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Neues Kommunales Finanzmanagement

Neues Kommunales Finanzmanagement. Bilanzierungsvorschriften NRW Julia Beier AK Kameralistik/Doppik des BVBC. Gesetzliche Grundlagen in NRW. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NRW )

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Neues Kommunales Finanzmanagement

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  1. Neues Kommunales Finanzmanagement Bilanzierungsvorschriften NRW Julia Beier AK Kameralistik/Doppik des BVBC

  2. Gesetzliche Grundlagen in NRW • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) • Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW – GemHVO NRW) • Muster für das doppische Rechnungswesen und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (VV Muster zur GO und GemHVO) • Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW – NKFEG NRW). • http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi

  3. Gliederung der GemHVO NRW • 1. Abschnitt: Haushaltsplan • 2. Abschnitt: Planungsgrundsätze und Ziele • 3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft • 4. Abschnitt: Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung • 5. Abschnitt: Vermögen und Schulden • 6. Abschnitt: Jahresabschluss • 7. Abschnitt: Gesamtabschluss • 8. Abschnitt: Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen und die Eröffnungsbilanz • 9. Abschnitt: Schlussvorschriften

  4. Gliederung der GO (nur haushaltsrechtlich relevante Vorschriften) • 8. Teil: Haushaltswirtschaft • 9. Teil: Sondervermögen, Treuhandvermögen • 10. Teil: Rechnungsprüfung • 12. Teil: Gesamtabschluss

  5. Buchführung GoB-K (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Kommunen) Für das NKF wurden die klassischen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), wie sie sich in der Literatur zum HGB finden, auf ihre Tauglichkeit zur Abbildung kommunaler Ziele überprüft und sind entsprechend der Zielsetzung der öffentlichen Hand erweitert worden. Die GoB-K umfassen folgende Grundsätze: • Vollständigkeit • Richtigkeit und Willkürfreiheit • Verständlichkeit • Öffentlichkeit • Aktualität • Relevanz • Stetigkeit • Nachweis der Recht- und Ordnungsmäßigkeit • Dokumentation der intergenerativen Gerechtigkeit.

  6. Inventur, Inventar(§§ 91 I GO, 28 I GemHVO) Die Gemeinden haben zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres • die in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände • ihre Forderungen und Schulden und sonstigen quantifizierbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindlichkeiten sowie • Rechnungsabgrenzungsposten vollständig aufzunehmen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben. Zugelassene Inventur- und Bewertungsvereinfachungsverfahren: • Buch- und Beleginventur, wenn gesichert ist, dass dadurch die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend dargestellt werden (§ 29 I GemHVO). Eine körperliche Inventur ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen (§ 29 I i.V.m § 28 I 3 GemHVO) • Stichprobeninventur (§ 29 II GemHVO) • Festwertbildung (§ 34 I GemHVO) • Gruppenbewertung (§ 34 III GemHVO) Einzelheiten zur Durchführung der Inventur sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (z.B. durch Inventurrichtlinien) zur regeln (§ 28 IV GemHVO)

  7. Bestandteile des Jahresabschlusses(§§ 95 I GO NRW, 37 GemHVO NRW) • 1. Ergebnisrechnung • 2. Finanzrechnung • 3. Teilergebnis- und Teilfinanzrechnungen • 4. Bilanz • 5. Anhang (§ 37 I GemHVO NRW) • Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen (§ 37 II GemHVO NRW)

  8. Bewertung im Jahresabschluss § 91 II 1. GO NRW: • Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen anzusetzen Umfang der HK: Material-, Fertigungs- und, Sondereinzelkosten der Fertigung. Notwendige Materialgemeinkosten und Fertigungs-gemeinkosten können einbezogen werden (§ 33 III GemHVO) • Vermögensgegenstände des AV unter 410 € sind als GWG zu erfassen und können im lfd. HJ vollständig abgeschrieben werden. VG unter 60 € können sofort als Aufwand verbucht werden. § 91 II 2. GO NRW: • Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, • Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und • Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der voraussichtlich notwendig ist.

  9. Allgemeine Bewertungsanforderungen (§ 32 GemHVO NRW) Die Bewertung im Jahresabschluss ist grundsätzlich unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Folgende GoB wurden in Anlehnung an § 252 HGB für Kommunen in den § 32 GemHVO übernommen: • Grundsatz der Bilanzidentität/Bilanzzusammenhang • Grundsatz der Einzelbewertung • Vorsichtsprinzip, Realisierungsprinzip, Imparitätsprinzip • Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung • Grundsatz der Bilanzkontinuität/Stetigkeit der Bewertungsmethoden

  10. Rückstellungen (§ 36 GemHVO NRW) Pflichtrückstellungen nach § 36 GemHVO • Pensionsrückstellungen: Ermittlung des Barwerts im Teilwertverfahren. Der Berechnung ist ein Rechnungszinsfuß von 5 % zu Grunde zu legen. • Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und für die Sanierung von Altlasten in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten bezogen auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Maßnahmen. • Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen, wenn die Nachholung der Instandhaltung hinreichend konkret beabsichtigt ist. • Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt sind. • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren. Sonstige Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn der Grund hierfür entfallen ist.

  11. Besondere Bewertungsvorschriften für die Eröffnungsbilanz Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW haben zum Stichtag 01.01.2009 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen Für die erstmalige Bewertung zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz bestehen abweichende Regelungen (§§ 92 GO NRW, 53 ff GemHVO): • Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten durch geeignete Verfahren vorzunehmen • Die in der EB angesetzten Werte für die VG gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Berichtigungen der Eröffnungsbilanz können bis zum vierten der EB folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. • Für die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, ist die Restnutzungsdauer festzulegen. • Rückstellungen nach § 36 GemHVO dürfen nicht zu einer Verringerung des Wertansatzes bei Vermögensgegenständen führen. • Für bestimmte Vermögensgegenstände (Infrastrukturvermögen, Kultur- und Kunstgegenstände, Baudenkmäler u.w.) wurden detaillierte Bewertungsvorschriften für die Eröffnungsbilanz im § 55 GemHVO NRW normiert.

  12. Spezielle Bewertungsvorschriften für die Eröffnungsbilanz (§ 55 GemHVO NRW) • Gebäude, die für soziale und kulturelle Betreuung von Einwohnern erforderlich sind und für Gebäude, die für den Feuerschutz und das Rettungswesen genutzt werden, -> Sachwertverfahren • Grund und Boden von Infrastrukturvermögen • im planungsrechtl. Innenbereich -> 10% des gebietstyp. Wertes für baureifes Land für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser • im planungsrechtl. Außenbereich -> 10 % des Bodenrichtwerts für Ackerland • Für die Kulturpflege bedeutsame bewegliche VG -> Versicherungswert • Sonstige Kunstgegenstände, Ausstellungsstücke -> Erinnerungswert • An der Börse gehandelte oder zum geregelten Markt zugelassene oder in den Freiverkehr einbezogene Wertpapiere -> Tiefstkurs der letzten 12 Monate ausgehend vom Bilanzstichtag • Sonstige Wertpapiere -> historische Anschaffungskosten

  13. Vereinfachungsverfahren für die Ermittlung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz (§ 56 GemHVO NRW) • VG mit einem Zeitwert unter 410 € ohne USt müssen nicht angesetzt werden. • Verbindlichkeiten in ausländischer Währung und erhaltene Anzahlungen sind mit dem Briefkurs, Forderungen und geleistete Anzahlungen mit dem Geldkurs in Euro umzurechnen. • Eigenständige Bewertung von Maschinen, technischen Anlagen kann unterbleiben, wenn deren ND nicht erheblich von der des zugehörigen Gebäudes abweicht. • Zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelte Wertansätze für Vermögensgegenstände können übernommen werden. • Der Vom-Hundert-Anteil der erhaltenen Zuwendungen und Beiträge an den AK/HK von geförderten VG kann mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden.

  14. Gliederung des Jahresabschlusses • Bilanz • Ergebnisrechnung • Finanzrechnung

  15. Gliederung der Bilanz (Aktiva) (siehe § 41 GemHVO NRW) 1 Anlagevermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.2 Sachanlagen 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.3 Infrastrukturvermögen 1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.2.8 Geleistete Anzahlungen 1.3 Finanzanlagen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 1.3.2 Beteiligungen 1.3.3 Sondervermögen 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens 1.3.5 Ausleihungen 2 Umlaufvermögen 2.1 Vorräte 2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren 2.1.2 Geleistete Anzahlungen 2.2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen 2.2.2 Privatrechtliche Forderungen 2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 2.4 Liquide Mittel 3 Aktive Rechnungsabgrenzung

  16. Gliederung der Bilanz (Passiva) Passiva 1 Eigenkapital 1.1 Allgemeine Rücklage 1.2 Sonderrücklagen 1.3 Ausgleichsrücklage 1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 2 Sonderposten 2.1 für Zuwendungen 2.2 für Beiträge 2.3 für den Gebührenausgleich 2.4 Sonstige Sonderposten 3 Rückstellungen 3.1 Pensionsrückstellungen 3.2 Rückstellung für Deponien und Altlasten 3.3 Instandhaltungsrückstellungen 3.4 Sonstige Rückstellungen 4 Verbindlichkeiten 4.1 Anleihen 4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 4.2.1 von verbundenen Unternehmen 4.2.2 von Beteiligungen 4.2.3 von Sondervermögen 4.2.4 vom öffentlichen Bereich 4.2.5 vom privaten Kreditmarkt 4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 4.7 Sonstige Verbindlichkeiten 5 Passive Rechnungsabgrenzung

  17. Gliederung der Ergebnisrechnung (Anlage 18 VV Muster)

  18. Gliederung der Finanzrechnung (Anlage 20 VV Muster zur GO und GemHVO)

  19. Haushaltsausgleich (§ 75 II GO) Gem. § 75 II GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn Erträge > Aufwendungen (Deckung eines Fehlbetrags durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage möglich).

  20. Ausgleichsrücklage (§ 75 III GO) • Die Ausgleichsrücklage ist als gesonderter Posten des EK anzusetzen. • Sie kann in der EB bis zur Höhe eines Drittels des EK gebildet werden, aber höchstens bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen (Ø der 3 HJ, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen). • Jahresüberschüsse können bis zum in der EB festgelegten Betrag der Ausgleichsrücklage zugeführt werden.

  21. Haushaltssicherungskonzept (§ 76 GO NRW) Gem. § 76 GO NRW ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn • die allgemeine Rücklage innerhalb eines HJ um mehr als ¼ verringert wird • In zwei aufeinander folgenden Jahren geplant ist, die allgemeine Rücklage jeweils um mehr als 1/20 zu verringern • Innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Planung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.

  22. Ablauf der Jahresabschlussaufstellung Entwurf des Jahresabschlusses wird vom Kämmerer aufgestellt Bürgermeister bestätigt den Entwurf und leitet ihn innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des HJ dem Rat zur Feststellung zu (bei Abweichung vom Entwurf mit Stellungnahme des Kämmerers) Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. Örtliche Rechnungsprüfung Feststellung durch den Rat bis spätestens 31.12. des auf das HJ folgenden Jahres Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. Behandlung des Jahresfehlbetrags Anzeige bei der Aufsichtbehörde Öffentliche Bekanntmachung und Verfügbarhaltung zur Einsichtnahme

  23. Anhang (§ 44 GemHVO NRW) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Ergebnisrechnung die • verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte dies beurteilen können. • Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. • Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können. • Dem Anhang ist ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitsspiegel nach den §§ 45 bis 47 beizufügen.

  24. Gesonderte Angaben im Anhang (§ 44 II GemHVO NRW) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind: • Besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt, • Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, • die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages, • die Aufgliederung des Postens „Sonstige Rückstellungen“ entsprechend § 36 Abs. 4 und 5, sofern es sich um wesentliche Beträge handelt, • Abweichungen von der standardmäßig vorgesehenen linearen Abschreibung sowie von der örtlichen Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Nutzungsdauer von VG • noch nicht erhobene Beiträge aus fertig gestellten Erschließungsmaßnahmen, • bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung, • die Verpflichtungen aus Leasingverträgen und • weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der GO oder der GemHVO für den Anhang vorgesehen sind.

  25. Lagebericht (§ 48 GemHVO NRW) Der Lagebericht ist so zu fassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu geben. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, ist zu berichten. Außerdem hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen nach § 12, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden. Auch ist auf die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde einzugehen; zu Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.

  26. Vielen Dank für Ihr Interesse!

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