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Kinderzuschlag

Kinderzuschlag. (nach dem Bundeskindergeldgesetz). Gliederung. Ziele des Kindergeldzuschlages Rechtliche Grundlagen Wer hat Anspruch? Zuständige Behörde Antrag Mindesteinkommensgrenze Exkurs Bedarfsgemeinschaft Exkurs Mietanteilberechnung für den Kinderzuschlag Höchsteinkommensgrenze

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Kinderzuschlag

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  1. Kinderzuschlag (nachdem Bundeskindergeldgesetz)

  2. Gliederung • Ziele des Kindergeldzuschlages • Rechtliche Grundlagen • Wer hat Anspruch? • Zuständige Behörde • Antrag • Mindesteinkommensgrenze • Exkurs Bedarfsgemeinschaft • Exkurs Mietanteilberechnung für den Kinderzuschlag • Höchsteinkommensgrenze • Vermögensanrechnung • Höhe des Kinderzuschlages • Dauer des Kinderzuschlages • Beispiele • Resümee

  3. Welches Ziel verfolgt der Kinderzuschlag Immer mehr Kinder in Deutschland leben aus verschiedenen Gründen in Armut. Immer mehr Familien müssen genau auf ihre Finanzen achten. Der Kinderzuschlag soll Familien vor Leistungen des SGB II schützen. Dieser Schutz soll dann gewährleistet sein, wenn Familien durch ein Kind in eine Bedürftigkeit geraten würden. Das Geld soll somit Familien helfen, welche zwar ohne Kind gut leben könnten, jedoch mit Kind in eine Hilfebedürftigkeit geraten  Kinderzuschlag soll Kinderarmut verhindern. Quelle: Sozialhilfe24. (8.05.2009): Elterngeld. Online: URL: http://www.sozialhilfe24.de/soziale-themen/faq_64_kinderzuschlag.html

  4. Rechtliche Grundlagen Der Kinderzuschlag ist im § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt. Diese Leistung ist ein voll anzurechnendes Einkommen der Kinder. Der Kinderzuschlag ist dem SGB II Vorrangig, da nach § 2 SGB II Zahlungen nach diesem Gesetzesbuch vermieden werden sollen  Kinderzuschlag wird vor SGB II gezahlt. Bleibt trotz Kinderzuschlag eine Bedürftigkeit der Familie bestehen, so wird statt dessen Hartz IV gemäß SGB II ausgezahlt. Deutscher Taschenbuch Verlag. (2008): Sozial Gesetzbuch II. München: dtv, 35. Auflage Schwitzky, C. (2008): Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II. Regensburg: Walhalla, 2. Auflage

  5. Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag Wie es bereits der § 6 BKGG vorsieht, ist das Geld für Personen in deren Haushalt ein oder mehrere Kinder leben  somit haben auch Pflegeeltern, Großeltern usw. einen Anspruch auf diese Leistung. Dabei sind alle Kinder bis zum 25 Lebensjahr inbegriffen, insofern sie noch in dem Haushalt leben und nicht verheiratet sind. Weiterhin müssen diese Kinder noch einen Anspruch auf Kindergeld haben.

  6. Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag Anders als das Kindergeld, können nicht Kinder das Geld für sich nutzen, sondern ein Erwachsener nutzt es für die Bedarfsgemeinschaft. Wichtig ist, das nur ein Erwachsener den Kinderzuschlag beantragen darf  gibt es zwei berechtigte die sich nicht einigen können(z.B.: beide Eltern) dann muss das Vormundschaftsgericht eine Berechtigtenbestimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 herbeiführen.

  7. Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag Grenzgänger Es gibt ein europäisches Abkommen, welches einen Anspruch zu Sozialleistungen für „Grenzgänger“ mit sich bringt

  8. Zuständige Behörde Nach § 7 Abs. 1 BKGG ist für den Vollzug die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Gemäß des § 7 Abs. 2 BKGG trägt die Bundesagentur für Arbeit nach den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Namen „Familienkasse“. Somit ist die örtliche Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig, in deren Einzugsgebiet der Berechtigte seinen Wohnort hat (oder zumindest seinen stetigen Aufenthalt).

  9. Antrag Leistungen des SGB II sind nach dem § 37 SGB II antragsgebunden. Auch der Kinderzuschlag macht einen laut § 9 Abs. 1 Satz 1 BKGG einen Antrag erforderlich. Der Zuschlag soll(im Regelfall immer) nach § 13 BKGG bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragt werden. • Das heißt das man den schriftlichen Antrag bei der örtlichen Familienkasse abgeben muss. Erst nach dem Antrag, dem Verfahren und der Berechtigung zum erhalt des Kinderzuschlags bekommt man eine Geldleistung. Anträge unter: www.arbeitsagentur.de

  10. AnspruchsprüfungSchematische Darstellung

  11. Beispiele Beispiel zur Mindesteinkommensgrenze Es wird ein Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse gestellt. Bei der Feststellung des Einkommens wird bemerkt, dass mit dem Einkommen der Familie, der Bedarf der Eltern nicht gedeckt werden kann. Da somit der Kinderzuschlag nicht ausreicht um die Familie vor Hartz 4 zu bewahren wird der Antrag abgelehnt.  weiteres Vorgehen = einen Antrag auf Hartz 4 nach dem SGB II beantragen Beispiel zur Höchsteinkommensgrenze Es wird ein Antrag auf den Kinderzuschlag gestellt. Beide Eltern verdienen jedoch genügend Geld um so die Kosten der Familie zu decken. Also die Bedarfe der Eltern und die der Kinder. In diesem Fall ist der Antrag auf den Kinderzuschlag abzulehnen. Beispiel zur Prüfung des Kinderzuschlages Die Grundlagen für einem Antrag auf den Kinderzuschlag sind gegeben, so das Gelder gewährleistet werden können. Während der Prüfung wird festgestellt, das trotz des Kinderzuschlages noch eine Bedürftigkeit der Eltern vorliegt. Somit ist der Antrag abzulehnen da er Leistungen nach dem SGB II nicht verhindert.  weiteres Vorgehen = einen Antrag auf Hartz 4 nach dem SGB II beantragen Beispiel zur Prüfung des Kinderzuschlages Nach einem Antrag wird der Kinderzuschlag genehmigt. Während der Prüfung wird festgestellt, dass diese Leistung ausreicht um auch den Bedarf der Kinder zu decken und auch die Familie hat sonst keine weiteren Bedarfe. Es besteht keine weitere Bedürftigkeit der Familie und so wurde mit dem Kinderzuschlag Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) vermieden.

  12. Die Mindesteinkommensgrenze Die Mindesteinkommensgrenze ist die Grundvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Diese Grenze ist wichtig, da mit ihr geprüft wird ob der Kinderzuschlag wirklich sinnvoll ist. Sinnvoll ist die Leistung wenn weitere Zahlung nach dem SGB II (Hartz 4) vermieden werden können. Die Mindesteinkommensgrenze setzt sich aus drei Punkten zusammen: • Regelleistung (ab 1.Juli 2009 = 359€ ]§20 SGB II]) • Anteiliger Wohnbedarf (eigener Anteil der Mietkosten [§22 SGB II]) • Eventueller Mehrbedarf (z.B.: Kosten für Medikamente [§21 SGB II])  Derjenige der einen Antrag auf den Kinderzuschlag stellt, muss diese Punkte für sich selbst aus eigenen Mitteln (sein Einkommen) bestreiten können.

  13. Beispiel zur Mindesteinkommensgrenze Viola beantragt den Kinderzuschlag und äußert dabei die familiäre Situation wie folgt: Mutter (Viola) ist 32 Jahre und alleinerziehend. Sie geht einer Tätigkeit nach bei der sie ein Gehalt in Höhe von 811€ netto bekommt. Kind Verena ist zehn Jahre alt und bekommt Kindergeld in Höhe von 164€. Die Wohnung in der Beide leben kostet sie warm 426 Euro.

  14. Als erstes muss geprüft werden ob eine Bedürftigkeit besteht.

  15. Am Ende der Berechnung kann man feststellen, das lediglich Verena bedürftig ist. Die Höhe der Bedürftigkeit setzt sich aus verschiedenen Punkten zusammen. • Bedarf (428,40€) • Anrechenbares Einkommen (164,00€) • Die Differenz welche Viola zahlen kann (195,92€) Berechnung (428,40 – 164,00) – 195,92 = 68,84€ So mit steht fest, das Verena in Höhe von 68,84€ bedürftig ist. Grundlage ist in diesem Fall die Mindesteinkommensgrenze und das Geld welches Viola übrig hat.

  16. Die Mindesteinkommensgrenze muss jedoch im Detail betrachtet werden. Dabei muss man beachten ob in diesem Fall Viola ihre Kosten decken könnte oder ob Viola selbst Hilfebedürftig wäre. Wie man bei der Berechnung sieht benötigt Viola ein Einkommen von mindestens 723,84 Euro um die Mindesteinkommensgrenze zu erreichen. Da sie ein Nettoeinkommen von 811€ hat, ist diese Grenze erreicht. Eine Bedürftigkeit entsteht also nur durch das Kind Verena weshalb die Grundlagen für den Kinderzuschlag gegeben sind.  Prüfen muss man noch die Höchsteinkommensgrenze und die Höhe des Zuschlages Quelle: vgl. Schwitzky, C. (2008). Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II?. Walhalla Fachverlag. Regensburg. 2. Auflage. Seite 50 (Angepasste Zahlen)

  17. Exkurs Mietanteilberechung Der Mietanteil ergibt sich aus dem Existenzminimumsbericht der Deutschen Bundesregierung. Dieser Bericht muss alle zwei Jahre neu geprüft werden. Bei der Berechnung werden dann bestimmte, prozentuale Anteile berechnet. Quelle: Schwitzky, C. (2008). Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II?. Walhalla Fachverlag. Regensburg. 2. Auflage. Seite 45

  18. Exkurs Bedarfsgemeinschaft Die Bedarfsgemeinschaft spielt bei dem Antrag auf den Kinderzuschlag eine wichtige Rolle da sie eine Grundlage ist. Die Bedarfsgemeinschaft wird im § 7 Abs. 3 SGB II definiert. Dabei spricht man von Personen die in einer Rechtsbeziehung stehen, gemeinsam Leben, gemeinsam Leistung empfangen oder auch Einkommen oder Vermögen füreinander Einsetzten. Bedarfsgemeinschaften kann man auch im engen Sinne als Familie bezeichnen. Um eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden reicht eine Beziehung zwischen den Personen innerhalb eines Haushaltes aus.

  19. Exkurs Bedarfsgemeinschaft Während eines Antrages werden folgende Wohnverhältnisse von Frau M vorgetragen: Frau M wohnt mit drei Kindern und ihrem Mann in einer Wohnung. Auf Grund des hohen alters und der Pflegebedürftigkeit der Eltern leben diese auch mit in diesem Haushalt. Ist dies eine Bedarfsgemeinschaft? Es gibt zwei Bedarfsgemeinschaften Frau M +Ehemann und den drei Kindern Pflegebedürftigen Eltern Beider Bedarfsgemeinschaften bilden eine Haushaltgemeinschaft Während eines Antrages auf Kinderzuschlag äußert Frau B folgende Wohnverhältnisse: Frau B. und ihr 3 jähriges Kind Wohnen in einer Wohnung. Ist dies eine Bedarfsgemeinschaft? (Nach § 7 SGB II bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft)

  20. Die Höchsteinkommensgrenze Die Höchsteinkommensgrenze ist ein weiterer wichtiger Punkt bei der Ermittlung des Kinderzuschlages. Sie ist die Obergrenze des Kinderzuschlages. Im Vergleich dazu ist die Mindesteinkommensgrenze die Unterste Grenze. Wer jedoch diese Grenze überschreitet hat keinen Anspruch mehr auf den Kinderzuschlag. Es wird angenommen das derjenige, der die Höchsteinkommensgrenze überschreitet, auch für die Kosten des Kindes aufkommen kann. Somit also keinen Bedarf zu einem Kinderzuschlag hat.

  21. Beispiel zur Höchsteinkommensgrenze Um die Höchsteinkommensgrenze zu bestimmen betrachten wir ein weiteres Mal den Fall von Viola und Verena. Viola beantragt den Kinderzuschlag und äußert dabei die familiäre Situation wie folgt: Mutter (Viola) ist 32 Jahre und alleinerziehend. Sie geht einer Tätigkeit nach bei der sie ein Gehalt in Höhe von 811€ netto bekommt. Kind Verena ist zehn Jahre alt und bekommt Kindergeld in Höhe von 164€. Die Wohnung in der Beide leben kostet sie warm 426 Euro.

  22. Als erstes muss geprüft werden ob eine Bedürftigkeit besteht.

  23. Wie man aus der Tabelle entnehmen kann, überschreitet Viola die Mindesteinkommensgrenze um 195,92€ und kann somit einen Teil des Bedarfes von Verena decken. Das bedeutet für diese Familie, dass keine Bedürftigkeit des Antragstellers (Elternteil/Viola) vorliegt, jedoch eine Bedürftigkeit des Kindes. Somit ist die Grundvoraussetzung gewahrt. Weiterhin wurde bereits festgestellt das Viola mit einem Einkommen von 811€ mehr verdient als was die Mindesteinkommensgrenze ist.

  24. Wie bereits zu sehen ist übersteigt Violas Einkommen die Individuelle Mindesteinkommensgrenze um 87,16€. Mit diesem Betrag wird ein Teil von ihrem Kind, Verenas Kosten gedeckt. Wichtig ist nun, ob die Höchsteinkommensgrenze auch nicht überschritten wird. Diese Summe errechnet sich aus dem Mindesteinkommen und dem ungeminderten Kinderzuschlag. Somit hat Viola eine Höchsteinkommensgrenze von 863,84€ welche sie mit einem Nettogehalt von 811,00€ nicht überschreitet. Somit ist auch diese Grundlage gewährleistet. Quelle: vgl. Schwitzky, C. (2008). Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II?. Walhalla Fachverlag. Regensburg. 2. Auflage. Seite 58 (Angepasste Daten)

  25. Vermögen der Eltern Einkommen ist Geld was eine Person hinzubekommt. Anders das Vermögen, dies sind Gegenstände, Forderungen und Geldwerte die einen Wert haben und im Besitz eines Menschen sind. Grundsätzlich wird das Vermögen auf den Kinderzuschlag angerechnet. Dabei muss aber beachtet werden das bestimmte Gegenstände als Vermögen gezählt werden, (Bargeld, bebaute und unbebaute Baugrundstücke, bewegliche Sachen (wie Schmuck, Gemälde, Möbel) andere jedoch nicht (angemessener Hausrat, angemessenes Kraftfahrzeug, ein selbst genutzt Haus (130m²)). Weiterhin muss beachtet werden, dass jeder einen Freibetrag hat der ihm zusteht. Dieser Freibetrag ist von verschiedenen Faktoren abhängig und bestimmt so die Höhe.

  26. Vermögen der Eltern • Jeder hat einen Grundfreibetrag von 150€ je vollendetem Lebensjahr (mindestens 3100€, höchstens 9750€) nach §12 SGB II • Einen Grundfreibetrag von 3100€ für jedes hilfebedürftige, minderjährige Kind der Bedarfsgemeinschaft • Einen Anschaffungsfreibetrag für jeden hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschafft in Höhe von 750€. • Freibeträge von Partnern sind zu addieren – es ist also nicht wichtig wer Inhaber des Vermögens ist. Beispiel zum Freibetrag des Elternteils: Frau F (32Jahre) lebt mit ihren 2 Kindern in einer kleinen Wohnung am Stadtrand. Im Zuge eines Kinderzuschlagantrages möchte sie wissen wie groß ihr Freibetrag ist, da sie noch ein wenig Erspartes in Höhe von 2300€ für Notfälle hat. Grundfreibetrag: 32 * 150 = 4800€ Grundfreibetrag für Kinder: 2 * 3100 = 6200€ Anschaffungsfreibetrag: 3 * 750 = 2250€ Gesamt: = 13250€

  27. Vermögen des Kindes Das Vermögen des/ der Kinder ist gemäß § 6 BKKG in Zusammenhang mit dem § 12 SGB II auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Dabei gelten die selben Regelungen wie die der Eltern, also gleiche Voraussetzungen. Die Grundlagen sind die, welche im § 12 SGB II aufgezählt sind. Dies bedeutet das ein Kind ebenfalls einen Freibetrag hat, der alter mal 150€ beträgt. Da alle Kinder aber den Mindestbetrag nicht erreichen stehen jedem Kind die 3100€ nach § 12 SGB II zu. Andere Freibeträge, wie der Anschaffungsfreibetrag, werden im Regelfall der Person angerechnet, welche den Antrag stellt.

  28. Höhe des Kinderzuschlags Die Höhe dieser Leistung wird für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft einzeln Berechnet, beträgt jedoch maximal 140€ (ungeminderter Kinderzuschlag). Bei der Berechnung des Kinderzuschlages kann man in zwei Hauptschritte Unterteilen • Individueller Kinderzuschlag ungeminderter Kinderzuschlag abzüglich das Einkommen des Kindes. (Der Kinderzuschlag wird durch Einkommen nach §11 SGB II gemindert jedoch nicht durch Kinder- und Wohngeld) Beispiel zum individuellen Kinderzuschlag Mohamed geht einmal die Woche Zeitungaustragen und bekommt dafür 60 Euro im Monat. Ungeminderter Kinderzuschlag Einkommen individueller Kinderzuschlag 140€ - 60€ = 80€

  29. Einkommensanrechnung der Eltern Das Einkommen der Eltern wird nicht wie auf jeden individuellen Kinderzuschlag angerechnet, sondern auf dem Gesamtkinderzuschlag. Dieser setzt sich aus allen Kinderzuschlägen zusammen die gezahlt werden. Einkommen nach § 11 SGB II welches den Bedarf übersteigt(ohne Wohngeld). Also um je 7€ für je 10€ Überstiegenes Geld und den vollständigen Betrag aus nicht Erwerbseinkünfte (z.B.: Rente, Zinsen). Beispiel zum Anrechenbaren Einkommen der Eltern Mohamed stehen 80€ individuellen Kinderzuschlag zu. Auch seine zwei Geschwister Ahmed und Gülden haben je einen Kinderzuschlag von 110€. Gesamtkinderzuschlag: 80€+110€+110€=300€ Die alleinerziehende Mutter hat eine Mindesteinkommensgrenze von 930€ und ein Höchsteinkommensgrenze von 1070€. Sie verdient aber 1120€ Netto bei einem Briefzustellungsunternehmen. Das heißt es besteht eine Überschreitung von 50€. Diese wird mit 7€ pro 10€ Überschreitung angerechnet. 50 = 5 Überschreitungen somit gilt folgende Berechnung 5*7€ heißt 35€ Abzug Somit wird vom Gesamtkinderzuschlag 35€ Abgezogen und es bleibt ein Betrag von 265€ die als Kinderzuschlag in die Familie gezahlt werden.

  30. Dauer des Kinderzuschlages Bis zum 31.Dezember 2007 wurde der Kinderzuschlag befristet gewährleistet. Das heißt zu dieser Zeit wurde diese Leistung auf einen Zeitraum von 36 Monaten begrenzt. Seit dem 1.Januar 2008 wird die Leistung unbefristet gewährt. Eine Grenze besteht jedoch mit dem 25 Lebensjahr, denn sobald dieses beendet ist geht der Mensch in eine eigene Bedarfsgemeinschaft über.

  31. Beispiele Frau Falsch beantragt einen Kinderzuschlag und äußert folgende Situation: Frau Falsch ist 29 Jahre und Schwanger. Den Mann kennt sie nicht da sie ihn nur an einem Abend in der Disko gesehen hat. Sie hat ein Nettoeinkommen von 924€. Weiterhin hat Frau Falsch ein Kind, Peggy (6) für das sie das Kindergeld in Höhe von 164€ bekommt. Vermögen hat sie keines da sie sehr lang von selbigem gelebt hat und erst jetzt erfahren hat das es den Kinderzuschlag gibt. Die Wohnung in der Beide leben kostet sie 430€ warm.

  32. Beispiele Schritt 1: Bedarfsermittlung

  33. Beispiele Wie man erkennen kann besteht nur eine Bedürftigkeit des Kindes da Frau Falsch ihren Bedarf decken könnte, jedoch nicht den des Kindes (79,00€). Schritt 2: Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze Da Frau Falsch ein Einkommen von 923€ hat, erreicht sie die Mindesteinkommensgrenze von 874,05€ und hat diese Grundvoraussetzung erfüllt.

  34. Beispiele Schritt 3: Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze Da die ersten beiden ersten Grundlagen erfüllt sind muss nun die Höchsteinkommensgrenze errechnet werden. Diese setzt sich zusammen aus Mindesteinkommensgrenze und den ungeminderten Kinderzuschlägen.

  35. Beispiele Die Höchsteinkommensgrenze liegt bei 1014,05€. Da Frau Falsch aber nur ein Nettoeinkommen von 923,00€ ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Schritt 4: Einkommensanrechnung Dabei wird beachtet, dass vom Erwerbseinkommen für alle vollen 10€ nur 7€ angerechnet werden. Wenn also das Einkommen die Mindesteinkommensgrenze überschreitet werden für jede volle 10€ ganze 7€ abgezogen. In unserem Fall hat Frau Falsch eine Überschreitung von 48,95€. Das bedeutet das volle 10€ vier mal in 48,95€ enthalten sind. Also werden 28€ auf den Kinderzuschlag angerechnet.

  36. Beispiele Schritt 5: Ermittlung des Kinderzuschlages Frau Falsch hat einen Kinderzuschlaganspruch von 112,00€.

  37. Beispiele Schritt 6: Prüfung der Bedürftigkeit Frau Falsch kann mit ihrem Einkommen nur einen Teil des Bedarfes ihrer Tochter decken. Ein Restbedarf von 79,00€ bleibt bestehen. Da der Geminderte Kinderzuschlag von 112,00€ diesen Bedarf decken kann besteht keine weitere Hilfebedürftigkeit. Somit hat der Kinderzuschlag seinen Sinn (ALG II zu verhindern) erfüllt. Es besteht keine weitere Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft. Somit stehen Frau Falsch 112,00€ Kinderzuschlag zu.  Es muss jedoch neu geprüft werden wenn das neue Kind auf die Welt gekommen ist, da sich gegebenenfalls die Grundlagen ändern und somit der Anspruch wegfallen könnte.

  38. Resümee Der Kinderzuschlag ist eine Leistung, welche die Kinderarmut senken soll. In wie fern sie dieser Aufgabe nachkommt muss im Einzelfall geprüft werden. Vorteile bringt es auf jeden Fall mit sich. So hält der Kinderzuschlag auch Familien mit geringem Einkommen die Möglichkeit für Kinder offen. Auch animiert er zu einer Erwerbsarbeit da es die Mindesteinkommensgrenze gibt. Der Kinderzuschlag ist somit durchaus eine Alternative die vor allem Leistungen nach SGB II vermeiden soll und in vielen Fällen sicher auch kann.

  39. Quellen Bücher Beck, C. H.: Sozialgesetzbuch. München, dtv 2008. 35. Auflage Marburger, Horst: Grundsicherung für Arbeitssuchende, Ausführliche Einführung in das zweite Sozialgesetzbuch. Regensburg, Walhalla Fachverlag 2009. 9. Auflage Schwitzky, Carsten: Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II?, Bedürftigkeit prüfen – Kinderarmut entgegenwirken. Regensburg, Walhalla Fachverlag 2008. 2. Auflage Internet Bundesministerium für Soziales, Familie und Jugend: Kinderzuschlag, Online. URL: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Merkblatt-Kinderzuschlag.pdf (23.04.2009) Arbeitsagentur: Kinderzuschlag, Online. URL: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Kinderzuschlag.html (23.04.2009) Sozialhilfe 24, Verein für soziales Leben e.V.: Kinderzuschlag, Online. URL: http://www.sozialhilfe24.de/soziale-themen/faq_64_kinderzuschlag.html (23.04.2009)

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