1 / 18

Arbeitsrechtliche Fragen im Kontext von Mergers & Acquisitions (M & A)

Arbeitsrechtliche Fragen im Kontext von Mergers & Acquisitions (M & A). Prof. Dr. iur. Theodor Enders, LL.M. Gliederung. 1. Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge auf Unternehmens- und Betriebsebene 2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB

linore
Télécharger la présentation

Arbeitsrechtliche Fragen im Kontext von Mergers & Acquisitions (M & A)

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Arbeitsrechtliche Fragen im Kontext von Mergers & Acquisitions (M & A) Prof. Dr. iur. Theodor Enders, LL.M.

  2. Gliederung 1. Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge auf Unternehmens- und Betriebsebene 2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB a) Entwicklung der europäischen und deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung b) Voraussetzungen des Betriebsübergangs c) Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer d) Rechtliche Konsequenzen

  3. Gliederung 3. Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG a) Voraussetzungen der Beteiligungsrechte des BR b) Interessenausgleich und Sozialplan c) Abgrenzung zur Unternehmensspaltung d) Verhältnis von §§ 111 ff BetrVG zu § 613 a BGB 4. Zusammenfassung und Ausblick

  4. 1. Einzel-und Gesamtrechtsnachfolge auf Unternehmens- und Betriebsebene Es gilt der Grundsatz der Einzelrechtsnachfolge. Jede Sache ist einzeln zu übertragen(asset deal). Gesamtrechtsnachfolge ist ein Übertragungsvorgang, der unmittelbar kraft Gesetzes stattfindet (Verschmelzung), sich aber zwingend auf einen (Teil-)Betrieb beziehen muss Unternehmen sind von Rechtssubjekten getragene organisatorische Einheiten zur Verfolgung eines wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks (z.B. Geschäftsinhaber, GmbH) Betrieb ist eine organisatorische Einheit, mit der Arbeitgeber (AG) einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgen.

  5. 2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB a) Entwicklung der europäischen und deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung • Einfügung des § 613 a in das BGB im Jahre 1972 • EG- (Übernahme-)Richtlinie vom 14.12.1977 (1977/187/EWG) • EG- (Änderungs-)Richtlinie vom 17.7.1998 (1998/50/EG) • EG- (Übernahme-)Richtlinie vom 12.3. 2001 (2001/23/EG) • Erweiterung des § 613a BGB um die Absätze 5 und 6 durch Änderungsgesetz vom 23.3. 2002 (BGBl. I, 1163) • EuGH 14.4.1994 „Christel Schmidt“, BB 1994, 1500 • EuGH 11.3.1997 „Ayse Süzen“, BB 1997, 735 • BAG 27.4. 2000 „Truppenübungsplatz“ (8 AZR 260/99)

  6. 2.Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB b) Voraussetzungen des Betriebsübergangs • Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils Sieben-Punkte-Prüfung (EuGH und BAG) im Sinne einer Gesamtbewertung: (1) Art des (bisherigen) Betriebs/Unternehmens (2) Übergang der materiellen Betriebsmittel (Aktiva) (3) Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs (4) Übernahme der Arbeitnehmer (Hauptbelegschaft) (5) Übergang/Übernahme der Kundschaft (6) Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach Übernahme (7) Dauer einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit

  7. 2. Übertragung eines Betriebs ... b) Voraussetzungen • Rechtsgeschäftlicher Übergang nach Wortlaut des § 613 a BGB Übergang durch Rechtsgeschäft (Verkauf, Verpachtung), also nicht durch Gesetz oder Hoheitsakt (Beispiel eines Hoheitsaktes ist die Einsetzung eines Insolvenzverwalters nach Insolvenzeröffnung durch das Gericht). Besondere Fälle: Zwar gesetzlicher Betriebsübergang etwa durch Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) bei Erbfolge, aber § 613a BGB findet entsprechende Anwendung. Im Insolvenzverfahren erfolgt Übertragung durch Insolvenzverwalter auf Nachfolgeunternehmen durch Rechtsgeschäft mit der Einschränkung, dass der Erwerber keine Haftung für bereits entstandene Ansprüche übernimmt. Bei übertragender Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung) findet § 613 a BGB Anwendung.

  8. 2. Übertragung eines Betriebs ...a) Voraussetzungen • Übergang der tatsächlichen Leitungsmacht Maßgeblich sind der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers und die tatsächliche Fortführung des Betriebs. Nicht notwendig ist der Eigentumsübergang an Betriebsmitteln. Problemfälle: Beim Übergang zwischen zwei Gesellschaften desselben Konzerns ist dieses Merkmal erfüllt. Wechsel der Rechtsform hat auf Identität des Rechtssubjekts keinen Einfluss, folglich ist formwechselnde Umwandlung kein Betriebsübergang. Nicht ausreichend ist die Möglichkeit der Betriebsfortführung. Vielmehr ist die tatsächliche Betriebsfortführung maßgeblich. Rückfall einer Pachtsache nur dann Übergang, wenn Verpächter Betriebsführung tatsächlich übernimmt.

  9. 2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB c) Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer Vor dem Übergang hat der bisherige oder der neue Arbeitgeber die Arbeitnehmer in Textform (E-Mail oder Fax, § 126 b BGB) zu unterrichten über (§ 613 a Abs. 5 BGB): (1) den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs (2) den Grund für den Übergang (3) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs (4) die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen Bei Unterlassung der Unterrichtungspflicht oder nicht vollständiger Unterrichtung beginnt die Widerspruchtsfrist des Arbeitnehmers nicht zu laufen.

  10. 2. Übertragung eines Betriebs ...c)Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ist ein Gestaltungsrecht mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber übergeht (§ 613 a Abs. 6 BGB). Es ist Schriftform einzuhalten, welche gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form (§ 126 a BGB) ersetzt werden kann. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Zwar muss einerseits das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet werden, allerdings kann der Widerspruch andererseits nicht konkludent erfolgen. Adressat ist sowohl der Betriebsveräußerer als auch der Betriebswerber. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Zugang der Unterrichtung (§ 613 a Abs. 5 BGB).

  11. 2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB d) Rechtliche Konsequenzen • Arbeitgeberwechsel: Neuer Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613 a Abs.1 S. 1 BGB). • Fortgeltung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung (§ 613 a Abs. 1 S. 2 - 4 BGB) • Weiterhaftung des Betriebsveräußerers (§ 613 a Abs. 2 BGB); allerdings Haftungsausschluss bei Erlöschen durch Umwandlung (§ 613 a Abs. 3 BGB) • Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 4 S. 1 BGB); allerdings Kündigungsrecht aus anderen Gründen (Abs. 4 S. 2)

  12. 3. Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG a) Voraussetzungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BR) • Unternehmensgröße(§ 111 S. 1 BetrVG): in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (AN) im Unternehmen (seit 2001nicht mehr Betrieb; aber „Systembruch“,da hins. Betriebsänderung auf Betrieb abgestellt wird) • Existenz eines BR • Wesentliche Nachteile für die Belegschaft („erheblich Teile“ der Belegschaft werden in entsprechender Anwendung des § 17 KSchG bestimmt, also mindestens 6 AN in Kleinbetrieben, 25 AN bei mittleren und 30 AN bzw. 5% bei Großbetrieben)

  13. 3. Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG a) Voraussetzungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BR) Als Betriebsänderungen, mit der Folge der Beratungs- und Unterrichtungspflicht, gelten (§ 111 S. 3 BetrVG): • Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben • Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

  14. 3. Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG b) Interessenausgleich und Sozialplan • Interessenausgleich ist die schriftlich niedergelegte Vereinbarung zwischen Unternehmen und BR über die geplante Betriebsänderung (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG) • Der Sozialplan regelt, auf welche Weise die wirtschaftlichen Nachteile, die die AN aufgrund der Betriebsänderung erleiden, durch den AG ausgeglichen bzw. gemildert werden (§§ 112 Abs. S.2, Abs. 2 BetrVG) • Verfahren (§ 112 Abs. 2 - 5 BetrVG): (1) freie Verhandlungen zwischen Unternehmen und BR (2) Vermittlung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit (3) Anrufung der Einigungsstelle

  15. 3. Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG c) Abgrenzung zur Unternehmensspaltung • Das Umwandlungsgesetz umschliesst Verschmelzung (§ 2 ff. UmwG), Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung, §§ 123 ff. UmwG), Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG) und Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG). Grds. ist nur die Unternehmensebene angesprochen. • Maßgeblich sind aber Änderungen auf der Betriebsebene. Im Hinblick auf die Spaltung gibt es zum Teil Überschneidungen zw. Unternehmens- und Betriebsebene. Es sind drei Konstellationen denkbar: (1) Reine Unternehmensspaltung (2) Reine Betriebsspaltung (3) Unternehmens- und Betriebsspaltung

  16. 3. Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG d) Verhältnis der §§ 111 ff. BetrVG zu § 613 a BGB • Rechtsgeschäftliche Übertragung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen neuen Erwerber muss nicht zwingend eine Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG darstellen. Bsp. : lediglich Änderung auf der Unternehmensebene ist der reine Inhaberwechsel. • Es gibt aber Überschneidungen: (1) Neuer Betriebsinhaber plant nach dem Betriebsübergang Massenentlassung (2) Betriebsspaltung

  17. 4. Zusammenfassung und Ausblick Weitgehende Schutzrechte der Arbeitnehmer durch Betriebsübergang (§ 613a BGB) und Betriebsänderung (§§ 111 ff. BetrVG) Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Betriebsebene Auch im Arbeitsrecht sind gestaltende Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einzel-/Gesamtrechtsnachfolge zu ergreifen. M&A haben in Zukunft mehr noch als heute das europäische Arbeitsrecht und die Welthandelsabkommen, insbesondere GATS zu berücksichtigen.

  18. Literaturverzeichnis Bauer,Jobst-Hubertus, Outsourcing out ? BB 1994, 1433 Dietrich/ Müller-Glöge u.a., Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage München 2005 Enders/Hetger, Grundzüge der betrieblichen Rechtsfragen, 3. Auflage Stuttgart u.a. 2003 Löwisch, Manfred, Arbeitsrecht, 7. Auflage Düsseldorf 2004 Schaub, Günter, Arbeitsrechts - Handbuch, 11. Auflage München 2005 Weber/Erich/Burmester, Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 3. Auflage Köln 2002 Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, Arbeitsrechtliches Handbuch, 2. Auflage München 2003 Achleitner/Schiereck, Gablers Wirtschaftslexikon, 16. Auflage Wiesbaden 2004

More Related