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II. Teil: Individualarbeitsrecht

II. Teil: Individualarbeitsrecht. Teilbereich: Haftung des Arbeitnehmers. Haftung bei Nichtleistung. 1) Entgeltanspruch – Grundsatz: §§ 275 I, 326 I 1 BGB; d.h. Rückzahlungsanspruch: §§ 326 IV, 346 I S. 1; (es sei denn, Ausnahme – vgl. Vorlesung 25.1.) 2) Schadenersatzanspruch des ArbG

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II. Teil: Individualarbeitsrecht

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  1. II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Haftung des Arbeitnehmers

  2. Haftung bei Nichtleistung 1) Entgeltanspruch – Grundsatz: §§ 275 I, 326 I 1 BGB; d.h. Rückzahlungsanspruch: §§ 326 IV, 346 I S. 1; (es sei denn, Ausnahme – vgl. Vorlesung 25.1.) 2) Schadenersatzanspruch des ArbG • wg. zu vertr. UMK -> §§ 280 I, III, 283 BGB • bei ausnahmsweise nachholbarer Arb.leist. -> §§ 280 I, II, 286 BGB (Verzögerungsschaden) und SE statt der Leistung -> §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB 2

  3. Haftung bei Nichtleistung Praktische Probleme • Schadensnachweis durch Arbeitgeber • Fehlende Vollstreckungsmöglichkeit arbeitsrechtlicher Leistungen, § 888 III ZPO -> praktische Lösung durch vertragliche Vertragsstrafenklauseln (dazu BAG NZA 2009, 370; Brors DB 2004, 1778) Problem: Angemessenheit nach § 307 BGB 3

  4. Haftung bei Schlechtleistung = Arbeitnehmerhaftung i.E. Schadenersatzanspruch des ArbG wegen Schlechterfüllung bzw. Sachbeschädigung – Prüfung nach Rechtspr. des BAG 1. ANSPRUCHSGRUNDLAGEN: §§ 280 I, 611 BGB, aber auch §§ 823 ff. BGB 2. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN. nach § 280 I BGB: - Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer - Verschulden des Arbeitnehmers  auf dieser Stufe kommt es nur darauf an, ob überhaupt ein Verschulden gegeben ist, sodass auch einfache Fahrlässigkeit genügt (zur Beweislast § 619a statt § 280 I ) - Schaden und Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden 4

  5. Arbeitnehmerhaftung 3. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN - erst nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen prüfen a) Zurechnung des Betriebsrisikos analog § 254 aa) Voraussetzung: Betrieblich veranlasste und aufgrund des Arbeitsvertrages geleistete Arbeit - nach älterer Rechtsprechung kamen Haftungsbeschränkungen nur bei sog gefahrgeneigter Arbeit in Betracht - die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist heute nicht mehr Voraussetzung für das Eingreifen von Haftungsbeschränkungen 5

  6. Arbeitnehmerhaftung bb) Verschuldensgrad des Arbeitnehmers - dabei ist die Gefährlichkeit der Arbeit zu berücksichtigen (verschuldensmindernde Wirkung des Betriebsrisikos) Dreiteilung je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers: Vorsatz oder mittlere leichte grobe Fahrlässig- Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit keit 6

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  8. Arbeitnehmerhaftung b) Entfallen oder Minderung des Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers nach § 254 BGB wegen Mitverschulden des Arbeitgebers - dieser Aspekt ist nicht nur bei mittlerer, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit zu prüfen! - Arbeitgebermitverschulden (einschließlich zurechenbares Gehilfenverschulden) z.B. wegen Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften bzw. Organisationsverschulden (bspw. wegen eines Verstoßes gegen das ArbZG) - nicht abgeschlossener Versicherungen zur Absicherung eines betriebsspezifischen Risikos, wenn eine Pflicht zur Versicherung besteht (z.B. bei Verkehrsüblichkeit); Beispiel: Kaskoversicherung insbesondere bei teuren Fahrzeugen - Abwägung dieses Verschuldens mit dem Arbeitnehmerverschulden 8

  9. Arbeitnehmerhaftung c) Entfallen oder Minderung des Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers wegen eines Missverhältnisses Schadenshöhe - Entgelt auch dieser Aspekt ist nicht nur bei mittlerer, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit zu prüfen! 9

  10. Sonstiges • Keine Wirkung gegenüber Dritten; aber Freistellungs-anspruch gegenüber ArbG §§ 670, 675, 257 S. 1 BGB • damit bleibt aber Insolvenzrisiko des ArbG beim ArbN • Regeln über Arbeitnehmerhaftung unabdingbar (BAG NZA 2004, 649) • Sonderfall: Mankohaftung (dazu Deinert RdA 2000, 22) • Eigenschäden des ArbN: § 670 BGB • Haftung gegenüber Kollegen: Sonderregelung für Personenschäden durch § 105 SGB VII (zum Ausschluss von Schmerzensgeld: BVerfG NJW 1995, 1607) • bloße Minderleistung -> keine Entgeltkürzung (insoweit kein Gewährleistungsrecht beim Dienstvertrag) 10

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