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Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien

Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien. Erbrecht. Erbfolge in Deutschland. Erbe = Gesamtrechtsnachfolger unmittelbar mit dem Todesfall

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Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien

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Presentation Transcript


  1. Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien Erbrecht

  2. Erbfolge in Deutschland • Erbe = Gesamtrechtsnachfolger unmittelbar mit dem Todesfall • Mehrere Erben erben nach Quotenund bilden eine Erbengemeinschaft, in der jeder voll haftetund die grundsätzlich nur einverständlich handeln kann.

  3. I. Gesetzliche Erbfolge Gesetzlich erbberechtigt sind nur: • Abkömmlinge des/der Verstorbenen bzw. dessen/deren leiblicheVerwandte • der Ehegatte (einschließlich eingetragene Lebenspartner / gleichgeschlechtliche Ehegatten nach belgischem Recht – nicht aber die „gesetzlich Zusammenwohnenden“)

  4. I. Gesetzliche Erbfolge Gesetzlich nicht erbberechtigt sind damit: • Nichteheliche Lebensgefährten • Schwiegerkinder • Stiefkinder usw. Testament erforderlich

  5. I. Gesetzliche Erbfolge Die Verwandten erben • nach „Ordnungen“ (1. Kinder bzw. Enkel …; 2. Eltern bzw. Geschwister, Neffen/Nichten …; 3. Großeltern und deren Abkömmlinge usw.), wobei ein Erbe in der niedrigeren Ordnung alle höheren ausschließt; • und innerhalb einer Ordnung nach dem „Stammprinzip“ (z. B. mehrere Kinder zu gleichen Teilen und lebendes Kind vor Enkel).

  6. I. Gesetzliche Erbfolge Der Ehegatte erbt • neben Abkömmlingen: 1/2 und neben Eltern, Geschwistern usw.: 3/4, wenn „Zugewinn-gemeinschaft“ nach BGB galt; • Bei Gütertrennung und belgischer Errungenschaftsgemeinschaft ist es jeweils (bis zu ) ¼ weniger! • Alleinerbe wird der Ehegatte damit nur selten. Er hat auch kein vorrangiges Nutzungsrecht. • die ach „Ordnungen“ (1. Kinder bzw. Enkel …; 2. Eltern bzw. Geschwister, Neffen/Nichten …; 3. Großeltern und deren Abkömmlinge usw.), wobei ein Erbe in der niedrigeren Ordnung alle höheren ausschließt, • und innerhalb einer Ordnung nach dem „Stammprinzip“ (z. B. mehrere Kinder zu gleichen Teilen und lebendes Kind vor Enkel).

  7. II. Gewillkürte Erbfolge Das BGB kennt drei Arten letztwilliger Verfügungen: 1. (Einzel-)Testament - Voraussetzung: vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben oder notariell beurkundet; - jederzeit änder- und aufhebbar.

  8. II. Gewillkürte Erbfolge Arten letztwilliger Verfügungen: 2. Gemeinschaftliches (Ehegatten-)Testament • Voraussetzung: von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben oder notariell beurkundet; • Vorteil: eingeschränkte Widerrufbarkeit; • Risiken: - ungewollt weitreichende Bindungen; - Unwirksamkeit nach belgischem Recht

  9. II. Gewillkürte Erbfolge Arten letztwilliger Verfügungen: 3. Erbvertrag • Voraussetzung: notariell beurkundet; • Vorteil: präzise vertragliche Bindungswirkung zu Lebzeiten und/oder über Tod hinaus; • Risiko: Unwirksamkeit nach belgischem Recht

  10. II. Gewillkürte Erbfolge Typische inhaltliche Regelungen: 1. Erbeinsetzung • ein oder mehrere Erben mit Quoten (nicht auf einzelne Gegenstände); • ggf. Ersatzerbregelungen; • Sonderfall: „Vor- und Nacherbschaft“ mit zum Teil starker Bindung für Immobilien (Risiko: Widerspruch zum belgischen Recht)

  11. II. Gewillkürte Erbfolge Typische inhaltliche Regelungen: 2. Vermächtnisse • sind durch Erben zu erfüllen, d. h. kein unmittelbarer Anfall an Begünstigte; • können sich z. B. auf bestimmte Geldsummen, einzelne Gegenstände oder einzelne Rechte (z. B. Nießbrauch, Wohnungsrecht) beziehen; • evtl. mit Ersatzregelungen.

  12. II. Gewillkürte Erbfolge Typische inhaltliche Regelungen: 3. Testamentsvollstreckung • Aufgaben können z. B. sein: Abwicklung, Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben oder langfristige Verwaltung; • Vollstrecker hat Verfügungsrecht. 4. Sonstige Regelungenz. B. Teilungsanordnungen, Auflagen …

  13. III. Pflichtteilsrecht • Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte sowie Abkömmlinge bzw. die Eltern. • Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, aber keine Beteiligung am Nachlass. • Die Pflichtteilshöhe beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also insgesamt nie mehr als ½-Nachlass). • Pflichtteilsrecht gilt nur für den Nachlass-Teil, der dem deutschen Recht unterliegt.

  14. IV. Deutsche Erbschaftsteuer • Das deutsche ErbStG erfasst Erbschaften (bzw. alle Vermögenszuflüsse aus Anlass des Todes) und Schenkungen; bei letzteren stehen alle zehn Jahre die Freibeträge neu zur Verfügung. • Die Höhe wird ermittelt nach dem Zufluss beim einzelnen Begünstigten (Erben, Vermächtnis-nehmer, Beschenkten ..), wobei dafür seit 1.1.2009 weitgehend die Verkehrswerte gelten.

  15. IV. Deutsche Erbschaftsteuer Die persönliche Steuerlast ist abhängig von dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker; danach richten sich: • die Freibeträge (z. B.: 500T € für Ehegatten, 400T für jedes Kind, 200T für Enkel, aber nur 20T für Geschwister, nichteheliche Partner …) • die Steuersätze (für Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern im Todesfall ab 7% ansteigend; ab Geschwisterebene: fest 30-50%).

  16. IV. Deutsche Erbschaftsteuer Bei internationalen Erbfällen besteuert Deutschland: • den gesamten „Weltnachlass“, wenn der Erblasser/Schenker - einen tatsächlichen (Neben-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, - erst in den letzten 5 Jahren einen solchen aufgegeben hat oder - deutscher Auslandsbeamter ist. • die Steuersätze (7-30% bei engster Verwandtschaft; sonst 30-50%).

  17. IV. Deutsche Erbschaftsteuer Bei internationalen Erbfällen besteuert Deutschland: • den gesamten „Welt-Erwerb“, wenn der Erwerber (Erbe, Beschenkter …) einen solchen Wohnsitz/Aufenthalt in Deutschland hat; • ansonsten das „Inlandsvermögen“, insb. Grundstücke in Deutschland (nicht aber Geld). • Dabei gibt es kein DBA mit Belgien; ggf. kann die dortige Steuer aber angerechnet werden.

  18. Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Felix Odersky Erlangen

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