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Grundkurs BGB - Allgemeines Schuldrecht und vertragliche Schuldverhältnisse

Grundkurs BGB - Allgemeines Schuldrecht und vertragliche Schuldverhältnisse. Markus Artz. Vorlesungsgliederung. 1. Teil: Einführung, Grundsätze des Schuldrechts § 1 Das Schuldverhältnis: Entstehung und Pflichtenkatalog § 2 Fortfall des Erfüllungsanspruchs durch Erfüllung

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Grundkurs BGB - Allgemeines Schuldrecht und vertragliche Schuldverhältnisse

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Presentation Transcript


  1. Grundkurs BGB - Allgemeines Schuldrecht und vertragliche Schuldverhältnisse Markus Artz

  2. Vorlesungsgliederung 1. Teil: Einführung, Grundsätze des Schuldrechts § 1 Das Schuldverhältnis: Entstehung und Pflichtenkatalog § 2 Fortfall des Erfüllungsanspruchs durch Erfüllung § 3 Fortfall von Zahlungsansprüchen durch Aufrechnung § 4 Schuldnerschutz nach §§ 406 ff. BGB § 5 Unmöglichkeit, § 275 BGB § 6 Verknüpfung von Leistung und Gegenleistungspflicht, §§ 320, 326 BGB sowie § 273 BGB

  3. 2. Teil: Leistungsstörungsrecht § 7 Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht im Überblick; Der zentrale Begriff der Pflichtverletzung § 8 Fortfall des Erfüllungsanspruchs durch Rücktritt, § 323 BGB § 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis, § 346 BGB § 10 Grundlagen und Grundbegriffe des Schadensrechts § 11 Inhalt der Schadensersatzpflicht, § 249 BGB § 12 Systematik der Schadensersatzanspruchs wegen Leistungsstörungen § 13 Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung § 14 Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens § 15 Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB „pur“

  4. 3. Teil: Besondere Fragen § 16 Gewährleistungsrecht des Kauf-, Werk- und Mietvertragsrecht § 17 Verbraucherprivatrecht § 18 Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 19 Austausch von Schuldner und Gläubiger § 20 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 21 Einzelne Vertragstypen im Überblick (z.B. Miete, Darlehen, Bürgschaft, Schenkung)

  5. Literaturempfehlungen: Dirk Looschelders, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2010; Schuldrecht, Besonderer Teil, 6. Aufl. 2011 (jeweils 26 €) Hein Kötz, Vertragsrecht, 2009 (34 €) Dieter Medicus/Stephan Lorenz, Schuldrecht I, 19. Aufl. 2010, 24,90 €; Schuldrecht II, 15. Aufl. 2010 (jeweils 24,90 €) Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker, Allgemeines Schuldrecht, jeweils 35. Aufl. 2011, (jeweils c.a. 20 €)

  6. Zum Einstieg in die Vorlesung: Einteilung der Verträge nach verschiedenen Kriterien

  7. Nach dem Vertragsgegenstand bzw. der charakteristischen Leistung • Veräußerungsgeschäfte (betreffend Sachen, Sachgesamtheiten oder Rechte) • (vorübergehende) Gebrauchsüberlassung • Dienstleistung (Handlung oder Erfolg) • Zusammenwirken von Personen (Gesellschaft und Gemeinschaft) • Risikogeschäfte (Bürgschaft; Spiel und Wette) • Feststellung (Vergleich, Schuldanerkenntnis)

  8. Entgeltlich/gegenseitig oder unentgeltlich • Stets entgeltlich: Kauf, Miete, Werkvertrag • Stets unentgeltlich: Schenkung, Leihe, Auftrag →§§ 320 ff. gelten nicht; typischerweise: mildere Haftung (z.B. §§ 521 und 599 BGB) und abgeschwächte Bindung des unentgeltlich Versprechenden (z.B. §§ 528, 530, 605 BGB) • Entgeltlich oder unentgeltlich: Bürgschaft, Darlehen, Verwahrung

  9. Nach den Parteien • Handelsgeschäfte (Definition: § 343 Abs. 1 HGB), und zwar einseitig (vgl. § 345 HGB) oder beidseitig (vgl. bspw. § 377 HGB) • Verbraucherverträge (Definition: § 310 Abs. 3 BGB)

  10. Nach der Abwicklung • Sofort vollzogene Austauschgeschäfte (Kauf, Schenkung, Autowäsche) • Dauerschuldverhältnisse im Sinne der dauernden Erbringung einer bestimmten Leistung (Miete, Leihe, Pacht, Leasing, Gesellschaft, Arbeitsvertrag) • Dauerschuldverhältnisse im Sinne der Erbringung gleichartiger Einzelleistungen (Abonnementsvertrag; Wasser- und Energiebezug, Bierlieferungsverträge) • Von Dauerschuldverhältnissen zu unterscheiden: Teil- oder Ratenlieferung einer von vornherein feststehenden Gesamtleistung (Erwerb der sukzessive erscheinenden Neuauflage des zwölfbändigen Münchener Kommentars zum BGB; Errichtung eines Hauses); Relevanz der Unterscheidung: § 314 gilt nicht!

  11. Klassische und neue; gesetzlich geregelte und ungeregelte Vertragstypen • Gesetzlich geregelte neue Vertragstypen: Reisevertrag, §§ 651a ff.; Timesharing, §§ 481 ff.) • Leasing, Factoring, Franchising, Sponsoring etc.

  12. Einführende Fälle zum Schuldrecht Leistungsstörungen im Überblick

  13. Grundfall K möchte zum Beginn des Sommersemesters 2011 eine neue Espresso-Bar in der Bielefelder Universität eröffnen. Dazu hat er bereits einen Mietvertrag abgeschlossen und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt. Die Eröffnung der Bar ist geplant für den 4.4.2011. Bei dem in Osnabrück ansässigen Einzelhändler V hat K am 1.2.2011 eine seinen Bedürfnissen entsprechende Espresso-Maschine zum Preis von 3.000 € gekauft, die spätestens am Donnerstag, dem 1.4.2011, geliefert werden soll. K hat bereits den gesamten Kaufpreis an V gezahlt.

  14. Fall 1 Vergeblich wartet K am 1.4.2011 auf die Lieferung der Maschine. Er kann seine Bar nicht zum geplanten Zeitpunkt eröffnen. Immerhin liefert V die mangelfreie Maschine am Samstag, dem 8.4.2011, so dass K zur zweiten Vorlesungswoche am 11.4.2011 loslegen kann. Welche Ansprüche stehen K gegen V zu?

  15. Fall 2 Auch bis zum 11.4.2011 erfolgt die versprochene Lieferung der Maschine nicht. Auf Nachfrage erklärt V, er könne nicht absehen ob und wann er überhaupt wird leisten können. K fordert daraufhin die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000 €.

  16. Fall 3 Nachdem V den Kaufpreis anstandslos zurückgezahlt hat, bemüht sich K bei anderen Anbietern um ein entsprechendes Modell. X bietet die baugleiche Maschine zum Preis von 3.300 € an und ist auch zur sofortigen Lieferung bereit und im Stande. K fragt wiederum nach seinen Ansprüchen gegen V.

  17. Fall 4 Die Espresso-Maschine wird fristgerecht am 1.4.2011 geliefert. Als K die Maschine am 4.4.2011 um 8.00 Uhr in Betrieb nehmen möchte, baut sich der notwendige Wasserdruck wegen eines Produktionsfehlers nicht auf. K ruft daraufhin im Laden des V an und verlangt unverzügliche Lieferung einer neuen Maschine. V ist allenfalls zur Reparatur bereit und verlangt von K, das gelieferte Modell auf eigene Kosten nach Osnabrück zu bringen. K beharrt auf Lieferung einer neuen Maschine. Jedenfalls aber habe V zur Reparatur nach Bielefeld zu kommen und sämtliche mit der Reparatur verbundenen Kosten zu tragen. Um loslegen zu können, mietet K bei X eine Maschine zum Preis von 50 € pro Tag.

  18. Fall 5 V reagiert in Fall 4 auf den Anruf des K in der Form, dass er unter keinen Umständen bereit ist, eine neue Espresso-Maschine zu liefern oder die Maschine des K auf seine Kosten zu reparieren. Daraufhin verlangt K die Rückzahlung des Kaufpreises und stellt die Espresso-Maschine dem V zur Abholung bereit.

  19. Fall 6 Die von V gelieferte Espresso-Maschine funktioniert einwandfrei. Es befinden sich aber einige hässliche Kratzer an dem Edelstahlgehäuse der Maschine. Auch hier weigert sich V, Abhilfe zu schaffen. Daraufhin verlangt K den der bestehenden Wertminderung entsprechenden Betrag von 10 % des Kaufpreises zurück.

  20. Fall 7 V verweigert im Fall 4 jegliche weitere Handlung. K bestellt daraufhin bei dem Konkurrenten X das selbe Modell. Die Ersatzbeschaffung der Maschine kostet wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Preisänderung 3.300 €. K verlangt von V Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz der zusätzlich aufgewendeten 300 €.

  21. Fall 8 Als V die Reparatur der Maschine verweigert, lässt K das Gerät durch einen Fachbetrieb in Ordnung bringen. Es erwachsen Reparaturkosten in Höhe von 600 €, die K von V ersetzt verlangt.

  22. Fall 9 Als K die Maschine am 4.4.2011 in Betrieb zu nehmen versucht, tritt aufgrund des Produktionsfehlers Dampf aus, wodurch K mittelschwere Verbrennungen erleidet. K verlangt von V Ersatz der Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld.

  23. Fall 10 Zur geplanten Eröffnung am 4.4.2011 hatte K ein kleines Konzert geplant und eine Jazz-Band gebucht. Das Konzert fällt wegen der nicht funktionierenden Maschine aus. Der Band steht die Gage in Höhe von 500 € gleichwohl zu, die K von V ersetzt verlangt.

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