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Neuordnung Verfahrensmechaniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik

Neuordnung Verfahrensmechaniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik. Die neue Ausbildungsordnung Zum Ablauf des Verfahrens. Neuordnung Verfahrensmechaniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik 2011/2012. Ziel : Inhaltliche und strukturelle Anpassung an aktuelle Qualifikationsbedarfe

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Neuordnung Verfahrensmechaniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik

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  1. NeuordnungVerfahrensmechaniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik Die neue Ausbildungsordnung Zum Ablauf des Verfahrens Magret Reymers

  2. Neuordnung Verfahrensmechaniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik 2011/2012 • Ziel : Inhaltliche und strukturelle Anpassung an aktuelle Qualifikationsbedarfe • Inkrafttreten der neuen Ausbildungsordnung August 2012 •  Ausgangspunkt: Beruf mit 6 Schwerpunkten, AO aus 2006 resp. 1997 ~7000 Auszubildende • Kunststoffformgebung Kunststoffbau 2006: AO 1997 wird um 2 Schwerpunkte ergänzt; bleibt ansonsten unverändert Quelle: PAL, informell Magret Reymers

  3. Zur neuen Ausbildungsordnung • Was ist neu? • Differenzierung in 7 Fachrichtungen; fachrichtungsspezifische Inhalte im 3. Jahr • Formteile, Halbzeuge, Mehrschichtkautschukteile, Compound- und Masterbatchherstellung Bauteile, Faserverbundtechnologie, Kunststofffenster • Gestreckte Abschlussprüfung • Teil 1 25%, Teil 2 75 % • Inhaltliche Stärkung im Bereich Materialkenntnis • Reduzierung der Kunststoffbearbeitung / Bauteilherstellung im gemeinsamen Teil • Metallbearbeitung kann, muss aber nicht vermittelt werden • Fertigungsplanung und –steuerung beginnt bereits im 1. Ausbildungsabschnitt • Vertiefungsphase von 8 Wochen inhaltlich gebunden: Wahl zwischen 3 Berufsbildpositionen • (Herstellen von Bauteilen/- gruppen, Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von techn. Systemen oder Fertigungsplanung/ - steuerung; jeweils Inhalte des 1. Ausbildungsabschnitts)

  4. Am Ende der Ausbildung Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung (IHK) 3 fachrichtungsbezogene Prüfungsbereiche+ Wirtschafts- und Sozialkunde Fachrichtungsspezifisch • 19. bis 24. Monat • Gemeinsame berufsprofilgebende Qualifikationen • Gemeinsame integrative Qualifikationen (Abschnitt I) Ausbildungsdauer 3 Jahre 24. bis 36. Monat: Abschnitt B,C, D, E, F, G oder H des ARP • 24. bis 39. Monat • …………………….. • 24 bis 39. Monat • …………………….. • 24. bis 39. Monat • …………………….. • 24. bis 39. Monat • …………………….. • 24. bis 39. Monat • …………………….. Vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung (IHK) Einheitliche Aufgabenstellung Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe • 1. bis 18. Monat • Gemeinsame berufsprofilgebende Qualifikationen • Gemeinsame integrative Qualifikationen • (Abschnitt A und I des Ausbildungsrahmenplans) Struktur der Ausbildung

  5. Zur neuen Ausbildungsordnung • Abschlussprüfung Teil 1 • Einheitlich für alle Fachrichtungen Der Prüfling soll nachweisen, dass er Werkstoffe, insbesondere polymere, unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen, technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten, Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokollen, erstellen kann; Prüfungsbereich „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ Prüfungsinstrument: Prüfungsprodukt und darauf bezogene schriftliche Aufgaben Prüfungsdauer 8 Stunden , davon 90 Minuten für die schriftlichen Aufgaben

  6. Zur neuen Ausbildungsordnung • Abschlussprüfung Teil 2 : fachrichtungsspezifisch; auch gleichnamige Prüfungsbereiche sind je nach Fachrichtung unterschiedlich ausgeprägt

  7. Zur neuen Ausbildungsordnung

  8. Zur neuen Ausbildungsordnung • Abschlussprüfung Teil 2 : • Prüfungsparagraphen : „bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde zu berücksichtigen“ • d.h. die Arbeitsaufgaben können nicht bzw. nur in der Grundkonzeption zentral erstellt werden, da sie sich in nahezu allen Fachrichtungen auf unterschiedliche Verfahren beziehen

  9. Das Ordnungsverfahren - Ablauf Magret Reymers, Gunda Görmar

  10. Gemeinsame Sitzung Abstimmung ARP + RLP Erlassphase und Veröffentlichung Das Ordnungsverfahren - Ablauf Vorprojekt Antragsgespräch (Festlegung der Eckwerte) Weisung Sitzungen des Bundes Sitzungen der Länder Entwurf Ausbildungsordnung (Betrieb): Entwurf (Schule): parallel • Verordnungstext mit Prüfungen Rahmenlehrplan (RLP) • Ausbildungsrahmenplan (ARP) Zeugniserläuterungen Magret Reymers, Gunda Görmar

  11. BUND LÄNDER BiBB Konsensprinzip Wissen-schaft GEWERK-SCHAFTEN ARBEIT-GEBER Das Ordnungsverfahren - Beteiligte

  12. Wahlqualifikationen Chemieberufe als Vorbild Eckwerteänderung im Laufe des Neuordnungsverfahrens (Neu)Positionierung der Länder zu Wahlqualifikationen führt zur Änderung der Eckwerte Eckwerte 2010 Eckwerte 2011 • Wahlqualifikationen sollen zukünftig, anders als z.B. bei den Chemieberufen, max. im Umfang von 80 Stunden im Rahmenlehrplan differenziert abgebildet werden. • Betriebliche Differenzierung wird von der Berufsschule also kaum begleitet. • Neue Vorgabe wird Laufe der Sachverständigenarbeit 2011 zunehmend problematisiert, insbesondere von KMU. • Sozialpartner geben Wahlqualifikationen als Strukturkonzept für Verfahrensmechaniker/in auf, Neustart mit neuem Eckwert: Fachrichtungen Fachrichtungen

  13. Beruf mit Schwerpunkten • Schwerpunkte werden nur berücksichtigt - im Ausbildungsrahmenplan - in den Prüfungen • Eine Differenzierung des Berufsbildes erfolgt nicht • Die Differenzierung erstreckt sich auf 6 - 12 Monate • Umsetzung des ARP in den in den Rahmenlehrplan • grundsätzlich gemeinsame Beschulung in allen Jahrgangsstufen, • Differenzierung ab dem 3. bzw. 2. Ausbildungsjahr* möglich (* bei 3 bzw. 2 jähriger Ausbildung) 3 2 1

  14. Beruf mit Fachrichtungen • Fachrichtungen werden berücksichtigt - im Ausbildungsberufsbild - im Ausbildungsrahmenplan - in den Prüfungen - in der Berufsbezeichnung • Jede Fachrichtung hat eigenständige Prüfungsanforderungen und wird inhaltlich differenziert festgelegt • Fachrichtungsbezeichnung ist Teil der Berufsbezeichnung • Die Fachrichtung wird bei der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses festgelegt • Fachrichtungen dauern mindestens 6-18 Monate • Umsetzung des ARP in den in den Rahmenlehrplan: • grundsätzlich gemeinsame Lernfelder/Beschulung im 1. und 2. Ausbildungsjahr, fachrichtungsspezifische Lernfelder/Beschulung im 3.Ausbildungsjahr • soweit erforderlich, ist eine Differenzierung ab dem 2. Ausbildungsjahr möglich • Ausnahmen bei kleiner Anzahl Auszubildender 3 2 1

  15. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Magret Reymers

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