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„Für Qualität und Wirtschaftlich-keit in der Krankenversicherung“ Abstimmung vom 1. Juni 08

„Für Qualität und Wirtschaftlich-keit in der Krankenversicherung“ Abstimmung vom 1. Juni 08. Christine Egerszegi-Obrist, Ständerätin, Mellingen. Heutiger Verfassungsartikel. Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung 1  Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

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„Für Qualität und Wirtschaftlich-keit in der Krankenversicherung“ Abstimmung vom 1. Juni 08

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Presentation Transcript


  1. „Für Qualität und Wirtschaftlich-keit in der Krankenversicherung“Abstimmung vom 1. Juni 08 Christine Egerszegi-Obrist, Ständerätin, Mellingen

  2. Heutiger Verfassungsartikel • Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung • 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. • 2 Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. >>> alles weitere wird im Gesetz geregelt

  3. Neuer Verfassungsartikel • Art. 117 Unfallversicherung • 1Der Bund erlässt Vorschriften über die Unfallversicherung. • 2 Er kann die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

  4. Neu Art. 117a Krankenversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Krankenversicherung. 2 Die Krankenversicherung beinhaltet eine Krankenpflegeversicherung; sie kann auch eine Taggeldversicherung beinhalten. Die Krankenpflegeversicherung sieht Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft vor; sie kann auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Unfall vorsehen. 3Beim Erlass der Vorschriften beachtet der Bund folgende Grundsätze: • Die Leistungen der Krankenpflege müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. • Die Krankenversicherung richtet sich nach den Prinzipien des Wettbewerbs und der Transparenz. Die Eigenverantwortung der Versicherten wird gefördert. • Versicherer, die im Rahmen der Krankenversicherung tätig sein wollen, bedürfen einer Zulassung. d. Die Voraussetzungen, unter denen Leistungserbringer zulasten der Krankenpflegeversicherung tätig sein können, werden so festgelegt, dass eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung

  5. Absatz 4, 5 und 6 • 4Der Bund kann die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Im Falle einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung können die versicherungspflichtigen Personen frei wählen unter den zugelassenen Krankenversicherern und den Leistungserbringern, die zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung zugelassen sind. • 5 Bund und Kantone sorgen bei der Durchführung der Krankenversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam für eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität und Wirtschaftlichkeit und koordinieren ihre Massnahmen. • 6Die Krankenpflegeversicherung wird finanziert über die Prämien und die Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie über öffentliche Beiträge, die demjenigen Träger ausgerichtet werden, der die Leistungen vergütet. Bund und Kantone sehen Prämienverbilligungen vor; dabei tragen sie der wirtschaftlichen Lage der Versicherten Rechnung.

  6. Was ist denn jetzt neu? • Kranken- und Unfallversicherung haben zwei getrennte Verfassungsartikel: Artikel 117 für die Unfallversicherung, 117a für die Krankenversicherung • Vieles, was heute im Gesetz geregelt ist, erscheint im Verfassungsartikel in 6 Abschnitten

  7. Was ist denn jetzt neu? • 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Krankenversicherung. Heute: soziale Krankenversicherung (Art.1a KVG) • 2 Die Krankenversicherung beinhaltet eine Krankenpflegeversicherung; sie kann auch eine Taggeldversicherung beinhalten. • 4Der Bund kann die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Im Falle einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung…… . Heute: (1a KVG)  2 Die Krankenversicherung umfasst die obligatorischeKrankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung >>>>Das Obligatorium wird in Frage gestellt!

  8. Was ist denn jetzt neu? • Die Krankenpflegeversicherung sieht Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft vor; sie kann auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Unfall vorsehen. Heute: Im 3. Kapitel: Leistungen, Art. 24, 25 wird klar ausgesagt, dass alle Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, ambulant, teilstationär oder in einem Pflegeheim erbracht, werden übernommen.

  9. Was ist denn jetzt neu? • Die Leistungen der Krankenpflege müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. >>> Heute Art 32 KVG • Die Krankenversicherung richtet sich nach den Prinzipien des Wettbewerbs und der Transparenz. Die Eigenverantwortung der Versicherten wird gefördert. >>> heute keine Kriterien, Eigenverantwortung nur in der Kostenbeteiligung geregelt

  10. Was ist denn jetzt neu? • Versicherer, die im Rahmen der Krankenversicherung tätig sein wollen, bedürfen einer Zulassung. (wie heute) • d. Die Voraussetzungen, unter denen Leistungserbringer zulasten der Krankenpflegeversicherung tätig sein können, werden so festgelegt, dass eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung und der Wettbewerb gewährleistet sind. ( neu)

  11. Was ist denn jetzt neu? 4 …….Im Falle einer obligatorischen Krankenversicherung können die versicherungspflichtigen Personen frei wählen unter den zugelassenen Krankenversicherern und den Leistungserbringern, die zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung zugelassen sind. >>>> freie Spitalwahl, unsicher wer zur Tätigkeit zulasten der KV zugelassen wird. Vertragsfreiheit wird nicht umschrieben.

  12. Was ist denn neu? 5Bund und Kantone sorgen bei der Durchführung der Krankenversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam für eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität und Wirtschaftlichkeit und koordinieren ihre Massnahmen. Heute sind die Kompetenzen ausserhalb des KVG in kantonaler Kompetenz. Koordination ist wichtig.

  13. Was ist denn neu? • 6 Die Krankenpflegeversicherung wird finanziert über die Prämien und die Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie über öffentliche Beiträge, die demjenigen Träger ausgerichtet werden, der die Leistungen vergütet. Bund und Kantone sehen Prämienverbilligungen vor; dabei tragen sie der wirtschaftlichen Lage der Versicherten Rechnung. >>>> Übergang zum monistischen System, Leistungsabgeltungen nur durch eine Hand, Leistungen werden vergleichbar

  14. Meine Meinung: Positive Aspekte: • Festschreibung von Transparenz und Qualität • Nicht nur freie Arztwahl, sondern auch freie Spitalwahl • Koordination zwischen Bund und den Kantonen vorgeschrieben • Übergang zum monistischen System: Die Leistungen werden aus einer Hand bezahlt.

  15. Meine Meinung Negative Aspekte: • vieles gehört nicht in einen Verfassungsartikel • Monismus ist gut, aber keine Vorstellung, wie er umgesetzt werden soll? Gehen di 8 Mrd. der Kantone an die Krankenkassen? • Das Obligatorium, und verschiedene Leistungen werden in Frage gestellt • Keine sorgfältige Formulierung, keine echte Vernehmlassung oder Mitsprache

  16. Sie entscheiden Die Aargauer Freisinnigen haben an ihrem Parteitag mit 69:5 Stimmen die NEIN-Parole beschlossen

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