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Genehmigung landwirtschaftlicher Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Genehmigung landwirtschaftlicher Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). -Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV -Vorprüfung der Vorhaben nach § 3c UVPG -Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit Mindestabstandsbetrachtung Anforderungen an den Stand der Technik

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Genehmigung landwirtschaftlicher Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

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  1. Genehmigung landwirtschaftlicher Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) -Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV -Vorprüfung der Vorhaben nach § 3c UVPG -Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit Mindestabstandsbetrachtung Anforderungen an den Stand der Technik (TA-Luft, VDI 3471 / 3472, DIN 18910) -Schlussbemerkungen TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 1

  2. Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG Geflügel TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 2

  3. Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG Rinder *) Kälber: In Anlehnung an die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Kälber bis zum Ende des 6. Lebensmonat als Kalb zu betrachten TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 3

  4. Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG Schweine TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 4

  5. Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG Sonstige TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 5

  6. Erläuterung „gemischte Bestände“ Bei gemischten Beständen muss das Erreichen der Schwellenwerte rechnerisch ermittelt werden: Die vorhandenen bzw. die geplanten Tierplatzzahlen der jeweiligen Tierart werden durch die Schwellenwerte dividiert und die Quotienten addiert. Ist die Summe gleich oder größer 1 wird die Grenze der Genehmigungs-bedürftigkeit erreicht. Schwellenwert für Spalte 2 wird überschritten Schwellenwert für Spalte 1 wird nicht überschritten TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 6

  7. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPGim Genehmigungsverfahren nach BImSchG Die Kriterien zur Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des UVPG unter Anlage 2 des UVPG umfassen: 1. Merkmale der Vorhaben 2. Standort der Vorhaben 3. Merkmale möglicher Auswirkungen Standortbezogene Vorprüfung: Prüfung der Naturraumaustattung und dessen ökologische Empfind- lichkeit im Einwirkbereich der Anlage/ des Vorhabens (Pkt. 2.3 der Anl. 2 UVPG) Allgemeine Vorprüfung: Prüfung des Projektes sowie der von diesem ausgehenden Wirkungen im Einwirkbereich der Anlage / des Vor-habens (Pkt. 1.- 3. der Anl. 2 UVPG) (nur bei Rinderanlagen, die in Anl.1 UVPG in Spalte 2 mit A gekennzeichnet werden) TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 7

  8. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPGim Genehmigungsverfahren nach BImSchG Als Beurteilungsgebiet für den Einwirkbereich der Anlage wird eine Kreisfläche mit einem Radius von 1 km angenommen. Der Emissions- schwerpunkt der Tierhaltungsanlage bildet hierbei den Mittelpunkt. (Definition gemäß Pkt. 4.6.2.5 der TA Luft für Emissionsquellhöhen < 20m) Hinweis: • Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (§ 3c Satz 6 UVPG) • Wird im Ergebnis der Vorprüfung festgestellt, dass die Durchführung einer UVP unterbleibt, ist dies bekannt zu geben (§ 3a Satz 2 UVPG) r = 1 km TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 8

  9. Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG Geflügel Legende: S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG, TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 9

  10. Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG Rinder Legende: S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG, *) Kälber: In Anlehnung an die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Kälber bis zum Ende des 6. Lebensmonat als Kalb zu betrachten TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 10

  11. Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG Schweine Legende: S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG, TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 11

  12. Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG Sonstige Legende: S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG, *) wenn die unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 oder 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden. TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 12

  13. Vorprüfung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und UVPG Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für die generelle UVP-Pflicht Förmliches Genehmi- gungsverfahren nach BImSchG mit Umweltverträglichkeitsprüfung X Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles Förmliches Genehmi- gungsverfahren nach BImSchG ohne Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht - ja A UVP-Pflicht - nein Vorprüfungen erforderlich Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles Vereinfachtes Genehmigungsverfahren n. BImSchG ohne Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht - ja S UVP-Pflicht - nein TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 13

  14. Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit Das Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen erstreckt sich auf: ●die Hauptanlage, hier Stallgebäude mit: - Stallausstattung, z.B. Abteile, Einzel- oder Gruppenbuchten, Volieren, - Fütterungs- und Tränkeinrichtungen, - Entmistungssysteme, z.B. Güllestaukanäle, Kotbunker, - Heizung, z.B. Warmluftkanonen, Warmwasserheizungen / Deltarohre, Infrarotlampen ● die Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, z.B.: - Anlagen zur Futtermittelaufbereitung, Futtermittelsilos zur Lagerung - Lagerflächen für Silage (Flachsilos) - Flüssigmistlager, Festmistlager, Jauchegruben - Feuerungsanlagen zur Beheizung von Ställen oder Nebeneinrichtungen - ggf. Biogasanlagen TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 14

  15. Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit ∙ Staub ∙ Geruch ∙ Ammoniak ∙ Keime Hauptemissionsquellen - Abluftschächte, - Güllebehälter, Festmistlager, - Futtermittellager, Silagesilos, - Heizungen - techn. Ausrüstungen, - Fahrzeugverkehr / innerbetrieb- liche Transportvorgänge, - Lieferverkehr TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 15

  16. Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit Bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und Betrieb (§ 4 BImSchG), zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage (§ 16 BImSchG) oder Anzeigen (§ 15 BImSchG)ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.07.2002 generell zu beachten. Diese dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-gungen, um ein hohes Schutzniveau für dieUmwelt insgesamt zu erreichen. TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 16

  17. TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 17

  18. Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft ) Mindestabstände Bei Errichtung neuer Anlagen sollen die sich aus der Abbildung 1 der TA Luft ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Geflügel Schweine Der erforderliche Mindestabstand wird nicht direkt aus den Tierplatzzahlen (TPL) ermittelt, sondern nach Umrech-nung der TPL in Großvieheinheiten (GV-Wert). 1 GV entspricht 500 kg Lebendgewicht TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 18

  19. Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft ) Beispiel: Schweinzuchtanlage mit 420 Sauen 50 Sauen m. Ferkeln 500 Mastschweinen (110kg) 250 Ferkeln 420 TPL x 0,30 = 126,0 GV 50 TPL x 0,40 = 20,0 GV 500 TPL x 0,13 = 65,0 GV 250 TPL x 0,03 = 7,5 GV 218,5 GV TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 19

  20. Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft ) Bei einem Tierlebendbesatz dieser Anlage von 218 GV ist somit ein Mindestabstand von ca. 290 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten. Für Anträge auf Neugenehmigung einer Tierhaltungsanlage (§4 BImSchG) ist der Mindestabstand nach TA Luft maßgeblich. Im Falle einer wesentl. Änderung einer bestehenden Anlage (§16 BImSchG) können Minderungen entspr. VDI 3471, 3472 zugelassen werden. Hinweis: Bei der Errichtung der Anlagen soll gegenüber stickstoff-empfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen (z.B. Heide, Moor, Wald) i.d.R. ein Mindestabstand von 150 m nicht unterschritten werden TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 20

  21. Weitere Umrechnungsschlüssel zur Berechnung Halten und zur Aufzucht von Nutztieren, in der TA Luft nicht genannt werden TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 21

  22. Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft ) • Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchs- stoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird (z.B. Biowäscher, Biofilter). • Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungs- rechnung (Immissionsprognose) gemäß TA Luft feststellen zu lassen. TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 22

  23. Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft ) Bauliche und betriebliche Anforderungen (Pkt. 5.4.7.1 a – n): Management - Größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit im Stall und der Außenbereiche - Ausreichende Mengen an trockener und sauberer Einstreu Fütterung/Tränketechnik - an den Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung - Bemessung der Futtermengen so, dass möglichst wenig Reste im Stall verbleiben; abgeschlossene Lagerung geruchsintensiver Futtermittel • Verlustarme Tränketechnik Stallklima - Optimales Stallklima; Auslegung von Zwangslüftungsanlagen nach DIN 18910 bei Unterflurabsaugung 50 cm Freiraum zwischen Betonrosten und Gülleoberfläche - Bei zwangsbelüfteten Ställen ist die Art und Weise der Abluftführung im Einzelfall an den Bedingungen des Standortes auszurichten Entmistung/Mistlagerung - kontinuierliche Gülleabfuhr aus dem Stall oder in kurzen Zeitabständen, Geruchs- verschluss zwischen Stall und Güllebehälter • Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger von mindestens 6 Monaten • Abdeckung von Flüssigmistbehältern mit einen Emissions-minderungsgrad von 80%, TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 23

  24. Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft ) Quellen zur Ermittlung des Standes der Technik: - TA Luft - BVT–Merkblatt - Best verfügbare Technik in der Intensivtierhaltung 75/02 (Schweine- und Geflügelhaltung) - VDI 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine - VDI 3472 - Emissionsminderung Tierhaltung - Geflügel - VDI 3434 E - Emissionsminderung Tierhaltung (im Entwurf) - KTBL 446 - Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 24

  25. Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein- Wirkungen durch Luftverunreinigungen Ermittlung und Bewertung von Immissionen auf den Menschen Ermittlung und Bewertung von Immissionen auf die Vegetation - Gerüche - Staub (Schwebstaub / -niederschlag) - Keime - Ammoniak - Stickstoffdeposition Gerüche - keine Grenzwerte festgelegt Abstandskurve in Abhängigkeit des GV-Besatzes, bei Unterschreitung ggf. Sonderfallbetrachtung / Immis- sionsprognose – Berücksichtigung der Richtwerte nach Thür. GIRL Staub - 40 µg /m³ - PM 10 (Jahresmittel) - 0,35 g/m²∙d (Jahresmittel) Keime - die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch den SdT entspr. Maßnahmen zu ver- mindern, sind zu prüfen Ammoniak - keine NH3-Grenzwerte festgelegt Abstandskurve bzw. Berechnungs- formel u. Ammoniakemissionsfak- toren für die einzelnen Tierarten zur Berechnung der jährl. NH3-Emission  Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen Stickstoffdeposition - Kriterium ist die Belastungsstruk- tur – Überschreitung der Viehdichte von 2 GV je ha Landkreisfläche TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 25

  26. Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein- Wirkungen durch Luftverunreinigungen Abstandsregelung nach Anh.1 TA Luft Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nr. 4.8 DerMindestabstand kann auch rechnerisch ermittelt werden: Xmin = F ∙ Q F = 41.668 m²∙a/Mg Q - jährl. NH3-Emission Hinweis: Die Emissionsfaktoren zur Ermittlung der jährlichen Ammoniakemissionen stehen in Tab. 11 der TA Luft TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 26

  27. Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein- Wirkungen durch Luftverunreinigungen Beispiel: Schweinzuchtanlage mit 420 Sauen 50 Sauen m. Ferkeln 500 Mastschweinen (110kg) 250 Ferkeln 470 TPL x 7,29 = 3426,3kg/a 500 TPL x 3,64 = 1820,0kg/a 5246,3kg/a 5,2463 Mg/a x 41.668 m²∙a/Mg = 467,55 m Auszug Tabelle 11 TA Luft: Mastschweine (Zwangslüftung,Flüssigmistverfahren) – 3,64 kg/TPL •a Ferkelerzeugung (Zuchtsauenhaltung) – 7,29 kg/TPL •a TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 27

  28. Abstandsregelung und Abschätzung über die Belastungsstruktur dienen der Verwaltungsvereinfachung; sollen helfen, die „kritischen“ Fälle von den „unkritischen“ zu trennen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für schädliche Auswirkungen durch Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition auf empfindliche Pflanzen und Ökosysteme sind detaillierte Untersuchungen in Form von Ausbreitungsrechnungen nach Anh. 3 TA Luft erforderlich: - Unterschreitung des ermittelten Mindestabstandes und - Vorhandensein empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme innerhalb der Abstandskurve Das Vorhaben kann zugelassen werden, wenn in der Ammoniakimmissions- prognose nachgewiesen wird, dass: - an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt durch die Zusatzbelastung der Wert 3 µg/m³ überschritten wird, - an keinem Beurteilungspunkt durch die Gesamtbelastung der Wert 10 µg/m³ überschritten wird. Hinweis: Auf Grund unterschiedlicher Wirkungspfade sind NH3-Immissionen bzw. Stickstoffeinträge getrennt zu beurteilen. TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008 Folie 27

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