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Übersetzung der Rechtsterminologie

Übersetzung der Rechtsterminologie. Rotkäppchen auf Juristendeutsch. Als in unserer Stadt wohnhaft ist eine Minderjährige aktenkundig, welche infolge ihrer hierorts üblichen Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt …

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Übersetzung der Rechtsterminologie

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Presentation Transcript


  1. Übersetzung der Rechtsterminologie

  2. Rotkäppchen auf Juristendeutsch Als in unserer Stadt wohnhaft ist eine Minderjährige aktenkundig, welche infolge ihrer hierorts üblichen Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt … Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Sie machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Überschreiten des diesbezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in den zum Transport von Konsumgütern dienenden Korb und traf zwecks Tötungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu ihrer verwandten und verschwägerten Großmutter eilends war. Da bei dem Wolfe Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, beschloß er, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Da dieselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem Wolf die diesfällige Täuschungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub ausführte.

  3. Rotkäppchen auf Juristendeutsch Bei der später eintreffenden R. täuschte er seine Identität mit der Großmutter vor, stellte der R. nach und durch Zweitverschlingung derselben seinen Tötungsvorsatz unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche Förster B. vernahm verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Wolfsmaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, welches zuschlägig beschieden wurde. Daraufhin gab er einen Schuß ab auf den Wolf. Dieser wurde nach Infangnahme der Kugel ablebig. Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schußabgeber die Vermutung, daß der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Einsichtnahme und stieß hierbei auf die noch lebende R. nebst Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich der beiden Personen ein gesteigertes, amtlich nicht erfaßbares Lebensgefühl. Der Vorfall wurde von den Gebrüdern Grimm zu Protokoll gegeben. Quelle: http://www.orbis-linguarum.net/2001/17_01/wegiegot.html

  4. Kommunikative Merkmale der Rechtssprache Charakteristika der Rechtssprache nach Jacewicz (2010:36ff): • Genauigkeit / Präzision(im GegensatzetwazuGemeinsprache): Leihe≠ Darlehen ”Wenn Marie ihrerNachbarindreiEierleiht, ist das juristischesgesehenkeinLeihen. DennbeiderLeihe schuldetmandie Rückgabe genau der entliehenen Sache (§604 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) – das erwartet Marie abernicht von derNachbarin. Marie will dreiEierzurück– dies istjuristischgesehenein Darlehen, weil man dabei die Erstattungentsprechender Sachen in gleicherMengeschuldet(§607 I BGB)” (Rathert 2006:9)

  5. KommunikativeMerkmale der Rechtssprache • Abstraktheit „Im Gegensatz zu Fachsprachen anderer Bereiche wie Technik und Naturwissenschaften, derenTermini ’Gegenstände bzw. Sachverhalte [bezeichnen], die konkreter Natur oder doch zumindest graphisch darstellbar sind, so dass eine Klärung des Begriffsinhalts (...) und eine Zuordnung vonBegriff und Benennung relativ problemlos möglich sind’ [Arntz 2001:206 - P.K.], werden mittels derRechtssprache abstrakte Begriffe und Zusammenhänge zwischen ihnen wiedergegeben.” Quelle: Mouchtchinia 2003 http://rechtsinformatik.jura.uni-sb.de/portal/diplomarbeiten/mouchtchinina/RS-als-FS.pdf

  6. Kommunikative Merkmale der Rechtssprache • Autorität • Gehorsamkeit • Einheitlichkeitund Institutionsgebundenheit • Gleichbehandlung • Bildhaftigkeit • Objektivität • Normiertheit • WirklichkeitsschaffendeFunktion • Gehobenheit

  7. KommunikativeMerkmalederRechtssprache • Kulturimmanentheit und nationaleSystemgebundenheit „Kommunikationerfolgt stets im Rahmen einer bestimmten Rechtsordnung.DieRechtsordnung bestimmt allekommunikativen Parameter, vonder oder denverwendeten Sprachenüber die Begriffe undBenennungen bis hin zueinzelnen Textsortenkonventionen. Indiesem Sinne kann etwa im deutschsprachigen Raum nur von einer Rechtssprache Deutschlands, einer Rechtssprache Österreichs oder einer Rechtssprache derSchweiz gesprochen werden (vgl. de Groot 1991: 283).” (Sandrini 1999:3)

  8. KommunikativeMerkmalederRechtssprache • Unverständlichkeit der Fachsprache des Rechts ”DerGrund für die Unverständlichkeit der deutschen Rechtssprache wird heute oft in dem Bestreben der Juristen gesehen, sich ihr ’Monopol’ zuerhalten, das Recht für die Normalbürger durchzusetzen …” (Simon / Funk-Baker 1999:21) ”Die Juristengehendavonaus, daß eine Fachsprache nicht für jedermann verständlich sein kann, sondern die Komplexität des Rechts und die Vielzahl der zu diskutierenden Fragen nur durch eine kurze, prägnante (aber oft schwerverständliche) Sprachezubewältigen sind.” (ibid.:21f.)

  9. KommunikativeMerkmalederRechtssprache ”Die juristische Sprache ist ihrem Wesen nach Herrschaftssprache [Hervh.-P.K.]. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Ministerialbürokratien, Parlamentsausschüsse, Richter, Staatsanwaltschaften und Advokatur teilen ein Interesse daran, dass die Sphäre des Rechts ein Arkanum bleibt. Unverständlichkeit gehört zum Nimbus des Gesetzes. [..] Die Unverständlichkeit des Rechts ist somit kein Fehler, der sich beheben ließe; sie ist beabsichtigt. Wie das Beispiel des Steuerrechts exemplarisch zeigt, darf Komplexität in dieser Sphäre auf keinen Fall reduziert, sie soll im Gegenteil derart gesteigert werden, dass selbst die Experten zu keiner eindeutigen Interpretation mehr fähig sind.” (Hans Magnus Enzensberger, zit. nachLimbach 2007:6f.)

  10. KommunikativeMerkmalederRechtssprache Unpersönlichkeit / Distanziertheit • Vermeidungder 1. und 2. Person Sing. in Briefen, Beschlüssen, Bescheiden und Urteilen:DasGerichtweistdaraufhin, dass… (Daum 2005:15) • Benennung der beteiligtenVerfahrensparteienmittelsderenFunktionenundStellungbeigleichzeitigerVermeidung der Namen: der Antragsteller, der Antragsgegner, der Kläger, der Beklagte, der Nebenkläger (ibid.) ”DieseScheuvordempersönlichen Stil und vor der Anrede mit dem Namen beruht auf der Sorge, personale Beziehungen zwischen Bürger und Behörde könnten der Sachlichkeit und Objektivität Abbruch tun” (ibid.)

  11. Grammatisch-stilistischeMerkmaleder Rechtssprache • Nominalisierung • Nominalisierung von Infinitiven: dasDurchsetzeneinesAnspruchs • Deverbale Derivationen (z.B. mit dem Suffix -ung) • PräpositionalgefügestattderGliedsätze (z.B. Bewahren Sie IhrenFahrausweisnachbeendeterFahrt bis zumDurchschreitender Sperranlage…) Kritikpunkt: ManchePräpostionalgefüge sind recht umständlich wie z.B. ”unterHintansetzung von Bedenken” statt ”trotzBedenken” oder”unterZuziehungeinesSachverständigen” statt ”durcheinenSachverständigen” (Daum 2005:14)

  12. Grammatisch-stilistischeMerkmalederRechtssprache Nominalisierung • Funktionsverbgefüge: in Anrechnungbringen (Sander 2004:7) • Komposita: Nutzungsherausgabeanspruch, das Rindfleischkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgaben-übertragungsgesetzdes Landes Mecklenburg-Vorpommern (Soudry 2006:83)

  13. Grammatisch-stilistischeMerkmaleder Rechtssprache • Gebrauch des Passiv ”ImPassivsatzistderSatzteil das Subjekt, derimAktivsatzObjekt wäre. Dieses Objekt ist aber da, wo es um Sachfragen geht, meist wichtiger als das Subjekt (die handelnde Person), und esgewährt, an den Satzbeginn gestellt, dem Leser gleich einer Überschrift, einen schnellen Überblick über den Hauptinhalt des Satzes, z.B. Die Wohnung des Beschuldigten wurde am Tag nach seiner Festnahme durchsucht.” (Daum 2005:18) • Verwendung von Gerundiva: einzureichendeSchriftstücke, dieherauszugebenden Nutzungen (Schwitalla o.J.:2) • Häufiger Gebrauch der Genitivattribute: Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

  14. Grammatisch-stilistischeMerkmaleder Rechtssprache • Partizipialkonstruktionen ” Partizipialattribute sind durch die Abstraktheit der Rechtssprache begründet. Die Vorschriften sind abstrakt, sie finden nicht auf individuell bezeichnete, sondern auf alle Rechtssubjekte Anwendung. Die Rechtsadressaten werden nicht durch adjektivische Attribute bestimmt, sondern werden höchstens durch ihre Handlungen bestimmt, die in den Partizipialattributen erkennbar werden, z.B. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt. ” (§ 31 BGB) (Schwitalla o.J.:2)

  15. Grammatisch-stilistischeMerkmaleder Rechtssprache • Zerdehnung und VervielfachungderNegation: ”MitdemAusbleibeneinesnichtunbeträchtlichen Schadens wird wohl kaum gerechnet werden können.” (Daum 2005:19) ”Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.” Quelle: http://www.kyffhaeusernachrichten.de/news/news_lang.php?ArtNr=77104

  16. Grammatisch-stilistischeMerkmaleder Rechtssprache • Schachtelsätze ”Der Polizist, der an der Ecke, die abends den stärksten Verkehr aufweist, Dienst tat, ergriff, als er den Unfall, der ihm zunächst, weil er einen geparktenWagennotierte, entgangen war, bemerkte, sofortalle nötigen Maßnahmen”. ”Das Übergangsgeld wird für die Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.” (BeamtVG, § 47a, Abs. 2; rezipiertbeiSchwitalla o.J.:2)

  17. Grammatisch-stilistischeMerkmalederRechtssprache • FormelhafteWendungen ”ImNamen des Volkesergeht das Urteil…” (rezipiertbeiSchwitallao.J.:1) • Emphase: Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen… / Die unzweifelhafte Rechtslage besagt…(ibid.:2) • WenigeFremdwörter

  18. Grammatisch-stilistischeMerkmaleder Rechtssprache: Abkürzungen

  19. Einteilung des Rechts ObjektivesRecht= Rechtsordnung: - gesetztesRechtoderRechtsnorm, - Gewohnheitsrecht. SubjektivesRecht- „eineBefugnis […], diesich für den Berechtigten aus dem objektiven R. unmittelbar ergibt (gesetzliches R.) oderdieaufGrund des objektiven R. erworbenwird (erworbenes R.) (Creifelds 2000: 1058)

  20. Einteilung der Rechtsnormen http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/thumb/c/c6/Benutzer_Friedrich.Kromberg_Recht_Einteilung_v2.png/350px-Benutzer_Friedrich.Kromberg_Recht_Einteilung_v2.png

  21. Einteilung des öffentlichen Rechts www.jura.uni-erlangen.de/materialien/.../StaatsorgaR.ppt

  22. Einteilung des Privatrechts http://de.academic.ru/pictures/dewiki/98/benutzer_friedrich.kromberg_privatrecht_einteilung_v1.png

  23. Pragmatisch-funktionaleEbenenderRechtssprache • Rechtsetzung: Gesetze, Verträge, Abkommen, Satzungen • Rechtswesen: Klageschriften, Urteile, Aussagen, Gutachten etc.; auchrechtswissenschaftlicheAbhandlungen • Verwaltung: Behördensprache und institutioneller Schriftverkehr (Sandrini 1999:3)

  24. VertikaleGliederung der Sprache des Rechtsin der polnischenRechtswissenschaft Język prawny (Rechtssprache) vs. język prawniczy (juristischeSprache): „Język prawny to język ustawodawcy, język, którego głównym źródłem są przepisy prawne (Wróblewski 1948: 56), język prawniczy zaś to język, którym posługują się prawnicy, mający do czynienia z prawem (Wróblewski 1948: 136), przy czym oba te języki są wewnętrznie zróżnicowane (Wróblewski 1948: 104, 141). Język prawniczy jest […] metajęzykiem w stosunku do języka prawnego…” (Jopek-Bosiacka2006: 18).

  25. SpezifikaderFachkommunikationimRecht • Präskriptivität • Transdisziplinarität • Adressatenpluralität • Pluralität von unabhängigen Kommunikations-zusammenhängen (Sandrini 1999:4)

  26. JuristischeTextsorten Typologie nach Busse (2000:669ff.): • Textsorten mit normativer Kraft: Verfassung, Gesetz, internationalerVertrag, Konkordat • Textsorten der Normtext-Auslegung Gesetzeskommentar, Gutachten usw., • Textsorten der Rechtsprechung (Gerichtsurteil, Bescheid usw.), • Textsorten des Rechtsfindungsverfahrens (Anklageschrift, Plädoyer usw.), • Textsorten der Rechtsbeanspruchung und Rechtsbehauptung (Eingabe, Petition usw.),

  27. JuristischeTextsorten • Textsorten des Rechtsvollzugs und der Rechtsdurchsetzung (Mahnbescheid, Haftbefehl usw.), • Textsorten des Vertragswesens (Mietvertrag, Vereinsatzung usw.), • Textsorten der Beurkundung (Grundbucheintrag, Testament usw.), • Textsorten der Rechtswissenschaft und der juristischen Ausbildung (Fachbuch, Urteilskommentierung, Rechtswörterbuch usw.).

  28. Deutscheu.österreichische Rechtsterminologie im Vergleich

  29. Gerichtsaufbau in Deutschland Amtliche Bezeichnungen deutscher Gerichte http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Terminologie/Gerichtsbezeichnungen.pdf

  30. Gerichtsaufbau in Österreich

  31. Gerichtsaufbauin der Schweiz KantonaleEbene • erstinstanzlicheGerichte: Bezirksgericht (sąd okręgowy) / Amtsgericht (sąd rejonowy) / Kreisgericht (sąd powiatowy) / Kantonsgericht (sąd kantonalny)/ Zivilgericht / Strafgericht / Polizeigericht / Kriminalgericht • zweitinstanzlicheGerichte: Obergericht (sąd wyższy)/ Kantonsgericht (sąd kantonalny) / Apellationsgericht (sąd apelacyjny) / StrafgerichtzweiterInstanz (sąd karny drugiej instancji) • drittinstanzlicheGerichteineinigenKantonen: Kassationsgericht (sąd kasacyjny)

  32. Gerichtsaufbauin der Schweiz Kantonalebene / Spezialgerichte: • Verwaltungsgerichte (sądy administracyjne) • Fachgerichte(sądy specjalne): • Handelsgerichte (sądy gospodarcze) • Arbeitsgerichte (sądy pracy) • Gerichte für Wirtschaftsdelikte (sądy ds. przestępstw gospodarczych) • Sozialversicherungsgerichte (sądy ds. ubezpieczeń społecznych) (vgl. Kubacki 2008:58)

  33. Gerichtsaufbauin der Schweiz Bundesebene: • Bundesgericht(Sąd Federalny) • Bundesstrafgericht (Federalny Sąd Karny) • Bundesverwaltungsgericht (Federalny Sąd Administracyjny) • Militärgerichte (sądy wojskowe) (vgl. Kubacki 2008:58)

  34. Gerichtsbarkeit im FL • OrdentlicheGerichtsbarkeit: • Landgericht / Książęcy Sąd Okręgowy • Obergericht / Książęcy Sąd Wyższy • der FürstlicheObersteGerichtshof / Książęcy Sąd Najwyższy • Verwaltungsgerichtsbarkeit: • 1. Instanz: Amtsstelle / Kommission mit Entscheidungsbefugnis / Gemeinderat • 2. Instanz: Verwaltungsgerichtshof / Sąd Administracyjny • Verfassungsgerichtsbarkeit Staatsgerichtshof / Sąd Konstytucyjny

  35. Äquivalenz der Terminologie ”Übersetzung hat um so größere Chancen äquivalent zu sein, je näher die Gesellschaften der Orginal- und Übersetzungssprache in bezug auf ihre Kultur zueinander stehen.” (Poczobut 1993:149) ”Eine vollständige Äquivalenz der Rechtstermini zweier Rechtssysteme [ist] nur dann zu erreichen, wenn beide Rechtssprachen sich auf dasselbe Rechtssystem beziehen, wobeieine akzeptable Äquivalenz zwischen zweiRechtssystemen und nicht zwei Sprachen postuliert wird.” (Galdia 2003:2) Bsp.: Finnland, Schweiz, Belgien

  36. Ersatzlösungen: Erhalten des AS-Begriffs Was tun, wennkeinakzeptablesÄquivalent in der Zielrechtsordnung gefunden werden kann? 1) Erhalten des ursprünglichen Begriffs „Manübersetzt nicht und benutzt in der Zielsprache den ursprünglichen oder den transkribierten Begriff aus der Ausgangssprache. Eventuell kann der Begriff in Klammern oder in einer Fußnote mittels einer ’wörtlichen Übersetzung’ oder einer Anmerkung wie ’vgl. …’ erläutert werden.” (deGroot 1999:27)

  37. Ersatzlösungen: Erhalten des AS-Begriffs Vorbehalte gegen diese Lösung: ”Das wichtigste Ziel einer Übersetzung ist es, den Ausgangstext für Personen, die die Sprache des Ausgangstextes nicht gut beherrschen, zugänglich(er) zu machen. Dieses Ziel wird vernachlässigt, wenn man Begriffe nicht übersetzt.” Relevanz des Verfahrens: ”Den Begriffunübersetzt zu lassen, ist lediglich eine angemessene Lösung, wenn der Begriff der Ausgangssprache für die potentiellen Benutzer des Zieltextes transparent und verständlich ist.“ (ibid.:45)

  38. Ersatzlösungen: Umschreibung 2) Umschreibung ”Man umschreibt den Begriff aus der Ausgangssprache in der Zielsprache. […] Die so umschriebene juristische Entität gibt es zwar nicht in der Zielrechtsordnung, aber sie ist wegen der Kombination ihrer Elemente für einen Juristen, der sich in dem Rechtssystem gut auskennt, verständlich. […] Die Zweckmäßigkeit der Umschreibung als Ersatzlösung hängt sowohl von der Länge und der Komplexität der Umschreibung als auch von dem Ziel der Übersetzung ab.” (ibid.)

  39. Ersatzlösungen: Neologismus 3) Neologismus ”Man benutzt in der Zielsprache einen Begriff, der nicht (oder nicht mehr) in der einschlägigen Zielrechtsordnung verwendet wird.” (ibid.:30) Neologismus nach deGroot: „jede[r]Begriff, der nichtzu derTerminologie der Zielrechtsordnung gehört” (ibid.:31) Weston: ”it is no business of the translator’s to create a new word or expression if the SL [sourcelanguage] expressions can be adequately and conveniently translated by using one of the foregoing methods” (zit. n. deGroot 1999:31) [”foregoingmethods”: äquivalente Begriffe, wörtliche Übersetzungen, das Erhalten des ursprünglichen Begriffs]

  40. Kriterien für die Wahl eines Neologismus Nach welchen Maßstäben hat die Wahl eines Neologismus zu erfolgen? ”EinNeologismusmussin der Weisegewählt werden, dass der Inhalt des Ausgangsbegriffs einigermaßen deutlich wird, ohne aber einen Terminus zu benutzen, der in der Zielrechtsordnung bereits verwendet wird. ” (ibid.:46)

  41. Kriterien für die Wahl eines Neologismus „UmdiesesZielzuerreichen, soll der Übersetzer eine Terminologie verwenden, die mittels Assoziationen Vorstellungsgehalte im Bewusstsein des Lesers evoziert, die ihn an die Begriffe und Institutionen seiner eigenen Rechtsordnung erinnert, ihn aber gleichzeitig nicht vergessen lässt, dass es sich um fremdes Geistesgut und fremde Institutionen handelt, die integrierender Bestandteil einer fremden Rechtsordnung sind.” (Sarcevic)

  42. Kriterien für die Wahl eines Neologismus ”Als Neologismus sind Termini, die in der Zielrechtsordnung früher eine äquivalente Bedeutung hatten, besonders geeignet. Nützlich sind häufig auch Begriffe des römischen Rechts, wenn und soweit man annehmen darf, dass Juristen der Zielrechtsordnung noch Kenntnisse des römischen Rechts haben. Häufig kommen auch Begriffe in Betracht, die zwar nicht in der gewählten Zielrechtsordnung, jedoch in einer anderen Rechtsordnung, die dieselbe Sprache als Rechtssprache benutzt, juristische Begriffe bilden.” (ibid.)

  43. Kriterien für die Wahl eines Neologismus ”Wenn die Zielsprache in mehreren Rechtssystemen als Rechtssprache fungiert, wird man entscheiden müssen, in welche Rechtsterminologie welchen Staates zu übersetzen ist. Es darf nicht ohne weiteres das eine Mal in die Terminologie des Systems A und das andere Mal in die Terminologie des Systems B übersetzt werden. […] Bei Mangel an akzeptablen Äquivalenten [im Rechtssystem A] [darf man] akzeptable Äquivalente aus [dem Rechtssystem B], als Neologismen gebrauchen.” (deGroot 1999:34)

  44. Kriterien für die Wahl eines Neologismus ”Wenn man annehmen muss, dass einige Benutzer des Zieltextes schon einem bestimmten, von anderen Übersetzern bereits gewählten Neologismus als Wiedergabe des zu übersetzenden Begriffs der Ausgangssprache in Veröffentlichungen begegnet sind, wird man ernsthaft überlegen müssen, die betreffende frühere Übersetzung zu übernehmen.” (deGroot 1999:46)

  45. Denotative / konnonative Äquivalenz Quelle:Kierzkowska 2002:95 (vgl. auch andererelevanteArten der Äquivalenz: pragmatische Äquivalenz, textnormative Äquivalenz)

  46. Denotative / konnonative Äquivalenz ”Stosowanie zasady ekwiwalencji denotacyjnej to wybór takich terminów w tekście tłumaczenia w języku docelowym, które nawiązują bezpośrednio do denotatów, tj. pojęć z systemu języka źródłowego, oraz które mogą, ale nie muszą, częściowo nawiązywać do konotatów języka docelowego i różnią się formalnie od tych konotatów. Stosowanie zasady ekwiwalencji konotacyjnej to wybór takich terminów w tekście tłumaczenia w języku docelowym, które kojarzą się odbiorcy z pojęciami systemu prawnego tego języka, tj. jego konotatami. W ten sposób dokonany przez tłumacza świadomie wybór oznacza, że uznał on konotaty języka docelowego i denotaty języka źródłowego za równoważne lub sam je utożsamił, pomijając istniejące różnice jako nieistotne.” (ibid.:104)

  47. Übersetzen von Institutionsbezeichnungen Kodeks tłumacza sądowego: § 37. Tłumaczenie nazwy instytucji powinno uwzględniać: 1. odmienność danego systemu organizacyjnego kraju języka źródłowego i prawo zachowania intencji autorów nazwy instytucji, jeśli jej ekwiwalent w języku docelowym mieści się w zakresie pierwszego znaczenia i nie jest zasadniczo mylący; 2. podobieństwo nazw analogicznych instytucji danego systemu organizacyjnego kraju języka docelowego, jeśli uwzględniający ją ekwiwalent w języku docelowym nie koliduje bądź to z intencją autora nazwy w języku źródłowym, bądź to z zakresem znaczeniowym w tym języku;

  48. Übersetzen von Institutionsbezeichnungen 3. zachowanie rdzeni łacińskich i greckich w elementach leksykalnych języka docelowego, jeśli ich pierwsze znaczenie nie różni się zasadniczo od znaczenia w języku źródłowych, zgodnie z zaleceniami Międzynarodowej Organizacji Unifikacji Neologizmów Terminologicznych; 4.podanie w nawiasie obok tłumaczonej nazwy jej odpowiednika w języku źródłowym jeden raz bezpośrednio po pierwszym jej w wymienieniu w tekście tłumaczonego dokumentu.

  49. Gerichtsaufbau in Polen / OrdentlicheGerichtsbarkeit (sądownictwo powszechne)

  50. Denotative / konnotative Äquivalenz kpk: Art. 24 [Sąd rejonowy] § 1. Sąd rejonowyorzeka w pierwszej instancji we wszystkich sprawach, z wyjątkiem spraw przekazanych ustawą do właściwości innego sądu. Strafprozessordnung: Das Amtsgericht ist im ersten Rechtszug für alle Sachen zuständig, für die das Gesetz nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet. [Übers.-E.W.] Strafverfahrensgesetzbuch: DasKreisgerichtentscheidetinersterInstanzinallen Sachen mit AusnahmesolcherSachen, diekraft GesetzesindieZuständigkeit eines anderen Gerichts überwiesen worden sind. [Übers.-M.J.]

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