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Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland und Europa (SEPA)

Georg Boll (OSR) THS-Reutlingen (Stand: 02/2012). Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland und Europa (SEPA). Zahlungsverkehr : Schuldentilgung. 1. Gesetzlicher Regelfall: Barzahlung Begleichung von Geldschulden durch Barzahlung = Erfüllung i.S.v. § 362 I BGB

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Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland und Europa (SEPA)

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  1. Georg Boll (OSR)THS-Reutlingen (Stand: 02/2012) Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland und Europa (SEPA) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  2. Zahlungsverkehr : Schuldentilgung 1. Gesetzlicher Regelfall: Barzahlung Begleichung von Geldschulden durch Barzahlung = Erfüllung i.S.v. § 362 I BGB Barzahlung = Zahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln Rechtsgrundlagen: Art. 128 I 3 AEU, § 14 I 2 BBankG BBankGVierter Abschnitt Währungspolitische Befugnisse § 14 Notenausgabe (1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben.Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. ... Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  3. Zahlungsverkehr : Schuldentilgung 2. Ausnahme: bargeldlose Zahlung Buchgeld = Forderung gegen die Bank Einverständnis des Gläubigers erforderlich konkludent: Angabe der Bankverbindung auf Rechnung etc. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  4. Zahlungsverkehr : Schuldentilgung 3. Erfüllungswirkung Hingabe von Schecks, Kreditkarten etc. = § 364 II BGB - neue Forderung tritt neben die alte (z.B. Kaufpreisforderung) - Gläubiger muss zunächst Befriedigung aus der neuen Forderung suchen (= Stundung der alten Forderung) Überweisung - Leistungshandlung = rechtzeitige Überweisung Verzögerungsgefahr geht zu Lasten des Schuldners(§ 270 I BGB) - Leistungserfolg = Eingang des Geldes bei der Empfängerbank (str.) a.A.: Gutschrift auf dem Empfängerkonto Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  5. Zahlungsverkehr : Schuldentilgung 4. Arten bargeldloser ZahlungPush-Zahlung = Zahlung geht vom Schuldner aus - Überweisung - Zahlung mit Netzgeld („e-cash“) Pull-Zahlung = Zahlung wird vom Gläubiger veranlasst - Lastschrift im Einzugsermächtigungsauftrag Abbuchungsauftrag SEPA-Verfahren - Kartenzahlung: Kreditkarte / ec-Karte (POS) - Scheck Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  6. Wer darf Zahlungsdienste anbieten ? Zahlungsdienstleister : Einlagenkreditinstitute EZB / nationale Zentralbanken Mitgliedstaaten/Gebietskörperschaften E-Geldinstitute Zahlungsinstitute Im Folgenden gilt: Zahlungsdienstenutzer = Kunde Zahlungsdienstleister = Bank Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  7. Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) § 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich … (2) Zahlungsdienste sind: … 2.die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft), b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft), c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft), ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft), Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  8. Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB) Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB) Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675c I BGB) grundsätzlich entgeltlich (§ 675f IV BGB) Einzelzahlungsvertrag (§ 675f I BGB) oder Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f II BGB, Hauptfall: Girokonto) Einordnung wichtig wegen verschiedener Informationspflichten (§ 675d I 1 BGB i.V.m. Art. 248 Abschnitt 2 oder 3 EGBGB) Recht des Gläubigers, dem Schuldner für bestimmte Zahlungsweise Rabatt zu gewähren, darf nicht ausgeschlossen werden (§ 675f V BGB) wichtig für Kreditkarten: - Änderung des Rahmenvertrags (§ 675g BGB) - Nr. 1 AGB´n - Kündigung des Rahmenvertrags (§ 675h BGB) - Nr. 18, 19 AGB´n Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  9. Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seiner Bank zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  10. Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB) Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat (§ 675c BGB) Einzelzahlungsvertrag Zahlungsdiensterahmenvertrag die Bank führt für den Kunden einen einzelnen Zahlungsvorgang aus einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge aus und führt für den Kunden ein Zahlungskonto (Giro-/ Kontokorrentkonto) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  11. Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB) Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat (§ 675c BGB) Formvorschrift: die Bank hat dem Kunden die notwendigen Informationen und Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. (Art 248 § 3 EGBGB) Kunde = Zahler Kunde = Zahlungsempfänger Zahlungskonto+ Zahlungsdienste-rahmenvertrag Einzelzahlungs-vertrag Zahlungsvorgang / Zahlungsdienst z.B.: Zahlschein mit Bareinzahlung Bank Bank Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  12. Gegenstände eines Zahlungsdienste-rahmenvertrags:  Barzahlungen  Überweisungen  Lastschriften  Daueraufträge  Zahlungskarten ohne Kredit- gewährung Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  13. Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB) Abkürzungen:Zahlungsdienstenutzer = ZDNZahlungsdiensterahmenvertrag = ZDRV Zahlungsdienstleister = Bank oder Unternehmen = ZDL Zahlende = Zahlungspflichtiger = ZL Geldgläubiger = Zahlungsempfänger = ZEM Zahlungsauftrag = Push-/ Pullvorgang = ZA Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  14. Grundstruktur einer Überweisung Zwischenbanken Interbankenverhältnis:D: ÜberweisungsabkommenEU: SEPA-Rulebooks EmpfängerbankZDL des ZEM ÜberweiserbankZDL des ZL Zahlungsdienste-rahmenvertrag (675f II BGB)+Zahlungsauftrag (§ 675f II BGB) Zahlungsdienste-rahmenvertrag (675f II BGB)+Anspruch auf Gutschrift (§§ 675c, 667, 675 t BGB) vertraglichesDeckungs-verhältnis vertraglichesInkasso-verhältnis Überweisender = Belasteter = Schuldner = ZL Zahlungsempfänger = Begünstigter = Gläubiger = ZEM Valutaverhältnis (§ 433 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  15. Überweisung (= Zahlungsauftrag) 1. Zahlungsauftrag (§ 675f III 2 BGB) = Weisung i.S.v. § 665 BGB Auftrag : Autorisierung durch Einwilligung i.S.v. § 675j I BGB Wirksamkeit : mit Zugang beim Zahlungsdienstleister (§ 675n I1 BGB) Ausnahme : bei Zugang an geschäftsfreiem Tag (§ 675n I 2 BGB) Ausnahme : bei wirksam vereinbartem Annahmeschluss nächster Geschäftstag (§ 675n I 3 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  16. Überweisung (= Zahlungsauftrag) 2. Pflicht zu „unverzüglicher“ Ablehnung durch den ZDL (§ 675o BGB) Ablehnung innerhalb der Frist des § 675s BGB Kontrahierungszwang aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag Ausnahme : Fehlen vertraglich vereinbarter Voraussetzungen, z.B. Name des Zahlers o. Empfängers, Kundenkennung, Kontodeckung (§ 675o II Alt. 1BGB) Ausnahme : Verstoß gegen Rechtsvorschriften (§ 675o II Alt. 2 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  17. Überweisung (= Zahlungsauftrag) 4. Pflicht: Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers Werkvertragliches Element = Erfolg ist geschuldet (vgl. § 675y I 4 BGB) Konsequenz: Haftung gemäß § 675z S. 3 BGB (≈ § 278 BGB) Abbedingung nur in den Grenzen des § 676z S. 2 BGB Ausführungsfrist i.d.R. ein Tag (§ 675s I BGB) vorübergehende Verlängerung auf 3 Tage noch bis zum 1. Januar 2012 vereinbar = Übergangsfrist (§ 675s I 1 Hs. 2 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  18. Überweisung (= Zahlungsauftrag) 4. Pflicht: Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers Pflicht zu ungekürzter Weiterleitung (§ 675q I BGB); vertraglich vereinbartes Entgelt jeder Seite kann abgesetzt werden, ist aber gesondert auszuweisen (§ 675q II/ III BGB) Maßgeblichkeit der Kundenkennung (§ 675r BGB) : Die Kontoanrufprüfung beim Empfängerinstitut entfällt. = Prüfung, ob der Name auf der Überweisungsgutschrift mit dem Namen im Überweisungsauftrag übereinstimmt Es wird nur noch nach den vom Überweisenden angegebenen Identifikationen (Kontonummer/Bankleitzahl oder IBAN/BIC) gebucht. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  19. Überweisung (= Zahlungsauftrag) 5. Beendigung durch Erfüllung = Bewirkung der geschuldeten Leistung Leistungshandlung : rechtzeitige + ungekürzte Weiterleitung Leistungserfolg : Eingang beim ZDL des ZEM (mittelbar aus §§ 675q I, 675s I 1 und § 675y I 4 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  20. Fall : Missachteter Widerruf S zahlt jeweils zum Monatsersten an G 1.000 € Pacht per Dauerauftrag. Nach Streitigkeiten mit G widerruft S am 25.1. den Dauerauftrag, die Bank führt ihn aber zum 1.2. nochmals aus (BGHZ 89, 376).  Widerruf nach § 675p III BGB möglich; damit fehlende Autorisierung Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  21. Fall : Anfänglich fehlende Weisungen = fehlende Autorisierungen  Überweisung an falschen Empfänger (BGHZ 66, 372);  Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden (BGHZ 111, 382);  Fälschung eines Überweisungsauftrags (BGH ZIP 1990, 1126; NJW 1994, 2357);  bewusste Abänderung des Überweisungsauftrags durch die Bank (BGH NJW 2005, 3213);  versehentlich doppelte Ausführung; (BGHZ 176, 234 )  Erstattung durch ZDL bei fehlender Autorisierung (§ 675u BGB)  Beweislast bei ZDL (§ 675w BGB) Missbrauch durch ZL (§ 675 v BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  22. Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG)  ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren,  das zwischen dem Kunden und seiner Bank für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird  und das vom Kunden eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.  PIN  TAN  elektronische Signatur  Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  23. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  24. Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG) Pflichten des Zahlers ( § 675 l BGB)  alle zumutbaren Voraussetzungen treffen,  um die personalisierten Sicherheitsmerkmale  vor unbefugtem Zugriff zu schützen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  25. Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Kundenkennung (I)  Recht der Bank den Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der angegebenen Kundenkennung (z.B. Kto.Nr.+ IBAN) auszuführen(§ 675r II BGB)  keine Verpflichtung der Bank zum Abgleich zwischen Kontonummer und Name des Kontoinhabers Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  26. Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Kundenkennung (II)  kann die Bank eine vom Zahler angegebene Kundenkennung erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuordnen, ist die Bank verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.(§ 675r III BGB)  keine Haftung der Bank bei Ausführung nach Maßgabe der Kontonummer (§ 675y III 1 BGB) nur Pflicht zur Bemühung um Wiedererlangung gegen Entgelt (§§ 675y III 2, 3 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  27. Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Ausführungsfristen für Zahlungsvorgänge (§ 675s BGB)  Eingang bei der Bank des Empfängers spätestens am auf den Zahlungsauftrag folgenden Geschäftstag (§ 675s I 1 Hs. 1 BGB)  vorübergehende Verlängerung auf 3 Tage noch bis zum 1. Januar 2012 vereinbar (= Übergangsfrist : § 675s I BGB)  für Zahlungsvorgänge im EWR, die nicht in Euro erfolgen, kann eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbart werden.  Für inPapierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.  gesonderte Fristenregelung für Pull-Zahlungen (Lastschriften, Kreditkartenzahlung) in § 675s II BGB Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  28. Überweisungsfristen ab dem 01.01.2012 Grenzüberschreitend in einen Mitgliedstaat der EU oder EWR Inländische Überweisung in Inlandswährung Institutsinterne Überweisung Institutsinterne Überweisung innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle Sonstige Überweisung nicht in Euro in Euro bis zu 4 Geschäfts-tage vereinbar 1 Geschäftstag bei Überweisungen in Papierform kann ein weiterer Geschäftstag vereinbart werden unverzüglich, i.d.R. 1 Geschäftstag gemäß Vereinbarung sonst baldmöglichst, Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers Konto des Empfängers Vereinbarung zwischen Kunde und Bank Für die Fristwahrung maßgebliches Konto : Ort der Gutschrift Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  29. Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Zugang von Zahlungsaufträgen (§ 675n BGB)  Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank des Zahlers zugeht.  Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag der Bank, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.  Die Bank kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten („Buchungsschnitt“).  Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Bank den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  30. Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Wertstellungs- und Zinsregelung (§ 675t BGB)  maßgeblich für Verzinsung: Wertstellung (§ 675t I 2 BGB)  Wertstellung spätestens bei Eingang des Betrags auf dem Konto der Bank des Empfängers  bei Bareinzahlung durch einen Verbraucher = unverzügliche Wertstellung + Verfügbarkeit (§ 675t II BGB)  Einzahler kein Verbraucher, = Verfügbarkeit und Wertstellung spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag  bei Belastung : Wertstellung nicht vor tatsächlicher Abbuchung (§ 675t III BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  31. Informationen während d.Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 6, 16 EGBGB) Informationen vor Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs : die Bank teilt auf Verlangen des Zahlers  die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang  sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte  und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  32. Informationen während der Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 10 EGBGB) Abweichende Vereinbarungen Bank und Kunde können eine andere Häufigkeit und eine abweichende Form oder ein abweichendes Verfahren der Information (z.B.: Kontoauszüge) vereinbaren. (Art 248 §§ 3, 7, 8 und 9 Nr. 2 EGBGB) Über die Informationen über einzelne Zahlungsvorgängen an Zahler und Zahlungsempfänger hat die Bank jedoch  mindestens einmal monatlich  so zu unterrichten, dass der Kunde die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kann. (z.B.: pdf – files mit voller Sicherung gegen Zugriffe) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  33. Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen autorisierte, fehlerfreie Ausführung von Zahlungsaufträgen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  34. Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Ausführung von Zahlungsaufträgen  Beweislast für Autorisierung liegt bei der Bank (§ 675w BGB)  Beweislast für ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs liegt bei der Bank (§ 676 BGB)  Ansprüche von Banken untereinander (Haftungsursache/ Regressregel § 676a BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  35. Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen  unverzügliche Anzeigepflicht des Kunden gegenüber seiner Bank (§ 676b I BGB)  Anspruchsausschluss 13 Monate nach dem Tag der Belastung (§ 676b II BGB)  Haftungsausschluss bei “höherer Gewalt” oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 676c BGB)  bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen hat die Bank keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  36. Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen Erstattungsansprüche des Kunden (§§ 675u, 675y BGB)  Kein Anspruch auf Erstattung, auch für Folgeschäden, wenn der Zahlungsauftrag mit fehlerhaften Kundenkennung ( Kontonummer etc.) ausgeführt wurde. (§ 675y III, § 675z S.5 BGB)  Zahler kann von seiner Bank verlangen, dass diese sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. (§ 675y III BGB)  im Zahlungsdiensterahmenvertrag kann für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbart werden. (§ 675y III BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  37. Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen: Haftung für Schäden, die über den Betrag des Zahlungsvorgangs hinausgehen:  Folgeschäden können auf 12.500 Euro begrenzt werden. (§ 675z BGB) dies gilt nicht  für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit  den Zinsschaden  undfür Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  38. Haftung (§ 675u - § 676c BGB) autorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgen :  Vertragliche Vereinbarung über weitergehende Erstattungsrechte des Zahlers trotz Autorisierung möglich (§ 675x II BGB)  SEPA-Lastschriften  Ausschluss des Erstattungsrechts trotz pauschaler Autorisierung möglich (§ 675x III BGB)  Ermöglichung des Abbuchungsauftragsverfahrens Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  39. Haftung (§ 675u - § 676c BGB) autorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgen  Der Zahler hat gegen seine Bank einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang (Lastschrift) beruht, wenn 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und (Einzug nach mtl. Verbrauchsabrechnung – Tankstelle) 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; …(§ 675x I BGB)  dies gilt nicht für Lastschriften, sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seiner Bank autorisiert worden sind (§ 675x VI BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  40. Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen  Haftung bei missbräuchlicher Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (§ 675v BGB)  Haftungsdeckelung für Kunden auf 150 Euro  Ausnahme: betrügerische Absicht / mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung  keine Haftung mehr nach einer Verlustanzeige durch den Kunden Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  41. Seite Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  42. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  43. zwischengeschaltete Kreditinstitute:Zahlungsverträge(§ 676 d,e BGB) Überweisungs-vertrag (§ 676a-c BGB) Girovertrag § 676 f,g BGB) z.B.: Kaufvertrag = Valutaverhältnis Rechtsbeziehungen bei einer Überweisung Überweisungs-institut = erstbeauftragtes Kreditinstitut (KI des Zahlungspflichtigen) Empfangsinstitut= Kreditinstitut des Zahlungsempfängers Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  44. Überweisung (= Zahlungsauftrag) Verlorene Überweisung (§ 675y I 1, 2 BGB) 2. Rechtsfolge Garantiehaftung des Zahlungsdienstleisters auf unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrag (§ 675y I 1 BG) Stornopflicht (§ 675y I 2 BGB) Erstattung von Entgelten und Zinsen (§ 675y IV BGB) Zusätzlich: verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch 3. Regress in der Zahlungskette Erstattungsanspruch gegen die verantwortliche Stelle (§ 676a BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  45. Überweisung (= Zahlungsauftrag) Inkassoverhältnis bei der Überweisung 1. Anspruch auf Gutschrift = Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGBPräzisierung in § 675t BGB Gutschrift eingehender Beträge (§ 675t I 1, 2 BGB) - unverzüglich nach Eingang (§ 675t I 1 BGB) - mit Wertstellung des Eingangstages (§ 675t I 2 BGB) Mitteilung: Kennung + Verwendungszweck (Art. 248, §§ 8, 15 EGBGB) bei verspäteter Gutschrift ggf. Erstattung von Zinsen (§ 675y IV BGB); sonst nur verschuldensabhängiger SchE (§ 675z BGB) Pflicht zur (restlichen) Gutschrift bei vertragswidriger Kürzung 2. Anspruch aus der Gutschrift = abstraktes Schuldversprechen/-anerkenntnis i.S.v. §§ 780-782 BGB 3. Stornorecht (Nr. 8 I AGB-Banken) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  46. Lastschriftverfahren in Deutschland: bis 2010 und darüber hinaus : verbindlich ab 2010 : Lastschriftverfahren im innerdeutschen Zahlungsverkehr Lastschriftverfahren im innerdeutschen und europäischen Zahlungsverkehr Einzugsermächtigungs-verfahren Basis-LastschriftverfahrenSEPA-Core-Direct Debit (SDD) Abbuchungs-verfahren Firmen-LastschriftverfahrenSEPA-Business to Business Direct Debit (B2B-SDD) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  47. Wesen der Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Die Lastschrift ist ein Einzugspapier, mit dem der Zahlungsempfänger einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt  Der Zahlungsvorgang wird nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst.  Er reicht die Lastschrift bei seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle) ein, die den Auftrag sofort in digitale Form umwandelt.  das ihm den Betrag gutschreibt und vom Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) einzieht Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  48. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  49. 6. Einzug und Verrechnung ZweiteInkassostelle = Clearingstelle 4. Einreichung der Lastschrift zum Inkasso 3. Inkasso-vereinbarung 7. Belastung 5. Gutschrift E. v. 2. Einzugs- ermächtigung 1. Vereinbarung über Lastschrifteinzug Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Zahlstelle = Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen Erste Inkassostelle = Kreditinstitut des Zahlungsempfängers Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

  50. Bedeutung des Lastschriftverfahrens: (innerdeutscher Zahlungsverkehr)  Das Lastschriftverfahren bietet dem Zahlungsempfänger Möglichkeiten zur rationellen Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs  wenn er wiederkehrende Forderungen in gleich bleibender oder in wechselnder Höhe gegen eine Vielzahl von Zahlungspflichtigen hat  Das Lastschriftverfahren bietet ihm Vorteile für die Gelddisposition und für die kaufmännische Verwaltung Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

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