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Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und

Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen § 2 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten

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Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und

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  1. Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen • § 2 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Architekten … zu erlassen. … • In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Architekten auszurichten. • In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können;2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen;3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Architektenauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

  2. HOAI und Art. 12 GG Die Beschränkung der Berufsausübungs-freiheit ist gerechtfertigt, weil verbind-liche Preissätze geeignet sind, die Tätigkeit des Architekten zu sichern und zu verbessern. Sie schafft dem Architekten jensseits von Preis-konkurrenz den Freiraum, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb bewähren muss. BVerfG Beschl. v. 26.09.2005 – 1 BvR 82/03

  3. Reichweite der Ermächtigungsgrundlage • Auslegung • Verhältnis zum BGB

  4. Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel aus dem Recht des Werk-vertrages. … Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieur-verträgen. Die in der HOAI geregelten „Leistungsbilder“ sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. BGH Urt. v. 24.10.1996

  5. HOAI und Europa

  6. § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

  7. Inländerdiskriminierung • Art. 3 GG

  8. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des MRVG Art. 10 §§ 1 und 2 auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, dass sie in der Weise eines selbständigen Architekten oder Ingenieurs Architekten- und Ingenieuraufgaben erfüllen, die in der HOAI beschrieben sind. Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen. BGH Urt. v. 22.5.1997

  9. neuer Aufbau • Teil 1 : Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 16 • Teil 2: Flächenplanung • Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Teil 3: Objektplanung • Gebäude/ Raumbildende Ausbauten §§ 32 - 36 • Freianlagen §§ 37 - 39 • Ingenieurbauwerke §§ 40 – 43 • Verkehrsanlagen §§ 44 - 47 • Teil 4: Fachplanungen • Tragwerksplanung §§ 48 ff. • Technische Ausrüstung §§ 51 ff. Teil 5: Schlussvorschriften • Anlagen

  10. nicht mehr preisrechtlich erfasst: • Beratungsleistungen Anlage 1, z.B. Thermische Bauphysik – EnEVSchallschutz, Raumakustik • Honorare für Gutachten, §§ 33, 34 HOAI 96 Folge: freie Vereinbarung, evtl. übliche Vergütung

  11. Abrechnung Gebäude • Leistungsbild/ Leistungsanteil • Anrechenbare Kosten • Honorarzone • Honorartafel • Honorarsatz • Zuschläge

  12. Teil 1: AT wesentlich erweitert §§ 1-21 • § 2 Begriffsbestimmungen • § 3 Leistungen/ Leistungsbilder • § 4 Anrechenbare Kosten • § 5 Honorarzonen • § 6 Grundlagen des Honorars • § 7 Honorarvereinbarung • § 14 Nebenkosten • § 15 Zahlungen • § 16 Umsatzsteuer

  13. § 3 Leistungen und Leistungsbilder - Auszug (1) Honorare in Teil 3 sind verbindlich geregelt. (2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

  14. § 33 Leistungsbild Gebäude … • Das Leistungsbild Gebäude … umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in %sätzen der Honorare des § 34 bewertet: • für die LP 1 (Grundlagenermittlung) 3 % • für die LP 2 (Vorplanung) 7 % • für die LP 3 (Entwurfsplanung) 11 %, • für die LP 4 (Genehmigungsplanung) 6 % • für die LP 5 (Ausführungsplanung) 25 % • für die LP 6 (Vorbereitung der Vergabe) 10 % • für die LP 7 (Mitwirkung bei der Vergabe 4 % • für die LP 8 (Objektüberwachung) 31 % • für die LP 9 (Objektbetreuung) 3 % • Die einzelnen Leistungen jeder LP sind in Anlage 11 geregelt.

  15. Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2: Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen LP 1: Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Zusammenfassen der Ergebnisse

  16. LP 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analyse der Grundlagen b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte) c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele) d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energie-wirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme

  17. Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

  18. Ausschreibungen sind zu erstellen für die Gewerke • Gerüstbau und Kran • Zimmerarbeiten • Trockenbau einschl. Dämmarbeiten • Dachdeckerarbeiten • Spenglerarbeiten • Schreinerarbeiten (Fenster und Türen) • Treppenbau • Schlosserarbeiten • Maurerarbeiten • Elektroarbeiten • Heizung und Sanitär • Fliesenarbeiten • Malerarbeiten • Bodenbelagsarbeiten

  19. 32. Baurechtstagung - 14./15. November 2008, Düsseldorf Vorbereitung der Baumaßnahme durch Architekten - Dipl.-Ing. Architekt Martin Oster

  20. § 3 Abs. 8: Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

  21. Praxis 32. Baurechtstagung - 14./15. November 2008, Düsseldorf Vorbereitung der Baumaßnahme durch Architekten - Dipl.-Ing. Architekt Martin Oster

  22. Abrechnung Gebäude • Leistungsbild/ Leistungsanteil • Anrechenbare Kosten • Honorarzone • Honorartafel • Honorarsatz • Zuschläge

  23. § 4 Anrechenbare Kosten (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstel-lung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschrif-ten) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug ge-nommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. (2) Abs. 2 = § 10 Abs. 3 a.F. …

  24. DIN 276 (2008) • anerkannte Regel der Technik ? • Bezugnahme zulässig ?

  25. § 6 Grundlagen des Honorars - Auszug • (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich • für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,… • …

  26. § 2 14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; …

  27. § 32 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden … die Kosten der Baukonstruktion. (2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden …sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der AN nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, … anteilig (3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung, sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. …

  28. Abrechnung Neubau Gebäude • Anrechenbare Kosten • Honorarzone • Honorartafel • Honorarsatz • Leistungsbild/ Leistungsanteil

  29. § 5 Honorarzonen – Abs. 1 • Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden HZ zugeordnet: • HZ I sehr geringe Planungsanforderungen • HZ II geringe Planungsanforderungen • HZ III durchschnittliche Planungsanforderungen • HZ IV überdurchschnittliche Planungsanforderungen • HZ V sehr hohe Planungsanforderungen

  30. § 34 Honorartafel • Abs. 1: lineare Erhöhung der Werte um 10 % • Abs. 2 bis 4 wie § 11 a.F. • Einbindung an die Umgebung • Anzahl der Funktionsbereiche • gestalterische Anforderungen • konstruktive Anforderungen • technische Ausrüstung • Ausbau

  31. Abrechnung Neubau Gebäude • Anrechenbare Kosten • Honorarzone • Honorartafel • Honorarsatz • Leistungsbild/ Leistungsanteil

  32. § 7 Honorarvereinbarung • Das Honorar richtet sich nach - der schriftlichen Vereinbarung, - die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung • - im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten • Mindest- und Höchstsätze treffen. • … • (6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. … …

  33. § 126 BGB (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3) ….

  34. Beachte: Die Leistungsbilder enthalten keine Besondere Leistungen mehr. Das Honorar kann frei vereinbart werden. Es gilt § 632 BGB, d.h. Vergütung ohne schriftliche Vereinbarung, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war.

  35. Überschlägige Honorarermittlung • Anrechenbare Kosten: 60 m² Fläche à € 1.800,-- = € 108.000,-- ./. USt § 7 € 93.000,-- • HZ § 5, § 34 Abs.2 III • Honorarsatz, § 7 Mindestsatz • Honorartafel, §§ 34, 13 Honorar bei 100.000,-- 12.442 Honorar bei 50.000,-- 6358 Differenz 50.000,-- 6084 (6084,-- x 43.000,--) : 50.000,-- + 6358 5312,-- + 6358- € 11.670,-- zuzüglich 20 % Umbauzuschlag € 2.334,-- € 14.004,--

  36. effektiver Zeitaufwand • Entwurf/ Genehmigungsverf. 50 Stunden • Ausführungsplanung 50 Stunden • Ausschreibung 14 x 5 Std. 70 Stunden • Bauüberwachung 28 Tage à mind. 4 Std. 112 Stunden • Rechnungsprüfung etc. Aufwand im Minimum 300 Stunden Honorar € 12.839,-- : 300 Stunden € 46,80

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