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Homosexuelle Familienplanung

Homosexuelle Familienplanung. Grenzen und Möglichkeiten. Themenschwerpunkte. Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Rechte und Pflichten aus dem LPartG – ein Überblick - Kinder und Lebenspartnerschaft Das „kleine Sorgerecht“ Adoption Künstliche Befruchtung FAZIT.

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Homosexuelle Familienplanung

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Presentation Transcript


  1. Homosexuelle Familienplanung Grenzen und Möglichkeiten RAin Atac-Isikyol

  2. Themenschwerpunkte • Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) • Rechte und Pflichten aus dem LPartG – ein Überblick - • Kinder und Lebenspartnerschaft • Das „kleine Sorgerecht“ • Adoption • Künstliche Befruchtung • FAZIT RAin Atac-Isikyol

  3. I. Das Lebenspartnerschaftsgesetz • in kraft seit August 2001 • regelt in Deutschland umgangssprachlich die „Homo-Ehe“ • zwei Menschen gleichen Geschlechts wird die Möglichkeit gegeben, eine Lebenspartnerschaft zu begründen • Der Beziehung wird ein rechtlicher Rahmen ähnlich der Ehe gegeben RAin Atac-Isikyol

  4. II. Rechte und Pflichten aus dem LPartG – ein Überblick – • Das Verlöbnis (Wirkung: Zeugnisverweigerungsrecht) • Auf Wunsch gemeinsamer Familienname, bzw. Lebenspartnerschaftsname oder auch Doppelname • Verwandtschaft zu anderen Familienmitgliedern des Partners/der Partnerin (Schwägerschaft) • Keine Rechte aus dem Steuerrecht und Beamtenrecht RAin Atac-Isikyol

  5. II. Rechte und Pflichten aus dem LPartG – ein Überblick – • Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung: • Für die eingetragene Lebenspartnerschaft: § 2 LPartG:„Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.“ • Für die eheliche Lebensgemeinschaft: § 1353 BGB: „Die Ehe wird auf Lebzeit geschlossen. Die Ehepartner sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ RAin Atac-Isikyol

  6. II. Rechte und Pflichten aus dem LPartG – ein Überblick – • Verpflichtung zum gemeinsamen Unterhalt • Verpflichtung zu Unterhalt bei Trennung und Aufhebung („Scheidung“) der Lebenspartnerschaft ähnlich der Ehe • Güterstand der Zugewinngemeinschaft • Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft RAin Atac-Isikyol

  7. III. Kinder und Lebenspartnerschaft-Das kleine Sorgerecht- • Der Lebenspartner kann das kleine Sorgerecht für leibliche Kinder des anderen Lebenspartners erhalten, wenn diesem das alleinige Sorgerecht zusteht, d.h.: • einer der Partner hat aus einer heterosexuellen Beziehung Kinder • ihm steht das alleinige Sorgerecht zu • der andere Lebenspartner erwirbt das kleine Sorgerecht und ist befugt in Eilentscheidungen zum Wohl des Kindes allein Entscheidungen zu treffen • Problem: das BGB sieht das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vor RAin Atac-Isikyol

  8. III. Kinder und Lebenspartnerschaft-Adoption- • Die Adoption ist nur möglich für Ehepaare und Alleinstehende, bzw. für Ledige in einer Partnerschaft • Das LPartG sieht eine Adoption für eingetragene Lebenspartnerschaften bisher nicht vor - ABER: • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat kürzlich Frankreich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, weil die zuständigen Behörden den Adoptionsantrag einer lesbischen Lehrerin abgelehnt hatten. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass die Ablehnung einer Adoption für gleichgeschlechtliche Paare gegen Europarecht verstößt und daher die Länder der EU ihre Gesetze entsprechend anpassen müssten. Für Deutschland könnte dies bedeuten, dass in Zukunft die Adoption eines Kindes durch gleichgeschlechtliche Paare möglich wird. Die Entwicklung ist abzuwarten. RAin Atac-Isikyol

  9. III. Kinder und Lebenspartnerschaft-Adoption- • Die Auslandsadoption und die „Stiefkindadoption“ für verpartnerte Paare ist möglich • Die „Stiefkindadoption“ setzt voraus, dass der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verpartnert ist, und: • Einwilligung des anderen Elternteils • Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Stiefkindes • Zustimmung des verpartnerten Elternteils • Keine Einwände des Jugendamtes und des Vormundschaftsgerichts RAin Atac-Isikyol

  10. III. Kinder und Lebenspartnerschaft-Künstliche Befruchtung- • Die künstliche Befruchtung über eine Samenbank ist für lesbische verpartnerte Paare in Deutschland nicht möglich (aber in Dänemark, Niederlanden Belgien, USA) • Bundesärztekammer: Nur verheiratete oder in einer fest gefügten Partnerschaft lebende Personen haben Zugang zu einer Samenbank, die Verpartnerung gilt weder als ledig noch als verheiratet • Vereinzelte Ärzte führen aber auch bei Alleinstehenden oder Frauen mit einer Partnerin die künstliche Befruchtung durch RAin Atac-Isikyol

  11. III. Kinder und Lebenspartnerschaft-Künstliche Befruchtung- • Die „Bechermethode“ • Die Form der künstlichen Befruchtung ohne medizinische Hilfe • Wirft m.E. nicht vorhersehbare rechtliche Probleme insbesondere für den Samenspender auf, wie • Unterhalt • Erbrecht RAin Atac-Isikyol

  12. IV. FAZIT • Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist inzwischen der Ehe in vielen Punkten gleichgesetzt, Ausnahmen befinden sich noch im Steuer- und Beamtenrecht • Bei der Familienplanung gilt: • Gemeinsame Adoption eines Kindes in Deutschland bisher nicht möglich, aber Entwicklung ist abzuwarten • Stiefkindadoption oder „kleines Sorgerecht“, wenn bereits eines der Lebenspartner ein leibliches Kind hat • Für lesbische Paare ist die künstliche Befruchtung in Deutschland nicht möglich, oder sehr schwer • „Bechermethode“ birgt unvorhersehbare Probleme RAin Atac-Isikyol

  13. Rechtsanwaltskanzlei Tloka & Atac-IsikyolRechtsanwältin Ayca Atac-IsikyolGrillostraße 5945881 GelsenkirchenTel.: 0209/493092atac@tloka-atac.de RAin Atac-Isikyol

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