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Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII

Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII. Einrichtungen und Dienste im Arbeitsfeld Kinder- und Jugendarbeit. Erkennen, Beurteilen, Handeln, Kooperieren. Josef Schreiner. Veranstaltung Schulsozialarbeit - Kinderschutz Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII, 14.2.2008. Ablauf:

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Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII

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Presentation Transcript


  1. Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII Einrichtungen und Dienste im Arbeitsfeld Kinder- und Jugendarbeit Erkennen, Beurteilen, Handeln, Kooperieren Josef Schreiner

  2. Veranstaltung Schulsozialarbeit - Kinderschutz Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII, 14.2.2008 Ablauf: 1. Gesetzestext § 8a SGB VIII 2. Schutzauftrag Schulsozialarbeit 3. die insofern erfahrene Fachkraft gem . § 8a (2) SGB VIII 4. Berlineinheitliche Indikatoren im/ Risikofaktoren 5. Berlineinheitlicher Erfassungsbogen 6. Fragen aus der Praxis - Diskussion

  3. 1. Gesetzestext § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksamen Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungenmit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisiko eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

  4. § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerdenerforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. Erkennen – Beurteilen – Handeln – Kooperieren

  5. 2. Schutzauftrag ….u.a. auch für Schulsozialarbeit ! Schutzauftrag § 8 a SGB VIIIZentrale Aussagen • Durch die Einfügung des § 8a SGB VIII wird der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als durchgängiger Bestandteil jeder Hilfe betont • Der § 8a wendet sich an das Jugendamt sowie freie und kommunale Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe und stellt klar, dass Kinderschutz eine gemeinsame Aufgabe ist. • Mit dem § 8a SGB VIII verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den verantwortlichen Mitarbeiter/innen der öffentlichen und freien Jugendhilfe einen verbindlichen FAHRPLAN an die Hand zu geben, die geeignet sind Kindeswohlgefährdungen zu begegnen und zu vermeiden Erkennen Beurteilen Handeln Kooperieren

  6. Was sind „Einrichtungen und Dienste“ der Jugendhilfe? • Als „Einrichtungen“ der Jugendhilfe versteht man eine an einen festen Standort gebundene, auf Dauer angelegte Kombination von sachlicher Ausstattung und Personal (Fachkräfte) zu einem besonderen (Jugendhilfe-) Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers.Jugendhäuser, pädagogisch betreute Spielplätze, Jugend -Bildungsstätten, Träger von Hilfen zur Erziehung sind Einrichtungen der Jugendhilfe – auch Schulsozialarbeit • „Dienste“ sind Organisationsformen, die ihre Aufgabe nicht in einem Gebäude erfüllen müssen, aber an einen personellen Apparat gebunden sind.Spielmobile, Streetwork, Beratungsdienste sind Dienste der Jugendhilfe.

  7. § 72 a AGB VIII - Persönliche Eignung • Der öffentliche Träger hat sicherzustellen:Ausschluss der Beschäftigung von Personen, die einschlägig rechtskräftig verurteilt sind (Sexualdelikte,Kindesmisshandlung u.ä.) • dazu - bei Einstellung: Polizeiliches Führungszeugnis • dies gilt sowohl für Festangestellte, als auch für Honorarkräfte sowie ehrenamtlich Tätige. • Neukölln: alle Honorarkräfte haben bei Abschluss eines Vertrages eine Kopie ihres aktuellen Führungszeugnisses vorzulegen ( nicht älter als sechs Monate)

  8. Ehrenamt – Honorarkraft als „Fachkraft“? • Jugendarbeit lebt vom vielfältigen Engagement der Ehrenamtlichen • Ehrenamtliche aber auch Honorarkräfte sind keine dezidierten Experten/innen für die Erkennung von Kindeswohlgefährdungen • Es darf auch nicht der Anspruch bestehen, sie zu „Experten“ zu machen • Gleichwohl sind sie aufgerufen, zu informieren und sich fachlichen Rat zu holen (Beispiel: Gruppenleitung Freizeitmaßnahmen) • In der Rechtsdiskussion gibt es derzeit noch Unsicherheiten, ob z.B. eine Person „Fachkraft“ ist, wenn sie über eine „Juleica-Ausbildung“ verfügt oder als Gruppenleitung tätig ist….? (Die JugendleiterIn-Card (Juleica) ist ein Ausweis für ehrenamtliche MitarbeiterInnen ab 16 Jahren in der Jugendarbeit, die nach festgelegten Standards qualifiziert sind.Dieser Ausweis soll den JugendleiterInnen eine amtliche Legitimation geben, die ihnen die Ausübung der Tätigkeit erleichtert und bundesweit anerkannt ist.) • Der Gesetzgeber spricht nur von „Fachkraft“ – egal ob hauptberuflich, ehrenamtlich oder nebenberuflich… • Sie definiert sich gem. § 72 (1) SGB VIII allein durch ihre aufgabenbezogene „Persönlichkeitseignung“ und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung

  9. Träger bzw. Jugendverbände von „Einrichtungen“ und „Diensten“ haben im Kinderschutz die verantwortliche Aufgabe der Qualitätssicherung vor Ort sicherzustellen (u.a. durch: Wissen um Ansprech- strukturen , Fort-Weiterbildungen, Schulungen, etc.) …..das gilt auch für Schulsozialarbeit Gem. § 13.1 SGB VIII !!!!! Ehrenamt – Honorarkraft als „Fachkraft“? • Die Ehrenamtlichen in Jugendverbänden und Vereinen müssen darüber informiert sein, an welche professionellen Strukturen und Personen sie sich bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wenden, um über das weitere Vorgehen beraten zu werden. • Das Thema „Verdacht von Kindeswohlgefährdung“ sollte bei der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter / Jugendgruppenleiterin im Zusammenhang mit der Ausstellung der JugendleiterCard (Juleica) behandelt werden. • Schulungen und Fortbildungen müssen angeboten werden.

  10. Schutzauftrag § 8 a SGB VIIIKinderschutz bei Trägern von Einrichtungen und Diensten (auch gültig für Schulsozialarbeit!!!) • Die Fachkräfte haben den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrzunehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. • Die Fachkräfte müssen bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten. • die Fachkräfte müssen das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

  11. 5 Verfahrensschritte innerhalb des Trägers und in der Kooperation mit dem Jugendamt Schritt 1: gewichtige Anhaltspunkte liegen vor, Abschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, wovon mindestens eine insoweit erfahren ist Träger- intern Schritt 2: Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes/ des/der Jugendlichen (vgl. auch: Jug RS 1 2006, II) Schritt 3: Träger bewirkt bei den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten auf Inanspruchnahme von Hilfen hin (Jug RS 1 2006,II = „Massnahmeplan“)

  12. 5 Verfahrensschritte innerhalb des Trägers und in der Kooperation mit dem Jugendamt Schritt 4: Träger informiert Jugendamt bei Nicht-Inanspruchnahme von Hilfe oder fehlender Gewissheit über Gefährdungsabwendung (zu früh ist nie zu spät!!!) Jugendamt ggf. mit Träger Schritt 5: Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos gem. § 8a Abs. 1 SGB VIII beim Jugendamt. Der Träger bleibt hinsichtlich des Schutzauftrages in der Mitverantwortung. Einzelfallbezogene Absprachen und Dokumentation.

  13. Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 1Wahrnehmung und Abschätzung des Risikos • Sensibel sein für gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes! • erste Einschätzung immer mit Ihrer Leitung und KollegInnen besprechen. • Bei erhärteter Gefährdungsvermutung mit einer erfahrenen Fachkraft sprechen.

  14. Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 2Einbeziehung der Betroffenen • Mitbestimmung und Selbstbestimmung junger Menschen sind fachliche Kernelemente der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, Beteiligung von jungen Menschen entsprechend ihrem Entwicklungsstand ist gesetzliche Pflicht für die öffentliche Jugendhilfe (§ 8 SGB VIII). • Kinder und Jugendliche können auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten werden (§ 8 Abs.3, § 8a Abs.1 SGB VIII, z.B. sex. Missbrauch, Gefahr von Zwangsverheiratung etc.).

  15. Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 3Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfe • Da die Angebote der Jugendarbeit (auch Schulsozialarbeit!!!) sich unmittelbar an die jungen Menschen wenden und von ihnen selbstbestimmt in Anspruch genommen werden, kommt in der Regel kein (direkter) Bezug der Fachkräfte zu den Eltern zustande. Elternarbeit ist auch kein gesetzliches Wesensmerkmal der Jugendarbeit. Auch können MitarbeiterInnen von Jugendfreizeiteinrichtungen – auch an Schulen - Einzelfallhilfe (langfristig) häufig nur sehr begrenzt leisten……. • Die Kontakte zu Eltern in der offenen Jugendarbeit sind immer unterschiedlich. Soweit die Fachkräfte jedoch die Möglichkeit haben, auf Eltern einzuwirken, ist dies im Interesse der Kinder und Jugendlichen auch zu tun. • Das Recht von Kindern und Jugendlichen, sich an das Jugendamt zu wenden oder das Jugendamt um Obhut zu bitten bedarf auch der Unterstützung von MitarbeiterInnen der offenen Jugendarbeit.

  16. Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 4Information an das Jugendamt • Wenn mit den Eltern ( siehe Schritt 2 und 3) keine Schritte zur Abwendung der Gefährdung unternommen werden konnten, ist die Information des Jugendamtes erforderlich. • Auch dieser Schritt soll soweit als möglich und soweit im Hinblick auf den sicheren Schutz vertretbar für die betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihre Eltern transparent gestaltet werden.

  17. Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 5Das Jugendamt wird tätig....Der Träger bleibt weiterhin in der Mitverantwortung • nach Informationen des Jugendamtes erfolgt dort das Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungrisikos. • Das Jugendamt entscheidet die weiteren Maßnahmen. • Im Sinne der gemeinsamen Wahrnehmung des Schutzauftrages wird zwischen Jugendamt und dem Träger das weitere Vorgehen abgesprochen.

  18. Schriftliche Dokumentation der gewichtigen Anhaltspunkte und der unternommenen Schritte Ein Mindestmaß an schriftlicher Dokumentation ist erforderlich! • Aus fachlicher Verantwortung • zum eigenen Schutz im Falle einer rechtlichen Aufarbeitung des Falles ( Regeln fachlicher Kunst sind zu beachten) • Ausfüllen des „Berlineinheitlichen Erfassungsbogens“ • - differenzierte Wahrnehmung der Risikofaktoren • - „blinde Flecken“ verhindern, d.h. dialogische Absicherung! • - Wahrnehmung von Symptomen stärken! • - Handlungssicherheit gewinnen – „was kann ich wie, mit wem, weshalb warum, wieso, wann….(selber) machen….W- Fragen stellen!“)

  19. Handlungsfeld Schulsozialarbeit – KinderschutzWas ist wichtig? • Einrichtungen und Dienste, die im Kontext des SGB VIII ihre Aufgabenerfüllung gem. 8a SGB VIII wahrnehmen- d.h. Träger der Schulsozialarbeit - sind deutlicher in der Verpflichtung, die Vorgaben des Rundschreibens Nr. 1/2006 zur Information und Zusammenarbeit bei Kindeswohlgefährdung umzusetzen, da sich für sie ein eigener Schutzauftrag begründet. • Für die Lehrpersonen besteht dieser nur in „Analogie“….gleichwohl setzt hier das Rundschreiben verpflichtende Regularien! • Fachlicher Obersatz und Handlungsmaxime (orientiert am RS 1/2006):Bei Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung (z.B. zu spät kommen, schwänzen, schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten, Gewalt….) : situative fachliche Einschätzung unter Einbeziehung und Einwirken auf die Elternwenn das nicht hilft und Prognose ungünstig – Jugendamt einschalten!!!!

  20. Handlungsfeld Schulsozialarbeit – KinderschutzWas ist noch wichtig, zu beachten? Der § 8a ist kein Meldeparagraph! • Einrichtungen und Dienste dürfen sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entledigen, dass sogleich Mitteilungen an das Jugendamt weitergegeben werden in der Erwartung, dass nun andere handeln und tätig werden… • Mitteilungen sind erst dann geboten, wenn das eigene fachliche Handeln zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert ist!

  21. 3. Insoweit erfahrene Fachkraft….. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – „die insoweit erfahrene Fachkraft“ gem. § 8a SGB VIII Auszug aus § 8a SGB VIII (2) „In den Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen“

  22. Rolle, Aufgabe der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ Beratung und Unterstützung der zu betreuenden Fachkraft bei der Prüfung von Hinweisen und der Abschätzung des Gefährdungsrisikos Durch die unterstützende Beratung der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ können mögliche Unsicherheiten und Überforderungen und dadurch gegebenenfalls entstehende Fehleinschätzungen der fallzuständigen Fachkraft ausgeschlossen werden. die „insoweit erfahrenen Fachkraft“ leistet (in dieser Funktion) keine konkrete Fallarbeit, sondern unterstützende Beratung. Sie soll die Fachkraft des freien Trägers, die mit dem Kinderschutz Fall betraut ist auch im weiteren Sinne supervidieren

  23. Fachliche Verantwortung der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ Die fachliche Verantwortung bleibt bei der fallzuständige Fachkraft des Trägers. Bei einer Meldung an das Jugendamt obliegt die Gesamtverantwortung ggf. der Leitung des Trägers (siehe auch Jug RS 71/2006). Die „insoweit erfahrene Fachkraft“ bleibt innerhalb der Einrichtung/des Trägers in der fachlichen Mitverantwortung für den weiteren Verlauf des Falles. Wichtig ist immer die gemeinsame Dokumentation, damit eine Nachvollziehbarkeit und Absicherung aller am Beratungsprozess Beteiligten sichergestellt ist.

  24. Qualifikation der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ • Nach dem bisherigen Diskussions- und Erfahrungsstand sollte die Tätigkeit der „ insoweit erfahrenen Fachkraft“ eine Ausbildung in Sozialarbeit und-Pädagogik oder Psychologie zugrunde liegen. • Erzieher/innen verfügen über die erforderlichen Kenntnisse durch Fort- und Weiterbildungen zum Kinderschutz oder geeignete Zusatzqualifikationen. • Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen: • sexueller Missbrauch • Vernachlässigung • psychische oder physische Misshandlung • häusliche Gewalt • Kenntnisse über Arbeitsfelder/Themengebiete • des Jugendamtes, des Familiengerichts • anderer relevanter Institutionen (Schule, Polizei, Gesundheitsdienst, etc.) • örtlichen Vernetzung Gremien (auch: SRO!) • Rechtsgrundlagen (BGB, FGG, SGB VIII, Datenschutz)

  25. Organisation – Koordination ? • Das Jugendamt und die jeweiligen Einrichtungen und Diensten müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter Fachkräfte als Ansprechpartner an ihrer Seite haben, die zu Sofortberatungen und zum fachlichen Austausch im Einzelfall zur Verfügung stehen (z.B. durch Listen) • Die „erfahrenen Fachkräfte“ können grundsätzlich in verschiedenen, unterschiedlichen Bereichen angesiedelt sein, z.B.: • in einer öffentlichen bzw. Erziehung und Familienberatungsstelle in freier Trägerschaft • im Gesundheitsamt • im RSD • bei HzE u.a. Jugendhilfeträgern,d.h. auch in Schulen • im Trägerverbund der Tageseinrichtungen (z.B. Eigenbetrieb, Liga)

  26. Verfahrensstandard - Risikoeinschätzung3 praktische Fragen zur Elternverantwortung 1 2 3

  27. 4. Berlineinheitliche Indikatoren…… ….und: 5. Berlineinheitlicher Erfassungsbogen……

  28. Gerichtsrelevante Gefährdungsmomente Berlineinheitliche Indikatoren- und Risikofaktoren Erscheinungs-formen von Gefährdungs-momenten: Vernachlässigung Vernachlässigung der Aufsichtspflicht Gewalt, physische Misshandlung Sexueller Missbrauch/sexuelle Gewalt Seelische Misshandlung Häusliche Gewalt Erscheinungs-bild des Kindes/Jugend-lichen: Körperlich Kognitiv Psychisch Sozial Auffälligkeiten Belastungs-faktoren in der Familie: Soziale Sozial-kulturelle Psycho-soziale Anhalts-punkte

  29. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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