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Von aktiver zu aktivierender Arbeitsmarktpolitik – Die Hartz-Arbeitsmarktreformen

Von aktiver zu aktivierender Arbeitsmarktpolitik – Die Hartz-Arbeitsmarktreformen. Aktivierende Arbeitsmarktpolitik. 2001: Job-AQTIV-Gesetz Paradigmenwechsel: Fordern und Fördern Mittelpunkt: Stärkung der Eigenverantwortung

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Von aktiver zu aktivierender Arbeitsmarktpolitik – Die Hartz-Arbeitsmarktreformen

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  1. Von aktiver zu aktivierender Arbeitsmarktpolitik – Die Hartz-Arbeitsmarktreformen

  2. Aktivierende Arbeitsmarktpolitik • 2001: Job-AQTIV-Gesetz • Paradigmenwechsel: Fordern und Fördern • Mittelpunkt: Stärkung der Eigenverantwortung • Abkehr von einer sehr rigiden Arbeitsmarktpolitik in Richtung Flexibilisierung

  3. Die Hartz-Reformen – Ein Überblick • Vier wesentliche Komponenten: • Umbau der BA • Veränderung des Leistungsrechts - Fordern und Fördern • Förderung atypischer Beschäftigungs- verhältnisse • Neugestaltung von Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik

  4. Hartz I - IV • Vier Gesetze für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt • Änderungen des Sanktions- und Leistungesrechtes • Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV/ SGB II)

  5. Das SGB II • Intension: alle Leistungen aus einer Hand • Stärkere Aktivierung der Arbeitslosen durch: • schnellere und passgenauere Vermittlung • intensivere Betreuung • Orientierung am Einzelfall/ Abschluss einer individuellen Eingliederungs- vereinbarung • Restriktivere Sanktions- und Zumutbarkeitsregelungen

  6. Anspruch und Anspruchsberechtigte • Erwerbfähige Hilfebedürftige zw. 16 und 65 Jahren (sowie die mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) • Anspruch auf zweierlei Leistungen: • finanzielle Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts • Leistungen zur Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder Weiterbildung

  7. Sanktionssystem • Kürzung der Transferleistungen um 30, 70, 100 und 200% • Ursachen für Sanktionen • Nicht-Annahme einer Beschäftigung • Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme • Nicht-Teilnahme an Terminen • mangelnde Mitwirkung im Prozess der Vermittlung • etc.

  8. Zumutbarkeit • Tätigkeit gilt dann als nicht zumutbar, wenn eine Person „körperlich, geistig oder seelisch“ nicht zur Ausübung in der Lage ist (§ 10 SGBII) • Umfasst aber auch andere Bereiche: Wohnraum, Höhe der Transfer-leistungen, Zusatzleistungen, Einsetzen vorhandenen Vermögens etc.

  9. Diskussion • Kann öffentlich geförderte Beschäftigung (insb. MAE) an sich Erwerbsarbeit ersetzen. Welche Funktionen von EA löst sie ein, welche bleiben offen? • Unter welchen Bedingungen können Arbeitslose einen 1-€-Job für sich annehmen? • Wie müsste öffentlich geförderte Beschäftigung aussehen, damit sie eine ähnlich integrierende Wirkung wie ein klassisches Normarbeitsverhältnis hat?

  10. http://www.stuttmann-karikaturen.de http://www.wiedenroth-karikatur.de/02_WirtKari080508.html

  11. Essayfrage Diskutiert in Bezugnahme auf die von Kronauer/ Vogel/ Gerlach aufgezeigten Vergesellschaftungsfunktionen von Erwerbsarbeit inwieweit 1-€-Jobs gesellschaftliche Integration gewährleisten können oder nicht.

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