1 / 96

Fachtagung Controlling 2014 Neuerungen in der Bankenregulierung 2014

Fachtagung Controlling 2014 Neuerungen in der Bankenregulierung 2014. Meldewesen hat doch nichts mit Controlling zu tun. Oder?. Agenda. Allgemeines / Einleitung / Was passiert in Europa?

iria
Télécharger la présentation

Fachtagung Controlling 2014 Neuerungen in der Bankenregulierung 2014

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Fachtagung Controlling 2014 Neuerungen in der Bankenregulierung 2014

  2. Meldewesen hat doch nichts mit Controlling zu tun. • Oder? Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  3. Agenda Allgemeines / Einleitung / Was passiert in Europa? Eigenmittel und Grandfathering / Exkurs: Großkreditgrenze und Risikotragfähigkeit/Behandlung von Holdinggesellschaften Eigenkapitalanforderungen (SolvV) Groß- und Millionenkreditmeldewesen / GvK und KNE Leverage Ratio LiquidityCoverage Ratio (LCR) FinaV / Basismeldewesen Bankstatistisches Meldewesen / RTF Ausblick Offenlegungs- und Risikobericht sonstiges Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  4. Agenda Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  5. 1. Allgemeines/Einleitung Das CRD IV – Paket als „Single Rulebook“ Richtlinie (CRD) Verordnung (CRR) Kom + Rat + EP CRD IV-Paket Binding Technical Standards und Guidelines EBA Kreditwesengesetz u. ä. Nationaler Gesetzgeber Wirksamkeit auf nationaler Ebene Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  6. 1. Allgemeines / EinleitungWesentliche Inhalte von CRD IV und CRR CRR (Verordnung) CRD IV (Richtlinie) 11 Titel Titel I (Art. 1-3) Definitionen und Anwendungsbereich Titel II (Art. 4-7) Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten Titel III (Art. 8-27) Zulassungs-voraussetzungen für Kreditinstitute, Regelungen über qualifizierte Beteiligungen Titel IV (Art. 28-32) Anfangskapital von Wertpapierfirmen Titel V (Art. 33-46) Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs • 11 Teile • Teil 1 (Art. 1-24) Definitionen und Regelungen zur aufsichtsrechtlichen Konsolidierung • Teil 2 (Art. 25-91) Eigenmittelinstrumente und Abzugsposten • Teil 3 (Art. 92-386) Eigenmittelanforderungen • Teil 4 (Art. 387-403) Großkreditregelungen • Teil 5 (Art. 404-410) Regelungen zu übertragenen Kreditrisiken Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  7. 1. Allgemeines / EinleitungWesentliche Inhalte von CRD IV und CRR CRD IV (Richtlinie) CRR (Verordnung) Titel VI (Art. 47-48) Beziehungen zu Drittstaaten Titel VII (Art. 49-143) z. B. Vorstands-qualifikation und Vergütung, Kapitalpuffer, Vorschriften zur Verbesserung der Risikokontrolle Titel VIII bis XI (Art. 143-165) Übergangsregelungen, Regelungen zur Umsetzung. • Teil 6 (Art. 411-428) Regelungen für die Liquidität • Teil 7 (Art. 429-430) Regelungen zur Leverageratio • Teil 8 (Art. 431-455) Regelungen zur Offenlegung • Teile 9 bis 11 (Art. 456-521) Übergangsbestimmungen Nationale Umsetzung (KWG, SolvV, GroMiKV) Direkte Anwendung ohne nationale Umsetzung Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  8. 1. Allgemeines / EinleitungStichtage für Meldung und Einreichung • 31.05.2014 • 1. Einreichungstag (statt 12.05., nur in 05/2014)1. Einreichungstag verschoben auf den 30.06.2014 • COREP, NSFR, Leverage Ratio, Großkredit Erste Meldung Millionenkredit und FinaV bereits erfolgt. • 30.05.2014 • 2. Einreichungstag LCR2. Einreichungstag verschoben auf 30.06.2014 • 30.04.2014 • 2. Meldestichtag • LCR Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  9. 1. CRR - Meldeanforderungen Verabschiedete Standards Offenlegung von Eigenmitteln (bisher einziger Standard zur Offenlegung) Fachliche Standards zur Definition Eigenmittel Nicht verabschiedet Standards zu Meldebögen Standard zur Durchschau von Konstrukten Ursache sind Verzögerungen bei der Übersetzungsarbeit Folgen des Schwebe-zustandes Rechenzentralen konnten nur auf Basis von Entwürfen programmieren Diverse fachliche Fragestellungen offen Nationale Bankenaufsichten ebenfalls in Findungsphase Durchführung der ersten Meldung nach bestem Wissen und Gewissen Prüfung der Einhaltung CRR in Prüfungssaison 2014/2015 unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  10. 1. Anzeige- und Meldewesen EBA Technischer Standard „ITS on Reporting“ FINREPArt. 99 CRR COREPArt. 99 CRR LEArt. 394 CRR LCRArt. 415 CRR NSFRArt. 415 CRR LRArt. 430 CRR LiqV-Meldung NEU Finanzinfo SolvV-Meldung § 13 Verschuldung • ABER • 2. Obergrenze (150 Mio.EUR) • Mehr Meldedetails • PLUS • Makro-Daten: Verteilung nach Geographie und Währung • Bis 2015 • Keine Mind-Anforderung • Parallel zur mod. bil. EK-Quote • ABER • Vorerst nur IFRS-Konzerne • Bis 2018 • Vorerst keine Kennzahl • In 2014 • Proberechnung • Ab 2015 • Anstieg in Stufen • Parallel zu LiqV Bilanz + GuV Daten Aufsichtsrechtliche Sicht Kreditnehmer-bezogene Sicht Adressat Keine Relevanz für VB RB  Finaler Entwurf seit 26.07.2013 (Deutsch seit 08.01.2014) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  11. 1. Anzeige- und Meldewesen Konsultation noch ausstehend GroMiKV FinaV Basismelde-wesen§ 25 KWG Millionenkredite§ 14 KWG RTF MaRisk / Modul D BISTA§ 25 KWG Ad-hoc Meldung§ 24 (3b) KWG • NEU • Quartalsweise EVR • Zinsschock • Konditionen- / Strukturbeitrag • Alle HGB-bilanzierenden Einzelinstitute • NEU • Quantitative + qualitative Daten • Methoden-freiheit nicht tangiert • Ausweitung • Detailliertere Angaben: u.a. Kreditarten, Währungen • Absenkung Meldegrenze • Vorratsdaten-erfassung in 2012 Keine Änderung Adressat Bilanzielle + makroprudentielle Sicht Kreditnehmer-bezogene Sicht  Neue Meldebögen in FinaV + GroMiKV Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  12. 1. Was passiert in Europa? Der europäische Rahmen – eine echte Wirtschafts- und Währungsunion • Einlagensicherung (DGS) • Bankenunion • Bankenabwicklung (SRM) • Einheitliche Bankenaufsicht (SSM) • Echte Wirtschafts- und Währungsunion (EMU) • Schuldentilgungsfonds • Fiskalunion • Fiskalpakt • Stabilität (ESM) • Wachstum und Beschäftigung • Wirtschaftsunion • Makroaufsicht (ESRB) • Vertragliche Vereinbarungen (Europ. Semester) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  13. 1. Was passiert in Europa? Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus (SSM) nimmt Gestalt an Aufsicht über „weniger bedeutende Institute“ • Konsultationsentwurf einer SSM-Rahmenverordnung am 07.02.14 durch EZB veröffentlicht; Finale Verordnung Anfang Mai • EZB wird ihre Aufgaben im SSM ab 04.11.2014 übernehmen • Bedeutende Institute unter EZB-Aufsicht • Größe: Bilanzsumme >30 Mrd. EUR, • wirtschaftliche Relevanz: Bilanzsumme > 5 Mrd. EUR und > 20 % des nationalen BIP, • Bedeutung in Bezug auf grenzüberschreitende Tätigkeiten: grenzüberschreitende Aktiva oder Passiva >10 % der Bilanzsumme, • Bei Antrag oder Entgegennahme von öffentlicher finanzieller Unterstützung durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)  Institute im Asset Quality Review z.B. DZ Bank, Apo Bank, MHB, WGZ Bank • Kooperation • Beaufsichtigung weniger bedeutender Institute durch nationale Aufsichtsbehörden • EZB erhält Informationen über weniger bedeutende Institute • EZB behält Aufsicht über das System • Nationale Aufsicht • EZB kann nationale Aufsichtsbehörden auffordern, bei der Aufsicht bestimmter Institute oder Gruppen mit anderen Aufsichtsbehörden zu kooperieren • Instrumente der EZB • Einbindung EZB (ex ante) in Prozesse und Entscheidungen der nationalen Aufsicht bei bestimmten Instituten • Regelmäßiges Reporting (ex post) der nationalen Aufsichtsbehörden über ihre Tätigkeiten SSM = Single SupervisoryMechanism Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  14. 1. Was passiert in Europa Verhandlungen zum einheitlichen Abwicklungs-mechanismus(SRM) nähern sich dem Ende • Verhandlungen zwischen Rat und EU-Parlament im März abgeschlossen. Finale Rechtsakte noch im Mai • Vorbereitung des SRM ab 2015; erste Maßnahmen möglich ab 2016 • Einzahlung risikoorientierter Beiträge (Bankenabgabe) durch alle Banken während der Aufbauphase von 8 Jahren in nationale Töpfe; ggf. Untergrenzen; Endvolumen 55 Mrd. EUR • EZB identifiziert und benennt Banken in Schieflage (SSM) • Abwicklungsgremium (Single Resolution Board) besteht aus den jeweils betroffenen Mitgliedsstaaten und entscheidet über Abwicklung oder Liquidation • Abwicklungsfonds zahlt grds. nur nach Beteiligung privater Gläubiger (ab 100.000 EUR Einlagevolumen) • Letzte durch Kommission bzw. Ministerrat bei Uneinigkeit zwischen Board und Kommission • Wenn Mittel nicht ausreichen, greift ESM-Mechanismus • Gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Restrukturierungsgesetz SRM = Single Resolution MechanismNCA = National CompetentAutorities = National Aufsichtsbehörde Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  15. 1. Was passiert in Europa? Einheitliche Standards für die Organisation von Einlagensicherungssystemen (DGS) Ausgestaltung von Einlagensicherungssystemen • Einigung zur Neufassung der Richtlinieüber Einlagensicherungssysteme am 17.12.2013 • Nach Veröffentlichung im Amtsblatt (vermutlich im Mai 2014) haben die Mitgliedsstaaten ein Jahr Zeit zur Umsetzung • Auszahlungsfrist im Insolvenzfall 7 Tage • Einlagensicherungsfonds i.H.v. mind. 0,8 %der gedeckten Einlagen in spätestens 10 Jahren • EBA entwickelt Leitlinien zur Bestimmungder risikoorientierten Beiträge • Information über Schutzhöhe bei Kontoeröffnung und anschließend einmal jährlich • Mittelverwendung primär für Auszahlungen im Insolvenzfall. Mitgliedsstaaten legen Bedingungen für Mittelverwendung bei präventiven Maßnahmen fest. • Festlegung quantitativer Kriterien für Nachschusspflicht • Einlagensicherungssysteme können sich auf freiwilliger Basis gegenseitig Kredit geben. Entschädigung Prävention Institutssicherung Reine Entschädigungs-funktion bei Ausfall („Paybox“) Frühwarnsystem Präventivmaß-nahmen Stützungsmaß-nahmen bei drohenden Schieflagen Unterstützung bei Abwicklung Von der Aufsicht anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem (113(7) CRR) Schutz des Instituts durch Sicherung der Liquidität und Solvenz DGS = DepositGuaranteeScheme Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  16. Agenda Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  17. 2. Mindesteigenkapitalanforderungen Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  18. 2. Qualitative Mindestkapitalanforderungen Art. 92 und 465 CRR; Art. 128, 124a, 126 CRD IV; §§ 10c – 10i KWG Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  19. 2. Ergänzungskapital und Grandfathering CRR Bestandteile bei Genossenschaftsbanken: Genussrechtskapital- CRR konform- nicht CRR konform langfristige nachrangige Verbindlichkeiten- CRR konform- nicht CRR konform Allgemeine Kreditrisikoanpassungen bis zu 1,25 % der risikogewichtete Aktiva (im KSA) - Offenlegung- keine Offenlegung Haftsummenzuschlag Volle Anrechnung Grandfathering Volle Anrechnung • § 340f HGB Vorsorgereserven • Darunter volle Anrechnung (auch wenn ab dem 01.01.2012 zugeführt) • Darüber Grandfathering (wenn bis 31.12.2011 zugeführt und angerechnet) Grandfathering Grandfathering Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  20. 2. Ergänzungskapital und Grandfathering E-Mail der BaFin • In E-Mail der BaFin an BVR vom 21.02.2014 wird bestätigt, dass • Genussrechte "VR-Vermögensbrief mit Nachrangabrede" (316 120) und "VR-Vermögensbrief mit Nachrangabrede und Sonderklausel" (316 200) CRR-konform sind Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  21. 2. Ergänzungskapital und Grandfathering Art. 486 (2) CRR • Bestandsschutzfähige Positionen Allgemeine Anforderungen • Instrumente, die aufgrund der Richtlinie 2006/48/EC (Basel II) zu Eigenkapital zählen aber nicht den neuen Kapitalanforderungen der CRR entsprechen • Emittiert vor dem 31. Dezember 2011 • Zeitraum des Bestandsschutzes: 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  22. 2. Ergänzungskapital und Grandfathering Art. 486 (4) & 490 (4) CRR • Bestandsschutzfähige Positionen Ergänzungskapital Maximalbetrag: • Nominalbetrag per 31.12.2012 inkl. der Nachrangdarlehen (sofern Ursprungslaufzeit von fünf Jahren und Restlaufzeit von zwei Jahren) • minus den Betrag, um den das Ergänzungskapital das Kernkapital übersteigt • minus Instrumente des Ergänzungskapitals, die in der Zeit vom 31. Dezember 2011 bis zum 01. Januar 2013 mit einem Call ausgestattet waren, der vom Emittenten nicht genutzt wurde und die Anforderungen an das Ergänzungskapital nicht erfüllen Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  23. 2. Ergänzungskapital und Grandfathering Zu diesem Stichtag gezeichnetes Volumen z.B. geringere HSdann GF SOLL geringer Wasserstandsprinzip beachten FG Eigenmittel • Wert zu diesem Stichtag gedeckelt auf Volumen 2011 z.B. nicht alle § 340f HGB ang. • Wert zu diesem Stichtag gemeldet Maximalbetrag 80 % vom Wert 2012 Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  24. 2. Ergänzungskapital und Grandfathering Wert im Bestand > Maximalbetrag (X) entfällt  bankindividuell festlegbar welcher Bestandteil entfallen soll Zuführung JA 2012, Anrechnung entfällt ab 2014 Maximalbetrag (Grandfathering) = Bemessungsgrundlage x Prozentsatz (2014: 80 %) Wert entspricht 1,25 % der RWA  kann dort angerechnet werden  mehr Raum im Grandfathering (für Bestand an Nachrang / Genussrechte) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  25. 2. Ergänzungskapital und Grandfathering FG Eigenmittel • Freiwilliger Verzicht auf Übergangsregelungen und Grandfathering • Aus Art. 3 CRR folgt, dass strengere als die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen angewandt werden dürfen, sofern diese nach Erwägungsgründen 4 und 37 zur CRR offengelegt wurden. • D.h., dass ab dem 01.01.2014 die Regelungen von den Instituten sofort eingehalten werden, die sie nach der CRR erst ab dem 01.01.2019 einhalten müssten. • Z.B. müssen auch die Anforderungen aus dem sukzessiven Aufbau des Kapitalerhaltungspuffers von vornherein vollumfänglich erfüllt sein. • Aufsicht gibt vor, dass es nicht zu einem „cherrypicking“ kommen darf. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  26. 2. Exkurs: Großkreditgrenze in der Risikotragfähigkeit Fall 1 Großkredit von 50 % der GKO Fall 2 Großkredit von 100 % der GKO Bemessungsgrundlagen Gesamtbank-Risikolimit Gesamtbank-Risikolimit Ergebnis Risikodeckungsmasse Sonstige Reserven Besondere GK-Obergrenze (100 %) Mindestgewinn Ergänzungskapital Anrechenbare Eigenmittel Eigenmittelbedarf = aufsichtsrechtlich gebundenes Kapital Mindestgewinn Kernkapital Eigenmittelbedarf = aufsichtsrechtlich gebundenes Kapital Allgemeine GK-Obergrenze (25 %) x4 Größter Großkredit x4 Größter Großkredit Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  27. 2. Exkurs: Großkreditgrenze und Risikotragfähigkeit Erwartete und unerwartete Änderungen von Bemessungsgrundlage und Inanspruchnahme Erwartete Reduzierung der BMG: • Bis zum Ende der Übergangsfrist wird sich GK-Obergrenze um 27% reduzieren • Fälligkeiten Nachrangverbindlichkeiten Unerwartete Reduzierung der BMG • Kapitalauflösung durch Verluste • Umfangreiche Kündigungen von Mitgliedschaften Unerwartete Erhöhung der Auslastung • Ungewollt steigende Inanspruchnahme durch notleidende Großkredite • Annahme: Kapital kann in entsprechender Höhe und Qualität gebildet werden • Ab 2016 ist zusätzlich der Kapitalerhaltungspuffer zu bilden (0,625% - 2,5 %) Allgemeine GKO Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  28. 2. Exkurs: Großkreditgrenze und Risikotragfähigkeit Maßnahmen zur Einhaltung der Großkreditobergrenze • Überschreitungen sind der Aufsicht anzuzeigen und ein Konzept zur kurzfristigen Rückführung ist vorzulegen • Eigenkapitalerhöhende Maßnahmen • Erhöhung Kernkapital durch zusätzliche Geschäftsguthaben • Erhöhung Ergänzungskapital beispielsweise durch Emission nachrangiger Verbindlichkeiten / Genussrechte • Verringerung Risikovolumen größter Kreditnehmer: • Schaffung eines Konsortialanteils • (Teil-)Veräußerung Risikovolumen an die BAG Hamm • (Teil-)Veräußerung Risikovolumen bei Wertpapieren und Beteiligungen • Je höher die Auslastung, desto ausgereifter müssen die Konzepte sein (ggf. NPP) • Genaue Kapitalplanung und Monitoring notwendig (Bonität und Inanspruchnahme Kreditnehmer, Mitgliedschaften, Entwicklung Ergänzungskapital); Tool wird verbundseitig weiter entwickelt • IKS muss gewährleisten, dass Inanspruchnahme nicht unbemerkt steigt (z.B. Genehmigung neuer Linien); Konsistenz zur Strategie beachten • Konservative Berechnung des Risikopuffers Inanspruchnahme der Großkredit-Obergrenze Allgemeine Großkredit- Obergrenze Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  29. 2. Nichtabzug von Verbundbeteiligungen von den Eigenmitteln GV Fachinfo BP 2014/057 v.11.04.2014 ! Folgen gem. CRR Voraussetzungen Folgen in der Bank Nichtabzug von direkten und über Holdings gehaltenen Verbundbeteiligungen gem. § 49 Abs. 3 CRR wenn Institute unter das gleiche Sicherungssystem fallen und dieses die Voraussetzungen des § 137 Abs. 7 CRR erfüllt Für priveligierte Beteiligungen wird Berücksichtigung im Großkreditregime und Einordnung in Forderungsklasse notwendig Richtige Bildung der GvK gewährleisten. Durchschau erforderlich, wenn Holdings nicht ausschließlich Beteiligungen an DZ Bank AG halten Korrekte Verschlüsselung im Operativsystem überprüfen. Erste Meldung zum 30.06. für Meldestichtag 31.03. Bildung GvK (Risiko- oder Kontrolleinheit) mit DZ Bank AG und Einordnung in Forderungsklasse Beteiligungsrisiken mit Risikogewicht RW 100 % BaFin-Erlaubnis für Mitglieder der BVR-SE liegt vor Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  30. 2. Beteiligungsgesellschaften im Verbandsgebiet 100 % DZ BANK AG Holdings „Mischholdings“ Gemäß Satzung ausschließliche Beteiligung an der DZ BANK AG: DZ Holding GmbH & Co. KG, Neu-Isenburg (DZH) DZ 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Neu-Isenburg (DZ 1.) Gemäß Satzung sind Beteiligungen nicht auf DZ BANK AG beschränkt Norddeutsche Genossenschaftliche Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Hannover (NGB AG) 1. VR-Beteiligungsgesellschaft Norddeutschland mbH, Hannover (VR-Beteiligung; zu 100 % an NBG AG beteiligt) Genossenschaftliche Beteiligungs-gesellschaft Kurhessen AG (GBK AG) • Bildung Risikoeinheit für Großkreditregime • Durchschau zur Identifizierung der in der Holding enthaltenen Kreditnehmer • Bildung einer Kontrolleinheit Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  31. 2. Beispiel: DZH im Eigenmittel- und Großkreditregime DZH DZ BANK AG 100 % Eigenmittel Großkreditobergrenze (GKO) • Kein Abzug, da zu 100 % befreit gem. Art. 49 Abs. 3 CRR • Keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Freigrenze für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche (10 %-Grenze) • Risikogewicht 100 % im Kreditrisikostandardansatz • Risikoeinheit „DZ BANK AG“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 b) CRR • Einhaltung der Allgemeinen Großkredit-Obergrenze 100 % der EM • Einhaltung der Besonderen Großkredit-Obergrenze 25 % der EM, da DZH kein Finanzunternehmen ist Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  32. 2. Beispiel: NGB im Eigenmittel- und Großkreditregime VR-Beteiligung 100 % NGB 99,91 % Beteiligung DZ Bank Konzern (99,18%) DZ BANK AG BSH Teambank DVB DZ Privatbank Union R+V DZ Bank Konto Sonstige 0,82 % 95,29 % 0,23 % 0,02 % 0,01 % 0,34 % 0,15 % 3,15 % 0,001 % Kein Eigenmittelabzug Eigenmittelabzug, da Art. 113 (7) CRR nicht erfüllt (nicht in BVR SE bzw. Sitz in einem anderen Land) Nicht wesentliche Bet. an FU Forderungsklasse Beteiligungsrisiken; Risikogewicht 100 % RW 100 % Gruppe verbundener Kunden (Kontrolle); B-GKO 100 % EM GvK; A-GKO 25 % EM FU = Unternehmen der Finanzbranche; GvK = Gruppe verbundener Kunden; A/B-GKO = Allgemeine/Besondere Großkreditobergrenze Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  33. 2. Beispiel GBK Holdings im Eigenmittel- und Großkreditregime GBK Holding GBK 1. 100 % 99,98 % 100 % GBK AG Beteiligung DZ BANK(94,78 %) 44,42 % RWZ GmbH Ford. Raiffeisen-A Ford. Raiffeisen-B DZ BANK Konto Sonstige DZ BANK AG DZ BANK AG Ford. GBK DZ Bank Konto 0,86 % 2,04% 0,01 % 0,01 % 1,59 % 95,49 % 52,36 % 2,65 % 0,58 % Nicht wesentliche Bet. an FU Nicht wesentliche Bet. an FU Eigenmittelabzug, da reine Industrieholding nach FG Eigenmittel FI ist Kein Eigenmittelabzug RW 100 % RW 100 % Forderungsklasse Beteiligungsrisiken; Risikogewicht 100 % GvK; A-GKO 25 % EM Gruppe verbundener Kunden (Kontrolle); B-GKO 100 % EM GvK RE; A-GKO 25 % EM FU = Unternehmen der Finanzbranche; GvK = Gruppe verbundener Kunden; A/B-GKO = Allgemeine/Besondere Großkreditobergrenze Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  34. 2. Informationsquelle zu Holdings Informationsquelle:VR-Banken PortalWird von den Holdings regelmäßig aktualisiert!Regelmäßige Einsichtnahme notwendig Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  35. 2. Kapitalplanungstool / Handlungsfelder • Simulation des Eigenkapitals mit dem Excel-Tool • Nach Erhebung Herbst 2012 halten in 2014 alle Banken (Teilnahme an der Erhebung vorausgesetzt) Kernkapital- und Gesamtkapitalquote ein • Größter Posten bleibt Kernkapital durch stetige Gewinnthesaurierung und stabile Geschäftsguthaben • Rückgang des Ergänzungskapitals insbesondere durch Wegfall nicht CRR-konformer Bestandteile, Abschmelzen des Haftsummenzuschlags • Erhebliche Anzugsposten durch indirekte und synthetische Beteiligungen in Fonds möglich • Keine Privilegierung von Industrieholdings mehr (FAG Holding, RWZ Holdings) • Eigenkapitalentwicklung aktiv planen • mit Blick auf die zu bildenden Kapitalpuffer • angestrebtes Kreditwachstum beachten • Auswirkungen auf andere Kennzahlensysteme (Großkredit, Risikotragfähigkeit) berechnen • Kapitalplanungsprozess nach MaRisk AT 4.1 Abs. 9 • Viele Sachverhalte sind mit der Aufsicht nicht abschließend geklärt oder bedürfen der weiteren Auslegung. Aktuelle Entwicklung beobachten. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  36. Agenda Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  37. 3. Forderungsklassen im KSA und Benennung von Ratingagenturen/Exportversicherungsagenturen • Teilweise umfassende Änderungen bei den Forderungsklassen zur Ermittlung der risikogewichteten Aktiva • Einführung von zwei neuen Forderungsklassen • Hochrisikopositionen (z.B. Hedge Fonds) • Ford. mit kurzfr. Rating (z.B. Commercial Paper) • Benennung Ratingagenturen/Exportver-sicherungsagenturen freiwillig, jedoch empfehlenswert, da sonst ggf. Verwendung höherer Risikogewichte Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  38. 3. Forderungsklassen im KSA und Benennung vonRatingagenturen • Besonders sinnvoll Benennung von Ratingagenturen in der Forderungsklasse Zentralstaaten, da Rückgriff auf diese Forderungsklasse, wenn in anderen Forderungsklassen kein Rating vorhanden ist Gedeckte Schuldverschreibungen Emissionsrating Institute Emittentenrating Öffentliche Stellen Emittentenrating • Benennung durch formlose Meldung an BaFin und Bundesbank von jedem Institut einzeln vorzunehmen • ITS des Joint Comitte zum Mapping der Ratings auf Bonitätsstufen derzeit in Konsultation Zentralstaaten Rating Sitzstaat RW 100 % Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  39. 3. Forderungsklassen im KSA und Benennung vonRatingagenturen/Exportversicherungsagenturen • Zwischen Bundesbank und BaFin abgestimmte Vorgabe, welche von allen Hauptverwaltungen bereits umgesetzt wurde oder sukzessive umgesetzt wird. • GAD: kann individuelle Benennung noch nicht darstellen einheitliche Benennung angelehnt an die Forderungskategorie • FAG: individuelle Benennung möglich Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  40. 3. Forderungsklassen im KSA und Benennung vonRatingagenturen/Exportversicherungsagenturen • Mapping: Forderungsklasse gemäß Art. 112 CRR zu Ratingsegment der ECAI Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  41. 3. Forderungsklassen im KSA und Benennung vonRatingagenturen/Exportversicherungsagenturen GV Fachinformation BP 2014/050 v. 24.03.2014 • Zwei Versionen eines Musterschreibens zur Benennung • 1. Einheitliche Vorgabe für GAD-Banken 2. Individuelle Empfehlung für Fiducia-Banken 2 1 Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  42. 3. Information zum KMU Faktor • KMU können in folgenden FK auftreten:- Mengengeschäft- Unternehmen- Realkredite- Überfällige Forderungen.Ersten drei Klassen werden privilegiert. • Sortierkriterium sind:Gesamtforderung: < 1,5 Mio. EURUmsatz: < 50 Mio. EUR • Kann bei beiden RZ übersteuert werden. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  43. 3. Handlungsnotwendigkeiten SolvV • Verschlüsselung der Beteiligungen entsprechend der Rundschreiben der Rechenzentralen vornehmen um korrekte Abzugsposten bei den Eigenmitteln zu erreichen • Indirekte und synhetische Beteiligungen in Fonds und strukturierten Produkten beachten. • Zerlegung der Holdings entsprechend Verbandsrundschreiben vornehmen. • Benennung der Ratingagenturen entsprechend den Anforderungen der Bank und des Rundschreibens des Verbandes vornehmen • Beachtung RS BVR S1404070 v. 03.04.2014 zum Diversifizierungskriterium neben der Granularität beachten. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  44. Agenda Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  45. 4. Neue Einheit zur Verknüpfung von Kunden Gruppe verbundener Kunden GvK – CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR Grundlage für § 13 KWG (Großkredite) GvK Widerlegungs-möglichkeit Nachstehende Zusammenrechnungstat-bestände sind kumulativ anzuwenden b) Wirtschaftliche Abhängigkeiten a) Direkte oder indirekte Kontrolle Persönliche Haftung: Kontrollmöglichkeit und/oder wirtschaftliche Abhängigkeiten Einseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten Mehrheit der Stimmrechte Bestellungsrechte hins. Mehrheit der Organe + Gesellschafter Die „öffentliche Hand“ / Gebietskörperschaften sind nicht mehr von der Zusammenrechnungspflicht (hier: Gruppe verbundener Kunden) befreit! Wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten Beherrschung aufgrund Vertrag oder Satzung Bestellung der Mehrheit der Organe aufgrund eigener Stimmrechte Gemeinsame Finanzierungs-quelle Beherrschung einheitliche Leitung Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  46. 4. Daneben weiterhin Kreditnehmereinheit nach KWG für Millionenkreditmeldewesen § 19 Abs. 2 KWG = Grundlage für § 14 KWG (Millionenkredite) KNE Nachstehende Zusammenrechnungstat-bestände sind kumulativ anzuwenden Beherrschung nach § 290 Abs. 2 HGB Konzern § 18 AktG Persönliche Haftung • Nach § 290 Abs. 2 HGB konsolidierte Unternehmen • Mehrheit der Stimmrechte • Besetzung der Organe • Beherrschungsvertrag • Mehrheit der Chancen und Risiken bei Zweckgesellschaften phG einer Personen-handelsgesellschaft Unterordnungskonzern Gleichordnungskonzern phG einer Kapitalgesellschaft Partner einer Partnerschaft Gewinnabführungsvertrag Die „öffentliche Hand“/Gebietskörperschaften sind nicht mehr von der Zusammenrechnungspflicht (hier: Kreditnehmereinheiten) befreit! Stimmrechts- oder Kapitalanteil ab 50 %, auch treuhänderisch Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  47. 4. Wesentlicher Unterschied zwischen der Kontroll- bzw. Kreditnehmereinheit für das Groß- und Millionenkreditmeldewesen Gesellschafter A Gesellschafter B GmbH 49 % 50 % 51 % 49 % 50 % 51 % GvK bzw. KNE mit GmbH Mit Stimmrechtsmehrheit Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  48. 4. Neuerungen im Überblick • Das Millionenkreditregime gemäß § 14 KWG ist weiterhin als rein nationale Anforderung geregelt. Die Änderungen sind grundsätzlich zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten. • Hinzu treten die Regelungen der GroMiKV §§ 11–18. • Aus den im Zuge des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes im KWG neu gefassten Millionenkreditvorschriften ergeben sich folgende wesentliche Änderungen: • Absenkung der Meldeschwelle von 1,5 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR ab dem 01.01.2015 • Zeitlich gestaffelte Ausweitung des Kreditbegriffs unter Streichung bestimmter Ausnahmen • Neufassung der Regeln zur Zusammenfassung von Kreditnehmern zu Kreditnehmereinheiten gemäß § 19 (2) KWG Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  49. 4. Kreditbegriff • Kreditbegriff für Millionenkreditregime weiterhin unverändert, Ausnahmeregelungen werden nicht fortgeführt: • Kredite i.S. § 14 KWG sind seit 01.01.2014 auch Kredite an: • den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, • die Europäische Union oder die Europäische Atomgemeinschaft, • die Europäische Investitionsbank, • Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet, • Und ab dem 01.01.2015 auch: • Kreditzusagen, • Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis (d.h. z.B. Beteiligungen und Aktien), • Wertpapiere des Handelsbestandes. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

  50. 4. Sachstand • Gvk gilt für Großkredite, Organkredite (§15 KWG) und Offenlegung (§18 KWG) • Erste Meldung zum Millionenkredit ist bereits abgeschlossen. • Großkreditmeldungen auf neuen Vordrucken. • Für Großkredite muss die Überarbeitung der Einheiten abgeschlossen sein. • Im Millionenkreditbereich aufsichtsrechtliche Übergangsfrist bis 30.06.2014 zugestanden. • Fokus: KNE/GvK mit öffentlichen Kreditnehmern und KNE mit Quote 50 % • Behandlung von Investmentfonds noch vollständig offen. Verbundmeinung: Meldungen werden erst einmal nach der „alten“ Rechtslage abgegeben. Technisch ist derzeit auch nichts anderes möglich. • Musterarbeitsanweisungen liegen vor. • Behandlung Verbundholdings entsprechend Rundschreiben GV BP 2014/057 v. 11.04.2014 • Hinweis: Von WM werden noch nicht in allen Fällen korrekte GvK/KNE geliefert. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

More Related