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Aufsichtspflicht und Haftung von Eltern , Erziehern oder Lehrern

Dieser Vortrag steht im Internet unter: www.sozialleistungsrecht.de M enu: /Sonstiges/BGB/ Datei: InternetUndAufsichtspflicht.pptx. Aufsichtspflicht und Haftung von Eltern , Erziehern oder Lehrern. wenn Kinder das Internet nutzen und dadurch einen Schaden verursachen.

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Aufsichtspflicht und Haftung von Eltern , Erziehern oder Lehrern

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  1. Dieser Vortrag steht im Internet unter:www.sozialleistungsrecht.de Menu: /Sonstiges/BGB/Datei: InternetUndAufsichtspflicht.pptx Aufsichtspflicht und Haftung von Eltern, Erziehern oder Lehrern wenn Kinder das Internet nutzen und dadurch einen Schaden verursachen von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

  2. Gliederung • 1. Internetnutzung durch Kinder • 2. Schadensursachen • 3. Haftung • 4. Aufsichtspflicht • 5. Schutzvorkehrungen

  3. Gliederungspunkt 1 • 1. Internetnutzung durch Kinder • 1.1. Wie nutzen Kinder das Internet? • 1.2. Nutzungsarten und Verantwortung • 1.3. Fehlendes Verantwortungsbewusstsein • 1.4.Verunsicherung im Schadensfall • 1.5. Schadensprävention • 2. Schadensursachen • 3. Haftung • 4. Aufsichtspflicht • 5. Schutzvorkehrungen

  4. Internetnutzungdurch Kinder? KIM Studie („Kinder + Medien, Computer + Internet“)2010: • 89% der Haushalte, in denen Kinder zwischen 6 und 13 Jahren leben, besitzen einen Internetzugang • 43% der Kinder zwischen 6 und 13 Jahren surfen regelmäßig im Internet • Schon ¼ der 6- bis 7-Jährigen nutzt gelegentlich das Internet EU Kids Online 2010: • 12% der europäischen Kinder und Jugendlichen zwischen 9 und 16 Jahren haben bereits Erfahrungen mit dem Internet gemacht, die sie unangenehm berührt oder verletzt haben • unter den 9- bis 10-Jährigen sind dies 9%

  5. 1.1. Wie nutzen Kinder das Internet?

  6. Chat ICQ, MSN und CO Merkblatt

  7. Soziale Netzwerke Facebook, Twitter und Co. Lebensraum Internet

  8. 1.2. Nutzungsarten und Verantwortung Die neue Qualität der Internetnutzung Kinder benutzen das Internet nicht nur als Informationsquelle. Über chatrooms,Foren, Videokonfernzsystemewie Skypeoder soziale Netzwerke wie facebook, twitteroder SchülerVZstellen sie aucheigene Inhalte ins Internet. Verantwortlichkeit Kinder werden so Nutzer oder gar Diensteanbieter(§ 2 TMG) und begründen damit eine Verantwortlichkeit (§ 7 und 8 TMG) für sich, ihre Aufsichtsperson und den Träger der kinder- betreuenden Einrichtung..

  9. 1.3. Fehlendes Verantwortungsbewusstsein • In der Regel sind sich Kinder, Eltern, Erzieher und andere Aufsichtspflichtige über ihre rechtliche Verantwortung nur in geringem Maße bewusst. • In vielen Fällen machen sich die Beteiligten erst Gedanken, wenn die anwaltliche Abmahnung wegen illegaler downloads in der Post liegt oder sich das Inkassobüro auf einen angeblich per Mausklick abgeschlossenen Vertrag beruft und zu dessen Durchsetzung bereits mit Vollstreckungsmaß-nahmen droht.

  10. 1.4. VerunsicherungimSchadensfall Massenabmahnungen von Eltern Inkassobüros und Anwaltskanzleien haben hunderttausende von Abmahnungen wegen illegaler downloads von Musik, Filmen und Spielen verschickt. Viele gingen an Eltern wegen der Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder. In der Politik wurde von einer Kriminalisierung der Klassenzimmer gesprochen und die Anwaltskosten für Abmahnungen wurden gedeckelt um das Abmahnunwesen einzudämmen. Unklare Rechtslage Inzwischen haben sich ganze Anwaltskanzleien auf das Thema Abmahnung spezialisiert. Die Rechtsprechung zum Thema Abmahnung wegen der von Kindern begangenen Urherrechts-verletzungen ist uneinheitlich, was zu einer weiteren Verunsicherung der Internetnutzer führt.).

  11. 1.5. Schadensprävention Risiko Wenn der Anwalt oder das Inkassobüro Forderungen stellen, ist die Verunsicherung groß. Analyse Über die Rechtslage darf man sich aber nicht erst Gedanken machen, wenn bereits ein Schaden entstanden ist. Vorbeugung Kinder, Eltern, Erzieher und die Leiter von Kinder- und Jugendeinrichtungen müssen einer eventuellen Schadensverursachung vorbeugen, bevor die Kinder das Internet nutzen.

  12. Gliederung • 1. Internetnutzung durch Kinder • 2. Schadensursachen • 3. Haftung • 4. Aufsichtspflicht • 5. Schutzvorkehrungen

  13. Gliederungspunkt 2 • 1. Internetnutzung durch Kinder • 2.Schadensursachen • 2.1. Fallkonstellationen • 2.2. Schadensverursachende Rechtsverletzungen • 2.3. Haftung wegen Vertragsschlusses • 2.4. Verstöße gegen das Urheberrecht • 2.5. Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht • 2.6. Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild • 2.7. Mangelnder Schutz des Aufsichtsbedürftigen • 3. Haftung • 4. Aufsichtspflicht • 5. Schutzvorkehrungen

  14. 2.1. Fallkonstellationen Wer schädigt wen? Beispiel: Betrug an Kindern durch eine Downloadfalle: Für ein auf den ersten Blick kostenfreies Downloadangebot werden hinterher Gebühren verlangt. Schäden des Kindes durch Dritte Beispiel: Das Kind bestellt ohne Einwilligung seiner Eltern eine Ware bei ebay. Schäden Dritter durch das Kind Beispiel: Ein Computervirus gelangt auf die Festplatte des elterlichen Computers. Schäden bei Eltern oder Einrichtung durch das Kind

  15. 2.2. Schadensverursachende Rechtsverletzungen UnwirksamerVertrags-schluss durch Minderjährige Verstöße gegen Urheber-recht Verletzung des Persönlich-keitsrechts Verstoß gg. Datenschutz und Daten-sicherheit Verstöße gg Jugend- u.Jugendme-dienschutz §§ 107, 108, 110, 823, 828, 831, 832 BGB Urheber-rechts-gesetz JugendschutzGund Gesetz zum Schutz vor jugend-gefährdenden Medien § 185 StGBArt.1 u.2 GG§ 22 KUrhG Bundes-datenschutz-gesetz BDSG 17

  16. 2.3. Haftung wegen Vertragsschlusses

  17. 2.3.1 Erfüllung oder Schadensersatz? Vertragsrecht 2.3.1.elektronischer Vertragsschlussdurch Mausklick? SchadensatzR 2.3.2. Minderjährigenschutz nach den§§ 107 ff. BGB? Kann der Klick mit der Maus für Kinder, Aufsichtspflichtige und Träger zur Falle werden? 19

  18. 2.3.2. Wirksamkeit von Erklärungen Minderjähriger Die Erklärungen minderjähriger sind (schwebend) unwirksam.Ausnahmen Rechtlicher Vorteil Genehmigung Taschengeld § 107 BGBlediglich recht-licherVorteil § 110 BGBmit Mitteln bewirkt, die zur freien Verfü-gung überlassen waren § 108 BGBGenehmigung der Eltern 20

  19. 2.3.3. Schadensersatzrecht Schäden des Kindes Schäden der Einrichtung Schäden Dritter Ansprüche gegen Kinder oder Mitarbeiter Ansprüche gegen das Kind, den Aufsichtspflichtigen oder den Träger der Einrichtung Ansprüche gegen die Einrichtung 21

  20. 2.4. Verstöße gegen das Urheberrecht Die Datei wird gerade heruntergeladen. Der illegalen Download von Buch-, Musik-, Film- Spiele- oder Programmdateien verpflichtet nach § 97 UrhG zur Zahlung von Schadensersatz. Und die Verbreitung solcher Dateien durch die Benutzung einer File-Sharing-Börse verpflichtet zum Ersatz des entgangenen Gewinns. Der Anspruch kann nach § 97 a UrhG außergerichtlich imWege einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht werden.

  21. 2.4.2. Voraussetzungen der Haftung nach § 97 UrhG Beispiele: E-Books, Musikdateien, Filme, Computerspiele, Computer-programme, Datenbanken oder Teile solcher Sammlungen. Werk i.S.v. § 1 UrhG eines anderen Beispiel: Download einer Musikdatei auf die eigene Festplatte.. Vervielfältigung oder Verbreitung, §§ 16 ff. Beispiel: Bereit-stellung eines Internetzugangs via WLAN. Verantwortlichkeit als Täter oder Störer Rechtsfolgen:Übernahme der Abmahnkosten, Verpflichtung zur Abgabe einer straf-bewährten Unterlassungserklärung, Schadensersatz

  22. 2.4.3. Verantwortlichkeit nach Urheberrecht Im Straßenverkehr wird oft nicht der Fahrer eines Autos erkannt, sondern nur das Kfz-Kennzeichen. Im Internet ist der Nutzer eines PC nicht erkennbar, aber die IP-Adresse des von ihm genutztenAnschlusses. Als Täter ist verantwortlich, wer die Urheberrechtsver-letzungiSd § 97 UrhG selbst begangen hat, wer also ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt oder verbreitet hat. Täterhaftung Verantwortlich ist als objektiver Störer ferner jeder,der objektiv eine Ursache in der Ursachenkette gesetzt hat, die zu der Urheberrechtsverletzung geführt hat. Störerhaftung statt Halterhaftung Der Inhaber einer IP-Adresse haftet zwar nicht wie der Halter eines Kraftfahrzeugs für jede mit dem Internet-anschluss begangene Rechtsverletzung. Aber aufsichts-pflichtige Personen haften für die von den anvertrauten Kindern begangenen Rechtsverletzungen, wenn sie die Kinder nicht ausreichend belehrt und überwacht haben. Und der Inhaber einer IP-Adresse muss alle zumut-baren Maßnahmen zum Schutz gegen Urheberrechts-verletzungen ergreifen und eine Firewall und passwort-geschützte Nutzerkonten einrichten, um die Installationvon File-Sharing-Software zu erschweren.

  23. 2.5. Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  24. 2.5.1. Cybermobbing

  25. 2.5.2. Ursachen für die Verletzungshandlungen Es gibt wohl keinen Ort, an dem sich Menschen so anonym fühlen wie im worldwide web. Scheinbare Anonymitätim www Wer glaubt, sein Handeln bleibe verborgen und er könne nicht zur Rechenschaft gezogen werden, hat weniger Hemmungen. Im Schutz der vermeintlichen Anonymität fühlen sich auch Kinder weniger verant-wortlichund setzen sich eher einmal über Moral und Recht hinweg. Geringeres Verantwortungs-bewusstseinder Kinder Ehre und Ruf der Mitmenschen, ihre Menschen-würde, ihre Privatsphäre und ihr Intimbereich dürfen aber im Internet ebenso wenig beeinträchtigt werden wie im realen Leben. Dafür müssen die Aufsichts-pflichtigen die Kinder sensibilisieren, bevor diese Zugang zu sozialen Netzwerken, Foren, chatrooms oder Videokonferenzsystemen erhalten. Cyber-mobbing zwischen Kindern ist nicht selten und die Aufsichtspflichtigen können dafür verant-wortlich gemacht werden. Belehrung über den Schutz der Ehre

  26. 2.5.3. Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GGArt. 1 Abs. 1 GG Aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Schutz der Menschenwürde folgt ein Recht auf Achtung der Persönlichkeit. Dies beinhaltet die Wahrung der Ehre und die Bestimmung über den Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten. Dieses Recht gilt auch im Verhältnis von Privat-personen untereinander. Art. 5 Abs. 1 GG Herabwürdigende Berichte über andere Menschen können durch die Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt sein. Blogger können sich auf die Pressefreiheit berufen, Nutzer von Foren oder Chaträumen auf die Meinungsfreiheit. Es ist zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungs-freiheit im Einzelfall abzuwägen. Kritische Werturtei-le sind durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-rechtfertigt, formale Beleidigungen dagegen nicht. Sie sind nach § 185 StGB strafbar. Abwägung

  27. 2.6. Recht am eigenen Bild „1Bildnissedürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2….“ § 22 KUrhG Das Recht am eigenen Bild ist kein Urheberrecht sondern ein Persönlichkeitsrecht. Rechtsnatur Eine heimliche Party auf einer Klassenfahrt kann be-sonders lustig sein. Und ein Foto von betrunkenen un-zureichend bekleideten Mitschülern kann eine schöne Erinnerung sein. Ist das Foto aber einmal bei facebook eingestellt, kann dies den Fotografierten lebenslang verfolgen. Bei einer künftigen Stellenbewerbung könnte es nämlich nachteilhaft sein, wenn der Arbeitgeber das Foto im Internet findet. Beispiel für einen Verstoß

  28. 2.7. Mangelnder Schutz des Aufsichtsbedürftigen Schutz des Kindes vor Betrugs-versuchen Jugend-schutz Jugend-medien-schutz Daten-schutz Daten-sicherheit Beispiel:Täuschung über die Kostenpflich-tigkeit eines Downloads (Downloadfalle). Beispiel:Anbahnung eines Kon-takts unter Vorspiege-lung einer falschen Identität. Beispiel:Download von Spielen oder Videos mit ge-waltverherr-lichendem oder porno-grafischem Inhalt. Beispiel:Trojaner in einem dem Kind zum Download angebotenen Computer-spiel. Beispiel:Trojaner in einem dem Kind zum Download angebotenen Computer-spiel. 30

  29. 2.7.1. Schutz von Kindern und Jugendlichen In der scheinbaren Anonymität des Internets verstecken sich Pädophile und Sexualstraftäter hinter fremden Identitäten (Identitätsbetrug) und versuchen so unerkannt Kontakte zu ihren Opfern anzubahnen. Darüber müssen die Kinder informiert wer-den und sie müssen Verhaltensregeln zum Schutz ihrer Identität und ihrer Person erlernen.

  30. Gliederung • 1. Internetnutzung durch Kinder • 2. Schadensursachen • 3. Haftung • 4. Aufsichtspflicht • 5. Schutzvorkehrungen

  31. Gliederungspunkt 3 • Internetnutzung durch Kinder • Schadensursachen • Haftung • 3.1. Schadensersatzpflichtige Personen • 3.2. Eigenhaftung von Kindern §§ 823, 828 • 3.3. Haftung des Aufsichtspflichtigen § 832 • 3.4. Haftung des Trägers der Einrichtung § 831 • 3.5. Regressansprüche • 4. Aufsichtspflicht • 5. Schutzvorkehrungen

  32. 3.1. Schadensersatzpflichtige Personen 3.2. Eigenhaftungdes Kindes 3.3. Haftung des Aufsichtspflichtigen 3.4. Haftung der Einrichtung 3.5. Regress der Einrichtung gegen den Aufsichtspflichtigen

  33. 3.2. Eigenhaftung von Kindern §§ 823, 828 Unter 7 Jahre (§ 828 Absatz 1 BGB): „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“ Zwischen 7 und 17 Jahre (§ 828 Absatz 3 BGB): „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“ Rechtsprechung zu § 828 Absatz 3 BGB: Eine 16-jährige Schülerin hat die erforderliche Einsicht, dass der down-load von Musikdateien von einer File-Sharing-Börse Unrecht ist. Sie haftet für den verursachten Schaden persönlich (OLG München Aktenzeichen 6 U 3881/08).

  34. 3.3. Haftung des Aufsichtspflichtigen Geschädigter Kind Unerlaubte Handlung § 823 BGB Schadensersatz-forderung § 832 BGB Aufsicht ElternErzieherLehrerund andereAufsichts-pflichtige

  35. 3.3.1 Arten der Haftung des Aufsichtspflichtigen

  36. 3.3.1. Arten der Haftung Zivilrechtliche Arbeitsrechtliche Strafrechtliche Ermahnung, Abmahung oder Kündigung Die Aufsichtspflichtverletzung kann zum Beispiel strafbar sein nach § 171 StGB wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Schadensersatz 38

  37. 3.3.2. Haftungsvoraussetzungennach § 832 Aufsichtsplicht kraft Gesetzes (§ 832 Abs. 1) oder kraft Vertrages (§ 832 Absatz 2). Unerlaubte Handlung der aufsichtsbedürftigen Person = rechtswidrige, schuldhafte Verletzung der Rechte des Geschädigten durch das Kind Keine Erfüllung der Aufsichtspflicht Die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht liegt beim Aufsichtspflichtigen. Eltern, Erzieher oder Lehrer müssen also beweisen, dass sie die Kinder ordnungsgemäß belehrt und überwacht haben. Dies ist schwer zu dokumentieren und zu beweisen. Ein schriftliches Merkblatt ist also besser als eine mündliche Belehrung. Und ein Trainingskurs bei einem externen Anbieter lässt sich hinterher besser beweisen als eine eigene Unterweisung der Kinder.

  38. 3.3.3. Gefahrenquelle Internet ??? Im Rahmen seiner Aufsichts-pflicht ist der Aufsichts-pflichtige verpflichtet,Kinder von Gefahrenquellen fern zuhalten. Daher stellt sich die Frage, ob auch das Internet als Gefahrenquelle anzusehen ist, vor der Kinder fernzuhalten sind.

  39. Das LG München hatte die Eltern einer 16-jährigen zum Schadensersatz verurteilt, weil diese ihr die Nutzung des Internets ohne ihr Beisein erlaubt hatten. Dabei hat das Gericht das Internet als gefährliche Sache eingestuft, zu der ein Kind alleine keinen Zugang haben darf. Damit hat es das Internet mit Waffen, Feuerwerkskörpern oder Kfz auf eine Stufe gestellt (7 O 16402/07). 3.3.4. Rechtsprechung

  40. 3.3.4. Rechtsprechung Das OLG München hat die Entscheidung des LG München aufgehoben. Die Entscheidung des LG war lebensfern und berücksichtigt zu wenig die zu-künftige Entwicklung der Informations-gesellschaft und deren Bedeutung für die Jugend. Von Waffen oder Feuer-werkskörpern unterscheidet sich das Internet, weil Kinder es für die Schule nutzen und dessen Nutzung Recherche- und Kommunikationskompetenzen ver-mittelt, die in der modernen Wissens-gesellschaft Schlüsselqualifikationen sein werden. Der Aufsichtspflichtige darf also dem Minderjährigen den Zugang zumInternet ohneständige Begleitung gestatten. Er muss ihn aber ausreichend belehren und überwachen.

  41. 3.4. Haftung des Einrichtungsträgers 43

  42. 3.4.1. Grundlagen der Haftung Haftung nach arbeits-rechtlichen Grundsätzen(3.4.2.) Haftung nach BGB(3.4.1.) Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung Vertragliche Haftungodergesetzliche Haftung 44

  43. 3.4.2. Haftung des Trägers nach BGB • 1. Für Schäden des Kindes infolge einer Verletzung des Betreuungsvertrages durch den aufsichtspflichtigen Mit-arbeiter haftet der Träger der Einrichtung nach den §§ 280, 278, 276 BGB für das Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen. • 2. Für die bei einem Dritten durch eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) des Kindes verursachten Schäden haftet der Träger der Einrichtung im Falle ungenügender Beaufsichtigung des Kindes nach den §§ 831, 832, 823. Nach § 831 BGB haftet der Arbeitgeber für die unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen. Für Aufsichtspflicht-verletzungen von Erziehern oder Sozialarbeitern ist also auch deren Auftraggeber verantwortlich. Allerdings ent-fällt die Haftung, wenn dem Auftraggeber die Exkulpation gelingt.

  44. 3.4.3. Exkulpation • Die Schadensersatzpflicht nach § 831 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Träger beweist, dass ihn hinsichtlich der Auswahl, Überwachung und Anleitung des Mitarbeiters kein Verschulden trifft (sog. Exkulpation). • Eine Haftung des Trägers gegenüber dem ge-schädigten Dritten kann sich gleichwohl aus dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers ergeben, also des bei dem Träger der Einrichtung angestellten Sozialpädagogen oder Erziehers.

  45. 3.4.4 Haftung des TrägersnachArbeitsrecht Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch, dass dieser ihn von solchen Schadensersatzforderungen Dritter freistellt, für die im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitgeber dieser aufkommen muss. Risikoverteilung zwischen AN und AG Nach den §§ 280, 276 BGB müsste der AN für alle Schäden aufkommen, die infolge fahr-lässiger Pflichtverletzung entstanden sind. Da ein Arbeitnehmer von seinem Gehalt dieses Haftungsrisiko nicht tragen kann, hat das Bundesarbeitsgericht eigene Grundsätze über die Arbeitnehmerhaftung entwickelt.

  46. 3.4.5. Haftungsbegrenzung für Arbeitnehmer Da Arbeitnehmer nicht so bezahlt werden, dass ihnen die Übernahme unternehmerischer Risiken zumutbar ist, wird analog § 254 BGB ihre Verpflichtung zum Ersatz solcher Schäden eingeschränkt, die sie durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben. Bei leichterFahrlässigkeit: Bei mittlerer Fahrlässigkeit: Bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit: Die Haftung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Arbeitgeber und Arbeit-nehmer müssen sich den Schaden teilen. Der Arbeitnehmer muss für Schäden allein aufkommen (Volle Ersatzpflicht). 48

  47. 3.5. Regress gegen AN von Betreungseinrichtungen Geschädigter Kind Unerlaubte Handlung § 823 BGB Schadensersatz-forderung § 831 BGB Aufsicht Träger der Einrichtung Erzieher oderSozialarbeiter Regress§ 280 BGB

  48. Gliederung • 1. Internetnutzung durch Kinder • 2. Schadensursachen • 3. Haftung • 4. Aufsichtspflicht • 5. Schutzvorkehrungen

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