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Leitfaden für die Reifeprüfung

Leitfaden für die Reifeprüfung. von Dir. Mag. Peter Kassal Stand Okt. 2006. Anmerkungen zur Reifeprüfung am BG und BRG Knittelfeld Zusammenfassung nach einer Vorlage von Mag. Dr. Robert Hinteregger, 2004 FBA:

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Leitfaden für die Reifeprüfung

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  1. Leitfaden für die Reifeprüfung von Dir. Mag. Peter Kassal Stand Okt. 2006

  2. Anmerkungen zur Reifeprüfung am BG und BRG Knittelfeld Zusammenfassung nach einer Vorlage von Mag. Dr. Robert Hinteregger, 2004 FBA: Der Prozentsatz der FBA liegt mit rund 56 % weit über dem landesweiten Durchschnitt von 15 %: ein Indiz für die angestrebte Studierfähigkeit und die kooperative Atmosphäre an der Schule. Einige Punkte können dazu dienen, den Umgang mit der FBA weiter zu professionalisieren: Das Übersichtsblatt über die FBA an einer Schule sollte jedenfalls Kandidaten, Klassenzugehörigkeit, Themen, Betreuer und die beantragte Note enthalten. – Siehe dazu die Deckblattvorlage im Anhang! Ein Korrekturexemplar mit Korrekturen, Anmerkungen, Glossen, Querverweisen und Kommentaren ist jedenfalls zu erstellen. Eine gänzlich unkorrigierte und unkommentierte FBA ist nicht angestrebt. Als Nebenbemerkung darf noch angeführt werden, dass die Korrektur unbedingt mit Tinte oder Kugelschreiber oder Filzstift, aber nicht mit Bleistift durchgeführt werden sollte. Zugangsweise auf das Zitieren von Literatur: Eine Bibliographie allein genügt keineswegs, vielmehr ist schon eine genaue Zitierweise angesagt, die einzelne Passagen der benützten Literatur zuweist, um wissenschaftliche Redlichkeit zu üben. Die unterschwellig oft kritisierte Limitierung der Arbeiten auf rund 30 Seiten hat auch zahlreiche Vorteile, weil sie die Kandidat/innen zu einer Komprimierung und zu einer angemessenen Auswahl zwingt! Die Teilnahme an der unverbindlichen Übung „Wissenschaftliches Arbeiten“ sollte für Verfasser einer FBA selbstverständlich sein, um den Umgang mit wissenschaftlicher Literatur, das Design einer wissenschaftlichen Arbeit und vielleicht auch Elemente der Präsentation zu lernen. Mündliche RP: Kernfragen: Die Kernfragen beziehen sich in zahlreichen Fächern auf die maßgeblichen Themenbereiche und Lernziele der gesamten Oberstufe und unterscheiden sich in ihrem überblickshaften Charakter zumeist auf den ersten Blick von den Spezialfragen, deren Komplexität wesentlich höher ist. Spezialfragen: Die Gestaltung der Folie, mit deren Hilfe das Spezialgebiet einleitend vorgestellt werden kann, sollte die maßgeblichen Abschnitte des Spezialgebietes berücksichtigen, ohne sich auf eine detaillierte punktweise Auflistung der unterschiedlichen Gesichtspunkte einzulassen, die dann oft zu einem Herunterlesen animieren. Aber auch eine Beschränkung auf eine Karte ist zu kärglich.

  3. Es sollte eine deutliche Zäsur zwischen der Vorstellung des Spezialgebietes und der eigentlichen Spezialfrage eingezogen werden. Diese beiden Teile unterscheiden sich in jeder Hinsicht voneinander: Die Vorstellung erfolgt als kurzer Überblick mit den wesentlichen Akzentsetzungen, während das Eingehen auf die Spezialfrage doch eine gewisse Tiefenschärfe aufweisen sollte. Es müsste auch ersichtlich werden, dass das Spezialgebiet einen (wesentlichen) Aspekt des Spezialgebietes darstellt. Vertiefende Schwerpunktprüfung: Die vertiefende Schwerpunktprüfung spiegelt zumeist einen engagierten Unterricht in den WPG wider, dessen kreative Zugänge allerdings auch zu unkonventionelleren Prüfungen führen könnten: Es wäre ganz entscheidend, den Unterricht in den WPG, die strukturell als Instrumente der Begabungsförderung eingerichtet sind, auch als Begabtenförderung aufzufassen, die mit besonderen Erwartungshaltungen verbunden sein darf. Im Speziellen in den naturwissenschaftlichen Fächern sollten jedenfalls auch experimentelle Zugänge an der Tagesordnung sein, welche die erworbene Methodenkompetenz der Kandidat/innen unter Beweis stellen. Fächerübergreifende Schwerpunktprüfung: Die fächerübergreifende Schwerpunktprüfung stellt eine seltene Variante dar, denn die allermeisten Kandidat/innen gehen das Wagnis einer ungewöhnlichen fächerübergreifenden Prüfung (noch) nicht ein. FBA: Die Präsentation der FBA erfolgt oft in Form einer Powerpoint-Präsentation oder mit Hilfe von Overheadfolien in problemorientierter Form und vermeidet einen Rückzug auf eine reine Inhaltsangabe. Es ist wichtig, dass der Kandidat/die Kandidatin nicht hinter die Präsentation zurücktritt, sondern Kandidat präsent bleibt. Das anschließende Prüfungsgespräch verläuft in den meisten Fällen eher dialogisch als abprüfend. Die mit der Präsentation verbundene Umfeldfrage bezieht sich durchwegs auf einen oder mehrere Gesichtspunkte der FBA, um den einen oder anderen Aspekt noch einmal zu unterstreichen, oder geht auf eventuelle Defizite ein, um unterbelichtete Stellen aufzuhellen oder einen zusätzlichen Gesichtspunkt einfügen. Zur Hilfe-/ und Klarstellung bezüglich des „FBA-Ablaufes“ Abgabe der FBA durch den Schüler.... in der Kanzlei 1 Korrekturexemplar, 1 Lehrerexemplar, 1 Bibliotheksexemplar In der Kanzlei erhalten die Exemplare einen Eingangsstempel. Der Prüfer holt alle Exemplare in der Kanzlei ab, beurteilt die FBA und gibt das deutlich und nicht löschbarkorrigierte Korrekturexemplars in der Direktion ab. Mit „Sehr gut“ beurteilte Arbeiten werden vom Prüfer in der Bibliothek hinterlegt (1 Bibliotheksexemplar).

  4. Auszug aus der Reifeprüfungsverordnung (RPVO) Umfang der Reifeprüfung § 3 (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus : drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet. (2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus : einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (§ 7), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat… Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit § 7 (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen. (2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, dass der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, dass er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist. (3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.

  5. Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung § 18 (1)Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten (§ 5) zu umfassen…………s. Übersichtsblatt. (1a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind nur dann wählbar, wenn sie mit rein wissensorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen sind oder mit wissens- und anwendungsorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden vorgesehen sind. • (2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen • in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache, sofern jedoch keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, eine lebende Fremdsprache; • im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, dass nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe B entstammen dürfen; • im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik und Chemie, ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C; Religion: (3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In der letzten Schulstufe muss der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben. Ethik: (6a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand bzw. Freigegenstand in allen im Lehrplan der Oberstufe vorgesehenen Schulstufen besucht oder über die der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben; dies gilt auch für Unterrichtsgegenstände der vertiefenden, fächerübergreifenden und ergänzenden Frage gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3.

  6. Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im allgemeinen § 19 (4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig. (5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, dass die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann. Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Prüfung § 21 (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von § 19 Abs. 3 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. (2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen. Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung § 30 Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen.. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Durchführung der mündlichen Jahresprüfung § 37 (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. (2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind.

  7. 4+3 oder 3+4, davon 1 mündl. Teilprüf. als mündl. S-PktPrüf. Die FBA ersetzt 1 schr. Teilprüf. PrüfGebiete nicht nur aus B s. RPVO §18 (2) schr. oder mündl.

  8. FBA Frontblatt – unbedingt notwendige Angaben! BG und BRG Knittelfeld Adresse und LOGO in Blau/Orange FBA aus………..(Gegenstand) Titel AutorIn Klasse, Schuljahr PrüferIn Die Hintergrundgestaltung steht den VerfasserInnen frei!

  9. Beispiel für das Anmeldungsformular

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