezeichnung) zu vertreten und sämtlichen Angelegenheiten, die die Führung des Geschäftsbetriebes mit sich bringt, wahrzunehmen (Generalvollmacht). (2) Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die von mir und mir gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden können und bei denen das Gesetz eine Stellvertretung gestattet. Die Vertretungsbefugnis umfasst insbesondere auch -die Vertretung gegenüber Privatpersonen und allen Behörden sowie sonstigen öffentlichen Stellen, einschließlich der Steuerbehörden und Gerichte; -den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten; -die Entgegennahme und die Vornahme von Zahlungen; -die Ausübung von Gesellschaftsrechten, insbesondere die Teilnahme an Versammlungen und die Stimmrechtsausübung. (3) Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, für bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte Untervollmacht mit/ohne Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. (4) Er/Sie selbst ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus, kann aber von mir oder nach meinem Ableben von meinen Erben jederzeit widerrufen werden_ Datum und Unterschrift _____________ (natarielle Beglaubigung) Folie Nr.

  24. 2. Betriebliche Vollmachten: Einzelvollmachten • Es können auch Vollmachten für einzelne Rechtsgeschäfte/Geschäftsvorgänge erteilt werden, zu denken ist an: • Einstellung und Entlassung von Personal, • Bankgeschäfte, • Warenein- und -verkauf • die Aufnahme von Darlehen, • die Begründung oder Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, • Klageerhebungen gegen Dritte, • Vertretung gegenüber Behörden, • Erteilung von Untervollmachten. Folie Nr.

  25. 2. Betriebliche Vollmachten: Handlungsanweisungen • Die Handlungsanweisung muss typische unternehmensbezogene Fragen regeln wie etwa, • nicht allg. über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen, • Bürgschaften und Patronatserklärungen abzugeben, • Arbeits- oder Dienstverhältnisse abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen, • in Gesellschafterversammlungen Erklärungen abzugeben, Beschlüsse zu fassen,Unternehmensverträge zu schließen • In der Handlungsanweisung ist möglichst zu regeln, ob und in welchem Maße von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll. Folie Nr.

  26. Private Vollmachten PRIVATE VOLLMACHTEN Folie Nr.

  27. 2. Private Vollmachten • Sinnvoll ist es folgende Vollmachten für vertrauenswürdige Dritte zu vergeben, damit man im Falle einer plötzlichen Verhinderung vertreten wird: • Kontovollmacht, • Vertretung in der elterlichen Sorge, wenn man minderjährige Kinder hat, • Ggf. Postmortale Vollmacht für den eingesetzten Erben, • Vorsorgevollmacht. Folie Nr.

  28. 2. Vorsorgevollmachten VORSORGEVOLLMACHT Folie Nr.

  29. 2. Vorsorgevollmachten • Für die Vorsorgevollmacht gelten besondere Formvorschriften. • Sie muss schriftlich erteilt werden und den Geltungsbereich genau benennen, • sie sollte notariell beglaubigt werden, wenn der Vollmachtsnehmer auch Rechtsgeschäfte über Grundstücke eingehen können soll, • eine Beurkundung durch die Betreuungsbehörde ist dem gleichgestellt. • Bei der Vollmachtserteilung sollte man die Geltung der Vollmacht nicht von dem Eintritt von Bedingungen abhängig machen. Folie Nr.

  30. 2. Vorsorgevollmachten • sollte alle Bereiche umfassen, die zum Aufgabenbereich eines Betreuers gehören können, z.B. • persönlichen Angelegenheiten z.B. • Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, • Berechtigung zum Informationsaustausch mit Ärzten und Einsichtnahme in Patientenakten, • Über den Aufenthalt zu bestimmen und • freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu ergreifen wie z.B. eine Unterbringung. • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, • Vermögensverwaltung. Folie Nr.

  31. 2. Betreungsverfügung • Bei fehlen einer Vertrauensperson bleibt, • einen Vorschlag hinsichtlich der Person des Betreuers zu machen, oder • bestimmte Personen von der Bestellung zum Betreuer auszunehmen. • Die Betreuungsverfügung ist bindend, es sei denn, dass der Betroffene an seinen Vorschlägen erkennbar nicht mehr festhalten will Folie Nr.

  32. 2. Patientenverfügung PATIENTENVERFÜGUNG Folie Nr.

  33. 2. Patientenverfügung • die Patientenverfügung betrifft die Entscheidung über das selbstbestimmte Sterben und richtet sich an den behandelnden Arzt. • Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person darüber, ob sie „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“ (§§ 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Folie Nr.

  34. 2. Patientenverfügung • Aufbau • Eingangsformel • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfügenden, • Auflistung der Situationen, in denen die Verfügung gelten soll, also z.B. • bei unmittelbareren Sterbeprozess, • im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung, • bei Gehrinschädigungen, • bei Hirnabbauprozessen (z.B. Demenz) Folie Nr.

  35. 2. Patientenverfügung • Aussagen zu lebenserhaltenden Maßnahmen, • Aussagen zur Schmerzbehandlung, z.B. • Einsatz von bewusstseinsdämpfenden Mitteln, • Einsatz von den die Lebenszeit verkürzenden Mitteln, • Wünsche zu dem Ort, an den man verlegt werden möchte und Begleitpersonen, Folie Nr.

  36. 2. Patientenverfügung • Aussagen zur Verbindlichkeit der Patientenverfügung • Anordnung, dass Ärzte an die Patientenverfügung gebunden sein sollen, • der Vertreter – z.B. Bevollmächtigter/Betreuer – dafür Sorge zu tragen hat, dass der Wille durchgesetzt wird, • Umgang mit unklaren Situationen, • Entscheidungshoheit in unklaren/streitigen Situationen. Folie Nr.

  37. 2. Patientenverfügung • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen • Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung • Interpretationshilfe zur Patientenverfügung • Darstellung allgemeiner Wertvorstellungen • sonstige Unterlagen, die man für wichtig erachtet. • Organspende Folie Nr.

  38. 2. Patientenverfügung • Datum, Unterschrift • Aktualisierung(en), Datum, Unterschrift „Diese Patientenverfügung gilt solange, bis ich sie widerrufe.“ oder „Diese Patientenverfügung soll nach Ablauf von ..... (Zeitangabe) ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, dass ich sie durch meine Unterschrift erneut bekräftige.“ Folie Nr.

  39. 2. Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht • Jede Vorsorgevollmacht und bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung, auch diese, sollte bei dem zentralen Vorsorgeregister registriert werden, • damit sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. • Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten elektronisch jederzeit eingesehen werden. Das geschieht bis zu 1.000 Mal täglich. Folie Nr.

  40. 2. Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht • Die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann per Post bei Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151 D-10001 Berlin • oder über gebührenermäßigt über das Internet www.vorsorgeregister.de dem Register melden. Folie Nr.

  41. 2. Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht • Die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann per Post bei Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151 D-10001 Berlin • oder über gebührenermäßigt über das Internet www.vorsorgeregister.de dem Register melden. Folie Nr.

  42. 2. Vollmachten: Vertretungsplan Vertretungsplan 73 Folie Nr.

  43. Vollmachten: Vertretungsplan • Es empfiehlt sich im Notfallordner einen Vertretungsplan zu Hinterlegen, der z.B. wie folgt aussehen kann: Folie Nr.

  44. Vollmachten: Vertretungsplan Folie Nr.

  45. 3. Testament, Erbvertrag gesetzliche Erbfolge -> -> geregelte Erbfolge -> Folie Nr.

  46. Gesetzliche Erbfolge - Überblick Folie Nr.46

  47. Gesetzliche Erbfolge - Prinzipien Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen »1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers »2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge »3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge »Die vorrangige Ordnung verdrängt jeweils die Mitglieder nachrangiger Ordnungen »Innerhalb einer Ordnung erfolgt die gesetzliche Erbfolge zu gleichen Teilen und nach Stämmen »Jeder Abkömmling bildet zusammen mit seinen Abkömmlingen einen Stamm (Prinzip der Stammes- erbfolge; Nachrücken entfernterer Abkömmlinge bei Vorversterben des „Vor-Abkömmlings“) Folie Nr.47

  48. 1./2. Ordnung Folie Nr.48

  49. Ehegatte / 2. Ordnung Folie Nr.49

  50. Erbquote – abhängig vom Güterstand Folie Nr.50

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