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THEMA 6. Familienrichter - und Recht in der EU.

THEMA 6. Familienrichter - und Recht in der EU. Emelina Santana Páez Familienrichterin. Madrid Mitglied des REJUE. ZU UNTERSUCHENDE PROBLEME. Bei einem Rechtsstreit mit einem internationalen Element müssen sich die folgenden Fragen gestellt werden :

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THEMA 6. Familienrichter - und Recht in der EU.

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  1. THEMA 6. Familienrichter- undRecht in der EU. Emelina Santana Páez Familienrichterin. Madrid Mitglied des REJUE

  2. ZU UNTERSUCHENDE PROBLEME BeieinemRechtsstreitmiteineminternationalenElementmüssensich die folgendenFragengestelltwerden: • 1. INTERNATIONELE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT das zuständigeGerichtfürAnträgeaufEhescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe. • 2. KOLLISIONSRECHT das vomGerichtbestimmteanzuwendendeRechtumAnträgeaufEhescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe zu lösen. • 3. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG DER ENTSCHEIDUNGEN erreichen, dass die vomGerichtgefassteEntscheidungauch in einemDrittstattrechtswirksamwird.

  3. ZU BEACHTENDE REGELN • Das Organgesetz der Justizgewalt wird nur bei Nichtvorhandensein eines internationalen Instruments angewendet. • Die Antwort muss im Gemeinschaftsrecht gesucht werden, da die Gemeinschaftsrechtsgebung Vorrang vor der nationalen Rechtsgebung eines jeden Staates hat. Das innerstaatliche Recht ist vom Gemeinschaftsrecht verdrängt worden. • Zweitens, ist es wichtig abzuschätzen, ob es außerhalb des europäischen Bereichs auch ein anwendbares Recht gibt.

  4. ZU BEACHTENDE REGELN • Das GemeinschaftsrechtwirdnichtnuraufBürger der EuropäischenUnionangewendet. Diese Zuständigkeitsnormensindvoralleman das Konzept des Aufenthaltsgebunden. SomitwirdimFall des Aufenthalts in europäischemHoheitsgebiet das Gemeinschaftsrechtangewendet, unabhängigdavon, ob die betroffenen Personen die StaatsangehörigkeiteinesMitgliedsstaats der EU habenodernicht. • Das Gemeinschaftsrechtverbindet die Mitgliedsstaatenmit der EuropäischenUnion. Wennlaut der Anwendung der VerordnungeinMitgliedsstaatzuständigist, der AntragsgegnerjedochseinenAufenthaltnicht in einemMitgiedsstaathatund die innerstaatlicheGesetzgebung es erlaubt die Ehesachezubearbeiten, findenwirunsvoreinemVölkerrechtsproblemwieder. Somitkönnen die Gerichtshöfe dieses Staates, die nichtan die Verordnunggebundensind, für die Scheidungund das dementsprechendeUrteilzuständigsein. Das Problemtritterstdannauf, wenn es darumgeht, dasseinDrittstaat diese Entscheidunganzuerkennenbzw. zuvollstreckenversucht.

  5. ZUSTÄNDIGKEIT • Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer EheVerordnung (EG) Nr. 2201/2003 • Elterliche Verantwortung: Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Haager Übereinkommen von 1996 • Unterhalt:Verordnung (EG) Nr. 4/2009

  6. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ZUSTÄNDIGKEIT EHESCHEIDUNG, TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES UND UNGÜLTIGERKLÄRUNG EINER EHE • Räumlicher Geltungsbereich: alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks • Zeitlicher Geltungsbereich: alle Anträge, die nach dem 1. März 2005 eingereicht wurden. • Materieller Geltungsbereich:Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe • Zuständige Gerichte: • Der gewöhnliche Aufenthaltbeider Ehegatten, oder • Der letzte gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder • Der gewöhnliche Aufenthalt des Antraggegners, oder • Der gewöhnliche Aufenthalt einer der Ehegaten im Fall eines gemeinsamen Antrags, oder • Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers , wenn er dich dort mindestens ein Jahr unmittelbar vor der Antragstelung aufgehalten hat, oder • Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers, wenn er sich dort mindestes sechs Monate unmittelbar vor Antragstellung aufgehalten hat, oder • Der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten.

  7. PRAKTISCHES BEISPIEL Praktisches Beispiel: Zwei Franzosen mit Erstwohnsitz in Paris und seit 2008 mit gewöhnlichem Aufenthalt in Jaén. Jean und Michelle streiten sich und Jean zieht nach Rom, wo er seinen neuen Aufenthalt festlegt. Michelle bleibt in Jaén. Wo kann Michelle den Antrag präsentieren? • - Jaén a) Epigraphe b) und e) - Rom a) Epigraph c) • - in Jaén oder in Rom, wenn sie den Antrag gemeinsam stellen • - in Paris Epigraph b). • Wo kann Jean Reno den Antrag stellen? • -Jaén a) Epigraph b), c) -Paris, Epigraph b) • -in Jaén oder in Rom, wenn sie den Antrag gemeinsam stellen

  8. PRAKTISCHES BEISPIEL • ZweiMarokkanermitErstwohnsitz in Rabat, abermitletztemgewöhnlichenAufenthalt in Jaén. Ahmed ziehtnach der Ehekrisenach Rabat, Fátima bleibtjedoch in Jaén. Fátima kann den AntragaufScheidung in Jaén stellen, lautEpigraph b) des Abstatzes a) der Verordnung. Das Problemtauchterstdannauf, wenn Ahmed aucheinenAntragstellenmöchte. Er kannihnlaut der Verordnungentweder in Jaén stellen, oderlaut der marokkanischenGesetzgebungbeidemGerichtseinesWohnorts. In diesemFallwäre das marokkanischeGerichtlautseinereigenenGeestzgebungdafürzuständig, da die GemeinschaftsverordnungenkeinenEinflussauf die marokkanischeGesetzgebunghatund es auchkein bilaterales ÜbereinkommenzwischenSpanienundMarokkogibt, dassStreitfällezwischenMarokkound den Mitgliedsstaaten der EU regelnwürde, würdedieserFallzuzweimöglichenUrteilenführen. Welchejedochuntereinanderunvereinbarwärenundsomitauchgegenseitignichtanerkanntwerdenkönnten.

  9. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ZUSTÄNDIGKEIT BEI ELTERLICHER VERANTWORTUNG • Aufenthaltsort des Kindes bei Antragstellung. • Zuständigkeitsaufschub: drei Monate nachdem Aufenthaltsortwechsel in Bezug auf das Besuchsrecht. • Zuständige Gerichtshöfe um über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, auch wenn das Kind nicht in diesem Mitgliedsstaat lebt, während einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung über das Kind ausübt und die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. • Bei nicht ehelichen Verfahren, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung seinen Wohnsitz in diesem Staat hat oder das Kind nicht die Nationalität dieses Staates besitzt und, wenn die Zuständigkeit akzeptiert worden ist.

  10. ZUSTÄNDIGKEIT BEI ELTERLICHER VERANTWORTUNG Das Haager Übereinkommen von 1996 • Die Grundregel besagt, dass dieses Übereinkommen nur auf diesen Bereich anzuwenden ist, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen Vertragsstaat befindet (Art. 5). Bei dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen: • In dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind aufhält, auch wenn sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Drittstaat befindet (Art. 11), • und wenn es sich um Vorsichtsmaßnahmen handelt um Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 12), in diesem Fall wären die Gerichtshöfe des Mitgliedsstaats zuständig, in dem sich das Kind oder das Vermögen befindet.

  11. ZUSTÄNDIGKEIT BEI UNTERHALT Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (seit dem 18.6. 2011 rechtskräftig )oder das Haager Protkoll von 2007 • Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners, • Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers, • Zuständige Gerichtshöfe um über Anträge über den Stand zu entscheiden (ausgenommen, wenn sich diese Zuständigkeit nur auf der Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien stützt), • Zuständige Gerichtshöfe um über die Anträge betrefflich der elterlichen Verantwortung zu entscheiden (ausgenommen, wenn sich diese Zuständigkeit nur auf der Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien stützt).

  12. BEWEISERHEBUNG AUSLÄNDISCHES RECHT Artikel 281 der Zivilprozessordnung “der Brauch und das ausländiche Recht sind auch Gegenstand gerichtlicher Beweiserhebung… Das ausländische Recht muss auf seinen Inhalt und seinen Rechtswirksamekit hin überprüft werden, dabei liegt es dem Gericht frei wie viele Mittel es zur Aufklärung als nötig erachtet.” • Europäisches Übereinkommen betrefflich der Information über das ausländische Recht. Am 6. Juni 1986 in London beschlossen. • Interamerikanisches Abkommen über Beweiserhebung und Information über ausländisches Recht. Am 8. Mai 1979 in Montevideo beschlossen. • Website des spanischen Generaljustizrates (CGPJ), Internationale Aktivitäten, REJUE • Website des europäischen Notariatsnetzwerks

  13. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG • INSTITUTIONELLER RAHMEN………im Moment bestehend aus den Verordnungen (EG) Nr. 2201/2003 und 44/2001. • KONVENTIONELLER RAHMEN……………..aus mehr als zwanzig multi- und bilateralen Übereinkommen gebildet. • AUTONOMER RAHMEN................falls kein internationaler Rechtsakt verhanden sein sollte, wird das innerstaatliche Recht angewendet.

  14. AUTOMATISCHE ANERKENNUNG Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 AUTOMATISCHE ANERKENNUNG Kein Verfahren nötig, dafür wird aber auch keine Vollstreckungsmaßnahme beantragt. Zum Beispiel: Die Erlaubnis für einen chirurgischen Eingriff bein einem Kind. Die Registrierung im Sachverhalt, dass es sich um Entscheidungen über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe handelt, in denen eine, ebenfalls automatische, Aktualisierung über die Beschreibung in den jeweiligen Personenstandsdatenbüchern der Mitgliedsstaaten vorgesehen ist (Art. 14.1 und 2). Auch anwendbar auf Entscheidungen über Besuchsrecht oder die von der Entscheidung eines Ursprungsmitgliedsstaats befohlene Rückgabe eines Kindes (von Art. 40 bis Art. 45 der Verordnung).

  15. ZWISCHENANTRAG AUF ANERKENNUNG • Durch Artikel 21.4 geregelt: Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Zwischenantrag zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden. Zum Beispiel: Bei einem Haftpflichtverfahren, das die Folge eines Unfalls ist, kommt die Unstimmigkeit darüber auf, wer den Minderjährigen für den Erhalt des Schmerzensgeldes vertritt.

  16. GERICHTLICHE ANERKENNUNG ODER EXEQUATUR-VERFAHREN. VERWEIGERUNGSGRÜNDE • Auf Entscheidungen bezogen die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe sind: - wenn die Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates verstoßen würde; - wenn die Entscheidung wegen Aufsässigkeit des Antraggegeners erlassen wird; - und, wenn es im ersuchten Staat, einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden hat (diese Entscheidung muss in den letzten beiden Fällen vorher ergangen sein).

  17. ELTERLICHE VERANTWORTUNG BETREFFLICH Zusätzlich zu den vorhergehenden: • Art. 23. „b) wenn die Entscheidung - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohne daß das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden; • Art. 23.d) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, daß die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne daß die Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden; • Art. 23 e) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; oder; • Art. 23 f) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittland, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung beantragt wird.”

  18. Bi- und multilaterale Abkommen in Familiensachen • Spanien hat mit den folgenden Staaten bilaterale Abkommen unterzeichnet: Deutschland, Österreich, Brasilien, Buglarien, Kolumbien, China, Tschecheslowakei (im Moment in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik rechtskräftig), Frankreich, Israel, Italien, Marokko, die Vereinten Mexikanische Staaten, Rumänien, Schweiz, Uruguay und die UdSSR (im Moment nur für Russland rechtskräftig). Allgemein und neben den zu betrachtenden nötigen Voraussetzungen, die für die Anerkennung relativ ähnlich sind, kann man diese Abkommen in zwei verschiedene Gruppen unterteilen: die Mehrheit der Staaten, die die Anerkennung durch Exequatur-Verfahren vorsieht und der Rest, der die automatische Anerkennung erlaubt. • Spanien hat sich, in Bezug auf die grundsätzlichen multilateralen Abkommen einigen verschrieben, auch wenn diese sich nicht auf das Gebiet der Anerkennung beschränken. • Informieren Sie sich dazu auf jeden Fall im internationalen Handbuch für Rechtshilfe www.prontuario.org.

  19. DAS AUTONOME SYSTEM DER SPANISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG (ZPO) • Artikel 952 bis 958 der alten Zivilprozessordnung • Zuständigkeit: Richter der ersten Instanz • Beinhaltet zwei Systeme zur Anerkennung, das der Gegenseitigkeit, das schon überholt wurde, und das der Bedingungen. • Die Bedingungen damit in Spanien ein Urteil anerkannt werden kann, sind in Artikel 954 der ZPO festgehalten: • Die Rechtskraft des Vollstreckungsbefehls, gemäß der Gesetzgeung des Ursprungsstaats; • dass die Klage von persönlicher Natur ist (Art. 954. 1º der ZPO), • “dass sie nicht in Abwesenheit ergangen ist” (Art. 954. 2 der ZPO), diese wird als nicht schuldig angesehen, wenn der Beklagte die Zustellung nicht frist- und formgerecht erhalten hat; • dass wegen der Gewährleistung einer Schuld ein Verfahren eingeleitet worden ist und diese Gewährleistung Spanien rechtmäßig ist. (art. 954. 3 der ZPO), • dass es nicht gegen die öffentliche Ordnung Spaniens verstößt, wodurch die Möglichkeit auf eine gründliche Überarbeiteung ausgeschlossen wird; • dass die Autentizität und die Beweiskraft im Vollstreckungsbefehl zusammenkommen (Art. 954. 4 der ZPO).

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