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Fall 1 IZVR. Einstiegsfall Nr. 1 IZVR: ?Der Geislinger B?rger K vermietet an seinen Wohnungsnachbarn in Geislingen B sein in Italien gelegenes Ferienhaus f?r 7 Monate im Jahr 2006 bei einem monatlichen Mietzins in H?he von 1.000.- ?. B zieht ein, zahlt aber nicht. Sie beraten K, wo er mit Aussich
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1. IZVR 2007/2008Prsentation Teil 1mit Schema 1,2EuGVVO Fall 1,2 - Grundlagen Fall 1 IZPR bis Folie19 mit Schema 1,2 und EuGVVO GerichtsstndenFall 1 IZPR bis Folie19 mit Schema 1,2 und EuGVVO Gerichtsstnden
2. Fall 1 IZVR Einstiegsfall Nr. 1 IZVR:
Der Geislinger Brger K vermietet an seinen Wohnungsnachbarn in Geislingen B sein in Italien gelegenes Ferienhaus fr 7 Monate im Jahr 2006 bei einem monatlichen Mietzins in Hhe von 1.000.- . B zieht ein, zahlt aber nicht.
Sie beraten K, wo er mit Aussicht auf Erfolg Klage einreichen kann und mu.
Frage: welches Gericht ist rtlich zustndig?
Exkurs/Wiederholung:rtliche/sachliche/funktionelle Zustndigkeit-Unterscheiden Sie!
Lsung F7Lsung F7
3. Grundprfungsschema =Schema 1 zur Prfung von IPR-Fllen
Vorberlegung: hat der Sachverhalt Auslandsbezug ( Art. 3 I EGBGB ) ?
I. Internationale Zustndigkeit der deutschen Gerichte von Amts wegen zu prfen!
- prozessualer Teil-
II. Internationales Privatrecht: umfat die Frage nach dem anwendbaren Recht
1. Verweisung
2. Die Anwendung des berufenen Rechts
3. Schranken der Anwendung des berufenen Rechts
- materieller Teil-
Folie 4 Wortlaut Art 3 EGBGBFolie 4 Wortlaut Art 3 EGBGB
4. Art. 3 EGBGB
(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines auslndischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht).
Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der magebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des internationalen Privatrechts.
(2) Regelungen in vlkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares staatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Regelungen in Rechtsakten der europischen Gemeinschaft bleiben unberhrt.
5. Schema 2 IZ 1. EG-Verordnung / insbesondere EuGVVO (vor 01.03.2002 EuGV)
Anwendbarkeit (sachlich/persnlich/zeitlich/rumlich)
Ausschlieliche Gerichtsstnde
Besondere Gerichtsstnde
Allgemeiner Gerichtstand
2. Multilaterale Abkommen
In Betracht kommen LuG in Verbindung mit den EFTA Staaten (Schweiz!)
sowie im Transportrecht das CMR; im FamR das MSA!
F 7-11F 7-11
6. Noch: Schema 2 IZ 3. Autonomes ( = deutsches) Recht.
Keine vorrangige Regelung nach 1. oder 2.
Rckgriff auf die autonomen Regeln des deutschen internationalen Zivilprozerechts
Grundregel: Die rtliche Zustndigkeit indiziert die internationale Zustndigkeit.
Spezielle Regelungen
In Ehesachen - 606 I-III ZPO - 606 a Abs. 1 ZPO: 606 a I 1 ZPO begrndet eine IZ fr Ehesachen, wenn ein Ehepartner die deutsche Staatsangehrigkeit besitzt.
Gerichtsstandsvereinbarung - 38 I III ZPO
Weitere FamR/ErbR-Regelungen sind bei entsprechender Fallgestaltung zu beachten
7. Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 1) Zivil- oder Handelssache
Nicht: Steuer, Zoll, Verwaltungsrecht
nicht : eine der in Art. 1 Abs. 2 aufgefhrten Rechtsmaterien
Siehe Text!
8. Rumlicher Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 3, 68 Abs. 1) Europa
Seit 2006 auch in Dnemark Ratsbeschlu 27.04.2006
Das EuGVVO gilt nicht gegenber den nach Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 299 EG-Vetrag von der EuGVVO ausgenommenen Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten (z.B. die franzsischen berseedepartements).
9. Persnlicher Anwendungsbereich (Art. 2-4). Grundsatz: Der Beklagte mu seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben (Art. 2-4).
EuGVVO definiert den Begriff des Wohnsitzes nicht
Wohnsitzstaat des Beklagten
In Deutschland : 7-11 BGB
Bei Gesellschaftern und juristischen Personen Art. 60 Abs. 1
deren satzungsmiger Sitz/Ort der Hauptverwaltung/Hauptniederlassung
10. Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 66/76) anwendbar auf Klagen, die erhoben wurden, nachdem die EuGVVO in Kraft getreten ist.
Die EuGVVO wirkt nicht zurck.
Auf Klagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben wurden, gilt das EuGV/Lug.
11. Fall 1 Zustndigkeit ? Es ist zu prfen, ob das AG Geislingen rtlich und sachlich zustndig ist.
Art 3 I 1
Da hier ein Sachverhalt mit Auslandsberhrung vorliegt es geht um eine Mietzinsforderung fr ein in Italien gelegenes Anwesen -, ist die IZ der deutschen Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prfen.
Art. 3 II 1 : Die EuGVVO ist vorrangig
Wohnsitz von K und B im Vertragsstaat : 7 I BGB
Art. 2 I EuGVVO iVm Art 3 I: Beklagtengerichtsstand als Grundsatz (Geislingen?)
Ausschlielicher Gerichtsstand?
Art 22 EuGVVO 1.
Satz 1 und Satz 2 ergeben verschiedene Gerichtsstnde!
vorbergehender privater Gebrauch
fr hchstens sechs aufeinanderfolgende Monate
Ergebnis: Das italienische Gericht ist zustndig denn es geht um 7 Monate!
Art. 24,25 EuGVVO prfen/
Entscheidung des AG Geislingen: Klage wird als unzulssig abgewiesen
Ratschlag an K mu nach Vorgabe des Fall 1 lauten: am rtlich zustndigen Gericht in Italien klagen.
12. Art 22 EuGVVO Ohne Rcksicht auf den Wohnsitz sind ausschlielich zustndig:
1. fr Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem die Sache belegen ist.
Jedoch sind fr Klagen aus dem Vertrag betr. die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorbergehenden privaten Gebrauch fr hchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedsstaates zustndig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat,
sofern es sich bei dem Mieter oder Pchter um eine natrliche Person handelt und der Eigentmer sowie der Mieter oder Pchter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedsstaat haben;
13. Fall 2 IZVR ABWANDLUNG FALL 1: es geht nur um 1 Monatsmiete bleibt das italienische Gericht zustndig?
Welches Vorgehen empfehlen Sie dem K?
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14. IZVRPrsentation Teil 2 20!20!
15. wichtige besondere Gerichtsstnde der ZPO/EuGVVO 21 ff ZPO
5 ff EuGVVO
Sonderfall 23 ZPO: Vermgensgerichtsstand
=Auslnderforum
23 ZPO contra Art 3 II EuGVVO iVm. Anhang I
Art. 3 II EuGVVO verweist auf Anhang I zur EuGVVO, abgedruckt bei Zller, Wortlaut: Die innerstaatlichen Zustndigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 3 Absatz 2 sind folgende..
in Deutschland: 23 der Zivilprozeordnung
23 ZPO ist also durch die EuGVVO ausgeschlossen
Gliederung Art 5 EuGVVO
1.Erfllungsort
2.Unterhalt
3.Unerlaubte Handlung. Skript S. 13 unter 8.Skript S. 13 unter 8.
16. ErfllungsortGrundwissen BGB ZPO ( F1) ZPO und BGB sind verknpft
ZPO 29 I : Besonderer Gerichtsstand des Erfllungsorts
BGB 269 I : Leistungsort
BGB 270 IV: gilt auch bei Geldbermittlung
Terminologie: Leistungsort = Erfllungsort
Palandt: Kritik ist nicht mehr sinnvoll Weber S. 13 unergiebig: sei auf die 269 BGB verwiesen.. Palandt 65. A: Bring- Schick-, Holschuld und 362 BGB:: das ist problematisch..Weber S. 13 unergiebig: sei auf die 269 BGB verwiesen.. Palandt 65. A: Bring- Schick-, Holschuld und 362 BGB:: das ist problematisch..
17. ErfllungsortGrundwissen (F2) Kriterien sind
1. Vereinbarung
nach 29 II ZPO
2. Natur des Schuldverhltnisses
Beispiel Bauwerkvertrag: Ort des Bauwerks
3. Wohnsitz des Schuldners
Beispiel Kaufvertrag: getrennte Erfllungsorte fr die Hauptpflichten Eigentumsbertragung und Kaufpreiszahlung
Sonderfall Kaufvertrag im Laden (hier: ausnahmsweise Verkufergerichtstand)
18. ErfllungsortGrundwissen BGB ZPO (F3) BGH 11.11.2003= NJW 2004,54RA-Honorar-Fall
RA-Gebhrenklage: Kanzlei als Erfllungsort (Natur des Schuldverhltnisses)
Klage am Kanzleisitz
Rechtsprechungsnderung zu 269BGB/29 ZPO fr Freiberufler/Rechtsanwlte: jetzt kein Klgergerichtsstand mehr
Fall 4 IZVR nach OLG Zweibrcken: gilt auch fr Krankenhausbehandlungen! nach EuGVVO Art 5 1. b) - Diensleistergerichtsstand heute anders zu lsen! Fall 4 IZVRFall 4 IZVR
19. Fall 4 IZVR Das deutsche Krankenhaus klagt am Kliniksitz in Deutschland gegen die in Frankreich wohnhafte Beklagte Behandlungskosten fr deren Behandlung dort ein.
Wie ist die Zulssigkeit nach der EuGVVO zu beurteilen?
(Anmerkung: im entschiedenen Fall war noch die EuGV anzuwenden, da die Klage vor dem 01.03.2002 erhoben worden war.)
20. Fall 4 IZVRLsungshinweise 1. Lsung nach BGB/ZPO
Bei Werk- oder Dienstleistungen: gemeinsamer Erfllungsort
Grund: Ortsgebundenheit der vertragscharakteristischen Leistung
anders OLG Zweibrcken : BGH 11.11.2003 ist auch auf Kliniken zu bertragen (??)
2. EuGV (Fall aus dem Jahr 1997) dito
3. Seit 01.03.2002 Art. 5 1. b) EuGVVO
Klgergerichtsstand fr Dienstleistungen
21. EuGVVOErfllungsort Artikel 51. EuGVVO Text:
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfllt worden ist oder zu erfllen wre;
b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfllungsort der Verpflichtung
- fr den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder htten geliefert werden mssen;
- fr die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder htten erbracht werden mssen;
c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);
22. Art. 5 1.b) EuGVVOVerhltnis zum UN-Kaufrecht Grundsatz: Vorrang UN-Kaufrecht! Verkufergerichtsstand!
Europarecht:
Bei Warenleistungen Erfllungsort : 5 Nr. 1 b) grundstzlich beim Kufer
fr alle (!) Verpflichtungen aus dem Vertrag
vorbehaltlich anderer Vereinbarung
nach Art. 23 EuGVVO beachte V
Dienstleistungen: Gerichtsstand beim Dienstleister Fall 4 IZVR also unter EuGVVO anders zu lsen! Skript S. 17 ACHTUNG Htege Schema 2 undeutlich bis irrefhend Skript S.9Fall 4 IZVR also unter EuGVVO anders zu lsen! Skript S. 17 ACHTUNG Htege Schema 2 undeutlich bis irrefhend Skript S.9
23. Art. 5 Nr. 1 a) , c) EuGVVO Bei Art. 5 Nr. 1 a) ist weiterhin nur diejenige Verpflichtung fr die Bestimmung des vertraglichen Erfllungsorts magebend, die den Gegenstand der Klage bildet 29 ZPO entsprechend
29 ZPO fhrt ber 269 I BGB regelmig zum Wohnsitz des Schuldners
Erfllungsort fr die jeweils streitige Verpflichtung ist getrennt zu bestimmen
24. Art 5 3. EuGVVO 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schdigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
25. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Art. 5 3. EuGVVO ( entspricht 32 ZPO)
Handlungsort
Erfolgsort
Ubiquittsprinzip (Wahlrecht des Klgers) berlingen Prsentation Hinweis auf Skriptendeberlingen Prsentation Hinweis auf Skriptende
26. Gerichtsstandsvereinbarung in der ZPO: 38-40 - 23 EuGVVO
Text Artikel 23 Absatz 1/ 5
(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats ber eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder ber eine knftige aus einem bestimmten Rechtsverhltnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zustndig.
Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschlielich zustndig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mndlich mit schriftlicher Besttigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Vertrgen dieser Art in dem betreffenden Geschftszweig allgemein kennen und regelmig beachten.
(2).(3)(4)..
(5) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zustndigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschlielich zustndig sind.
27. Noch: Gerichtstandsvereinbarung Prorogation
Derogation
Durch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung werden die vereinbarten Gerichte prorogiert, die ansonsten zustndigen Gerichte gleichzeitig derogiert
Wirkung: ausschlielicher Gerichtsstand fr alle Ansprche aus der Rechtsbeziehung, auf die sich die Vereinbarung bezieht
28. Gerichtsstand kraft rgeloser Einlassung Art. 24 EuGVVO, 39 ZPO
Artikel 24- Text
Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zustndig ist, wird es zustndig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlsst.
Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlsst, um den Mangel der Zustndigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschlielich zustndig ist
29. BGH NJW 1999, 2442 Jedoch: Der Beklagte verliert die Einrede der Unzustndigkeit (noch) nicht dadurch, dass er nicht nur den Mangel der Zustndigkeit geltend macht, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlsst
es kme praktisch einer Verweigerung rechtlichen Gehrs gleich , wenn man dem Beklagten das Risiko auferlegt, ein Versumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen
30. EuGVVOweitere besondere Gerichtsstnde Zustndigkeit fr Versicherungssachen, Art. 8-14
Zustndigkeit bei Verbrauchersachen, Art. 15-17
Zustndigkeit fr individuelle Arbeitsvertrge, Art. 18-21
31. IZVRPrsentation Teil 3.
32. Fall 5 IZVRStaatenimmunitt Argentinienanleihen werden von privaten Glubigern eingeklagt. Argentinien wird rechtskrftig in Deutschland verurteilt
Das AG Berlin-Mitte will einen PfB erlassen , der Botschaftskonten der Republik Argentinien erfasst.
Es legt dem BVerfG folgende Frage vor:
Gibt es eine allgemeine Regel des Vlkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunittsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunitt auch fr solches Vermgen gengt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfhigkeitseiner diplomatischen Mission dient?
(Formulierung nach BVerfG, Beschlu 06.12.2006, NJW 2007, H.36, 2605- dort auch Abdruck von 12 III und IV der von Argentinien verwendeten Klauseln der Staatsanleihen Immunittsverzicht -) Verteiler 2
Wie entscheidet das BVerfG?
33. Staatenimmunitt als Vlkergewohnheitsrecht: Immunitt von Diplomaten seit dem Wiener bereinkommen von 1961 im Rahmen ihrer Ttigkeit umfassend
UN-bereinkommen ber Staatenimmunitt vom 17.01.2005 noch nicht in Kraft
Europ. bereinkommen vom 16.05.1972 in D seit 1990 in Kraft- gilt nur fr Europa
Fragestellung. Kann ein Staat auf seine Immunitt verzichten?
34. Staatenimmunitt Grundgesetz Art 25,100
Volkerrecht: Staaten sind absolute Hoheitstrger (umfat auch Botschaften)
Kann Argentinien hierauf ber 12 III,IV der Staatsanleihe-Bedingungen hierauf verzichten?
BVerfG: ja!
35. EuVTVO Ergnzung zur EuGVVO
Ziel Grundfreiheiten wie Warenverkehrs-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch rechtliche Instrumentarien zu strken.
bedroht durch eine schlechte Zahlungsmoral und langwierige Gerichtsverfahren
36. Art 3 EuVTVO Eine Forderung gilt als unbestritten, wenn
a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrcklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder
b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den mageblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder
c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung ber die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugestndnis der Forderung oder des vom Glubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder
d) der Schuldner die Forderung ausdrcklich in einer ffentlichen Urkunde anerkannt hat.
37. EVTEuropischer Vollstreckungstitel Der Glubiger kann im Ursprungsstaat erreichen, dass ihm ein EVT ausgestellt wird.
Im Gegensatz zur EuGVVO ist das Exequaturverfahren die berprfung der Rechtmigkeit im Vollstreckungsstaat ausgeschlossen.
Insbesondere ist nach EuGVVO die internationale Zustndigkeit nicht zu prfen.
Es wird vielmehr unterstellt, dass die international zustndigen Gerichte entscheiden.
38. Aktuelle Entscheidungen1. Verteiler OLG Mnchen NJW-RR 2007, H. 20, 1428
Gerichtsstand bei Flugreisen
39. 2. BGH NJW 2007, 71 : Gerichtstand fr Direktklage bei Verkehrsunfall in der EU Art 234EG-Vertrag: BGH legt EuGH vor
Frage: zu Art. 11 II und 9 I lit. b) EuGVVO
Klgergerichtsstand?- Nach noch h.M. ist die Direktklage keine Versicherungssache!
Artikel 11
(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschdigten gegen den Versicherten anhngig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulssig ist.
(2) Auf eine Klage, die der Geschdigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulssig ist.
Artikel 9
(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:
a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,
b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begnstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Klger seinen Wohnsitz hat
40. 3. OLG Frankfurt NJW-RR 2005,935 RA-Kanzlei macht in Deutschland eigene Gebhrenansprche geltend gegenber griechischer Mandantschaft
Seit BGH NJW 1991, 3095 : 269 BGB,29 ZPO weisen beim RA-Vertrag auf den Kanzleiort
Seit BGH NJW 2004,54 ist der Erfllungsort bei RA-Gebhrenansprchen nicht mehr der Ort der RA-Kanzlei
OLG Frankfurt: Die IZ ist jedenfalls aus Art. 24 EuGVVO begrndet, weil die Beklagten sich auf das Verfahren eingelassen haben
Anders noch die Vorinstanz (LG Gieen): Nach Art. 2 I i.V.m. Art. 60 I EuGVVO knne die Beklagte nur in Griechenland verklagt werden.
Lsung richtigerweise ber Art 5 1. b) EuGVVO: Dienstleistergerichtsstand!