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II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 1 - Einkommensteuerpflicht

II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 1 - Einkommensteuerpflicht.

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II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 1 - Einkommensteuerpflicht

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  1. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtLösung Fall 1 - Einkommensteuerpflicht • Antonio Ribeiro ist beschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG, denn er hat inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. l Nr. 2 EStG. Er hat im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Durch seine Anwesenheit im Inland hat er auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil nach den Umständen nicht erkennbar war, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilen wird (§ 9 Satz 1 AO). Auch hat er sich im Inland nicht länger als 6 Monate aufgehalten, so dass Antonio Ribeiro nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. l EStG ist. Er ist beschränkt einkommensteuerpflichtig im Veranlagungszeitraum 2001 für die Zeit vom 3. 11. bis zum 31. 12. und für den Veranlagungszeitraum 2002 für die Zeit vom 1. 1. bis zum 9. 4., weil er gewerbliche Einkünfte durch eine im Inland unterhaltene Betriebsstätte erzielt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG). • Hinweis: Die Zuordnung der Besteuerungsrechte richtet sich sodann nach dem DBA mit Portugal vom 15. 7. 1980, BStBl 1982 I S. 347.

  2. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtLösung Fall 2 - Einkommensteuerpflicht • Aufgrund der Regelungen in § 1 a EStG kann für Werner Wichtig und seine Ehefrau eine Ehegattenveranlagung durchgeführt werden, wenn ihre Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen­den Einkünfte nicht mehr als 12 272 € übersteigen (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die aus den inländischen Beteiligungen zufließenden Dividenden werden dabei nicht als der deutschen Einkommensteuer unterliegend behandelt, da sie nach dem DBA-Spanien der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen (Steuerabzug in Höhe von 15 %).

  3. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtLösung Fall 3 - Einkommensteuerpflicht • Fabio Falini ist unbeschränkt steuerpflichtig, da er einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Aufgrund der Regelung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG kann auf Antrag eine Zusammenveranlagung der Eheleute erfolgen und der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III vorgenommen werden. Die Eheleute haben ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU und erzielen ihre Einkünfte nahezu ausschließlich in der BRD.

  4. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtLösung Fall 4 - Körperschaftsteuerpflicht • In Berchtesgaden gilt § 1 Abs. 1 KStG. • In Österreich gilt § 2 KStG, da aber keine Einkünfte vorliegen, ist eine Steuerpflicht nicht gegeben.

  5. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtLösung Fall 5 - Körperschaftsteuerpflicht • Die A-GmbH ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften gem. § 49 EStG. Bei den Mieteinnahmen handelt es sich um inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 8 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Diese Einkünfte unterliegen nicht dem Steuerabzug. Sie sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. Die Einkünfte betragen 75 005 €. Bei den Dividendeneinnahmen aus der C-GmbH handelt es sich um inländische Einkünfte (§ 8 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5a KStG). Die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgegolten. Ein Abzug von Werbungskosten ist unzulässig. Berechnung der Körperschaftsteuer 2002 Einkünfte - zugleich zu versteuerndes Einkommen: 75 005 € KSt (§ 23 Abs. 1 KStG) = 25 % 18 751 €

  6. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtLösung Fall 6 – unbeschränkte vs. beschränkte ESt-Pflicht • Bei den §§ 13-23 EStG gilt das Welteinkommensprinzip, d.h. in- und ausländische Einkünfte gehen bei der Steuerermittlung in die Bemessungsgrundlage ein. • Bei § 49 EStG hingegen werden nur im Inland erwirtschaftete Einkünfte betrachtet

  7. III. DBA-Recht2. DBA-GeltungsbereichLösung Fall 7 – DBA-Ansässigkeit • Y hat seine ständige Wohnstätte in Deutschland. Eine Ferienwohnung wird nicht als ständige Wohnstätte angesehen. Deshalb gilt Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Dennoch kann Y auch in der Schweiz unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

  8. III. DBA-Recht2. DBA-GeltungsbereichLösung Fall 8 – DBA-Berechtigung • Die nach nationalem Schweizer StR einbehaltene Quellensteuer von 35 % ist an die Personen zu erstatten, die nach dem DBA abkommensberechtigt sind. • Der Erstattungsanspruch kann grundsätzlich nur von dem einzelnen Gesellschaftern A, B und C geltend gemacht werden. Er setzt voraus, dass A, B und C in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. • Ist der Gesellschafter B nur in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig, kann nicht das DBA D/CH, sondern allenfalls das DBA NL/CH angewendet werden. • Dann steht der ABC OHG nur der Anspruch auf Erstattung der auf A und C entfallenden Verrechnungsteuer zu. Allerdings bestimmt ein Verhandlungsprotokoll zum DBA D/CH, dass der Ermäßigungsantrag ausnahmsweise von einer Personengesellschaft gestellt werden darf, wenn mind. ¾ der Gewinne der Pers.Ges. Personen zustehen, die im Sitzstaat der Gesellschaft ansässig sind. Zu beachten ist jedoch, dass diese Ausnahme nur für OHG´s, Kollektivgesellschaften und KG´s gilt.

  9. III. DBA-Recht2. DBA-GeltungsbereichLösung Fall 9 – DBA-Geltungsbereich • Nach Art. 1 DBA-Schweiz gilt das Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig oder in beiden Vertrags Staaten ansässig sind. Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem dort geltenden Recht aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes der Geschäfts­leitung oder eines anderen Merkmales unbeschränkt steuerpflichtig ist (Art. 4 DBA-Schweiz). Da der Steuerpflichtige weder in der Schweiz noch in der Bun­desrepublik Deutschland nach dem dort geltenden Recht unbeschränkt steuer­pflichtig ist und auch sonst keine ansässige Person im Sinne des Art. 4 DBA-Schweiz ist, kann das DBA-Schweiz hier nicht angewendet werden. Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind deshalb berechtigt, Steuern entsprechend der jeweiligen inländischen Gesetze zu erheben. Eine Doppelbesteuerung wird in diesem Dreiecksverhältnis nicht ausgeschlossen. • Weiterhin ist zu prüfen, ob das DBA-Niederlande eine Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland zulässt. Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Niederlande steht das Besteuerungsrecht an Grundstücken dem Belegenheitsstaat zu. Nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande gilt dies auch dann, wenn das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört, unabhängig davon, in welchem Staat die Betriebsstätte des Gewerbebetriebs liegt.

  10. III. DBA-Recht2. DBA-GeltungsbereichLösung Fall 10 – DBA-Ansässigkeit von juristischen Personen • Die Gesellschaft ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz in beiden Vertragsstaaten ansässig, weil sie sowohl in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres satzungsmäßigen Sitzes (§ 1 Abs. 1 KStG) als auch in der Schweiz aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig ist. Sie gilt deshalb nach Art. 4 Abs. 8 DBA-Schweiz als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Das ist seit Ende 2002 die Schweiz. Soweit Zurechnungsvorschriften an die Ansässigkeit der Person anknüpfen, begründen sie deshalb einen Besteuerungsanspruch der Schweiz. Die Besteuerung erfolgt bei doppelter Ansässigkeit mit Schwerpunkt Schweiz nach näherer Maßgabe des Art. 4 Abs. 9 DBA-Schweiz.

  11. III. DBA-Recht3. DBA-UnternehmenseinkünfteLösung Fall 11 – Betriebstättenbegriff • Die Elektro Im- und Export GmbH ist in der Bundesrepublik unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da die GmbH ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 1 Nr. 1 KStG). Nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Schweiz gilt für die Besteuerung der Gewinne eines Unternehmens das Betriebsstättenprinzip. Hat die GmbH eine oder mehrere Betriebsstätten in der Schweiz, so liegt das Besteuerungsrecht für die dort erzielten Gewinne bzw. Verluste bei der Schweiz. Im Übrigen sind die Gewinne und Verluste im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht bei der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen GmbH zu erfassen. • Gemäß § 1 Abs. 2 KStG ist die GmbH mit allen Einkünften (Welteinkünften) steuerpflichtig. Der Begriff der Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO ist deshalb für die Frage der Erfassung der Einkünfte ohne Bedeutung. Für die Frage, ob der Schweiz im Rahmen des DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht zusteht, ist der Begriff unter den Voraussetzungen des DBA-Schweiz zu prüfen. Die Werkstatt in der Nähe von Basel ist eine Betriebsstätte i. S. d. Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2e DBA-Schweiz. bitte wenden

  12. III. DBA-Recht3. DBA-UnternehmenseinkünfteLösung Fall 11 – Betriebstättenbegriff • Das Ein- und Verkaufsbüro in Basel gilt nach Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz nicht als Betriebsstätte. Das Ein- und Verkaufsbüro dient der Auslieferung von Gütern oder Waren der GmbH (Art. 5 Abs. 3a DBA-Schweiz), der Lagerung von Waren des Unternehmens (Art. 5 Abs. 3b DBA-Schweiz) und wird zu dem Zweck unterhalten, für das Unternehmen Waren einzukaufen (Art. 5 Abs. 3d DBA-Schweiz). Der Distriktleiter hat auch nicht die Eigenschaften eines ständigen Vertreters, da er nicht zum Vertragsabschluss berechtigt ist (Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz). • Das Besteuerungsrecht der Schweiz erfasst also den Gewinn der Werkstatt in der Nähe von Basel, nicht jedoch die Verluste, die im Rahmen der in der Schweiz getätigten Exporte erzielt worden sind. Diese Verluste sind bei der GmbH in der Bundesrepublik Deutschland zu erfassen. Zur Betriebsstätte vgl. auch BGH-Beschluss vom 13. 10. 1994, DB 1994 S. 2430.

  13. III. DBA-Recht3. DBA-UnternehmenseinkünfteLösung Fall 12 – Ausländische Montage-Betriebstätte • M ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 I EStG, da er seinen Wohnsitz (München; § 8 AO) in Deutschland hat. Er ist deshalb abkommensberechtigt aus dem DBA Deutschland/Österreich (Art 1 i.V.m. Art. 3 i.V.m. Art. 4 DBA D/AUT).Mit den Bauausführungen erzielt M Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 I (1) EStG. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus einer ausländischen Betriebstätte, da die Bauausführungen länger als 6 Monate dauern. (§ 12 AO)Variante a): Mit den Bauausführungen, die 8 Monate dauern, begründet M nach Art. 5 III DBA D/AUT keine Betriebsstätte in Österreich. Der Gewinn und der Verlust aus der Bautätigkeit in Österreich ist deshalb in Deutschland steuerpflichtig. Bei Verlusten ist § 2a EStG zu beachten. bitte wenden

  14. III. DBA-Recht3. DBA-UnternehmenseinkünfteLösung Fall 12 – Ausländische Montage-Betriebstätte Variante b): Mit den Bauausführungen, die 13 Monate dauern, begründet M nach Art. 5 III DBA D/AUT eine Betriebsstätte in Österreich. Der Gewinn und der Verlust aus der Bautätigkeit in Österreich ist deshalb in Österreich steuerpflichtig. In Deutschland sind die Einkünfte nach Art. 23 Ia DBA D/AUT freigestellt. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG ist jedoch zu beachten. bitte wenden

  15. III. DBA-Recht3. DBA-UnternehmenseinkünfteLösung Fall 12 – Ausländische Montage-Betriebstätte 2) Da es sich bei den Bautätigkeiten in beiden Varianten um eine ausländische Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO (>6 Monate) handelt unterliegt der Gewinn/Verlust nicht der Gewerbesteuer in Deutschland (§ 9 Nr. 3 GewStG).Die Bautätigkeit in Österreich begründet in beiden Varianten eine ausländische Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO, da die Bautätigkeit länger als 6 Monate dauert (es kommt nicht auf das Vorliegen einer DBA-Betriebsstätte an). Anteiliger Gewinn/Verlust und Betriebsvermögen der österreichischen Betriebsstätte unterliegen deshalb nicht der deutschen GewSt; d.h. die auf die österreichische Betriebstätte entfallenden Aufwendungen sind gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig. bitte wenden

  16. III. DBA-Recht3. DBA-UnternehmenseinkünfteLösung Fall 12 – Ausländische Montage-Betriebstätte • Eines der schwierigsten Probleme im grenzüberschreitenden Steuerrecht stellt die Aufteilung von Ergebnissen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte dar, da dabei immer ein einheitliches, vom Stammhaus und Betriebstätte erwirtschaftet Ergebnis mehr oder weniger künstlich auseinandergerechnet werden muss.Bei Variante a) ist dies nicht notwendig, da keine BS nach DBA vorliegt, jedoch in Variante b). Nach Art. 7 II DBA D/AUT ist die Betriebsstätte wie ein selbständiges Unternehmen anzusehen und das Ergebnis aufgrund einer eigenständigen FIBU nach österreichischen Steuerrecht zu ermitteln. Geschäfts- und Verwaltungskosten des deutschen Unternehmens können dabei anteilig abgezogen werden. Nach Nr. 12 SP DBA D/AUT ist grundsätzlich die direkte Gewinnermittlungsmethode anzuwenden.

  17. III. DBA-Recht4. DBA-DividendenLösung Fall 13 – Inbound-Dividenden • Die GmbH ist nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtig, da es sich bei den Einkünften aus der AG um inländische Einkünfte i. S. d. § 8 KStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 5a handelt. Die Körperschaftsteuer ist durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges an der Quelle wird nach Art. 28 Abs. 1 DBA-Schweiz hiervon nicht berührt. Die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer ist jedoch nach Art. 28 Abs. 2 DBA-Schweiz in Höhe von 20 % auf Antrag zu erstatten, weil ihre Erhebung nach Art. 10 Abs. 2b DBA-Schweiz auf 5 % des Bruttobetrages der Dividenden beschränkt ist. (Die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens sind im Schreiben des BMF vom 26. 3. 1975 (IV C 6 - S 1301 - Schweiz - 3175) 4.2 sowie im Merkblatt des BMF vom 1. 3. 1994, BStBl I 1994 S. 203, geregelt.) Die Schweiz ist nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz berechtigt, die Dividenden im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der Presse- Verlags-GmbH zu erfassen. Hinsichtlich der der Bundesrepublik Deutschland verbleibenden 5 % Kapitalertragsteuer wird die Doppelbesteuerung nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 durch eine der in den Buchst, a - c vorgesehenen Formen der Entlastung auf Antrag beseitigt. Diese Entlastung besteht: bitte wenden

  18. III. DBA-Recht4. DBA-DividendenLösung Fall 13 – Inbound-Dividenden • in der Anrechnung der in der Bundesrepublik erhobenen Steuernoder • in einer pauschalen Ermäßigung der schweizerischen Steuernoder • in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer. Die Art der Steuerentlastung ist durch innerstaatliches Recht der Schweiz vorzunehmen. Sie wird fast immer durch pauschale Steuerermäßigung in Form der sog. pauschalen Steueranrechnung durchgeführt. Das DBA-Schweiz sieht also im Ergebnis eine Aufteilung der Besteuerungsquelle der BRD und der Schweiz vor.

  19. III. DBA-Recht6. DBA-LizenzenLösung Fall 14 – Besteuerung von Inbound-Lizenzen • Hilti ist in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Die Lizenzeinnahmen sind inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Die Einkommensteuer ist im Wege des Steuerabzugsverfahrens (§ 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG) zu erheben. Der Abzug erfolgt nach § 50a Abs. 4 EStG vom vollen Betrag der Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind nicht zulässig. Es sind deshalb 25 % von 100 000 € (80 000 € + 20 000 €) = insgesamt 25 000 € Abzugssteuern zu erheben. Mit diesem Steuerabzug ist die inländische Einkommensteuer gem. § 50 Abs. 5 EStG abgegolten. Das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges an der Quelle wird zwar nach Art. 28 Abs. 1 DBA-Schweiz durch das DBA-Schweiz nicht berührt. Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz weist aber das Besteuerungsrecht für Lizenzeinnahmen ausschließlich dem Staat zu, in dem der Lizenznehmer ansässig ist; das ist in diesem Fall die Schweiz. bitte wenden

  20. III. DBA-Recht6. DBA-LizenzenLösung Fall 14 – Besteuerung von Inbound-Lizenzen Die im Abzugswege einbehaltene Steuer ist deshalb nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz zu erstatten. Auf Antrag kann nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz jedoch vom Abzug der Steuer abgesehen werden. Die Schweiz hat das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus Lizenzgebühren, womit die Lizenzgebühren abzüglich Betriebsausgaben gemeint sind. Diese Einkünfte können auch negativ sein (BFH vom 20. 11. 1974 - I R 1/73, DB 1975 S. 1107).

  21. III. DBA-Recht7. DBA-Selbständige ArbeitLösung Fall 15 – Selbständige Arbeit - Inbound • Dr. Soeller hat als beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 49 Abs. l Nr. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einkünfte aus einem freien Beruf ist ausschließlich der Schweiz als dem Staat zugewiesen, in dem der Bezieher dieser Einkünfte ansässig ist. Es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Staat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. In der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb diese Einkünfte steuerfrei.

  22. III. DBA-Recht8. DBA-Unselbständige ArbeitLösung Fall 16 – Auslandsmontage • Der Arbeitslohn wird in den USA besteuert, da die Tätigkeit in den USA ausgeübt wird (Art. 15 I MDBA D/USA) und der Arbeitgeber in den USA ansässig ist (Art. 15 II MDBA D/USA)In Deutschland wird der Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt freigestellt (§ 32b EStG; Art. 23 II a) DBA D/USA)

  23. III. DBA-Recht8. DBA-Unselbständige ArbeitLösung Fall 17 – 183-Tage-Klausel • Alternative A (keine Betriebsstätte in Österreich)Heinz ist für seinen Arbeitgeber vom 2. Januar 2002 bis 10. Juli 2002 in Österreich tätig und verlässt Österreich endgültig am 14. Juli 2002 (= 194 Tage). Denn der Osterurlaub sowie die Urlaubstage unmittelbar nach Beendigung der Montagearbeiten werden für die Anwesenheit im Tätigkeitsstaat mitgezählt. Die betrieblich bedingte Rückkehr von 10 Tagen wird jedoch nicht mitgezählt. Heinz hält sich in 2002 somit 184 Tage in Österreich auf, womit der Tätigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht für den anteiligen Arbeitslohn (Art. 15 I, II DBA D/AUT). D stellt diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt frei (§ 32b EStG iVm § 2 AO iVm Art. 23 I a) DBA D/AUT bitte wenden

  24. III. DBA-Recht8. DBA-Unselbständige ArbeitLösung Fall 17 – 183-Tage-Klausel • Noch Alternative A (keine Betriebsstätte in Österreich)Heinz ist wegen seines deutschen Wohnsitzes weiterhin in D unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 I EStG). Selbst wenn Heinz aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig würde, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bleibt in D (= Familienwohnsitz). Er gilt deshalb für die DBA-Anwendung in D als ansässig. Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat fallen während der Montagetätigkeit auseinander. D.h. Heinz ist mit seinen übrigen Einkünften nur im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig (z.B. Zinsen). bitte wenden

  25. III. DBA-Recht8. DBA-Unselbständige ArbeitLösung Fall 17 – 183-Tage-Klausel • Alternative B (Betriebsstätte in Österreich)Hier hat der Tätigkeitsstaat Österreich in jedem Fall das Besteuerungsrecht und zwar unabhängig von der 183-Tage-Regelung.

  26. III. DBA-Recht9. DBA-Vermietung und Verpachtung & VeräußerungsgewinneLösung Fall 18 – Mieteinkünfte und Veräußerungen • Mieteinkünfte • Beschränkte Steuerpflicht in BRD (§ IV EStG) • Vermietung der Lagerhalle (§ 49 I 2 mit § 15 EStG, Art. 2 I 7 DBA D/Fra) • Isolierende Betrachtungsweise (§ 49 II EStG iVm § 49 I 6 EStG, § 21 EStG) • Besteuerungsrecht lt. DBA  Belegenheitstaat (Art. 3 DBA D/Fra) • D.h. deutsche Einkommensteuer und Freistellung von franz. Wohnsitzbesteuerung unter Progressionsvorbehalt (Art. 20 IIa DBA D/Fra) bitte wenden

  27. III. DBA-Recht9. DBA-Vermietung und Verpachtung & VeräußerungsgewinneLösung Fall 18 – Mieteinkünfte und Veräußerungen • VeräußerungNach isolierender Betrachtungsweise liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 49 II EStG). Der Veräußerungsgewinn ist nur innerhalb der Spekulationsfrist in D steuerpflichtig (§ 49 I 8 iVm § 22 (2) EStG. Laut DBA Belegenheitsprinzip hat für den Verkauf von Immobilien Deutschland das Besteuerungsrecht (Art. 3 IV DBA D/Fra)

  28. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 19 – Anrechnung der ausländischen Steuer • Anrechnungsmethode für die ausl. BS ist in 2 Fällen relevant. • 1. Bei nicht DBA Fall • 2. Im DBA Fall wird die Anrechnungs- statt der Freistellungsmethode gewährt (z.B. Nichterfüllen einer BS-Aktivitätsklausel oder §20 II AStG) • Max. anrechenbare ausl. Steuer gem. §68a EStDV • 800000 ausl. Eink. : 1000000 SdE x 450000 ESt = 360000 ANR • Max anrechenbare ausl. Steuer aber anrechenbar ist nur die tatsächlich bezahlte Steuer, d.h. 350000 • Daraus folgt: 450000 dt. ESt – 350000 ANR = 100000 festzusetzende ESt

  29. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 20 – Anrechnung der ausländischen Steuer • 800000 ausl. Einkünfte : 700000 SdE x 300000 ESt = 342857 ANR • Daraus folgt: 300000 dt. ESt – 300000 ANR = 0 festzusetzende ESt • Hinweis: Die 42857 werden von der BRD nicht erstattet gem. 68a EStDV.

  30. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 21 – Anrechnung der ausländischen Steuer • Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2b des DBA-Belgien ist eine Anrechnung der in Belgien erhobenen Steuer vom Einkommen vorgesehen. Da jedoch im DBA keine weiteren Einzelheiten über das Anrechnungsverfahren enthalten sind, sind gem. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden. Somit gelten - ebenso wie bei Einkünften, die aus einem ausländischen Staat stammen, mit denen kein DBA besteht - die Vorschriften über die Ermittlung der deutschen Einkommensteuer, über den Höchstbetrag der Anrechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 3 EStG) über Ein künfte aus mehreren Staaten (§ 68a EStDV) und über den Nachweis der ausländischen Einkünfte und Steuern (§ 68b EStDV). 2. Die in Spanien angefallene Steuer ist anrechnungsfähig gem. Art. 23 Abs. 1b des DBA-Spanien. § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG lässt für einen derartigen Fall der Doppelbesteuerung von Einkünften trotz Vorliegens eines DBA die Anwendung der Vorschriften des § 34c Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 EStG und der §§ 68a, 68b EStDV zu. Es können jedoch nur die festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern vom Einkommen angerechnet werden, auf die sich das DBA mit Spanien bezieht.

  31. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 22 – Anrechnung der ausländischen Steuer • Das Besteuerungsrecht für die Dividenden ist gem. Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 A Abs. 2 des OECD-MA Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Peter Fiffig zugewiesen, wobei dem Quellenstaat nach Art. 10 Abs. 2b OECD-MA das Recht eingeräumt wird, eine Quellensteuer in Höhe von 15 % der Dividende zu erheben. Die vom DB A-Staat erhobene Abzugssteuer wird auf Antrag von den dortigen Finanzbehörden erstattet, soweit die tatsächlich einbehaltene Abzugssteuer den Satz von 15 % übersteigt (vorliegend 5 000 €). • Die Einkünfte aus Kapitalvermögen und das zvE ermitteln sich unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40d, 3c Abs. 2 EStG) für den VZ 2002 wie folgt: bitte wenden

  32. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 22 – Anrechnung der ausländischen Steuer Bruttodividende 50 000 € ./. steuerfrei nach § 3 Nr. 40d EStG 25 000 € steuerpflichtige Dividende 25 000 € ./. WK-PB 51 € ./. Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) 1550 € verbleiben 23 399 € zzgl. zvE ohne Kapitaleinkünfte 70 000 € zvE insgesamt 93 399 € inländische Einkommensteuer (angenommen) 30 000 € ./. ausländische Quellensteuer gem. § 34c Abs. 1 EStG (soweit sie keinem Ermäßi­ gungsanspruch im Quellenstaat unterliegt und maximal bis zur Höhe der deutschen ESt, die auf die aus dem DBA-Staat bezogenen Einkünfte entfällt) 7 500 € festzusetzende ESt 2002 22 500 €

  33. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 23 – Festzusetzende Steuer • A. Dividende 500000 daraus folgt 50% stfrei. § 20 I Nr.1 EStG iVm § 3 Nr. 40d EStG (HEV) Bardividende 500000 250000 - QuellSteuer 300000 (Land A) Zufluss 200000 • B. Einkünfte aus Boutique (Land A) § 34d Nr. 200000 • C. inländische Einkünfte 300000 zvE 750000 ESt 50% 375000 - ausl. Steuer 225000 • Die 225000 ergeben sich aus 34c I ivm 68a EStDV. • [(250000 + 200000) : 750000] x 375000 = 225000 Variante:PerCountry Limitation D.h. statt Land A jetzt Land A und B: 250‘ : 750‘ x 375‘ = 125‘

  34. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 24 – Festzusetzende Steuer Bardividende (50%) 250000 - Boutique Verlust 1000000 + inl. Eink. 300000 zvE -450000 • Keine ESt und somit keine Anrechnung der ausl. Steuer, weil ANR = 0 • Daraus folgt. WR und damit Wechsel von der Anrechnungs- zur Abzugsmethode wäre sinnvoll: zvE -450000 - ausl. Steuer -300000 i. R. des 10d EStG zu berückst. -750000

  35. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 25 – Fälle zu ausländischen Einkünften im KSt-Recht • Die Murnau GmbH hat Sitz und Geschäftsleitung im Inland; sie ist damit unbeschränkt steuerpflichtig i. S. v. § 1 Abs. 1 KStG. Die Veräußerung der Anteile der DBA GmbH führt im Jahre 2002 zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 355 000 €. Nach Art. 13 Abs. 4 des OECD-MA ist auch Deutschland als dem Sitzstaat des Veräußerers das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn zugewiesen. Aufgrund der Bestimmungen des § 8b Abs. 2 KStG ist dieser Gewinn jedoch steuerfrei. Ermittlung des gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns: Veräußerungserlös 480 000 € - Abgang der Beteiligung 120 000 € - Veräußerungskosten 5 000 € steuerfreier Veräußerungsgewinn 355 000 €

  36. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 26 – Fälle zu ausländischen Einkünften im KSt-Recht • Da im vorliegenden Fall die im Jahre 1999 vorgenommene Teilwertabschreibung von 70 000 € zu einer Gewinnminderung geführt hat, die auch nicht durch eine entsprechende Wertaufholung wieder ausgeglichen worden ist, ist der Veräußerungserlös nur insoweit steuerfrei, als er die Teilwertabschreibung übersteigt (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Danach errechnet sich der steuerfreie Veräußerungsgewinn wie folgt: Veräußerungserlös 480 000 € - Abgang der Beteiligung 50 000 € - Veräußerungskosten 5 000 € Veräußerungsgewinn 425 000 € - Teilwertabschreibung des Jahres 1999 70 000 € steuerfreier Veräußerungsgewinn 355 000 € In Höhe der im Jahre 1999 gewinnwirksam vorgenommenen Teilwertabschrei- bung von 70 000 € liegt nunmehr ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor.

  37. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 27 – Fälle zu ausländischen Einkünften im KSt-Recht • B-GmbH ist mit ihrem Welteinkommen unbeschr. KSt-pflichtig. (1 I KStG) • Für die GewSt werden nur die inländischen Eink. einbezogen. Ausl. Eink sind gem. § 9 Nr. 3 und 7 vom Gewerbeertrag zu kürzen • Berechnung des KSt-Einkommens: inl. Eink. 100‘ - aktive Verluste 70‘ + ausl. Eink 170‘ (aus Direktgeschäft od. Nicht DBA BS) zvE 200‘ • KSt-Schuld: 200‘ x 25% = 50‘ - Anrechnung §34c I 27,5‘ (A 110‘ / 200‘ x 50‘) 15‘ (B 60‘ / 200‘ x 50‘) KSt-Schuld nach Anrech 7,5‘

  38. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 28 – Fälle zu negativen ausländischen Einkünften • Gemäß Art. 3 Abs. 1 DBA-Frankreich steht das Besteuerungsrecht für das in Paris belegene Grundstück ausschließlich dem Belegenheitsstaat Frankreich zu. Nach Art. 20 Abs. 1 des DBA-Frankreich ist der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) zu beachten. Zu beachten ist jedoch, dass der Verlust aus dem Mietwohngrundstück in Paris im Veranlagungszeitraum 2001 nicht berücksichtigt werden kann. Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG bleibt der Verlust auch für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes außer Ansatz. Bei der Durchführung der Veranlagung 2002 ist jedoch der in 2001 erlittene Verlust mit den positiven Einkünften aus Frankreich für Zwecke des Progressionsvorbehalts zu verrechnen (§ 2a Abs. 1 Satz 3 EStG). Damit ergibt sich für 2002 noch ein Restbetrag von 5 000 €. Die Ermittlung der ESt für den Veranlagungszeitraum 2002 stellt sich wie folgt dar: bitte wenden

  39. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 28 – Fälle zu negativen ausländischen Einkünften 2002: Zu versteuerndes Einkommen 35 000 € + Aufgrund des DBA nicht enthaltene Einkünfte 5 000 € 40 000 € Für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes zu versteuerndes Einkommen 40 000 € Steuer nach der Grundtabelle (angenommen) 10 000 € Durchschnittlicher Steuersatz bezogen auf 40 000 € 25 % Die Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen ergibt folgende ESt-Schuld: 25 % von 35 000 € = 8 750 €

  40. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 29 – Fälle zu negativen ausländischen Einkünften • 1. Schritt: Verrechnung Überschuss aus Haus A mit Verlust aus Haus B. • 2. Schritt: Der verbleibende pos. Saldo ist im Rahmen des pos. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. 32 b EStG Einen neg. Saldo darf er nicht im Rahmen eines neg. PVs berücksichtigen, weil es sich um passive Einkünfte gem. § 2a EStG handelt.

  41. IV. Outbound-BesteuerungLösung Fall 30 – Fälle zu negativen ausländischen Einkünften • Leider keine Lsg. vefügbar.

  42. V. Inbound-BesteuerungLösung Fall 31 – Fälle zu Inbound-Besteuerung • Als Berufssportler übt Black John, der nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis steht, eine gewerbliche Tätigkeit aus (BFH, BStBl 1955 III S. 100). Das einmalige Auftreten in der Bundesrepublik Deutschland begründet keine Betriebstätte; es ist auch kein ständiger Vertreter bestellt, so dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG nicht gegeben sind. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG liegen jedoch inländische Einkünfte vor, da er durch sportliche Darbietungen im Inland Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (R 222 Abs. 3 EStR). Gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG unterliegen diese Einkünfte dem besonderen Steuerabzug. Der Steuersatz für den Steuerabzug beträgt gem. § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 25 % der Einnahmen ohne Abzug von Betriebsausgaben (§ 50a Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Einkommensteuer ist gem. § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind (§ 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG). Im Beispielsfall liegt kein inländischer Betrieb vor. Nach Art. 17 des DBA-Belgien steht der Bundesrepublik für solche Einkünfte das Besteuerungsrecht zu. bitte wenden

  43. V. Inbound-BesteuerungLösung Fall 31 – Fälle zu Inbound-Besteuerung • Hinweise: 1. Nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG kann ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 EStG unter liegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen. 2. Zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG siehe BMF-Schreiben vom 30. 5. 1995, BStBl I S. 336 und vom 23. 1. 1996, BStBl I S. 89. 3. Für Vergütungen, die nach dem 31. 12. 2002 zufließen und l 000 € übersteigen, beträgt der Steuerabzug 20 % (§ 52 Abs. 58a EStG i. d. F. StÄndG 2001).

  44. V. Inbound-BesteuerungLösung Fall 32 – Fälle zu Inbound-Besteuerung • Jan Velder hat Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Nach § 12 Nr. 8 AO sind Bauausführungen mit einer mehr als sechsmonatigen Dauer eine Betriebstätte. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG sind damit erfüllt. Bilaterale Maßnahmen aber gehen dem innerstaatlichen Steuerrecht vor (§ 2 AO). Gemäß Art. 5 Abs. 1 des DBA-Niederlande steht die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Vertragsstaat zu, in dem sich die Betriebstätte befindet, aus der die Einkünfte bezogen werden. Nach Art. 2 I Nr. 2a und gem. DBA-Niederlande liegt eine Betriebstätte bei Bauausführungen aber nur vor, wenn die Dauer der Bauzeit 12 Monate übersteigt. Der Gewinn von 100 000 € ist mithin in der BRD steuerfrei und wird in den Niederlanden erfasst.

  45. V. Inbound-BesteuerungLösung Fall 33 – Fälle zu Inbound-Besteuerung • Es liegen inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG vor, denn der Schuldner der Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat seine Geschäftsleitung im Inland. Es handelt sich um Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Gemäß § 50 Abs. 5 Satz l EStG ist die Steuer durch den Abzug der KapESt abgegolten. Diese Beträge sind in eine Veranlagung nicht mit einzubeziehen. • Es liegen inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG vor, denn der Schuldner der Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (die Darlehensnehmerin) hat ihren Wohnsitz im Inland. Es sind Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dass der Steuerabzug nicht vorgenommen wurde, rechtfertigt nicht die steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung. Die Kapitalertragsteuer ist nachzufordern (§ 44 EStG). Die Einkommensteuer gilt mit dem Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). bitte wenden

  46. V. Inbound-BesteuerungLösung Fall 33 – Fälle zu Inbound-Besteuerung • Es liegen Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor, die die Voraussetzungen für inländische Einkünfte erfüllen, denn die Darlehensforderung ist an einem inländischen Grundstück gesichert (§ 49 Abs. 1 Nr. 5c, aa EStG). Die steuerliche Erfassung erfolgt im Wege der Veranlagung gem. § 50 EStG. • Es liegen Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Diese Einnahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen für inländische Einkünfte, da diese im § 49 Abs. 1 Nr. 5c, aa EStG von der Besteuerung ausgenommen sind. • Es liegen keine inländischen Einkünfte vor. Es handelt sich zwar um Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; sie aber erfüllen keine der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Da ein DBA mit Syrien nicht besteht, kommt es hier ausschließlich auf § 49 EStG an. Zur Anwendung des § 1 Abs 3 EStG kommt es nicht, da Jörge Oliveira erhebliche Einkünfte erzielt, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

  47. V. Inbound-BesteuerungLösung Fall 34 – Fälle zu Inbound-Besteuerung a) August Bielmann: Der Steuerpflichtige ist beschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG. Die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG kommt wegen der erheblichen ausländischen Einkünfte nicht in Betracht. Er hat als Aufsichtsratsmitglied und als Rechtsanwalt inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Es sind teils Einkünfte aus freier Berufstätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), teils Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (§18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), die im Inland ausgeübt bzw. verwertet werden. Sie müssen jedoch getrennt voneinander behandelt werden, und zwar unterliegen die Aufsichtsratsvergütungen dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1-3 EStG. Sie werden nicht in die Veranlagung einbezogen (§ 50 Abs. 5 EStG). Das Honorar für die Gutachtertätigkeit wird hingegen durch Veranlagung gem. § 50 EStG der Versteuerung unterworfen. Da ein DBA mit Syrien nicht besteht, ist hier ausschließlich § 49 EStG maßgebend. b) Amberger-Eisenwerke AG: Die Amberger-Eisenwerke AG ist als Schuldnerin der Aufsichtsratsvergütung verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt Steuerpflichtigen vorzunehmen und die einbehaltene Steuer termingerecht an das Finanzamt abzuführen (§ 50a Abs. 5 EStG). Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wenn Reisekosten gezahlt werden, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen (§ 50a Abs. 3 EStG). Die Summe der Steuerabzugspflichtigen Aufsichtsratsvergütungen beträgt somit 12600€. Da die Schuldnerin sich zur Übernahme der Abzugssteuern verpflichtet, beträgt der Steuerabzug nicht 30 %, sondern gem. R 221 'c Abs. 1 EStR 2001 42,85 % von 12600€ = 5399,10€. Hinweis: Für VZ ab 1995 ist außerdem der Solidaritätszuschlag zu erheben.

  48. V. Inbound-BesteuerungLösung Fall 35 – Fälle zu Inbound-Besteuerung • Kurt Starmann ist gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 5c, cc EStG bezieht. § 1 Abs. 3 EStG kommt wegen erheblicher ausländischer Einkünfte nicht in Betracht. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5c, cc EStG gehören auch Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz l Nr. 7 EStG zu den inländischen Einkünften (vgl. Zinsabschlaggesetz). Diese Zinsen (= Zinsen aus sog. Tafelgeschäften) unterliegen gem. § 43 EStG dem Kapital­ertragsteuerabzug von 35 % und sind somit nach § 50 Abs. 5 EStG durch den Steuerabzug abgegolten. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt somit nicht. Da mit Syrien kein DBA besteht, kommt es ausschließlich auf § 49 EStG an.

  49. VI. Gesellschafter-FremdfinanzierungLösung Fall 36 – Fälle zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung • Der unangemessene Zins in Höhe von 5 % von 500 000 € = 25 000 € stellt eine vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar, da der unangemessene Zins seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. In Höhe von 25 000 € erhöht sich somit das zu versteuernde Einkommen. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 KStG beträgt das zulässige Fremdkapital („safe haven") 150 000 € (= 1,5-fache des Eigenkapitals der Rütli-GmbH). Das Gesellschafterdarlehen beläuft sich jedoch auf 500 000 €, so dass das zulässige Fremdkapital um 350 000 € überschritten wird. Als vGA nach § 8a KStG ergibt sich somit ein Betrag von 10 % von 350 000 € = 35 000 €, der das zu versteuernde Einkommen entsprechend erhöht.

  50. VI. Gesellschafter-FremdfinanzierungLösung Fall 37 – Fälle zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung • Bernhard Diner ist i. S. d. § 8a Abs. 1 KStG wesentlich (unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligung > 25 %) an der inländischen Bella-GmbH beteiligt. Gewährt der wesentlich beteiligte Gesellschafter dieser Gesellschaft Fremdkapital, dessen Vergütung nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessen ist, so gilt die an den Gesellschafter hierfür gezahlte Vergütung als verdeckte Gewinn­ausschüttung. Aufgrund seiner stillen Beteiligung hat Diner Anspruch auf eine ergebnisabhängige Vergütung. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 KStG ist somit die gezahlte Vergütung in Höhe von 20 000 € als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

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