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Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011

Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011. 1. Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: „ konkretisieren ohne zu konterkarieren “.

arella
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Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011

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  1. Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1

  2. Bauleitplanung • Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB • Grundsatz: „konkretisieren ohne zu konterkarieren“. • Ein zu beachtendes Ziel der Raumordnung wird in der Regel durch die planenden Gemeinde zwar konkretisierbar sein, ist in seinem Kern aber durch die gemeindliche Abwägung nicht überwindbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -). • zwei Fallkonstellationen: • a) Übernahme der Darstellung von Windenergiebereichen im Regionalplan durch die Gemeinde, Ausnahme: Feinsteuerung aufgrund konkreter, erst auf der Gemeindeebene relevanter Kriterien • b) Regionalplan ohne Windenergiebereiche: Bindung der Gemeinde nur über andere Ziele gem. § 1 Abs. 4 BauGB 2

  3. Flächennutzungsplan (FNP) • Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan • Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen = öffentlicher Belang, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel entgegensteht. • Voraussetzung: schlüssiges Plankonzept für den gesamten Außenbereich • Das Planungskonzept muss im Ansatz so ausgerichtet sein, dass • a) eine spätere Windenergienutzung auf Grund der prognostizierten Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist und • b) der Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen wird (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02-). • Darstellung und Begründung der Abgrenzungskriterien der Konzentrationszonen sowohl für die positive als auch für die negative Standortausweisung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009 – 4 BN 25.09 -). 3

  4. Anforderung an die Neudarstellung von Konzentrationszonen • Erneute Abwägung bei Neudarstellung von Konzentrationszonen, da Eingriff in das Gesamtgefüge des Planungskonzepts • Rückgriff auf vorhandenes Abwägungsmaterial – bspw. der Ermittlung der Windhöffigkeit – möglich, soweit es noch aktuell ist, d.h. zum Zeitpunkt der Abwägung der entsprechend Belang ausreichend ist 4

  5. § 249 (neu) Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung • Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend. • Klarstellung: Bisherige Ausweisungen waren ausreichend, um der Windenergienutzung in substantieller Weise Rechnung zu tragen. 5

  6. § 5 BauGB (Abs. 2 b) neu) – Inhalt des Flächennutzungsplans • … • (2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche Teil-flächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden. • Die Ausschlusswirkung bezieht sich dann nur auf das Gebiet des räumlichen Teilflächennutzungsplanes. Ein Gesamtkonzept für das gesamte Gemeindegebiet ist in diesem Fall mithin nicht erforderlich. 6

  7. Höhenbegrenzungen • Höhenbeschränkungen nach § 16 Abs.1 Baunutzungsverordnung – BauNVO zulässig, wenn aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet • Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll nutzbar: 100 m Beschränkung oft nicht begründbar, Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich nutzbar. • Bei Nicht- oder Mindernutzung der Konzentrationszone: Empfehlung zur Überprüfung nach 7 Jahren (Plangewährleistungsfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB) • Aufgabe von Höhenbegrenzungen: keine Schlussfolgerung auf die Konzentrationswirkung der „alten“ Konzentrationszonen mit Höhenbeschränkung (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 2 BauGB) 7

  8. Konzentrationszonen entlang vorhandener Infrastruktur • Ansatz: vergleichbare oder ähnliche Umweltauswirkungen von Infrastrukturtrassen und Windenergieanlagen • Vorteil: keine oder nur geringfügig weitere Belastung durch Hinzutreten von Windenergieanlagen 8

  9. Sicherung der Planung • Die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit nun auch bei Flächennutzungspläne (für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) • Voraussetzungen: • Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes, • Darstellung einer „Konzentrationsfläche“, die der Errichtung solcher Vorhaben an anderer Stelle im Gemeindegebiet i.d.R. entgegensteht und • Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. 9

  10. Bebauungsplan • Zur Feinsteuerung, insbesondere: Standort der Anlage, Abstand von Windenergieanlagen, Baugrenzen, Maß der baulichen Nutzung, Erschließung, Immissionsschutz, Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen und örtliche Bauvorschriften • Umweltprüfung in der Bauleitplanung • Seit dem 20.07.2004 (EAG Bau) grundsätzliche Umweltprüfung bei allen Bauleitplanverfahren mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln • Abschichtung der Untersuchung bei vorgelagerten Planverfahren (z.B. Regionalplanung) 10

  11. Entschädigungsansprüche bei Änderung der Bauleitpläne • Mögliche Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 ff. BauGB bei Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen und FNP • Vergleichbare Rechtswirkung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan mit einem Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 CN 3/06-) • Insofern: denkbarer Entschädigungsanspruch gem. §§ 39 ff BauGB auch bei Änderung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan 11

  12. Repowering • Def.: Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen durch neuere moderne, höhere und leistungsstärkere Windenergieanlagen (§ 30 EEG) • Vorteile: • Steigerung der Windenergieausbeute • Neuordnung der Altanlagen • Schutz der Anwohner und der Natur durch Einsatz moderner Technik und neuer Standorte • Planungsrechtliche Bewertung des Repowering: Für das Repowering gelten die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen. • Jede Neuanlagen muss innerhalb einer Konzentrationszonen für die Windenergie liegen, egal ob Repoweringanlage oder sonstige Neuanlage. • Voraussetzung für Repowering: Genügend Fläche innerhalb der Konzentrationszonen 12

  13. § 249 BauGB (neu) - Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung … (2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden an gemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.“ 13

  14. Vertragliche Absicherung des Repowering • Verzichtserklärung des Betreibers • Aufhebungsvertrag zwischen dem Rechtsträgern der Genehmigungsbehörde und dem Betreiber • Gewährleistung des Rückbaus über Rückbauverpflichtung • Sicherung über Baulast oder in anderer Weise 14

  15. Elisabeth Heitfeld-Hagelgans bedankt sich für Ihre Aufmerksamkeit… 15

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