1 / 36

Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Praxis

Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Praxis. Dr. Sabine Grapentin, LL.M. NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer www.noerr.de. Überblick. A. Provider als Anbieter von Tele- medien i.S.d. JMStV B. Verpflichtungen nach dem JMStV

kaycee
Télécharger la présentation

Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Praxis

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Praxis Dr. Sabine Grapentin, LL.M. NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer www.noerr.de

  2. Überblick A. Provider als Anbieter von Tele- medien i.S.d. JMStV B. Verpflichtungen nach dem JMStV I. Einsatz von Filterprogrammen II. Bestellung eines Jugendschutz- beauftragten C. Verantwortlichkeit der Provider D. Rechtsfolgen bei Verstößen E. Internationale Sachverhalte F. Aufsicht G. Fazit

  3. Einleitung „Das Übel kommt nicht von der Technik, sondern von denen, die sie missbrauchen - mutwillig oder auch nur fahrlässig.“ (Jaques-Yves Cousteau)

  4. Provider als Anbieter von Telemedien i.S.d. JMStV • Telemedien (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV) • Begriff umfasst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste • Teledienste und Mediendienste in Abgrenzung zum Rundfunk • Weiter Anbieterbegriff des § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV  JMStV erfasst auch Access-Provider

  5. Verpflichtungen nach dem JMStV • Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • Unterscheidung zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§§ 4 und 5 JMStV) • Einschränkungen für entwicklungsbeein-trächtigende Angebote (§ 5 JMStV) • Programmierung oder Vorschaltung eines Jugendschutzprogrammes • Anforderungen an Jugendschutzprogramme • Beispiele für Filterprogramme

  6. Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • Ausgangspunkt: § 5 JMStV • Einschränkungen für die Verbreitung oder das Zugänglichmachen von entwicklungsbeein-trächtigenden Angeboten • Vermutung der Eignung zur Entwicklungsbe- einträchtigung, wenn ein Angebot nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugend- liche der betreffenden Altersgruppe nicht frei- gegeben ist • Anbieter muss sicherstellen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen

  7. Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • § 5 Abs. 3 JMStV: Erfüllung der Verpflichtung durch • Altersspezifische Zeitbegrenzung Problem: Zeitunabhängigkeit des Mediums Internet • Sperrung oder wesentliche Erschwerung des Zugangs zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten

  8. Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • § 5 Abs. 5 JMStV: Ist eine entwicklungsbeein- trächtigende Wirkung nur für Kinder zu befürch- ten, genügt es, wenn der Telemedien-Anbieter dieses Angebot getrennt von für Kinder bestim- mten Angeboten vorhält. • § 5 Abs. 6 JMStV: Ausnahmen bei berechtigtem Interesse

  9. Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • Spezialregelung für Telemedien in § 11 JMStV: Erfüllung der in § 5 Abs. 3 JMStV vorgegebenen Anforderungen durch • Programmierung der Angebote für ein als ge- eignet anerkanntes Jugendschutzprogramm (nutzerseitige Vorkehrung) oder Vorschaltung eines solchen vor das Angebot (anbieterseitige Vorkehrung, z.B. Page Labelling)

  10. Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • Alle Anbieter sind Normadressaten: Wie sollen Access-Provider, Host-Provider und Anbieter von Marktplätzen/Portalen/Suchmaschinen diese Vor- aussetzungen erfüllen? Letztverantwortung, Kinder oder Jugendliche von den entsprechenden Angeboten fernzuhalten, liegt bei Eltern oder Erziehungsberechtigten

  11. Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • Voraussetzung: Anerkennung des Filter-programms • Eignungsprüfung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt • Anerkennung ist zu erteilen, wenn das Programm • einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglicht oder • vergleichbar geeignet ist • Befristung der Anerkennung auf 5 Jahre • Widerruf möglich • als Verwaltungsakt mit Rechtsmitteln angreifbar

  12. Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • anbieterseitiges Filterprogramm ICRA • 1999 gegründete Plattform (Platform for Internet Content Selection - PICS) • von den Ländern derzeit wohl bevorzugt • Derzeitige Durchdringung: 1-2 % der Internet-Seiten sind mit PICS-Label versehen • basiert auf Selbstregulierung der Anbieter: Anbieter versieht seine Seiten mit einem den Inhalt kennzeichnenden Label; Nutzer muß dann deklarieren, was gefiltert werden soll; ICRA sperrt nicht selbsttätig.

  13. Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • Problem: Öffentliche Internet-Zugänge (Internet-Cafés, Bibliotheken) - wie soll hier gefiltert werden? - Altersverifikationssysteme? • Und: ICRA selbst wird sich nicht zertifizieren lassen und auch keine länderspezifischen Schablonen anfertigen - Grund: Grundidee von ICRA ist weltweite Nutzbarkeit, unabhängig von nutzerseitigen Wertvorstellungen • Beantragung der Zertifizierung durch die FSM? • FSM arbeitet derzeit an ICRA-Schablonen für die Alterseinstufung: diese sollen per Link vom Anbieter bei der FSM abrufbar sein  Anerkennung als Filterprogramm?

  14. Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) • nutzerseitige Filterprogramme • Netnanny (www.netnanny.com) • Website content filtering • Internet access control • Internet monitoring • Cyberpatrol (www.cyberpatrol.com) • Sperr- und Zugangslisten • Enge Anbindung an anbieterseitige Filter • Cybersitter (www.cybersitter.com) • Blockiert auf Wunsch u.a. Chats, Newsgroups, E-Mails, Instant Messaging  Anerkennung als Filterprogramme fraglich

  15. Verpflichtungen nach dem JMStV • Kennzeichnungspflicht (§ 12 JMStV) • Für Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit Video- kassetten oder anderen Bildträgern oder Filmen: Altersfreigabe oder Kennzeichnung als „Info-“ oder „Lehrprogramme“ gemäß § 12 Jugend- schutzG

  16. Verpflichtungen nach dem JMStV • Bestellung eines Jugendschutzbeauf-tragten (§ 7 JMStV) • Wen trifft die Verpflichtung ? • Aufgabenbereich sowie Rechte und Pflichten des Jugendschutzbeauftragten • Externer Jugendschutzbeauftragter ?

  17. Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) • Verpflichtende Bestellung • Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zu- gänglichen Telemedien mit entwicklungsbeein-trächtigenden oder jugendgefährdenden In- halten • Anbieter von Suchmaschinen • Alternativ Anschluss an Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) • nur bei Anbietern mit < 50 Mitarbeitern oder • Anbietern mit nachweislich < 10 Mio. Visits im Monatsdurchschnitt eines Jahres

  18. Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) • Wer kann Jugendschutzbeauftragter sein? • Angestellte und freie Mitarbeiter • Geschäftsführer wohl nicht • externe Dienstleister

  19. Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) • Aufgabenbereich sowie Rechte und Pflichten • Ansprechpartner für jugendmedienschutz- bezogene Anliegen der Nutzer • Beratungsfunktion: sichergestellt durch • angemessene und rechtzeitige Beteiligung bei Herstellung, Erwerb, Planung und Gestaltung des Angebots • vollständige Information über das Angebot • Möglichkeit des Jugendschutzbeauftragten, dem Anbieter eine Beschränkung/Änderung des Angebots vorzuschlagen • Weisungsunabhängigkeit • Verbot der Benachteiligung

  20. Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) • Externer Jugendschutzbeauftragter • Urteil des LG Düsseldorf vom 18.09.2002 zu § 7a GjSM und § 12 Abs. 5 MDStV • Externer Jugendschutzbeauftragter muss kein Rechtsanwalt sein • Leistungen des Jugendschutzbeauftragten sind grundsätzlich nicht als Rechtsberatung i.S.d. RBerG zu qualifizieren  Übertragbarkeit auf JMStV ?

  21. Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) • Sanktionen • Unterlassung der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten wird als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV) • Geldbuße bis zu 500.000 Euro

  22. Verantwortlichkeit der Provider • § 2 Abs. 3 JMStV: „Das Teledienste-gesetz [...] und der Mediendienste-Staatsvertrag [...] bleiben unberührt“ • Gestufte Verantwortlichkeit nach §§ 6 bis 9 MDStV sowie §§ 8 bis 11 TDG gilt auch im Bereich des Jugendschutzes und der Menschenwürde • Betrifft nur die Verantwortlichkeit für Informa-tionen

  23. Verantwortlichkeit der Provider • Abgestuftes Haftungssystem in §§ 6 bis 9 MDStV und §§ 8 bis 11 TDG • Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Informationen • Differenzierung danach, ob der Diensteanbieter Informationen zur Nutzung bereithält, sie durch- leitet, speichert oder zwischenspeichert  Diensteanbieter = jede natürliche oder juristische Person, die eigene Tele- bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt  z.B. Content-, Access-, und Host-Provider

  24. Verantwortlichkeit der Provider • Eigene Informationen • Anbieter ist für eigene Informationen nach den allgemeinen Regeln des Zivil-, Straf- und Öffentlichen Rechts verantwortlich (§ 8 Abs. 1 TDG bzw. § 6 Abs. 1 MDStV) Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit

  25. Verantwortlichkeit der Provider • Fremde Informationen • Durchleitung (§ 9 TDG / § 7 MDStV) • unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen keine Verantwortlichkeit • privilegiert insbesondere Access-Provider • Zwischenspeicherung zur beschleunigten Informationsübermittlung (§ 10 TDG/ § 8 MDStV) • bei Einhaltung der im Gesetz genannten Voraussetzungen keine Verantwortlichkeit • betrifft primär den Betrieb von Proxy-Cache-Servern

  26. Verantwortlichkeit der Provider • Speicherung fremder Informationen (§ 11 TDG/ § 9 MDStV) • keine Verantwortlichkeit bei fehlender Kenntnis oder unverzüglichem Handeln nach Kenntniserlangung • § 8 Abs. 2 TDG / § 6 Abs. 2 MDStV: keine Kontrollpflicht des Anbieters fremder Inhalte

  27. Rechtsfolgen bei Verstößen • Strafbestimmung (§ 23 JMStV) • Freiheitsstrafe oder Geldstrafe • sofern bestimmte unzulässige Angebote (schwere Jugendgefährdung, einschließlich der Zugänglich- machung der in § 4 Abs. 2 S. 1 genannten An- gebote über geschlossene Benutzergruppen hinaus) verbreitet oder zugänglich gemacht werden • Ordnungswidrigkeiten (§ 24 JMStV) • u.a. Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote, fehlende Bestellung eines Jugend-schutzbeauftragten • Geldbuße bis 500.000 Euro

  28. Rechtsfolgen bei Verstößen • Privilegierung von Mitgliedern einer an- erkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle • wird diesen ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, so ist zunächst die Einrichtung zu befassen; Maßnahmen der KJM sind nur möglich, wenn diese ihren Beurteilungsspielraum über- schritten hat (§ 20 Abs. 5 JMStV) • Aufsichtsrechtliche Maßnahmen (§ 20 JMStV) • u.a. Sperrungsverfügungen gemäß § 22 Abs. 2-4 MDStV

  29. Rechtsfolgen bei Verstößen • Auskunftspflichten von Anbietern von Telemedien gegenüber der KJM gemäß § 21 JMStV • Auskunft • unentgeltlicher Zugang zu Angeboten (aber nicht zu Räumen oder Produktionsstätten des Anbieters) • Ermöglichung unentgeltlicher Kontrollmaßnahmen

  30. Rechtsfolgen bei Verstößen • Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.02.2002, Az. 21.50.30 • Rechtsgrundlage: • § 18 Abs. 3 MDStV a.F. (§ 22 Abs. 3 MDStV n.F.) • Inhalt • In NRW ansässige Access-Provider mussten Zugang zu zwei US-Websites mit Neonazi-Inhalten sperren • zahlreiche Problemfelder, u.a. • Anwendbarkeit des MDStV auf Access-Provider • angegriffene Website = Mediendienst ? • Störerauswahl • Verhältnismäßigkeit der Verfügung

  31. Internationale Sachverhalte • Internationales Privatrecht • Internationales Deliktsrecht: Tatortprinzip; maßgeblich sind nach Wahl des Verletzten Handlungs- oder Erfolgsort (Art. 40 EGBGB): Ort des Uploads oder der Abrufbarkeit; Serverstandort ist unerheblich • Internationales Wettbewerbsrecht: Territorialitätsprinzip; Ort der wettbewerblichen Interessenkollision - Zielrichtung der Wettbewerbshandlung aus der Sicht des objektiven Empfängers (gezielte und spürbare Einwirkung)

  32. Internationale Sachverhalte • Herkunftslandprinzip gemäß §§ 4 Abs. 1 TDG/ 5 Abs. 1 MDStV • Maßgeblich: Ort der Niederlassung; Verlegung des Servers daher ohne Wirkung • Zahlreiche Einschränkungen des Anwendungs- bereichs des Herkunftslandprinzips und: • Ausdrückliche Einschränkung des Herkunfts- landprinzips zum Schutz der öffentlichen Ordnung des innerstaatlichen Rechts (einschließ- lich des Jugendschutzes), §§ 4 Abs. 5 TDG/ 5 Abs. 5 MDStV

  33. Internationale Sachverhalte • Strafrecht • § 3 StGB: Maßgeblich ist der Begehungsort: Handlungs- und Erfolgsort • §§ 5, 6 StGB: Strafbarkeit von Auslandstaten bei bestimmten inländischen und internationalen Rechtsgütern, z.B. Strafbarkeit von Kinderpornographie gemäß § 184 Abs. 3 und 4 StGB als Verletzung eines internationalen Rechtsguts gemäß § 6 StGB • außerhalb der EU „Verlagerung“ der Verantwortlichkeit von Content- auf Access-Provider • § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 3 MDStV • Sperrungsverfügung als Aufsichtsmaßnahme

  34. Aufsichtsstellen nach dem JMStV • Einrichtungen der Freiwilligen Selbst-kontrolle • überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV; insbesondere: Überprüfung von Angeboten im Auftrag ihrer Mitglieder • bedürfen der Anerkennung • FSM verweigert derzeit noch die Beantragung der Anerkennung • Kommission für Jugendmedienschutz • zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz • v.a. Überwachungsfunktion, Anerkennung von Einrichtungen der FSK

  35. Aufsichtsstellen nach dem JMStV • jugendschutz.net • organisatorische Anbindung die KJM • Sichtung von Angeboten, Prüfung, Beratung, Schulung (§ 18 JMStV) • Unterstützung der KJM

  36. Fazit • JMStV verursacht Handlungsbedarf bei Anbietern von Telemedien (z.B. Content, Access-, und Host-Provider) insbesondere: • Einsatz von Filterprogrammen • Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten • Gefahr von erheblichen Sanktionen bei Zuwiderhandeln

More Related