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Vertragliche Schuldverhältnisse 2. Teil

Vertragliche Schuldverhältnisse 2. Teil. Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012. Übersicht. Teil C: Finanzgeschäfte § 15 Darlehen § 16 Teilzahlungsgeschäfte und Ratenlieferungsvertrag § 17 Zahlungsdienste § 18 Bürgschaft. § 15: Darlehen. Systematik

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Vertragliche Schuldverhältnisse 2. Teil

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  1. Vertragliche Schuldverhältnisse2. Teil Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012

  2. Übersicht • Teil C: Finanzgeschäfte • § 15 Darlehen • § 16 Teilzahlungsgeschäfte und Ratenlieferungsvertrag • § 17 Zahlungsdienste • § 18 Bürgschaft

  3. § 15: Darlehen • Systematik • - Allgemeine Vorschriften, §§ 488-490 • - Verbraucherdarlehen, §§ 490-505 • - Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte, §§ 506-509 • - Ratenlieferungsverträge, § 510 • Gegenstand des Darlehens ist nur das Gelddarlehen. Das Sachdarlehen ist in §§ 607-610 geregelt. Außerdem gibt es Vorschriften über die Darlehensvermittlung, §§ 655a-655e.

  4. § 15: Darlehen • Sicherheiten für das Darlehen • - Immobiliarkredit: Bestellung einer Hypothek (§§ 1113 ff.) oder einer Grundschuld (§§ 1191 ff.) an einem Grundstück • - Sicherungseigentum: Eigentumsübergang an Schuldner aufschiebend bedingt; er erwirbt zunächst nur ein Anwartschaftsrecht • - Lohnabtretung (§§ 398 ff.) • - Bürgschaft (§§ 765 ff.)

  5. § 15: Darlehen • Entstehungsgeschichte • - Abzahlungsgesetz von 1894, betraf Teilzahlungsgeschäfte • - 1971 durch ein Widerrufsrecht ergänzt • - Verbraucherkreditgesetz von 1990, setzte Verbraucherkredit-Richtlinie von 1987 um • - Schuldrechtsreform von 2001: Integration des VerbrKrG ins BGB

  6. § 15: Darlehen • Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 • - erstmals Vollharmonisierung • - Umsetzung mit Wirkung zum 11.6.2010 • - zahlreiche Informationspflichten im EGBGB • - zwei Musterbelehrungen • - Grundsatz der verantwortlichen Kreditvergabe nur marginal verwirklicht

  7. § 15: Darlehen • Vertragsschluss • - formfrei möglich, bei Verbraucherdarlehen jedoch Schriftform • - Darlehensvertrag kann auch durch Inanspruchnahme einer eingeräumten Kreditlinie eines Girokontos zustande kommen, ebenso bei geduldeter Überziehung.

  8. § 15: Darlehen • Nichtigkeitsgründe • - Wucher nach § 138 Abs. 2 • -- objektiv: auffälliges Missverhältnis. Wird angenommen, wenn Vertragszins doppelt so hoch ist wie marktüblicher Zins oder ihn absolut um 12 % übersteigt. • -- subjektiv: Ausbeutung der Zwangslage. Wird bereits angenommen, wenn sich Darlehensgeber der Einsicht verschließt, der Darlehensnehmer könnte in einer Zwangslage gehandelt haben.

  9. § 15: Darlehen • Folge eines wucherähnlichen Darlehens: Rückabwicklung nach §§ 812 ff. Wegen § 817 Satz 2 darf Darlehensgeber aber die zeitweilige Nutzungsmöglichkeit des Darlehens behalten, so dass er im Ergebnis nur die Netto-Raten gemäß dem ursprünglichen Ratenzahlungsplan zurückzahlen muss.

  10. § 15: Darlehen • Pflichten der Parteien • Darlehensgeber: Gebrauchsüberlassung von Geld • Darlehensnehmer: Zinszahlung • Nur diese beiden Pflichten stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma), nicht dagegen die Rückzahlungspflicht • Bei zinslosen Darlehen entsteht ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag.

  11. § 15: Darlehen • Die Darlehensschuld ist Wertverschaffungsschuld • Es kann auch Zahlung an einen Dritten vereinbart sein, z.B. im Rahmen von verbundenen Verträgen gem. § 358. • Aufklärung über Verwendungsrisiko ist keine Nebenpflicht. Aufklärungspflicht nur bei konkretem Wissensvorsprung der Bank

  12. § 15: Darlehen • Zinsen sind grds. nachträglich zu entrichten (§ 488 Abs. 2) • Wird das Gegenteil vereinbart, spricht man von Bereitstellungszinsen • Disagio: es wird nicht der volle Betrag ausgezahlt • Darlehensverträge können auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, z.B. Betriebsmittelkredit, oder als Ratenkredite mit festem Tilgungsplan.

  13. § 15: Darlehen • Als Dauerschuldverhältnis kann der Darlehensvertrag nur durch Kündigung beendet werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. • Ordentliche Kündigung (§ 489). Bei gebundener Sollzinsvereinbarung Kündigung spätestens nach 10 Jahren mit einer Frist von sechs Monaten möglich • Bei veränderlichem Sollzinssatz Kündigungsfrist von drei Monaten ohne Mindestlaufzeit • Zinsanpassungsklausel muss sich auf bestimmte Kriterien beziehen und Anpassung auch nach unten erlauben.

  14. § 15: Darlehen • Außerordentliche Kündigung (§ 490) • - Fristloses Kündigungsrecht des Darlehensgebers bei Vermögensverschlechterung des Darlehensnehmers • - A.o. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei Immobiliarkredit mit gebundener Sollzinsvereinbarung bei berechtigtem Interesse. Darlehensgeber kann jedoch Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

  15. § 15: Darlehen • Verbraucherdarlehen • - Persönlicher Anwendungsbereich: Unternehmer, § 14/Verbraucher, § 13, erweitert um Existenzgründer, § 512 • - Einschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs gem. § 491 Abs. 2

  16. § 15: Darlehen • - Vorvertragliche Informationspflichten, § 491a Abs. 1. Ausgegliedert in Art. 247 §§ 1-5 EGBGB. • Es ist die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite zu verwenden, Anlage 3 zu Art. 247 § 3 EGBGB. • Von den zahlreichen Pflichten ist die Angabe des effektiven Jahreszinses besonders wichtig • Erläuterungspflicht des Vertragsentwurfs, § 491a Abs. 3

  17. § 15: Darlehen • - Schriftform: § 492 Abs. 1. Geregelt in § 126, schließt elektronische Form gem. § 126a ein. Online-Verträge genügen aber nur Textform (§ 126b), die nicht ausreicht. • - Vertragliche Informationspflichten: § 492 Abs. 2 mit Verweis auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB. U.a. effektiver Jahreszins, Hinweis auf Widerrufsrecht

  18. § 15: Darlehen • Rechtsfolgen von Formmängeln, § 494 • - fehlende Schriftform oder fehlende Informationen: Nichtigkeit, wird durch Auszahlung des Darlehens geheilt • - fehlender effektiver Jahreszins: gesetzlicher Zins von 4 % (§ 246) • - zu niedrig angegebener effektiver Jahreszins: Sollzinssatz ermäßigt sich entsprechend.

  19. § 15: Darlehen • Widerrufsrecht, § 495 • - Widerrufsfrist: 14 Tage • - Widerrufsbeginn nicht vor • -- Widerrufsbelehrung gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB →Musterbelehrung Anlage 6 EGBGB • -- Vertragsschluss • -- Aushändigung der Vertragspflichtangaben • -- verlängert sich auf einen Monat bei verspäteter Widerrufsbelehrung oder verspäteten Pflichtangaben (§ 492 Abs. 6 Satz 4) • -- unbefristetes Widerrufsrecht, wenn Widerrufsrecht oder Pflichtangaben nicht nachgeholt werden.

  20. § 15: Darlehen • Verzugszinsen und Anrechnung von Teilleistungen (§ 497) • Verzugszinsen betragen 5 % über dem Basiszinssatz (§ 288) • § 497 Abs. 3 dreht den Regelfall der Tilgungsreihenfolge bei Teilleistungen (§ 367 Abs. 1) um: zuerst die Kosten, dann die Hauptverbindlichkeit und zuletzt die Zinsen. Dadurch wird die Schuldturmproblematik vermieden.

  21. § 15: Darlehen • Gesamtfälligstellung (§ 498) • Bei Schuldnerverzug zulässig, aber an Voraussetzungen gebunden: • - Verzug mit zwei Monatsraten; qualifizierter Ratenverzug (§ 498 Abs. 1 Nr. 1) • - Fristsetzung der Bank (14 Tage, § 498 Abs. 1 Nr. 2)

  22. § 15: Darlehen • Besondere Kündigungsrechte • - Bank darf Darlehen mit festgelegter Laufzeit nicht kündigen (§ 499 Abs. 1) • - Verbraucher darf Vertrag ohne Laufzeitvereinbarung jederzeit kündigen (§ 500 Abs. 1)

  23. § 15: Darlehen • Verbraucher darf vorzeitig zurückzahlen (§ 500 Abs. 2), aber • Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502) • § 502 legt Höchstgrenzen fest: • - 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags • - die Sollzinsen, die der Verbraucher noch hätte entrichten müssen. • Ist der sog. Zinsmargenschaden der Bank geringer, so darf nur dieser verlangt werden. Seine Berechnung (nach Kriterien der Rspr.) ist allerdings kompliziert.

  24. § 16: Teilzahlungsgeschäfte und Ratenlieferungsvertrag • Finanzierungshilfen, §§ 506-509 • - Zahlungsaufschub, § 506 Abs. 1 u. 2 • - Teilzahlungsgeschäft. Legaldefinition in § 506 Abs. 3. Zu den Informationen gehören auch der Barzahlungspreis (Art. 247 § 12 EGBGB) und der Gesamtbetrag (Art. 247 § 6 EGBGB). Statt Widerrufsrecht kann Rückgaberecht eingeräumt werden (§ 508 Abs. 1).

  25. § 16: Teilzahlungsgeschäfte und Ratenlieferungsvertrag • Ratenlieferungsvertrag (§ 510) • - wiederkehrende Leistungen, z.B. Zeitschriftenabo (§ 510 Abs. 1) • - Online-Vertragsschluss möglich (§ 510 Abs. 2)

  26. § 17: Zahlungsdienste • §§ 675c-676c regeln Verträge zwischen der Bank und ihren Kunden, insbes. Überweisungsvertrag • Europäischer Hintergrund: • - Überweisungs-Richtlinie, 1997 • - Zahlungsdienste-Richtlinie, 2007: schafft den einheitlichen europäischen Zahlungsraum (Single European Payment Area, SEPA)

  27. § 17: Zahlungsdienste • - Anwendungsbereich (§ 675c): die im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) aufgeführten Bankgeschäfte • - Informationspflichten: § 675d i.V.m. Art. 248 EGBGB (19 Paragrafen) • - Ein Einzelzahlungsvorgang heißt Zahlungsdienstevertrag(§ 675f Abs. 1), ein Girovertrag Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f Abs. 2)

  28. § 17: Zahlungsdienste • PIN, TAN, elektronische Signaturen oder Passwörter heißen Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 675j) • - Kunde muss Diebstahl anzeigen (§ 675l) • - Bank (Zahlungsdienstleister) muss Karte bei Diebstahlsanzeige sperren (§675m) • - Bank darf sich an „Kundenkennung“ (Kontonummer) orientieren (§ 675r)

  29. § 17: Zahlungsdienste • Überweisungsdauer; zentrales Anliegen von SEPA: ein Tag nach Zugang des Auftrags bei der Kundenbank muss Betrag bei Empfängerbank eingehen (§ 675s), diese muss unverzüglich Wertstellung vornehmen (§ 675t).

  30. § 17: Zahlungsdienste • Haftung • - in Anweisungsfällen (Fehlüberweisungen): Bank muss Betrag rückerstatten, wenn sie ohne Auftrag oder unter Missachtung eines rechtzeitigen Widerrufs überweist (§ 675u). • - Missbrauch von Zahlungskarten (§ 675v) • -- Karteninhaber haftet auch ohne Verschulden bis 150 EUR. • -- Karteninhaber haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

  31. § 17: Zahlungsdienste • -- Keine Haftung nach Diebstahlsanzeige • -- Rspr. nimmt Anscheinsregel an, wonach bei Verwendung der richtigen PIN der Inhaber die Karte benutzt hat. • - Besonderheiten bei Einsatz der Kreditkarte im Mailorderverfahren: Rspr. nimmt abstraktes Schuldversprechen zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen an → keine Haftung des Vertragsunternehmens

  32. § 17: Zahlungsdienste • Besonderheiten bei Lastschriften • - Kunde kann Rückbuchung verlangen, wenn Betrag ungewöhnlich hoch ist (§ 675x)

  33. § 18: Bürgschaft • Funktion, Abgrenzung • - akzessorisches Sicherungsmittel für i.d.R. Darlehen • - Bürgschaftsvertrag zwischen Gläubiger und Bürgen; einseitig verpflichtender Vertrag • - abzugrenzen vom Schuldbeitritt. Dieser ist nicht akzessorisch und bedarf nicht der Schriftform.

  34. § 18: Bürgschaft • Bürgschaft mehrerer • - Mitbürgschaft (§ 769) → Gesamtschuldner • - Nachbürgschaft: Nachbürge haftet dem Gläubiger, wenn Hauptbürge nicht zahlen kann. • - Rückbürgschaft: Rückbürge haftet dem Hauptbürgen, wenn dieser keinen Regress beim Hauptschuldner erlangen kann.

  35. § 18: Bürgschaft • Schriftform erforderlich (§ 766) außer bei kaufmännischer Bürgschaft (§ 350 HGB) • Nichtigkeit der Bürgschaft wird diskutiert bei der Angehörigenbürgschaft. Nach heutiger Rspr. sittenwidrig bei • - Näheverhältnis und • - krasser Überforderung des Bürgen • Bürgschaft ist nach § 312 (Haustürgeschäft) nur widerrufbar, wenn auch das Hauptgeschäft ein b2c Vertrag ist (EuGH Dietzinger)

  36. § 18: Bürgschaft • Akzessorietät der Bürgschaft • - Bürgschaft steht und fällt mit der Hauptforderung • - aber: Bürgschaft für eine künftige Forderung möglich • - dadurch auch Erweiterung der abgesicherten Hauptschuld möglich, wenn von vornherein vereinbart • - Höchstbetragsbürgschaft

  37. § 18: Bürgschaft • Pflichten und Rechte des Bürgen • - grds. nur subsidiäre Haftung des Bürgen → Einrede der Vorausklage, § 771 • - aber: selbstschuldnerische Bürgschaft möglich (§ 773 Nr. 1) • - kaufmännische Bürgschaft ist stets selbstschuldnerisch • - Bürge kann (Form-)Nichtigkeit geltend machen oder anfechten

  38. § 18: Bürgschaft • Gegenrechte des Bürgen • - Bürge kann Einreden des Hauptschuldners geltend machen, selbst wenn dieser darauf verzichtet hat (§ 768), z.B. Verjährung • - während Anfechtungsfrist hat Bürger dilatorische (vorübergehende) Einrede (§ 770 Abs. 1) • - Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen, solange Gläubiger aufrechnen kann (§ 770 Abs. 2)

  39. § 18: Bürgschaft • Ansprüche des Bürgen gegen den Schuldner • - gesetzlicher Forderungsübergang (cessiolegis), wenn Bürge zahlt (§ 774 BGB) • - Schuldner kann Einwendungen, die er gegen den Gläubiger hat, auch gegen Bürgen geltend machen (§ 774 Abs. 1 S. 3) • - Anspruch des Bürgen auf Befreiung bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners (§ 775) • - Aufwendungsersatzanspruch (§ 670) des Bürgen gegen Hauptschuldner bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, z.B. bei Avalkredit

  40. § 18: Bürgschaft • Beendigung • - Aufgabe einer Sicherheit durch den Hauptschuldner (§ 776) • - Bürgschaft auf Zeit (§ 777)

  41. § 19: Mietrecht • Historische Entwicklung • - Mietrecht des BGB unterscheidet nicht zwischen Miete beweglicher und unbeweglicher Sachen • - im Ausgangspunkt durch Privatautonomie gekennzeichnet • - „Tropfen sozialistischen Öls“ (Gierke): • -- Kündigungsrecht bei Gesundheitsgefährdung • -- „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566)

  42. § 19: Mietrecht • Erste Mieterschutzbestimmungen im 1. Weltkrieg • In der Weimarer Republik Mieterschutzgesetz: Kündigungsschutz und Regelung der Mieterhöhung. Mieterhöhungen für Neubauten leichter möglich. • Mietstopp durch die Nazis (1936) • Wohnraumzwangsbewirtschaftung im und unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg.

  43. § 19: Mietrecht • Langsame Liberalisierung im Altbau durch Bundesmietengesetze • Im Neubau entweder freie Mietvereinbarung oder bei öffentlicher Förderung Kostenmiete • 1960 Freigabe der Mieten • 1. und 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz (1971 bzw. 1975) • 2001 Überführung des Wohnungsmietrechts ins BGB

  44. § 19: Mietrecht • Systematik • - Mietrecht regelt jede entgeltliche Gebrauchsüberlassung • - das Gesetz unterscheidet einen allgemeinen Teil für Mietverhältnisse aller Art (§§ 535-548), einen zweiten Teil über Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549-577a) und einige Vorschriften zum Gewerberaummietrecht (§§ 578-580a)

  45. § 19: Mietrecht • Abgrenzungen: • - Dienst- und Werkvertrag: Verpflichtung zu einer Tätigkeit; Mischform ist der Beherbergungsvertrag • - Sachdarlehen: Sachen gleicher Art und Güte, nicht dieselbe, müssen zurückgegeben werden • - Leihe: unentgeltlich

  46. § 19: Mietrecht • Zustandekommen des Vertrags • - nur für den Wohnungsmietvertrag gilt Schriftform (§ 550) • - Teilnichtigkeit bei Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 % (§ 134 i.V.m. § 5 WiStG). Allerdings darf Vermieter die Kostenmiete verlangen.

  47. § 19: Mietrecht • Hauptpflichten des Vermieters • - Gebrauchsüberlassung durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes • - Instandhaltung. Schönheitsreparaturen werden jedoch regelmäßig vertraglich dem Mieter auferlegt. Eine umfangreiche Rspr. setzt dem bestimmte Grenzen. Z.B. darf keine Anfangsrenovierung verlangt werden. Bei laufenden Schönheitsreparaturen muss ein Fristenplan vereinbart werden.

  48. § 19: Mietrecht • Pflichten des Mieters • - Zahlung der Miete • - Rückgabe der Mietsache bei Vertragsende (§ 546) • Gewährleistung • - Mangelbegriff, § 535 Abs. 1 Satz 2: Kein vertragsgemäßer Gebrauch möglich. Beschaffenheitsvereinbarungen und Umweltbeziehungen spielen eine Rolle.

  49. § 19: Mietrecht • Rechte bei einem Mangel • - Minderung, § 536 Abs. 1. bis zu 100% möglich • - Schadensersatzanspruch, § 536a. Verschuldensunabhängig bei bereits zu Beginn bestehendem Mangel, sonst verschuldensabhängig. Vertragliche Ansprüche Dritter denkbar → Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  50. § 19: Mietrecht • - Selbstbeseitigungsrecht des Mieters (§ 536a Abs. 2) • - Keine Ansprüche des Mieters bei Kenntnis (§ 536b) • - Anzeigepflicht des Mieters (§ 536c). Ohne Anzeige können die in § 536c Abs. 2 bezeichneten Rechte (Minderung!) nicht geltend gemacht werden.

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