1 / 8

weitere Informationen

weitere Informationen. weitere Informationen. weitere Informationen. weitere Informationen. weitere Informationen. weitere Informationen. weitere Informationen. Bürgermeisterwahl. Der Bürgermeister ist das Oberhaupt der Stadt und Leiter der Stadtverwaltung

colin-neal
Télécharger la présentation

weitere Informationen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. weitere Informationen weitere Informationen weitere Informationen weitere Informationen weitere Informationen weitere Informationen weitere Informationen

  2. Bürgermeisterwahl • Der Bürgermeister ist das Oberhaupt der Stadt und Leiter der Stadtverwaltung • Alle Viernheimer Bürger dürfen mit Vollendung des 18. Lebensjahres den Bürgermeister wählen (aktives Wahlrecht) • Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Unionsbürger, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben (passives Wahlrecht). Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat Mehrheitswahl: Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme  gewählt ist, wer die absolute Mehrheit (d. h. mehr als 50 % der Stimmen) erhalten hat • Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl • Legislaturperiode: 6 Jahre zurück zur Startseite

  3. Europawahl • Bei der Europawahl wird das Europäische Parlament gewählt, in dem die Vertreter der Mitgliedsländer (darunter die 99 deutschen Abgeordneten) sitzen • Wählen dürfen alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland lebenden Unionsbürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres • Alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland lebenden EU-Bürger sind mit Vollendung des 18. Lebensjahr für die 99 deutschen Sitze im Europaparlament wählbar • Jedes Land hat ein anderes Wahlsystem; in Deutschland können die Parteien Bundes- oder Landeslisten aufstellen  es dürfen allerdings nur Parteien teilnehmen, die in einem Parlament die 5% - Sperrklausel überwunden haben  es handelt sich um eine Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer • Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl • Legislaturperiode: 5 Jahre zurück zur Startseite

  4. Landratswahl • Der Landrat ist der oberste Beamte des Landkreises • Er wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. • Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat • Mehrheitswahl: Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme  derjenige, der die absolute Mehrheit hat, gewinnt die Wahl • Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl • Legislaturperiode: 6 Jahre zurück zur Startseite

  5. Bundestagswahl • Der Deutsche Bundestag besteht aus 598 Abgeordneten, wovon 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die Übrigen nach Landesvorschlägen (Landeslisten) gewählt werden • Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (aktives Wahlrecht) • Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-gesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat • Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der personalisierte Verhältniswahl nach Sainte-Laguë/ Schepers mit geschlossenen Listen  jeder Wähler hat 2 Stimmen: eine für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine für die Wahl einer Landesliste • Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl • Legislaturperiode: 4 Jahre zurück zur Startseite

  6. Kommunalwahl • Die Stadtverordnetenversammlung ist das Stadtparlament von Viernheim • Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz sowie alle Unionsbürger können mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Stadtverordneten-versammlung wählen und in diese gewählt werden, wenn sie seit mindestens drei Monaten in Viernheim wohnen • In Viernheim werden 45 Stadtverordnete gewählt • Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie es Sitze gibt: • die Stimmen können einzeln oder gehäuft abgegeben werden (kumulieren) • die Stimmen könne auch auf verschiedene Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren) • Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl • Legislaturperiode: 5 Jahre zurück zur Startseite

  7. Kreistagswahl • Der Kreistag des Kreises Bergstraße besteht aus 81 Kreistagsabgeordneten und ist das Parlament auf Kreisebene • Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger, die seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Kreis Bergstraße haben, können mit Vollendung des 18. Lebensjahres den Kreistag wählen (aktives Wahlrecht) und in diesen gewählt werden (passives Wahlrecht) • Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie es Sitze gibt: • die Stimmen können einzeln oder gehäuft abgegeben werden (kumulieren) • die Stimmen könne auch auf verschiedene Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren) • Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl • Legislaturperiode: 5 Jahre zurück zur Startseite

  8. Landtagswahl • Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten. 55 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen direkt gewählt, die restlichen 55 Abgeordnete erhalten ihre Sitze über die Landeslisten der Parteien • Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in Hessen haben (aktives Wahlrecht) • In den Landtag kann gewählt werden, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht) • Gewählt wird nach den Grundsätzen der personalisierte Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer mit geschlossenen Listen  jeder Wähler hat 2 Stimmen: eine für die Partei (um in den Landtag einzuziehen müssen mindestens 5% erreicht werden) und eine für den Direktkandidaten des Wahlkreises • Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl • Legislaturperiode: 5 Jahre zurück zur Startseite

More Related