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Öffentliches Wirtschaftsrecht Klausurvorbereitung Ass. Jur. N. Nolting-Lodde

Öffentliches Wirtschaftsrecht Klausurvorbereitung Ass. Jur. N. Nolting-Lodde. Klausurvorbereitung. Fragen und Fälle 3 Fragen aus dem Europarecht 2 Fragen aus dem Staatsrecht Schwerpunkt: Fall aus dem Staatsrecht.

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Öffentliches Wirtschaftsrecht Klausurvorbereitung Ass. Jur. N. Nolting-Lodde

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Presentation Transcript


  1. Öffentliches WirtschaftsrechtKlausurvorbereitungAss. Jur. N. Nolting-Lodde

  2. Klausurvorbereitung • Fragen und Fälle • 3 Fragen aus dem Europarecht • 2 Fragen aus dem Staatsrecht • Schwerpunkt: • Fall aus dem Staatsrecht

  3. 1. Welche Rechtsnormen gibt es nach deutschem Recht und welche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft? • Deutsches Recht : Grundgesetz >Formelles Gesetz > Rechtsverordnung / Satzung • Recht der EG: • Primäres Gemeinschaftsrecht: • Gemeinschaftsverträge (z.B.: auch EGV) Gründungsverträge, Protokolle, Beitrittsverträge, Änderungsverträge zu den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft • Sekundäres Gemeinschaftsrecht: • Alle von den Organen erlassenen Rechtsakte (z.B. Verordnungen, Richtlinie, Empfehlung, Stellungnahme), Art. 249 EGV • Vgl. Wolffgang S.34, 284, S.385 ff.

  4. 2. Welche Kernaussagen enthalten die sog. Dassonville-Formel und die Cassis de Dijon Formel des EuGH und worauf sind sie bezogen ? • Die Formeln gehen jeweils zurück auf die entsprechend benannten Entscheidungen des EuGH. Sie sind bezogen auf die Warenverkehrsfreiheit (Art.23, 28 EGV) der EG. Konkret hat der EuGH sich in den zugrundeliegenden Entscheidungen zum Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung und damit zum Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit geäußert. • Mengenmäßige Beschränkungen sind staatliche Maßnahmen, die explizit die Einfuhren einer Ware nach Stückzahl, dem Wert, dem Gewicht oder anderen entsprechenden Kriterien beschränken. • Es kann aber auch vorkommen, dass anstatt oder neben ausdrücklichen mengenmäßigen Beschränkungen andere staatliche Maßnahmen de facto zu einer Verminderung der Einfuhren einer Ware führen, indem sie die einzelnen Waren direkt verteuern oder die Einfuhr in sonstiger Weise erschweren.

  5. 2. Welche Kernaussagen enthalten die sog. Dassonville-Formel und die Cassis de Dijon Formel des EuGH und worauf sind sie bezogen ? • Derartige mitgliedstaatliche Maßnahmen sind an der sog. Dassonville-Formel des EuGH zu messen, danach liegt eine sog. Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Beschränkung i.S.d. Art. 28 EGV vor, bei einer Handelsregelung eines Mitgliedstaates, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel mittelbar oder unmittelbar potentiell oder tatsächlich zu behindern. • Diese Formel wurde in der Entscheidung des EuGH vom 20. Februar 1979 dahingehend ergänzt, dass alle Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten eingeführt und vertrieben werden dürfen, es sei denn, dass höherwertige Interessen der Allgemeinheit dem im Einzelfall entgegenstehen. • Vgl. Wolffgang S.308 f

  6. 3. Nennen Sie die Organe der europäischen Gemeinschaft und deren Aufgaben, geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften an. • Organe der EG sind in Art. 7 EGV genannt: • 1. Europäisches Parlament, Art. 189 EGV • Begrenzte Haushaltsbefugnisse • Kontrolle der Kommission • Mitwirkung bei der Rechtssetzung • 2. Rat, Art. 202 EGV • Hauptrechtssetzungorgan • Zuständig für Außenbeziehungen und Haushalt • 3. Kommission, Art. 211 EGV • Exekutivorgan • Trägt durch Initiativmonopol dafür Sorge, dass EGV gewährleistet ist („Hüterin der Verfassung“) • 4. EuGH, Art. 220 EGV • Judikativ (=Rechtsprechungs-)organ zur Sicherung und Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EGV • 5. Rechnungshof, Art. 2 EGV • Externe Rechnungskontrolle der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung • Vgl. Wolffgang S.256ff.

  7. 4. Könnte in Deutschland auf Grundlage des GG Kaiser Franz I als Staatsoberhaupt eingeführt werden? • Kann gegen das Staatsstrukturprinzip „Republik“ aus Art. 20 I GG verstoßen, zudem findet es in Art. 28 I GG und in Art. 54 GG Erwähnung. • Republik ist definiert als „keine Monarchie“. Bei letzterer wird das Staatsoberhaupt per Erbfolge festgelegt. Das Merkmal Republik ist allerdings unabhängig von der Frage, ob das Staatsoberhaupt auf demokratische Art und Weise gewählt wird, z.B. Volksrepublik China. • Dann muss eben Art. 20 I GG geändert werden. Wie ändere ich GG? Art. 79 GG: I durch Gesetz, einfaches Gesetz? II: 2/3 Mehrheit in BT & BR • Dann können wir also mit 2/3 Mehrheit den Kaiser wieder einführen? III: „Ewigkeitsklausel“ Grundsätze aus 1 und 20 GG, Republik lässt sich nicht ändern. • Nur mit Art. 146 GG, neue Verfassung

  8. 5. Welche Ausprägungen hat das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? Erläutern Sie kurz, ob die Subventionierung eines Unternehmens durch den Bund gegen das Gesetzmäßigkeitsprinzip verstieße, wenn die Mittel und die Zweckbestimmung hierfür im Haushaltsplan des Bundes ausgewiesen sind, nicht jedoch die Empfänger und die Höhe der Subventionen (auf Art.87 EGV ist nicht einzugehen!) • Vorrang des Gesetzes: Kein Verwaltungshandeln gegen Gesetze (Art.20 III GG – Bindung der Verwaltung an Gesetze) • Vorbehalt des Gesetzes: Kein Verwaltungshandeln ohne Gesetz (in Art.20 III GG vorausgesetzt)! • Zulässigkeit der Subventionierung könnte problematisch sein, da möglicherweise ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vorliegt (Haushaltsplan ist kein Gesetz). Dies wird unterschiedlich beurteilt: • Eingriffstheorie: Gesetzliche Grundlage ist nur bei Eingriff des Staates in Freiheit und Eigentum der Bürger notwendig. Im Rahmen Leistungsverwaltung ist keine gesetzliche Grundlage erforderlich; Ausweisung und Zweckbestimmung der Mittel im Haushaltsplan reichen aus Subventionierung zulässig

  9. 5. Welche Ausprägungen hat das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? Erläutern Sie kurz, ob die Subventionierung eines Unternehmens durch den Bund gegen das Gesetzmäßigkeitsprinzip verstieße, wenn die Mittel und die Zweckbestimmung hierfür im Haushaltsplan des Bundes ausgewiesen sind, nicht jedoch die Empfänger und die Höhe der Subventionen (auf Art.87 EGV ist nicht einzugehen!) • Lehre vom Totalvorbehalt: Jedes staatliche Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage; Eingriff und Leistung lassen sich nur schwer voneinander trennen, die Subventionierung des einzelnen (Adressaten) kann gleichzeitig zum Nachteil für einen anderen (Konkurrenten), der nicht subventioniert wird, werden. Subventionierung nicht zulässig. • (Parlamentsvorbehalt) Wesentlichkeitstheorie des BVerfG: Stellt nicht auf Unterscheidung Eingriffs-/Leistungsverwaltung ab. Maßgeblich ist, ob und wie intensiv des Bürgers berührt. Je wesentlicher die Maßnahme flür die Grundrechtsausübung ist, desto höher sind die Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber muss dann in formellem Maße tätig werden (Erlass entsprechender Normen); damit obliegen die wesentlichen Entscheidungen immer dem Gesetzgeber. Subventionen i.E. zulässig. vgl. Wolffgang S.401 ff.

  10. Die Falllösung im Gutachtenstil • Hypothese = Behauptung bezüglich eines Prüfungspunktes aufstellen • Definition des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals/Rechtsbegriffs • Subsumtion = Prüfung, ob Lebenssachverhalt der Definition entspricht / sie ausfüllt • Ergebnis = Schlußfolgerung aus einer lückenlosen Argumentationskette. (Konjunktive! )

  11. Die Falllösung im Gutachtenstil Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten im Zusammenhang mit der Bildung der Bundesregierung nach den Bundestagswahlen den Forsthilfsarbeiter Borke zum Minister für besondere Aufgaben der Waldschadensbekämpfung vor. Der Bundespräsident weigert sich, diesem Vorschlag zu entsprechen. Er macht geltend, einen Geschäftsbereich des Vorgesehenen engen Zuschnitts habe es bisher nicht gegeben. Borke sei überdies zum Minister ungeeignet; er habe bisher nur als Holzfäller gearbeitet und habe sich im Wahlkampf als politischer Eiferer gezeigt. Der Bundeskanzler möchte wissen, • Ob der Bundespräsident verpflichtet ist, Borke zu ernennen; • Ob er die Frage gerichtlich klären lassen kann. Vermerk: Das Bundesministergesetz und die Geschäftsordnung der Bundesregierung sind bei der Bearbeitung außer Acht zu lassen.

  12. 1. Pflicht des Bundespräsidenten, Borke zu ernennen Der Bundespräsident kann die Ernennung von Borke zum Minister für besondere Aufgaben der Waldschadenbe-kämpfung verweigern, wenn ihm bei der Ministerernennung ein Prüfungsrecht in rechtlicher und gegebenenfalls in politischer bzw. sachlicher Hinsicht zusteht, und wenn die Voraussetzungen für eine solche Weigerung vorliegen. 1. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art.64 I GG • Rechtliches Prüfungsrecht • Wortlaut Art.64 I GG • Art.63 II, 2, IV 2 und Art.67 I 2 GG • Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers gem.Art.65 1 GG • Stellung des Bundespräsidenten • Politisches Prüfungsrecht • Richtlinienkompetenz • schwache Ausgestaltung präsidialer Befugnisse • Art.63 IV, 68 GG nur in Ausnahmesituationen

  13. 1. Pflicht des Bundespräsidenten, Borke zu ernennen 2. Rechtliche Ernennungsvoraussetzungen Der Bundespräsident kann auf der Grundlage seines rechtlichen Prüfungsrechts die Ernennung von Borke verweigern, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Ernennung nicht erfüllt sind. • Ernennungsvorschlag gem. Art.64 I GG • Persönliche Qualifikation Art.33 II GG verdrängt durch das Demokratieprinzip und Art.38 I GG § 15 BWG, jedoch keine Qualifikationserfordernisse c. Ausgestaltung des Geschäftsbereichs Art.64 I, 65 S.1 und S.4 GG Organisationsgewalt des BK, beschränkt zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der BR

  14. 2. Gerichtliche Klärung der Frage Organstreitverfahren Art.93 I Nr.1 GG i.V.m. §§ 23, 63 ffBVerfGG • Ordnungsgemäßer Antrag Schriftlich § 23 I 1u.2 BVerfGG, Bestimmung gegen die verstoßen wurde § 64 II BVerfGG • Parteifähigkeit Zulässiger Antragsteller § 63 BVerfGG • Streitgegenstand Maßnahme/Unterlassung des Antragsgegners § 64 I BVerfGG • Antragsbefugnis Durch Maßnahme oder Unterlassung d. Antragsgegners in verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet • Frist 6 Monate § 64 III BVerfGG

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