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Berücksichtigung von Umweltaspekten bei den Exportkreditgarantien des Bundes

Fachtagung VfU: Finanzdienstleister zur Nachhaltigkeit 24. und 25. November 2004 Bayerische Landesbank, München. Berücksichtigung von Umweltaspekten bei den Exportkreditgarantien des Bundes. Thomas Wohlwill. Inhalt. Common Approaches Umweltleitlinien UIG (Umweltinformationsgesetz)

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Berücksichtigung von Umweltaspekten bei den Exportkreditgarantien des Bundes

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  1. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Fachtagung VfU: Finanzdienstleister zur Nachhaltigkeit24. und 25. November 2004Bayerische Landesbank, München

  2. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Berücksichtigung von Umweltaspekten bei den Exportkreditgarantien des Bundes Thomas Wohlwill

  3. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Inhalt • Common Approaches • Umweltleitlinien • UIG (Umweltinformationsgesetz) • Erneuerbare Energien

  4. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Common Approaches • OECD-Umweltleitlinie wird seit 01.01.2004 angewendet • Nationale Umweltleitlinie wird angepasst • Verbindlichkeit für alle OECD-Staaten • Eckpunkte der Umweltprüfung • Der Anwendungsbereich bezieht sich auf Projekte mit Kreditlaufzeiten ab 2 Jahren und einem Schwellenwert von 10 Mio. SDR • Projekte in sensitiven Gebieten werden auch unterhalb des Schwellenwertes geprüft • Einteilung der Projekte in Kategorien (A, B, C)

  5. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Überblick • Anwendungsbereich • Schwellenwert • Kategorien • Informationsquellen • Standards • partnerschaftlicher Ansatz • Transparenz

  6. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Anwendungsbereich - Kreditlaufzeit Es bleibt bei dem bisherigen Anwendungs-bereich, d.h. Lieferungen zu kurzfristigen Zahlungs-bedingungen bis zwei Jahre Kreditlaufzeit sind nicht Gegenstand der Common Approaches

  7. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Kategorisierung - Schwellenwert • Es bleibt bei dem bisherigen Schwellenwert von 10 Mio. SDR • In Deutschland bleibt es bis auf weiteres bei dem Schwellenwert von 15 Mio. EUR • Zusätzlich sind Projekte in sensitiven Gebieten auch unter dem Schwellenwert zu prüfen (in der Praxis keine Änderung, da auch bisher nach dem Prinzip “watchful eye” solche Projekte geprüft wurden)

  8. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Kategorien • Projekte, die voraussichtlich starke ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen haben, welche zumeist nicht lokal begrenzt und/ oder unumkehrbar erscheinen (Stichworte: ökologische Schutzgebiete/Siedlungsgebiete indigener Völker/große Umsiedlungsmaßnahmen/anerkannte Kulturgüter sind betroffen) • “Major Extensions” der in Annex I genannten Sektoren • “Greenfield Projects” der in Annex I genannten Sektoren • Projekte in „Sensitive Areas“ (gem. Annex I Ziff 26) • EIA-Erfordernis! Kat. A

  9. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Kategorien • Projekte, die voraussichtlich eingeschränkte ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen haben, welche in der Regel lokal begrenzt und umkehrbar erscheinen. • i.d.R. Geschäfte der in Annex I genannten Sektoren, soweit sie nicht “Greenfield Projects” oder “Major Extensions” sind • Sonstige Geschäfte, soweit sie potentielle Umweltauswirkungen haben, die einer entsprechenden Aufklärung bedürfen • Ausführliche Darstellung erforderlich! Kat. B

  10. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Kategorien • Projekte, bei denen keine oder unwesentliche ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen zu erwarten sind. • Keine weitere Prüfung erforderlich Kat. C

  11. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Standards • Neuformulierung des Kapitels zu Standards • Deutlichere Formulierung des “Benchmarking to the top”-Ansatzes • Erster Anknüpfungspunkt bleiben Bestellerlandsstandards • Benchmarking mit relevanten internationalen Standards (Weltbank und “Regional Development Banks” + EU-Standards sowie mit 3 Safeguard Policies der Weltbank) • Anwendung der jeweils strengeren Standards (mit Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen) • Dies entspricht im Wesentlichen der in Deutschland schon geübten Praxis • Durch strengere Formulierung werden Wettbewerbsnachteile verhindert

  12. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Partnerschaftlicher Ansatz • Bei Nichteinhaltung der Standards • Mitigation - Versuch des Antragstellers, in Zusammenarbeit mit dem ausländischen Partner und seiner Regierung Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu vermeiden • Berücksichtigung des Exporteuranteils und dessen Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Gesamtprojekt • Nachhaltige Verbesserungen nur im partnerschaftlichen Ansatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls

  13. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Umweltbedingungen / Monitoring • Positive Deckungsentscheidung ggf. mit besonderen Bedingungen zu Umweltaspekten unter Berücksichtigung der Einflussmöglichkeiten des Exporteurs • Monitoring Reports und Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung

  14. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Transparenz I • Veröffentlichung im Internet nach endgültiger Entscheidung mit Einwilligung des Antragstellers ( > € 15 Mio.) • Projektdaten • Exporteur • Finanzierende Bank • Warenart/Projekt • Größenordnung (Kategorien) • Bestellerland • Kreditlaufzeit • Keine Weitergabe von Projektdaten ohne Einwilligung des Deckungsnehmers

  15. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Transparenz II • Bei Kategorie A-Projekten ex-ante Veröffentlichung von Umweltinformationen 30 Tage vor endgültiger Entscheidung - soweit möglich (“seek to make...publicly available“) • Umsetzung: Bei Kategorie A Projekten aktives Bemühen des Bundes um Einwilligung zur Veröffentlichung von Umweltinformationen vor Entscheidung • Ausführliche Projektbeschreibung in Zusammenarbeit mit Antragstellern bei anderen interessanten Projekten • OECD-Reporting über Kat. A und B Projekte in aggregierter Form

  16. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Projekte (Auszug Oktober 2004)

  17. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Projektbeschreibung: Hörfunk & Fernsehen für Ghana I

  18. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen A-Projekt „Bhushan“

  19. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Umweltprüfung • Anwendungsbereicheder deutschen Umweltleitlinien und der Recommendation on Common Approaches • wesentliche Unterschiede

  20. Leitlinien Keine Einschränkungen hinsichtlich der Kreditlaufzeiten Common Approaches Exporte mit Kreditlaufzeitenab 2 Jahren Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Anwendungsbereich

  21. Leitlinien Ausschluss von Nukleartechnologien zum Neubau bzw. zur Umrüstung von Atomanlagen Common Approaches Kein Ausschluss einzelner Sektoren Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Ausschlußkriterien

  22. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Exportkreditgarantien und die Umwelt-Informationsrichtlinie 2003/4/EG / das UIG

  23. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Nationale Umsetzung Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG Umweltinformationsgesetz (UIG) aus dem Jahre 1995 Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG bis 14.Februar 2005 Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG vom 12.07.2004 (zur Zeit im Bundestag)

  24. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Euler Hermes I • Erweiterung des Behördenbegriffs • alt: § 2,3 UIG: • Behörden, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben (hierzu gehören nicht gesetzgeberisch tätige obersten Behörden, Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben, sowie Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden) • Bisherige Rechtslage für Exportkreditgarantien: • Das BMWA hat im Zusammenhang mit den Exportkreditgarantien keine Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen

  25. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Euler Hermes II • Erweiterung des Behördenbegriffs • neu: § 2 UIG Entwurfs: • die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung (hierzu gehören nicht gesetzgeberisch tätige oberste Bundesbehörden, Gerichte) • Neue Rechtslage: • Das BMWA ist Behörde im Sinne des UIGE bzw. der Richtlinie 2003/4/EG. Damit Anwendbarkeit des UIG auf Hermesdeckungen, sofern Umweltinformationen abgefragt werden.

  26. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Veröffentlichung auf Antrag • Relevante Ausnahmetatbestände: • Schutz öffentlicher Belange (§ 8 UIGE) • nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, z.B. Informationen über rechtswidrige Umsiedlungsmaßnahmen • missbräuchlich gestellter Antrag, z.B: Angaben liegen bereits vor • noch nicht abgeschlossene Schriftstücke/aufbereitete Daten (nur aufschiebender Charakter) • unbestimmter Antrag (Antragsteller soll zur Präzisierung aufgefordert werden)

  27. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Veröffentlichung auf Antrag • Relevante Ausnahmetatbestände: • Schutz sonstiger Belange (§ 9 UIGE) • Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte würden verletzt und es liegt keine Zustimmung vor. Praktische Relevanz: Veröffentlichung von EIAs • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden zugänglich gemacht und der Betroffene hat einer Veröffentlichung nicht zugestimmt (Ausnahme: Emissionswerte)

  28. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Exportfinanzierung Erneuerbarer EnergienWelchen Beitrag können die Exportkreditversicherungen leisten?

  29. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Gedeckte Geschäfte seit 1998 (Erneuerbare Energien)

  30. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen OECD-Konsensus • Gemeinsame Leitlinien für staatlich unterstützte Exportkredite für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mindestens zwei Jahren • Festgelegte Mindeststandards • Wettbewerb über den Preis und die Qualität der Produkte und nicht über die Konditionen oder den Umfang der staatlichen Unterstützung. • Bestimmte Sektoren, wie z.B. landwirtschaftliche Erzeugnisse sind von den Konsensus-Regeln ausgeschlossen, während es für andere Warenarten (z.B. für Flugzeuge, Schiffe, Kraftwerke) Sektorenabkommen mit Sonderregelungen gibt. • Konventionelle (= nichtnukleare) Kraftwerke: 12 Jahre Kreditlaufzeit

  31. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen OECD-Konsensus Regeln (Beispiele) • An- und Zwischenzahlungen in Höhe von mindestens 15 % des Auftragswertes • Maximale Kreditlaufzeiten nach Ländergruppen gestaffelt • für Länder mit einem jährlichen Pro-Kopf- Einkommen von über 5.445 US$ maximal fünf Jahre bzw. nach vorheriger Notifikation acht Jahre • für Länder mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen unter 5.445 US$ generell maximal zehn Jahre • Ausnahme: Kraftwerke • Begrenzung mitfinanzierter örtlicher Kosten • Verbot der Zinskapitalisierung ab Beginn der Kreditlaufzeit • Erfordernis von mindestens halbjährlichen Tilgungen ab Beginn der Kreditlaufzeit • Degressive Bezahlung der Kreditzinsen • Definition des Beginns der Kreditlaufzeit • Grundsätze für “gebundene Hilfskredite”

  32. Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Herausforderung für 2004 (Track 2) • Wichtige Themen: • Projektfinanzierung • Kreditbedingungen für erneuerbare Energien und andere umweltrelevante Projekte • Anzahlung, lokale Kosten • Höhe der ausländischen Zulieferungen

  33. Weitere Informationen erhalten Sie unter… http://www.agaportal.de/ http://www.exportkreditgarantien.de/ Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, 22746 Hamburg Tel.: +49-40/8834-9192 http://www.eulerhermes.comFax: +49-40/8834-9175 e-mail: 09inet@eulerhermes.com Tel.: +49-40/8834-9512 Thomas Wohlwill, PwC Deutsche Revision AG thomas.wohlwill @eulerhermes.com

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