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Arbeitszeitregeln ./. Flexibilität. Eine Arbeitgeberin will in ihrem Betrieb länger als sonst arbeiten lassen. aa) Welche Regeln muss sie beachten?. AZG – TV – BV – Arbeitsvertrag – besondere Schutzregeln. bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu
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Eine Arbeitgeberin will in ihrem Betrieb länger als sonst arbeiten lassen. aa) Welche Regeln muss sie beachten? AZG – TV – BV – Arbeitsvertrag – besondere Schutzregeln bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden rechtlichen Vorgaben nicht einhält? Verweigerung – Bußgeld – Unterlassungsanspruch des Betriebsrats cc) Welche Besonderheiten gelten bei Teilzeitbeschäftigten? Überstunden?
Arbeitszeit und Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung • Problem: • Können "betriebliche Bündnisse für Arbeit" die Schranken des Tarifvertrages • überwinden, indem sie z. B. • höhere Arbeitszeiten (38 Stunden statt 35 Stunden pro Woche ohne • Lohnausgleich) • - gegen den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen vereinbaren? § 4 Abs. 1 und 3, 4 TVG: Günstigkeitsprinzip § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG: Tarifvorrang Flächentarifvertrag ./. Flexibilisierung
Teilzeitarbeitnehmer = (1) volle Geltung des Arbeitsrechts oder (2) Arbeitnehmer 2. Klasse?
Wie kann eine Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG) durch setzen? Alternative Verfahren (1) Einvernehmliche (§ 8 Abs. 3 TzBfG). (2) Annahmefiktion bei Schweigen des Arbeitgebers (§ 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG). • (3) Ablehnung nur aus betrieblichen Gründen möglich (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG): • Wesentliche Beeinträchtigung der Organisation • Wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs • Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb • Unverhältnismäßige Kosten (4) Arbeitgeber kann eine erneute Änderung der Arbeitszeitlage bei besonderem betrieblichen Interesse (§ 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG)
Besondere Teilzeitansprüche • Eltern mit Kind (§ 15 VII BErzGG) • Schwerbehinderte (§ 81 Abs. 5 SGB IX) • Arbeitnehmer ab 55 Jahre (Altersteilzeitgesetz) • Angestellte im öffentlichen Dienst • (§ 15b BAT = § 11 TVöD 2005 für Bund und Kommunen)