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Die Stellung der Verwaltung im Rechtssystem

Die Stellung der Verwaltung im Rechtssystem. Stufenordnung des Rechts. Gesetz als Grundlage des Rechts. Stufenordnung des Verwaltungsrechts. UN. Völkerrecht. Gew.Rt. Vertr.Recht. Europarecht. Verfassung. Bundesrecht. Gesetz. Landesrecht. Verordnung. Privatrecht. Verfassung.

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Die Stellung der Verwaltung im Rechtssystem

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  1. Die Stellung der Verwaltung im Rechtssystem Stufenordnung des Rechts Gesetz als Grundlage des Rechts

  2. Stufenordnung des Verwaltungsrechts UN Völkerrecht Gew.Rt. Vertr.Recht Europarecht Verfassung Bundesrecht Gesetz Landesrecht Verordnung Privatrecht Verfassung Gesetz Kt. Recht Verordnung Gemeinderecht (Satzungsrecht)

  3. Völkerrecht - Landesrecht • Art. 25 Völkerrecht vor Bundesrecht • Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes • sind Bestandteil des Bundesrechtes. • Sie gehen den Gesetzen vor und erzeu- • gen Rechte und Pflichten unmittelbar • für die Bewohner des Bundesgebietes. • Art. 190 BV Massgebendes Recht • Bundesgesetze und Völkerrecht sind • für das Bundesgericht und die anderen • rechtsanwendenden Behörden massge- • bend. Direkte Anwendbarkeit Inkorporation Primat Staatsrecht Primat Völkerrecht Zwischenformen

  4. Art. 8 Koordinierung der Systeme • der sozialen Sicherheit • Die Vertragsparteien regeln die Ko- • ordinierung der Systeme der so- • zialen Sicherheit gemäss Anhang II, • um insbesondere Folgendes zu ge- • währleisten: • a) Gleichbehandlung... • Botschaft 231 • Abschnitt A: • Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird • 1. 371 R 1408 9 :Verordnung (EWG) • Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 • über die Anwendung der Systeme der • sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer • und Selbständige sowie deren Familienan- • gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft • zu- und abwandern, (…) • Abschnitt B: • Beschlüsse, die die Vertragsparteien • berücksichtigen • 4.1 373 D 0919 (02): Beschluss Nr. 74 • vom 22. Februar 1973 über die Gewäh- • rung von Sachleistungen bei vorüber- • gehendem Aufenthalt nach Artikel 22 • Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der • Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und • Artikel 21 der Verordnung (EWG) • Nr. 574/72 (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 4). • Abschnitt C: • Rechtsakte, die die Vertragsparteien • zur Kenntnis nehmen • Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt • der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis: • 5.1 Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar • 1975 über die Ausgabe des Formblatts • E 111 an entsandte Arbeitnehmer • (angenommen von der Verwaltungskom- • mission auf ihrer 139. Tagung am • 23. Januar 1975). Direkte Anwendbarkeit des Völkerrechts nach CH Tradition • BGE 125 II 417 (Regeste) • Im Konfliktfall geht das Völkerrecht prinzi- • piell dem Landesrecht vor, insbesondere • wenn die völkerrechtliche Norm dem • Schutz der Menschenrechte dient. Gegen • den Einziehungsentscheid des Bundesrats • ist daher gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK • und entgegen Art. 98 lit. a und Art. 100 • Abs. 1 lit. a OG die Verwaltungsgerichts- • beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Vollzug CH non-self-executing self-executing Bundes- gesetzgeber Auslegung Verwaltung Kantonaler Gesetzgeber Richter

  5. Statut de la Court Internationale, art. 38 • 1. La Cour, ..., applique : • a. les conventions internationales, soit • générales, soit spéciales, établissant des • règles expressément reconnues par les • Etats en litige; • b. la coutume internationale comme preuve • d'une pratique générale, acceptée comme • étant le droit; • c. les principes généraux de droit reconnus • par les nations civilisées; • d. sous réserve de la disposition de l'Article • 59, les décisions judiciaires et la doctrine • des publicistes les plus qualifiés des • différentes nations, comme moyen auxiliaire • de détermination des règles de droit. • Art. 53 Verträge im Widerspruch zu einer • zwingenden Norm des allgemeinen • Völkerrechts (ius cogens) • Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeit- • punkt seines Abschlusses im Widerspruch • zu einer zwingenden Norm des allgemei- • nen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses • Übereinkommens ist eine zwingende • Norm des allgemeinen Völkerrechts • eine Norm, die von der internationalen • Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit • angenommen und anerkannt wird als eine • Norm, von der nicht abgewichen werden • darf und die nur durch eine spätere Norm • des allgemeinen Völkerrechts derselben • Rechtsnatur geändert werden kann. Völkerrecht Vertrags- recht Gewohnheits- recht Rechtsgrund- sätze Ius cogens Übriges Gewohn- heitsrecht

  6. Koordinierung der Systeme der sozialen • Sicherheit • Art. 1 Anhang II • Die Vertragsparteien kommen überein, im • Bereich der Koordinierung der Systeme • der sozialen Sicherheit untereinander die • gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die • Bezug genommen wird, in der zum Zeit- • punkt der Unterzeichnung des Abkom- • mens geltenden Fassung einschliesslich • der in Abschnitt A dieses Anhangs ge- • nannten Änderungen oder gleichwertige • Vorschriften anzuwenden. Völkervertragsrecht • Art. 27 Intern. Pakt über bürgerliche und • politische Rechte • In Staaten mit ethnischen, religiösen oder • sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen • solcher Minderheiten nicht das Recht vorent- • halten werden, gemeinsam mit anderen Ange- • hörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles • Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu be- • kennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen • Sprache zu bedienen. bilateral multilateral Rechtshar- monisierung Internationale Organisation Zwischenstaatl. Partnerschaft Supranational Verordnungen Richtlinien Empfehlungen

  7. Art. 2 Personenverkehr • Nichtdiskriminierung • Die Staatsangehörigen einer Ver- • tragspartei, die sich rechtmässig • im Hoheitsgebiet einer anderen Ver- • tragspartei aufhalten, werden bei • der Anwendung dieses Abkommens • gemäss den Anhängen I,II,III nicht • auf Grund ihrer Staatsangehörig- • keit diskriminiert. • Art. 18 Personenverkehr • Revision • Wünscht eine Vertragspartei eine Revision • dieses Abkommens, so unterbreitet sie • dem Gemischten Ausschuss hierzu einen • Vorschlag. Die Änderung dieses Abkom- • mens tritt nach Abschluss der jeweili- • gen internen Verfahren in Kraft; hiervon • ausgenommen sind Änderungen der An- • hänge II und III, die vom Gemischten Aus- • schuss beschlossen werden und sofort • nach dessen Beschluss in Kraft treten • können. Bilaterale Assoziation • Art. 14 Personenverkehr • Gemischter Ausschuss • Ein aus Vertretern der Vertragspar- • teien bestehender gemischter Aus- • schuss wird eingesetzt, der für die • Verwaltung und die ordnungsgemäs- • se Anwendung dieses Abkommens • verantwortlich ist. Zu diesem Zweck • gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Be- • schlüsse in den in diesem Akommen • vorgesehenen Fällen. Der Gemischte • Ausschuss beschliesst einvernehmlich. Ö F P D S U GR T S P Gem. Aussch. Z EU S M L IR E CH F D L GB I N B L

  8. Rechtsgrundsätze • Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten • 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen • einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegen- • de Einschränkungen müssen im Gesetz selbst • vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle • ernster, unmittelbarer und nicht anders abwend- • barer Gefahr. • 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen • durch ein öffentliches Interesse oder durch den • Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt • sein. • 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen • verhältnismässig sein. • 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. • Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien • 1 Jede Person hat in Verfahren vor Ge- • richts- und Verwaltungsinstanzen An- • spruch auf gleiche und gerechte Behand- • lung sowie auf Beurteilung innert ange- • messener Frist. • 2 Die Parteien haben Anspruch auf recht- • liches Gehör. • 3 Jede Person, die nicht über die erforderli- • chen Mittel verfügt, hat Anspruch auf un- • entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- • begehren nicht aussichtslos erscheint. • Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwen- • dig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf • unentgeltlichen Rechtsbeistand. • Art. 29a Justizreform • Rechtsweggarantie • Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten • Anspruch auf Beurteilung durch eine richter- • liche Behörde. Bund und Kantone können • durch Gesetz die richterliche Beurteilung • in Ausnahmefällen ausschliessen. Gericht • Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz • (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt • in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der • Rechtsweg offen. • Soweit eine andere Zuständigkeit nicht • begründet ist, ist der ordentliche Rechts- • weg gegeben. • Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit • Die richterlichen Behörden sind • in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit • unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. • Art. 30 Gerichtliche Verfahren • 1 Jede Person, deren Sache in einem ge- • richtlichen Verfahren beurteilt werden • muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz • geschaffenes, zuständiges, unabhängiges • und unparteiisches Gericht. Ausnahme- • gerichte sind untersagt. • Art. 6 Satz 1 EMRK • 1. Jedermann hat Anspruch darauf, dass • seine Sache in billiger Weise öffentlich • und innerhalb einer angemessenen Frist • gehört wird, und zwar von einem • unabhängigen und unparteiischen, auf • Gesetz beruhenden Gericht, das über • zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich- • tungen oder über die Stichhaltigkeit der • gegen ihn erhobenen strafrechtlichen • Anklage zu entscheiden hat. Justizgrundsätze “due process” EMRK 6 • Art. 5 BV • Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns • 1 Grundlage und Schranke staatlichen Han- • delns ist das Recht. • 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen • Interesse liegen und verhältnismässig sein. • 3 Staatliche Organe und Private handeln nach • Treu und Glauben. • 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Verfahren Grundrechte Rechtsgleichheit Verfassung Gerichtszuständigkeit Gewaltenteilung Bundesstaatsprinzip Zuständigkeit Verwaltungsrecht Delegierte Gesetzgebung Bund Kanton Autonome Gesetzgebung

  9. Interkantonale Vereinbarung • Beschaffungswesen Art. 1 Zweck • 1 Diese Vereinbarung regelt die gegensei- • tige Öffnung der Kantone bei der Vergabe • ihrer öffentlichen Aufträge. • 2 Sie will die kantonalen Vergaberegeln • durch gemeinsam bestimmte Grundsätze und • in Übereinstimmung mit den internationalen • Verpflichtungen der Schweiz harmonisieren. • Ihre Ziele sind insbesondere: • a. die Förderung des wirksamen Wettbewerbs; • b. die Gleichbehandlung; • c. Transparenz der Vergabeverfahren; • d. die wirtschaftliche Verwendung • öffentlicher Mittel. • Art. 46 BV Umsetzung des Bundesrechts • 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht • nach Massgabe von Verfassung und • Gesetz um. • 2 Der Bund belässt den Kantonen mög- • lichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt • den kantonalen Besonderheiten Rechnung. • 3 Der Bund trägt der finanziellen Belastung • Rechnung, die mit der Umsetzung des • Bundesrechts verbunden ist, indem er den • Kantonen ausreichende Finanzierungs- • quellen belässt und für einen angemessenen • Finanzausgleich sorgt. • Art. 1 VwVG • 3 Auf das Verfahren letzter kantonaler Instan- • zen, die gestützt auf öffentlichesRecht des • Bundes nicht endgültig verfügen, finden ledig- • lich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Ab- • sätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfü- • gungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über • den Entzug der aufschiebendenWirkung. • Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes- • verwaltungsgericht Artikel 33 i. Grundsatz: Vollzug durch Kantone Zuständigkeit des Bundes • Art. 86 BGG • 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: • a. des Bundesverwaltungsgerichts; • d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die • Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht • zulässig ist. • 2 Die Kantone setzen als unmittelbare • Vorinstanzen des Bundesgerichts obere • Gerichte ein, soweit nicht nach einem • anderen Bundesgesetz Entscheide anderer • richterlicher Behörden der Beschwerde • an das Bundesgericht unterliegen. • 3 Für Entscheide mit vorwiegend politi- • schem Charakter können die Kantone • anstelle eines Gerichts eine andere • Behörde als unmittelbare Vorinstanz • des Bundesgerichts einsetzen. Verwaltungs- gerichtsbarkeit Mittel Verantwort- lichkeit Finanzen Personal Beschaffung Kontrolle:

  10. LG Art. 36 Aufsicht und Koordination • 1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses • Gesetzes durch die Kantone. • 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnah- • men der Kantone und ihre Informationstä- • tigkeit, soweit ein gesamtschweizerisches • Interesse besteht. • 3 Zu diesem Zweck kann das zuständige • Departement: • a. die Kantone verpflichten, den Bund über • Vollzugsmassnahmen und Untersuchungser- • gebnisse zu informieren; • b. den Kantonen Massnahmen für einen ein- • heitlichen Vollzug vorschreiben; • c. bei ausserordentlichen Verhältnissen • bestimmte Vollzugsmassnahmen • gegenüber den Kantonen anordnen. • Art. 401 Abs. 2StGB • Die Kantone haben die nötigen Einfüh- • rungsbestimmungen bis zum 31. Dezember • 1940 dem Bundesrat zur Genehmigung vor- • zulegen. Versäumt ein Kanton diese Frist, • so erlässt der Bundesrat vorläufig, unter • Anzeige an die Bundesversammlung, • die erforderlichen Verordnungen an • Stelle des Kantons. • Vgl. Neu • Art. 391 Die Kantone teilen dem Bund die nötigen • Einführungsbestimmungen zum Schweizerischen • Strafgesetzbuch mit. Kontrolle • Art. 53 Abs. 1 EG ZGB • Hat ein Kanton die notwendigen Anord- • nungen nicht rechtzeitig getroffen, so • erlässt der Bundesrat vorläufig die er- • forderlichen Verordnungen an Stelle des • Kantons unter Anzeige an die Bundes- • versammlung. Durchsetzung Vollstreckung Information

  11. Art. 664 ZGB • 1 Die herrenlosen und die öffentlichen • Sachen stehen unter der Hoheit des • Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. • 2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem • der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen • und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und • den daraus entspringenden Quellen besteht • unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises • kein Privateigentum. • 3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung • des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und • den Gemeingebrauch der öffentlicher Sachen, • wie der Strassen und Plätze, Gewässer und • Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. • Art. 61 OR • 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten • oder Angestellten, den Schaden, den sie in • Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen • verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung • zu leisten, können der Bund und die Kantone • auf dem Wege der Gesetzgebung abweichen- • de Bestimmungen aufstellen. • 2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffent- • lichen Beamten oder Angestellten können • jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes • durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. Verwaltungsrecht - Privatrecht • Art. 7 Personalgesetz • Entstehung und Anstellungsbedingungen • 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-recht- • licher Natur. Es entsteht unter Vorbehalt • von Artikel 8 Absätze 3–5 durch den Ab- • schluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags. • Art. 6 ZGB • 1 Die Kantone werden in ihren öffentlichrecht- • lichen Befugnissen durch das Bundeszivil- • recht nicht beschränkt. • Art. 122 BV Zivilrecht • 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivil- • rechts und des Zivilprozessrechts ist Sache • des Bundes. • 2 Für die Organisation der Gerichte und die • Rechtsprechung in Zivilsachen sind die • Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts • anderes vorsieht. Bund- Kantone BV 122, ZGB 6 Zuständigkeit Verwaltungs-, Zivilgericht Anwendbares Recht Abgrenzungskriterien Vertrag Haftpflicht Sachenrecht

  12. BGE 101 II 366 Hiefür hat die Lehre verschiedene Methoden entwickelt. Diese unterscheiden danach, ob anwendbare Rechtssätze private Interessen wahrnehmen oder öffentliche Interessen verfolgen (Interessentheorie), unmittelbar die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen (Funktionstheorie), das Verhältnis zwischen Staat und Bürger oder zwischen Bürgern unter sich regeln (Subjektstheorie), zwischen Staat und Bürger eine Unterordnung oder Gleichordnung zum Gegenstand haben (Subjektionstheorie), zwingend oder nachgiebig sind. Interessentheorie Subjektstheorie BGE 109 Ib 146: Sorgfaltspflicht- Vereinbarung der Banken Kriterien der Abgrenzung Subjektionstheorie Funktionentheorie Theorie der Konsequenz

  13. Bundespersonalgesetz • Art. 6 Anwendbares Recht • 1 Das Personal steht in den von der Bundesver- • fassung und von der Gesetzgebung geregel- • ten Rechten und Pflichten. • 2 Soweit dieses Gesetz und andere Bundes- • gesetze nichts Abweichendes bestimmen, • gelten für das Arbeitsverhältnis die ein- • schlägigen Bestimmungen des Obligationen- • rechts (OR) sinngemäss. Verwaltungsrecht - Privatrecht in der Rechtsanwendung • b) Öffentlichrechtliche Verträge sind grund- • sätzlich gleich wie privatrechtliche nach • den Regeln von Treu und Glauben • (Vertrauensprinzip) auszulegen. • BGE 103 Ia 505 • Richtig ist, dass im Berner Entscheid sowie • in BGE 85 I 183 und 78 I 89 entschieden • wurde, dass die Verjährung öffentlichrecht- • licher Ansprüche beim Fehlen einer beson- • deren positiven Vorschrift in Anlehnung • an die Ordnung zu bestimmen ist, die für • zivilrechtliche Ansprüche gilt. • BGE 112 Ia 260 • Art. 80 KVG Verfügung • 1 Ist eine versicherte Person mit einem • Entscheid des Versicherers nicht • einverstanden, so kann sie verlangen, • dass dieser innerhalb von 30 Tagen • eine schriftliche Verfügung erlässt. • Art. 35 Abs. 1 und 3 BV • 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen • Rechtsordnung zur Geltung kommen. • 3 Die Behörden sorgen dafür, dass • die Grundrechte, soweit sie sich dazu • eignen, auch unter Privaten wirksam • werden. • Art. 1 Abs. 2 VwVG • Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: • e. andere Instanzen oder Organisationen • ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit • sie im Erfüllung ihnen übertragener öffentlich- • rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Privatrecht im Verwal- tungsrecht Verjährung Vertragsauslegung Verwaltungs- recht im Privatrecht Private, die öffentliche Auf- gaben erfüllen

  14. Verwaltungsrecht - Strafrecht Zielsetzung: Vollzug des Rechts Schutz Gesellschaftlicher Werte Schutz der öffentlichen Ordnung EMRK 6 Ordentliches Strafrecht Verwaltungsstrafrecht Disziplinarrecht Ziel der Strafe: Erziehung, Prävention Ziel der Disziplinarstrafe: Durchsetzung der Disziplinarordnung

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