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Elternqualifizierung für die Arbeit im Schulvorstand

Elternqualifizierung für die Arbeit im Schulvorstand. Herzlich Willkommen!. Aufbau der Präsentation. 1.  Einführung der eigenverantwortlichen Schule (Gesa)  Zusammensetzung des Schulvorstandes (Martina)  Aufgaben des Schulvorstandes (Martina)

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Elternqualifizierung für die Arbeit im Schulvorstand

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Presentation Transcript


  1. Elternqualifizierung für die Arbeit im Schulvorstand Herzlich Willkommen! Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  2. Aufbau der Präsentation 1.  Einführung der eigenverantwortlichen Schule (Gesa)  Zusammensetzung des Schulvorstandes (Martina)  Aufgaben des Schulvorstandes (Martina)  Beteiligung des Schulträgers (Martina)  Verhältnis des Schulvorstandes zu anderen schulischen Gremien (Martina) 2.  Qualitätsmanagement an Schulen (Gesa)  Externe Evaluation (Gesa)  Schulprogrammarbeit (Gesa) 3.  Künftiger Haushalt der eigenverantwortlichen Schule (Michael)  Personalrechtliche Änderungen (Michael) 4.  Arbeitshilfen Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  3. Die „Eigenverantwortliche Schule“ - Kurzeinführung Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  4. Die Schulgesetznovelle (seit 01.08.2007) Die wesentlichen Neuerungen im Kontext der Schulverfassung: § 32 Eigenverantwortung der Schule § 34 Gesamtkonferenz § 38 a-c Schulvorstand § 43 Stellung der Schulleiterin / des Schulleiters Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  5. § 32 Eigenverantwortung „Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.“ (NSchG, §32 Abs.1) Instrumente der Steuerung schulischer Arbeit sind:  Entwicklung eines Schulprogramms  Jährliche Überprüfung der Erfolge schulischer Arbeit (Selbstevaluation)  Haushalts- und Personalbewirtschaftung Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  6. § 34 Gesamtkonferenz • In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und • Erziehungsarbeit der schule Beteiligten in pädagogischen • Angelegenheiten zusammen (unverändert, ebenso • unverändert: Mitglieder der GK) • (2) GK entscheidet über • Schulprogramm • Schulordnung • Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse • Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, Klassenarbeiten und Hausaufgaben • (3) Schulleiter/in unterrichtet die GK über alle wesentlichen • Angelegenheiten der Schule Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  7. § 38 Zeitpunkt Konferenzen • Die Mindestanzahl der Sitzungen der Gesamtkonferenzen (§38) entfällt. • Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können. Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  8. § 43 Schulleiter/in • SL trägt Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. • … ist Vorgesetzte/r aller Personen in Schule und besucht die • Lehrkräfte im Unterricht und berät sie • … trifft Maßnahmen zur Personalentwicklung • (Fortbildungsplan) und –wirtschaft • … führt Verwaltungsgeschäfte • … vertritt Schule nach außen • … legt Rechenschaft über Haushaltsplan ab • … legt Einspruch gegen Beschlüsse ein, die nicht den • Verwaltungsvorschriften entsprechen Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  9. § 38b Zusammensetzung des Schulvorstandes: Schulvorstand ab 01.08.2007 Schulleitung, Lehrer/innen, ErziehungsberechtigteSchüler/innen Personal Der Schulvorstand hat bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 422 = 8 21 – 50 Lehrkräften 633 = 12 über 50 Lehrkräften 844 = 16 (grundsätzlich) stimmberechtigte Mitglieder - Beratende Mitglieder können eingeladen werden - Der Schulvorstand tagt nicht öffentlich über SER über GK über SR Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  10. § 38b Zusammensetzung des Schulvorstandes: aber: bei Grundschulen 20 Lehrkräften 440 = 8 21 – 50 Lehrkräften 630 = 12 über 50 Lehrkräften 840 = 16 stimmberechtigte Mitglieder bei BBS mit überwiegend volljährigen Schülerinnnen und Schülern 20 Lehrkräften 404 = 8 21 – 50 Lehrkräften 606 = 12 über 50 Lehrkräften 808 = 16 stimmberechtigte Mitglieder Auf Beschluss des Schulvorstandes können auch Elternvertreter/innen bis zu ¼ der Mitglieder des Schulvorstandes die Vertreter der Schülerinnen und Schüler ersetzen Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  11. § 38a Aufgaben des Schulvorstandes: • Der Schulvorstand entscheidet über: • Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen • Haushaltsmittel, Entlastung der Schulleiterin/ des Schulleiters • Anträge auf Genehmigung einer besonderen Ordnung (§ 23) • Ausgestaltung der Stundentafel • Schulpartnerschaften • Namensgebung; Achtung: § 107 beachten • Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) • Grundsätze für • - die Tätigkeit päd. Mitarbeiter • - Durchführung von Projektwochen • - Werbung und Sponsoring • - jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs 3 Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  12. § 38a Aufgaben des Schulvorstandes: Der Schulvorstand schlägt vor:  Schulprogramm  Schulordnung Will die GK vom vorgeschlagenen Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen. Benehmensherstellung: Das Benehmen herzustellen, bedeutet in der Verwaltungssprache, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Ziel der Verständigung zu geben ist. Die GK muss die Stellungsnahme des Schulvorstandes zur Kenntnis nehmen und in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine Bindung an die geäußerte Auffassung besteht nicht. Wird eine Entscheidung getroffen, ohne das Benehmen herzustellen, ist die Entscheidung rechtswidrig, aber nicht nichtig. Die Benehmensherstellung kann in einem solchen Fall nachgeholt werden. Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  13. § 38c Beteiligung des Schulträgers: • Vertreter/in des Schulträgers wird zu jeder Sitzung eingeladen ( § 38 c) • - Rederecht • - Antragsrecht • - wird vom SL über wesentliche Angelegenheiten der Schule • informiert Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  14. Verhältnis des Schulvorstandes zu anderen schulischen Gremien: Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  15. Verhältnis des Schulvorstandes zu anderen schulischen Gremien: Gremienstruktur in den Schulen Schulleiter/in leitet + berichtet Schulvorstand Gesamtkonferenz 3/5/7 Lehrkräfte 2/3/4 Eltern 2/3/4 Schüler/innen Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  16. Qualitätsmanagement an Schulen: Qualitätsmanagement - Kurzeinführung - Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  17. Qualitätsmanagement an Schulen: • Was bedeutet eigentlich „Qualität“? • ?Definieren Sie die Qualität eines Brötchens! • frisch und knusprig • nicht zu dunkel • Teig muss locker sein • Brötchen muss essbar sein • soll leicht verdaulich sein und die Gesundheit nicht • schädigen • ... Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  18. Qualitätsmanagement an Schulen: Gesellschaftliche Erwartungen Erwartungen der Eltern und Kinder Mitarbeiter- erwartungen (PE) Wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Schulentwicklungs- forschung Bildungsauftrag (NSchG) Schulqualität Was kennzeichnet eine gute Schule? Grundsatzerlasse Prüfungs- anforderungen Kerncurricula Ausstattung Bildungs- standards Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  19. Qualitätsmanagement an Schulen: Qualitätsmanagement (QM) umfasst alle Tätigkeiten des Gesamtmanagements, die im Rahmen eines QM-Systems folgendes festlegen: Leitbild QM Qualitätsziele Verantwortlich- keiten Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  20. Wie funktioniert Qualitätsmanagement? Analyse & Bewertung von Stärken und Verbesserungspotenzialen Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen (inkl. Umsetzungscontrolling) Zielbildung Maßnahmen Formulierung und Planung Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  21. Externe & Interne Evaluation: • „Eigenverantwortliche Schulen bewerten und analysieren regelmäßig Stärken und Schwächen ihrer Arbeit. Sie bedienen sich dabei geeigneter Instrumentarien wie z.B. denen standardisierter Selbst-Evaluation.“ (Niedersächs. Kultusministerium 2005) •  Je nach Auftraggeber unterscheidet man externe und interne • Evaluation • Vielzahl von Evaluationsinstrumenten und QM-Systemen, z.B. • SEIS • NSchI • EFQM • Orientierungsrahmen • diverse einzelne Skalen (LASSO 4-13, LIST, SKSLF, SWE,…) • … Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  22. Niedersächsische Schulinspektion: • Seit Mai 2005: Gründung NSchI (Zentrale in Bad Iburg) • Ist „Außensicht“ im Sinne externer Evaluation • bietet eine Organisationsdiagnose • nimmt Bezug auf den Orientierungsrahmen Schulqualität • nimmt Bezug auf Leitbild, Schulprogramm, Ergebnisse der Selbstevaluation, „harte Daten“, u.a. • begutachtet das System, nicht die einzelne Lehrkraft • ist organisatorisch unabhängig von der fachlichen Schulaufsicht Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  23. Niedersächsische Schulinspektion - Elemente Die fünf Säulen der Inspektion: Schulinspektion 1. Daten- und Dokumenten- analyse 2. Unterrichts- beobach- tungen 3. Strukturierte Gespräche mit Mitgliedern der Schul- gemeinschaft 4. Schulrund- gang 5. systematische Rückmeldung (Insp.-Bericht) Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  24. Schulprogrammarbeit – Was ist ein Schulprogramm? Das Schulprogramm ist das schriftlich fixierte Handlungskonzept der Schule. Es beschreibt auf der Grundlage der staatlichen Rahmenvorgaben (Schulgesetz, Grundsatzerlass, Rahmenrichtlinien u.a.)  die Situation der Schule  die Bildungs- und Erziehungsziele  die pädagogische Grundorientierung des Kollegiums  die pädagogischen Ziele und die inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Schwerpunkte der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die angestrebten Kooperations- und Partizipationsstrukturen und gibt an,  wie diese realisiert (Arbeitsprogramm/Maßnahmeplanung, inkl. Zeitplan) und  überprüft werden sollen (Evaluation) Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  25. Schulprogrammarbeit – mögl. Gliederung eines Schulprogramms 1. Situationsbeschreibung der Schule 2. Die pädagogische Grundorientierung der Schule 3. Konzepte und Perspektiven für die pädagogische Arbeit/Entwicklungs- schwerpunkte  Schwerpunkte der Unterrichts- und Erziehungsarbeit  Kooperations- und Partizipationsstrukturen  Personal- und Ressourcenmanagement 4. Arbeitsprogramm 5. Unterstützungsbedarf 6. Ergebnisüberprüfung Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  26. Künftiger Haushalt der eigenverantwortlichen Schule: Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  27. Rechtliche Grundlagen (1) • § 32 NSchG • „Eigenverantwortung der Schule“ • (4) Die Schule bewirtschaftet ein Budget aus Landesmitteln nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten führen; dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72, 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung) zugelassen werden. Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  28. Rechtliche Grundlagen (2) • § 17a Landeshaushaltsordnung (LHO) • „Leistungsbezogene Haushaltsplanaufstellung und –bewirtschaftung“ • (1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und bewirtschaftet werden. Dabei wird die Finanzverantwortung im Rahmen der haushaltsmäßigen Ermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Vorraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen. • (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplanung für die jeweilige Organisationseinheit zu bestimmen, • welche Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen, • welche Ausgaben übertragbar sind und • welche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind. Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  29. Die künftige eigenverantwortliche Schule... • Verfügt neben dem Budget aus kommunalen Mitteln über ein Budget aus Landesmitteln, das beinhalten kann: • (a) ein so genanntes „Basisbudget“, (bisherige Mittel für schulinterne Lehrerfortbildungen sowie Schulfahrten und evtl. weitere Mittel)* • (b) ggf. Mittel aus dem so genannten „erhöhtenBudget“ (z.B. für GTS, die eine begrenzte Kapitalisierung von Lehrer/innenstunden gewünscht haben; für verlässliche Grundschulen; für Modellprojekte; etc.) • *Der Verteilungsschlüssel der jeweiligen Landesmittel auf die einzelne Schule ist zur Zeit in der Diskussion (ggf. VZLE) Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  30. Das schuleigene Budget (1) • Die Verwendung der Budgetmittel liegt in der Verantwortung der jeweiligen Schule Die Höhe des Landesbudgets je Schule errechnet sich aus den Beträgen für das Basisbudget und das erhöhte Budget. Diese Mittel bilden dann bei der Bewirtschaftung nur noch ein Budget der Schule. Die Schule muss die Mittel nach ihren Erfordernissen einsetzen. Die Schule muss gewährleisten, das die Ursprünglich mit den Mitteln verbundenen Aufgaben (z.B. SchiLF, Schulfahrten) wahrgenommen werden können Mit dem schuleigenen Budget wird gleichzeitig ein schulinterner Deckungskreis definiert, so dass die Mittel des schuleigenen Budgets gegenseitig deckungsfähig (§ 46 LHO) und zudem übertragbar (§ 45 LHO) sind Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  31. Das schuleigene Budget (2) • Geplant sind im Rahmen des schuleigenen Budgets folgende Budgettitel: • 1. Dauerpersonal (z.B. unbefristet beschäftigtet PM in verlässlichen Grundschulen) • 2. Befristet Beschäftigte (z.B. befristet beschäftigte PM) • 3. Sachausgaben Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  32. Die künftige eigenverantwortliche Schule... • Bewirtschaftet demnach folgende Haushaltsmittel: • Budget aus Landesmitteln • sonstige Landesmittel (i.d.R Reisekosten) • Budget aus kommunalen Mitteln (§ 111 NSchG) • Sonstige kommunale Mittel • Ausschließlich über die Mittelverwendung der Budgets (§ 43 Abs. 4 Nr NSchG) kann innerhalb der Schule eigenverantwortlich entschieden werden. Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  33. Die künftige eigenverantwortliche Schule... Bewirtschaftet demnach folgende Haushaltsmittel: • Budget aus Landesmitteln • sonstige Landesmittel (i.d.R Reisekosten) • Budget aus kommunalen Mitteln (§ 111 NSchG) • Sonstige kommunale Mittel • Hinweis: Personalmittel bewirtschaftet die Schule nicht. Die Schule bewirtschaftet ihre Personalressourcen innerhalb des von der Landschulbehörde bereit gestellten Rahmens. Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  34. Die künftige eigenverantwortliche Schule... • Hat die Möglichkeit ein eigenes Schulgirokonto zu führen • Hierüber entscheidet allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter • Mit der Entscheidung für ein schuleigenes Girokonto geht gleichzeitig die Notwendigkeit einer revisionssicherenBuchführung einher. • Auf dem Girokonto dürfen max. 1000 Euro geführt werden ( Werte darüber über das bewährte Kassenverfahren) Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  35. Verantwortlichkeit • Schulleiter/in stellt jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel auf • Der Schulvorstand entscheidet über den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel. • Schulleiter/in muss dem Schulvorstand über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel Rechenschaft ablegen. • Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter haftet alleinverantwortlich. • Der Schulvorstand kann eine Entlastung der Schulleitung versagen; zwar ergeben sich hieraus keine unmittelbaren Rechtsfolgen; gleichwohl werden Schulöffentlichkeit, Schulträger und Schulaufsicht dies zur Kenntnis und ggf. auch zum Anlass nehmen, sich genauer zu informieren und ggf. auch zu handeln. Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  36. Personalrechtliche Änderungen Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  37. Rechtliche Grundlagen • § 43 NSchG • „Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters“ • (2) Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  38. Rechtliche Grundlagen (2) • Erlassentwürde • „Dienstrechtliche Befugnisse“ und „Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche- Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ • Darin enthalten sind abhängig von Schulform,-größe und –zusammenschluss (Schulverbünde) u.a. • Möglichkeiten • Der Neueinstellung von Lehrkräften, • Der Feststellung der Bewährung , • Der Beförderung von Lehrkräften ins erste Beförderungsamt (einschließlich der damit verbundenen auch anlassbezogenen Beurteilungen der Lehrkräfte durch die Schulleiterin und Schulleiter) • Des Abschlusses von Arbeitsverträgen mit Vertretungslehrkräften (den so genannten „Feuerwehrlehrkäften) Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  39. Verantwortlichkeiten • Im Rahmen der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse liegt die Verantwortung für Personalauswahl und Personalmanagement bei der Schulleiterin bzw.dem. Schulleiter. • Der Schulvorstand hat in personalrechtlichen Angelegenheiten keinerlei Befugnisse. Diese obliegen allein der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse und im Zusammenwirken mit dem Schulpersonalrat. • Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Hierzu gehören u.a. auch Informationen über Personalplanungen und Stellenausschreibungen. Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

  40. Arbeitshilfen: Links: www.elternrat-niedersachsen.info www.mk.niedersachsen.de (niedersächs. Kultusministerium) www.schure.de (Schule und Recht) www.nibis.de (Niedersächsischer Bildungsserver) www.das-macht-schule.de (SEIS-Instrument) www.deutsche-efqm.de Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde

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