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Aufsichtspflicht und A u s t au s chk i nd e r und der richtige Umgang damit

Aufsichtspflicht und A u s t au s chk i nd e r und der richtige Umgang damit. Laubach 3 . April 2011. Zivilrechtliche Grundlagen. Aufsichtsbedürftig sind alle Minderjährigen – abhängig von Alter und Entwicklungsstand

manjit
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Aufsichtspflicht und A u s t au s chk i nd e r und der richtige Umgang damit

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Presentation Transcript


  1. Aufsichtspflicht und Austauschkinder und der richtige Umgang damit Laubach 3. April 2011 (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  2. Zivilrechtliche Grundlagen Aufsichtsbedürftig sind • alle Minderjährigen – abhängig von Alter und Entwicklungsstand • Volljährige, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands der Aufsicht bedürfen Aufsichtspflichtig sind Personen kraft Gesetzes (z.B. Eltern) oder Vertrages (z.B. Heil- oder Sozialpädagogin, Austauscheltern) (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  3. § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. Zivilrechtliche Grundlagen (gesetzliche Pflicht) (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  4. Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht (1) 1. Aufsichtsbedürftiger: Der im Einzelfall erforderliche Umfang gehöriger Aufsichtsführung bestimmt sich insbesondere nach folgenden -gleichwertigen- Faktoren. • Alter, Eigenart und Charakter sowie • körperliche, seelische und soziale Reife und Entwicklungsstand des Aufsichtsbedürftigen (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  5. Erhöhte Aufsichtspflicht am Anfang • Besonders in der ersten Zeit eines Austausches haben die Austauscheltern gegenüber dem Austauschkind eine erhöhte Aufsichtspflicht wahrzunehmen. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten und der unterschiedlichen Bräuche in den Ländern (z.B. Linksverkehr, Akzeptanz des Zebrastreifens) sollten sich die Austauscheltern darüber im Klaren sein, dass in diesem Stadium die Austauschkinder meist nicht ihrem Alter entsprechend zu betrachten sind. • Hier ist mehr Vorsicht geboten (und das nicht nur im Straßenverkehr), solange bis die Austauscheltern das Kind und seine Fähigkeiten kennengelernt haben und genauer einschätzen können. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  6. Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht (2) 2. Äußere Bedingungen (bezogen auf die Beschäftigung) • Art der Beschäftigung (Spiele, Geräte, Wanderung, Bootsfahrt, Baden / Schwimmen, Wettkämpfe) • konkrete örtliche Gegebenheit (Stadt, Land, Gebirge, See) • Einzelaufsicht – Gruppe (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  7. Umsetzen der Kriterien zur Aufsichtspflicht (BBB) • sich Informieren • Belehren • Beobachten (Überprüfen ) • „Bestrafen“ (Eingreifen, Konsequenz) Entscheidend ist, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maß-nahmen treffen müssen, um eine Schädi-gung der Aufsichtsbedürftigen oder Dritter durch ihr Kind zu verhindern(BGH NJW 1984, 2574). (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  8. Beispiel Fahrradfahren • "Ich kann Rad fahren" auf spanisch oder französisch heißt u.U. nicht das Gleiche wie auf deutsch. Wie viel Erfahrung dahinter steckt und mit welchen Gefährt geübt wurde, zeigt nur der Praxistest. • Vor dem Einsatz im Straßenverkehr bringt eine gemeinsame Radtour durch Stadt und Gelände Klarheit. Danach beginnt das Belehren über Technik oder Straßenverkehr. ("Probier´s mal nicht mit dem Hacken, sondern mit dem Fußballen auf die Pedale zu treten. Das bringt eine bessere Kraftübertragung und du kannst schneller fahren.") (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  9. Beispiel Messer • Leopold (10) schnitzt leidenschaftlich gern und verfügt mittlerweile über eine umfangreiche Messersammlung. Diese wollte er am liebsten in den Austausch mitnehmen. In Absprache mit der Austauschfamilie einigten wir uns auf drei Messer. Diese mussten zunächst in die Obhut der neuen Eltern gegeben werden. Zum Schnitzen händigten sie die Messer aus und beobachteten den Umgang damit. Nach und nach konnte sich die Austauschfamilie von den Schnitzqualitäten überzeugen und sich vergewissern, dass Leopold umsichtig mit den Werkzeugen hantiert. Schließlich konnte die strengere Überwachung gelockert werden. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  10. Beispiel Verlorengehen • Marta (11) war gerade ein paar Tage in Deutschland, da nahm ihre Klasse an einer außerschulischen Veranstaltung teil. Eine Klassenkameradin hatte beim Vorlesewettbewerb gewonnen und sollte nun auf höherer Ebene vorlesen. Die Klasse wollte sie unterstützen und Marta sollte natürlich dabei sein. Der begleitenden Lehrer erklärte, dass der Wettbewerb im Rathaus stattfindet und gegen 17 Uhr zu ende ist. Zur Sicherheit hatte die Austauschfamilie Marta morgens ein Handy gegeben und das Anrufen damit geübt. • Mehr als pünktlich war die Austauschmutter im Rathaus, aber erfuhr, dass es dort keinen Vorlesewettbewerb gäbe. Sie wurde unruhig. Alle naheliegenden Veranstaltungsstätten wie Bibliothek etc. wussten auch nichts vom Vorlesen. Was nun? Da die Mutter in der neuen Klasse von Marta niemanden kannte und die Klassenliste noch nicht verteilt worden war, konnte sie niemanden von unterwegs um Auskunft bitten. Eine beunruhigende Situation. • Schließlich rief Marta an. Sie sprach ausnahmsweise Spanisch und berichtete, der Wettbewerb sei zu ende und sie wüsste nicht, wo sie sei. Der Lehrer klärte auf und entschuldigte sich. Er hatte die Angaben verwechselt. Das Vorlesen fand im Kreishaus statt. Er begleitete Marta bis man sich auf der Mitte des Weges traf. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  11. Informationspflicht des Aufsichtspflichtigen Da sich die Aufsichtspflicht an der Individualität des Anvertrauten orientiert, muss derAufsichtspflich-tige über diese Bescheid wissen (Behinderungen, Gesundheit) und die Informationen erbeten. Ebenso muss er sich über die örtlichen Verhältnisse und eventuelle Gefahren sowie einschlägige recht-liche Schutzbestimmungen und Gesundheitsvorschriften unterrichten. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  12. Zivilrechtliche Haftung aus Vertrag (1) Geschädigte können sein: 1. die Person, die zu beaufsichtigen ist (Kind, Jugendlicher oder auch Volljähriger) 2. ein „Dritter“ (hier: weder Aufsichtspflichtige noch –bedürftige, aber durch Handeln oder Unterlassen betroffen) 3. die aufsichtspflichtige Person selbst (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  13. Zivilrechtliche Haftung aus Delikt (2) § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  14. Zivilrechtliche Haftung aus Delikt (3) § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  15. Zivilrechtliche Haftung aus Delikt (4) § 828 BGB Minderjährige (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte  Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  16. Pädagogische Erwägungen zur Aufsichtsführung Aufsichtsbedürftige Personen haben ebenso wie alle anderen Menschen das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Vor allem das Ziel, sie zum selbständigen und verantwortungsbewussten Handeln zu erziehen, verbietet es, sie durch überzoge- ne Reglementierungen in ihrer Lebens- führung zu beeinträchtigen. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  17. Versicherungsschutz für Aufsichtspflichtige Infolge von Aufsichtspflichtverletzungen kann es zu erheblichen Schadensersatzforderungen kommen. Die Versicherung der aufsichtspflichtigen Austauscheltern tritt im Regelfall bei Fahrlässigkeit ein. Allerdings ist das Austauschkind in der Regel NICHT in der Privathaftpflichtversicherung der Austauschfamilie aufgenommen (Prüfen!). Im Schadensfall kann – wenn das Kind einen Schaden verursacht – die Privathaftpflichtversicherung der Herkunftsfamilie eintreten, wenn diese sich auch auf Fälle im Ausland erstreckt (Prüfen!). (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  18. Aufsichtspflichtverletzung und strafrechtliche Folgen Obwohl die bloße Aufsichtspflichtverletzung grund- sätzlich nicht strafbar ist, kann sie für Aufsichts- pflichtige neben zivil- und arbeitsrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Strafbar sind Aufsichtspflichtige allerdings erst dann, wenn durch die bloße Aufsichtspflichtverletzung gegen eine Bestimmung des Strafgesetzbuches verstoßen wird. Das ist dann der Fall, wenn der Aufsichts- pflichtige seine Garantenstellung verletzt. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  19. Fazit (1) 1. Orientieren Sie sich daran, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihre Kinder sowie Eigen-schäden zu verhindern. 2. Richten Sie sich bei der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen und nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. 3. Belehren Sie die Aufsichtsbedürftigen über die Gefahren, die im Umgang mit Sachen oder Personen oder im Lauf des täglichen Lebens entstehen. 4. Prüfen Sie, ob die Belehrungen von den Aufsichtsbedürftigen verstanden wurden und umgesetzt werden. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

  20. Fazit (2) 5. Seien Sie konsequent in der Durchsetzung der gesetzten Gebote und Verbote. Delegieren Sie die Aufsicht nur an Personen, die geeignet sind. Wenn die Austauscheltern ihre Aufsichtspflicht übertragen wollen (z.B. Kinder für einige Zeit zu den Großeltern) müssen die Eltern für die Auswahl einer geeigneten Person einstehen. D.h. sollten Oma und Opa mit der Situation überfordert sein, könnte eine Haftung wegen der fehlerhaften Auswahl auch bei den Austauscheltern liegen. (C) Prof. M. Karl-Heinz Lehmann & Dr. Ulrike Stücker, 2011

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