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Informationsveranstaltungen Erbrecht

Informationsveranstaltungen Erbrecht . 08.09.2005 1. Teil 15.09.2005 2. Teil von Markus Widmer. Informationsveranstaltung Erbrecht. Dauer: 2 Abende zu ca. 1 1/2 Stunden. Erbrecht. Inhaltsverzeichnis (1) 1. Die Verfügungsformen 2. Erbschaft allgemein 3. Der Ehevertrag

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Informationsveranstaltungen Erbrecht

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Presentation Transcript


  1. InformationsveranstaltungenErbrecht 08.09.2005 1. Teil 15.09.2005 2. Teil von Markus Widmer

  2. InformationsveranstaltungErbrecht Dauer: 2 Abende zu ca. 1 1/2 Stunden

  3. Erbrecht Inhaltsverzeichnis (1) 1. Die Verfügungsformen 2. Erbschaft allgemein 3. Der Ehevertrag 4. Die Erbteilung 5. Steuerrechtliche Aspekte

  4. Erbrecht Inhaltsverzeichnis (2) Die Verfügungsformen 08.09.2005 a) Das eigenhändige Testament b) Das Nottestament c) Das öffentliche Testament d) Der Erbvertrag e) Rechtsfolgen bei Verletzung Formvorschriften

  5. Erbrecht Inhaltsverzeichnis (3) Erbschaft allgemein a) Die gesetzliche Erbfolge b) Wann erbt das Gemeinwesen? c) Pflichtteile / frei verfügbare Quote d) Legate / Sinn und Zweck?

  6. Erbrecht Inhaltsverzeichnis (4) Der Ehevertrag a) Die Güterstände b) Die Vorschlagszuweisung

  7. Erbrecht Inhaltsverzeichnis (5) Die Erbteilung a) Rechtliche Qualifikation b) Güterrechtliche Auseinandersetzung vor Erbteilung c) Erbrecht vor Sachenrecht / Mehrwertausgleich

  8. Erbrecht Inhaltsverzeichnis (6) Steuerrechtliche Aspekte15.09.2005 a) Schenkungs- und Erbschaftssteuer b) Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer c) Das Steuerinventar (ZH / BE) d) Pauschalabzüge bei der Erbschaftssteuer (BE)

  9. 1. Die Verfügungsformen 1. Das eigenhändige Testament 2. Das Nottestament 3. Das öffentliche Testament 4. Der Erbvertrag

  10. Verfügungsformen Das Gesetz kennt vier Formen, wie der letzte Wille festgehalten werden kann: a) Eigenhändige, letztwillige Verfügung b) Nottestament (Lebensgefahr) c) Öffentliche, letztwillige Verfügung d) Erbvertrag

  11. Die eigenhändige, letztwillige Verfügung(Art. 505 ZGB) Formvorschriften Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und mit Datum (Tag, Monat, Jahr) und Unterschrift versehen sein.

  12. Die eigenhändige, letztwillige Verfügung Vor- und Nachteile + Billig + Jederzeit abänderbar (einseitiges Rechtsgeschäft) - Gefahr erbrechtliche Vorschriften zu verletzten (Notar konsultieren) - Gefahr, dass das Testament nicht eingereicht wird (Deponierung bei Bank oder Notariat)

  13. Das Nottestament (Art. 506 - 508 ZGB) Formvorschriften • Nur bei Lebensgefahr • Mündlich / Anwesenheit zweier Zeugen • Unmittelbare schriftliche Niederschrift durch zwei Zeugen • Deponierung bei Gericht • Verlust der Gültigkeit innert 14 Tage, wenn sich der Testator einer anderen Verfügungsform bedienen kann.

  14. Das Nottestament Vor- und Nachteile Nicht relevant, da nur bei Lebensgefahr zulässig.

  15. Die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 - 503 ZGB) Formvorschriften Mitwirkung von zwei Zeugen und Beurkundung durch eine Urkundsperson, welche nach kantonalem Recht dazu ermächtigt ist. Kanton Zürich: Notar => Wichtig: Zeugen kennen den Inhalt des Testamentes nicht.

  16. Die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 - 503 ZGB) Zeugenausschlussgründe 1. Zeugen dürfen keine Blutsverwandten / Ehepartner sein 2. Zeugen dürfen in der Verfügung nicht bedacht sein 3. Zeugen müssen Handlungsfähig sein 4. Zeugen müssen Lesen und Schreiben können 5. Zeugen müssen in bürgerlichen Ehren stehen

  17. Die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 - 503 ZGB) Vor- und Nachteile - teuer + Notar beurkundet zugleich Testierfähigkeit (Urteilsfähigkeit) + Demzufolge: schwieriger anzufechten + Jederzeit abänderbar (einseitiges Rechtsgeschäft) Empfehlenswert, wenn der Testator z.Bsp. wegen Gebrechlichkeit nicht mehr schreiben kann.

  18. Der Erbvertrag (Art. 512 - 516 ZGB) Formvorschriften 1. Öffentliche Beurkundung 2. Mitwirkung von zwei Zeugen

  19. Der Erbvertrag (Art. 512 - 516 ZGB) Vor- und Nachteile - zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertragspartner müssen einer Änderung zustimmen) - teuer + Pflichtteile können verletzt werden + sehr weitgehende Regelungen möglich (Bsp. Rente für Ehefrau / Firma an Söhne)

  20. Rechtsfolgen bei Verletzung Formvorschriften Bei Formfehler oder Verfügungsunfähigkeit des Erblasser kann jeder Erbe (muss aber nicht) beim zuständigen Gericht eine Ungültigkeitsklage einrei- chen. Die Zeit beträgt 1 Jahr seit Kenntnisnahme der Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes. Spätestens aber 10 Jahre nach Eröffnung der Verfügung (absolute Verjährungsfrist) Art. 519 - 521 ZGB

  21. Die Verfügungsformen Eigenhändige letztwillige Verfügung Beispiel im Anhang besprechen.

  22. 2. Erbschaft allgemein 1. Gesetzliche Erbfolge 2. Wann erbt das Gemeinwesen 3. Pflichtteile / frei verfügbare Quote 4. Legate / Sinn und Zweck

  23. Erbschaft allgemein Die gesetzliche Erbfolge Definition Regelung des Gesetzgebers, wer wieviel erbt, sofern der Erblasser keine letztwillige Verfügung (eigen- händiges Testament, öffentliches Testament, Erbver- trag, Nottestament) erlassen hat. => Rechtzeitig daran denken, auch wenn es unangenehm ist

  24. Die gesetzliche Erbfolge Grundsätze: 1. Das Geld folgt dem Blute (Parentelsystem) 2. Der überlebende Ehegatte nimmt eine Sonderstellung ein (erbt immer) 3. Der nächste Stamm erbt nur, wenn keine Erben des letzten Stammes vorhanden sind

  25. Die gesetzliche Erbfolge Parentelordnung: 1. Stamm der Nachkommen (Kinder, Grosskinder) 2. Stamm der Eltern 3. Stamm der Grosseltern

  26. Die gesetzliche Erbfolge Folie Paretelsystem auflegen !

  27. Die gesetzliche Erbfolge Was passiert, wenn keine Nachkommen der Stämme 1 bis 3 vorhanden sind? Die Erbschaft fällt an den Kanton bzw. die Gemein- de, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 486 ZGB). Kt. Zürich: 50 % Kanton / 50 % Gemeinde => Rechtzeitig vorsorgen / Testament machen!

  28. Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Regelungen: Art. 457 - 462 ZGB Kann nachgelesen werden unter: www.admin.ch (Gesetzessammlung Bund) Unter Stichwort Z wie ZGB

  29. Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten: Art. 462 ZGB 1. Bei Nachkommen: 1/2 der Erbschaft 2. Bei Eltern: 3/4 der Erbschaft 3. Ohne Eltern und Nachkommen: 100 % der Erbschaft

  30. Die Pflichtteile Definition Erbanteile, die einem Erben auch testamentarisch nicht entzogen werden können. Ausnahme: Enterbung (Bsp. Mordversuch) Erbvertrag, sofern Erbe zustimmt! Vorsorgliche Enterbung (Nur sofern Verlustscheine vorliegen)

  31. Die Pflichtteile Gesetzliche Regelung (Art. 471 ZGB) 1. Bei Nachkommen: 3/4 des gesetzlichen Erb- anspruches 2. Bei Eltern: 1/2 des gesetzlichen Erb- anspruches 3. Bei Ehegatte: 1/2 des gesetzlichen Erb- anspruches

  32. Die Pflichtteile Fall Nr. 1 Herr Tierlieb ist ein grosser Tierliebhaber. Er liebt Tiere mehr als Menschen. In seinem Testament hat er deshalb seine Ehefrau und seine drei Kindern auf den Pflichtteil gesetzt. Den Rest seines Vermögens geht an das Tierheim Rietliau. a) Wer erbt wieviel? Angabe in Brüchen der Erbschaft (Bsp. 1/3)

  33. Die Pflichtteile Lösungshinweis 1. Zuerst die gesetzliche Erbquote ausrechnen. 2. Nachher den Fflichtteil ausrechnen. (Erbquote x Pflichtteil) 3. Das Tierheim erbt den Rest (100 % abzüglich Pflichtteil)

  34. Die Pflichtteile Lösung Ehefrau: 1/2 gesetzliche Erbquote Pflichtteil: 1/2 der gesetzlichen Erbquote d.h. 1/2 x 1/2 = 1/4 Kinder: 1/2 gesetzliche Erbquote Pflichtteil:3/4 der gesetzlichen Erbquote d.h. 3/4 x 1/2 = 3/8 Tierheim: Rest = 3/8 Total: = 8/8

  35. Die Pflichtteile Fall Nr. 1 Wie sieht die Berechnung aus, wenn Herr Tierlieb b) nur eine Ehefrau c) eine Ehefrau und Eltern d) nur Kinder hinterlässt?

  36. Legate - Sinn und Zweck? Definition: Zuwendung eines bestimmten Betrages an eine wohltätige Organisation (Nur im Rahmen der frei verfügbaren Quote möglich). Wie werden Legate vergeben? Zwingend ein eigenhändiges Testament, öffentliches Testament, Nottestament oder Erbvertrag machen.

  37. Legate - Sinn und Zweck? Mögliche Gründe: - Dankbarkeit - Wunsch, auch nach dem Tod etwas Gutes zu tun - Wunsch, dass der Name auch nach dem Tod der Nachwelt erhalten bleibt. Bsp. Spendertafel im Zoo Zürich - Vermeiden, dass das Gemeinwesen etwas erbt.

  38. Erbrecht

  39. Der Ehevertrag 1. Die Güterstände 2. Die Vorschlags-zuweisung

  40. Die Güterstände Das Gesetz kennt drei mögliche Güterstände: 1. Errungenschaftsbeteiligung Art. 196 - 220 ZGB (ordentlicher Güterstand) 2. Gütergemeinschaft Art. 221 - 246 ZGB 3. Gütertrennung Art. 247 - 251 ZGB

  41. Die Güterstände Definition Der Güterstand regelt die Aufteilung der Vermögenswerte bei Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung, Ungültigkeitserklärung der Ehe)

  42. Die Errungenschaftsbeteiligung Merkmale - ordentlicher Güterstand => Gilt, wenn kein anderer Güterstand vereinbart wurde (durch Ehevertrag) - Es bestehen folgende vier Vermögenswerte a) Eigengut Ehemann b) Errungenschaft Ehemann c) Eigengut Ehefrau d) Errungenschaft Ehefrau

  43. Errungenschaftsbeteiligung

  44. Die Errungenschaftsbeteiligung Definition Vermögenswerte a) Eigengut Ehemann Vermögen vor Eheschliessung Während der Ehe unentgeltlich erworben (Erbschaft / Schenkung) Ersatz Eigengut aus Errungenschaft bezahlt b) Errungenschaft Ehemann Lohneinkommen, Lohnersatzeinkommen (AHV, IV, ALV, SUVA) Zinserträge (auch aus Eigengut)

  45. Die Errungenschaftsbeteiligung Definition Vermögenswerte a) Eigengut Ehefrau Vermögen vor Eheschliessung Während der Ehe unentgeltlich erworben (Erbschaft / Schenkung) Ersatz Eigengut aus Errungenschaft bezahlt b) Errungenschaft Ehefrau Lohneinkommen, Lohnersatzeinkommen (AHV, IV, ALV, SUVA) Zinserträge (auch aus Eigengut)

  46. Errungenschaftsbeteiligung Die Vorschlagszuweisung Die gesetzliche Regelung der hälftigen Teilung der Errungenschaft kann durch Ehevertrag geändert werden. Meist Zuweisung des Vorschlages an den überleben- den Ehegatten.

  47. Errungenschaftsbeteiligung Die Vorschlagszuweisung Bei Scheidung gilt die Regel der je hälftigen Teilung der Errungenschaft.

  48. Errungenschaftsbeteiligung Vorteile + Je nach Vermögenssituation kann der Ehegatte zulasten der Kinder besser gestellt werden. Nachteile - Kosten - zweiseitiges Rechtsgeschäft (Änderung nur mit Zustimmung beider Ehegatten)

  49. Gütergemeinschaft Merkmale Kann nur durch Ehevertrag begründet werden. Es gibt nur ein Gesamtvermögen. Eigengut und Errungenschaft werden in einen Topf geworfen. Bei Tod wird das Gesamtvermögen je hälftig geteilt. Bei Scheidung gelten die Regelungen der Errungenschafts- beteiligung.

  50. Gütergemeinschaft Vorteile + Je nach Vermögenssituation kann der Ehegatte zulasten der Kinder besser gestellt werden. Nachteile - Kosten - zweiseitiges Rechtsgeschäft (Änderung nur mit Zustimmung beider Ehegatten)

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