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Herzlich Willkommen zum Vortrag: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Dienstag, 26.03.2019 Referent: RA Dr. Sebastian Trappe, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht. http://trappeplottek.de. AGENDA. Begrüßung Einführung in das Thema Vorsorgevollmacht

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Presentation Transcript


  1. Herzlich Willkommen zum Vortrag: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Dienstag, 26.03.2019 Referent: RA Dr. Sebastian Trappe, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht http://trappeplottek.de

  2. AGENDA Begrüßung Einführung in das Thema Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Muster Kosten http://trappeplottek.de

  3. II. Einführung – ein paar Zahlen – http://trappeplottek.de

  4. http://trappeplottek.de

  5. II. Einführung • 1. Warum Vorsorge? • Mit Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung kann man umfassende Regelungen insbesondere dazu treffen • wer im Vorsorgefall für mich handelt und entscheidet; • wer befugt sein soll, mein Vermögen zu verwalten; • wer Entscheidungen über ärztliche Eingriffe trifft. http://trappeplottek.de

  6. II. Einführung • 1. Warum Vorsorge? • Vorsorgevollmacht empfehlenswert, da • keine gesetzliche Vertretung durch Ehegatten oder Kinder. • Sprich: Keine gesetzliche Vertretungsbefugnis von Kindern, Ehegatten oder sonstigen Verwandten http://trappeplottek.de

  7. II. Einführung • 1. Warum Vorsorge? • Bei fehlender Handlungsvollmacht im Vorsorgefall grundsätzlich Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung erforderlich http://trappeplottek.de

  8. II. Einführung • 2. Verhältnis von Vollmacht und Betreuung • Grundsatz: Keine Anordnung einer Betreuung, wenn Bevollmächtigter vorhanden (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB)! • Aber: Vorsorgevollmacht kann nicht in allen Fällen eine Betreuung vermeiden! http://trappeplottek.de

  9. II. Einführung • 2. Verhältnis von Vollmacht und Betreuung • Voraussetzungen für wirksame Bevollmächtigung • Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers • Abstrakte Geeignetheit des Bevollmächtigten • Konkrete Geeignetheit des Bevollmächtigten http://trappeplottek.de

  10. III. Die Vorsorgevollmacht • 1. Ziel • Bestellung eines gerichtlichen Betreuers soll verhindert werden. • Für bestimmte Bereiche ist ein Handeln durch Bevollmächtigte ausgeschlossen; • Insbesondere keine Vertretung beihöchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie • Testamentserrichtung; • Heirat. http://trappeplottek.de

  11. III. Die Vorsorgevollmacht • 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht • Unterscheidung • vermögensrechtliche Angelegenheiten persönliche Angelegenheiten http://trappeplottek.de

  12. III. Die Vorsorgevollmacht • 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht • Besonderheiten für vermögensrechtliche Angelegenheiten • konkrete Aufzählungen der Befugnisse ratsam, Generalvollmacht eher vermeiden • ausdrückliche Erwähnung der Befugnis zur Vornahme von Schenkungen • Befreiung vom Verbot des „Insichgeschäfts“ (§ 181 BGB)? • Wirksamkeit über den Tod hinaus, sog. transmortale Vollmacht • Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten • Form der Vollmacht? http://trappeplottek.de

  13. III. Die Vorsorgevollmacht • 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht • b) Besonderheiten für persönliche Angelegenheiten • Vollmacht muss den Bevollmächtigten ausdrücklich ermächtigen zu • Erklärung der Einwilligungin ärztliche Maßnahmen, • Entscheidungen über freiheitsentziehende Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen http://trappeplottek.de

  14. III. Die Vorsorgevollmacht • 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht • Besonderheiten für persönliche Angelegenheiten • Ermächtigung zur Verweigerung von Behandlungsmaßnahmen (Nichteinwilligung) und Ermächtigung zum Widerruf einer erteilten Einwilligung • Aus Vollmacht muss sich eindeutig ergeben, dass • der Bevollmächtigte diese Entscheidung treffen darf, • die Einwilligung auch dann verweigert werden darf, wenn • „dies mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann“. http://trappeplottek.de

  15. III. Die Vorsorgevollmacht • 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht • c) Registrierung der Vorsorgevollmacht • Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, über Internet möglich (www.vorsorgeregister.de) oder per Post. • Folge: Die Vormundschaftsgerichte prüfen vor Einrichtung einer Betreuung, ob Eintragungen vorliegen. So wird kein Betreuer bestellt, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt! http://trappeplottek.de

  16. III. Die Vorsorgevollmacht • 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht • d) Sicherungsmöglichkeiten gegen Vollmachtsmissbrauch • Risiko des Vollmachtsmissbrauchs trägt der Vollmachtgeber. • Sicherungsmöglichkeiten gegen Missbrauch sind u.a. • Anordnung einer Gesamtvertretung (2 oder mehr Bevollmächtigte) • Bestimmung eines Kontrollbevollmächtigten(Stichwort: Rechnungslegung) http://trappeplottek.de

  17. IV. Die Patientenverfügung • Erneut eine interessante Statistik vorweg: http://trappeplottek.de

  18. Einstellen lebensverlängernder Maßnahmen auf Wunsch des Patienten SollenlebensverlängerndeMaßnahmeneingestelltwerden, wennein Patient das zuvorausdrücklichverlangt hat?* Hinweis: Deutschland; 527 Befragte; Krankenhaus- und niedergelassene Ärzte Weitere Angaben zu dieser Statistik, sowie Erläuterungen zu Fußnoten, sind auf Seite 8 zu finden. Quelle: IfD Allensbach; ID 163314

  19. IV. Die Patientenverfügung • Was muss man sich darunter vorstellen? • Grundsatz: Mit einer Patientenverfügung kann man selber bestimmen, wie man behandelt werden möchte, wenn man krankheitsbedingt nicht mehr zu einer Willensäußerung in der Lage ist. • Beachte: Jeder ärztliche Eingriff ist eine Körperverletzung! Er ist nur bei Einwilligung des Patienten gerechtfertigt und damit straffrei. • Grundgesetz: Jeder hat das grundrechtlich geschützte Recht, frei zu ent-scheiden, ob er einer ärztlichen Behandlung zustimmt oder sie verweigert • Das Dilemma der Ärzte: Der Arzt befindet sich im Spannungsverhältnis zwischen Strafbarkeit und Straffreiheit. http://trappeplottek.de

  20. IV. Die Patientenverfügung • 1. Was ist eine Patientenverfügung (PV)? • § 1901a Abs. 1 BGB: • „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, oberin bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.“ http://trappeplottek.de

  21. IV. Die Patientenverfügung • 1. Was ist eine Patientenverfügung (PV)? • „Übersetzung des § 1901a Abs. 1 BGB“: • Mit einer Patientenverfügung kann man schriftlich festlegen, ob und wie man behandelt werden möchte, wenn man zu einem späteren Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht mehr zu einer Willensäußerung in der Lage ist. • Beachte: Jeder ärztliche Eingriff ist eine Körperverletzung! Er ist nur bei Einwilligung des Patienten gerechtfertigt und damit straffrei. http://trappeplottek.de

  22. IV. Die Patientenverfügung • Wirkungsweise der PV • alle Adressaten der Patientenverfügung haben diese auszuführen. • der Vertreter (Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter) prüft, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung die aktuelle Lebenssituation erfassen. Wenn ja, muss Vertreter dem Behandlungswillen des Betroffenen „Ausdruck verschaffen“ (§ 1901b Abs. 1 BGB) • wenn Lebenssituation nicht in Patientenverfügung erfasst, dann entscheidet der Vertreter eigenständig! Der mutmaßliche Wille ist heranzuziehen (§ 1901b Abs. 2 BGB). • Bei Streit zwischen Arzt und Vertreter über Behandlung / Nicht-behandlung / Behandlungsabbruch: Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich. http://trappeplottek.de

  23. IV. Die Patientenverfügung • Problem: Formulierungen in PV häufig unzureichend • Entscheidung BGH 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16: • schriftliche Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über bestimmte ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. • allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein „würdevolles Sterben zu ermöglichen“ oder die Äußerung „keine lebenserhaltende Maßnahmen“ vorzunehmen, sind nach BGH nicht ausreichend, da keine „hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung“. http://trappeplottek.de

  24. IV. Die Patientenverfügung • Mindestvoraussetzungen für wirksame PV: • Einwilligungsfähigkeit: (+), wenn volljährige Personen die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt, Art, Bedeutung, Tragweite und die Risiken einer konkreten ärztlichen Maßnahme zu erfassen und seinen Willen danach zu richten. • formelle Anforderungen: Schriftform, notarielle Beurkundung nicht zwingend, aber ratsam, da Notar Geschäftsfähigkeit selber geprüft haben muss; • inhaltliche Anforderungen: Klare und bestimmte Anweisungen! Keine allgemeinen Formulierungen (z. B. „falls mein Leben nicht mehr lebenswert ist,…..“). http://trappeplottek.de

  25. IV. Die Patientenverfügung • PV sollte klare Aussagen enthalten zu gewünschten oder nicht gewünschten Maßnahmen • in der Sterbephase; • bei nicht aufhaltbaren schweren Leiden; • bei dauerndem Verlust der Kommunikationsfähigkeit (Koma, schwere Demenz); • bei akuter Lebensgefahr; • bei irreversibler Bewusstlosigkeit. http://trappeplottek.de

  26. IV. Die Patientenverfügung • Bekanntmachung der PV • Tipp: • Damit die Patientenverfügung auch zur Kenntnis genommen wird, sollte ein entsprechender Hinweis in der Brieftasche mitgeführt werden! • Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich! http://trappeplottek.de

  27. V. Kosten: • Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). • Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. § 36 Abs. 2 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 Euro angemessen sein. http://trappeplottek.de

  28. VI. Kosten: Beispiel • Ausgangssituation: Gesamtvermögen = 150.000 EUR • Ziel: Notarielle Vorsorgevollmacht beurkunden mit zwei Bevollmächtigten und eine notarielle Patientenverfügung • Beurkundungsgebühr für Vollmacht und der Patientenverfügung gem. KV-Nr. 21200 GNotKG: 1,0 Gebühr nach Geschäftswert • Geschäftswert Vorsorgevollmacht: zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens (hier also zwischen 45.000 und 75.000 Euro). • Geschäftswert Patientenverfügung: 5.000 Euro • Kosten: Die 1,0 Gebühr gem. KV-Nr. 21200 GNotKG aus einem Geschäftswert von 50.000 Euro (45.000 Euro Vollmacht und 5.000 Euro Patientenverfügung): 165,00 Euro. • Geschäftswert von 80.000 Euro: 219,00 Euro http://trappeplottek.de

  29. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Trappe & Plottek Fachanwälte // Steuerberater // Notar Ansprechpartner: RA Dr. Sebastian Trappe RA & NOTAR Dr. Pierre Plottek StB Eberhard Trappe Anschrift: Clemensstr. 25, 44789 Bochum Tel.: 0234/28 25 30 60 Email: info@trappeplottek.de http://trappeplottek.de

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