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Entwicklungen im Patentrecht

Entwicklungen im Patentrecht. Mark Schweizer, Zürich. Übersicht. Zeitablauf Berechnung des herauszugebenden Gewinns. Verwirkung. BGE „Radiatoren“. 2006. 2008. 1994. 2005. 2007. Verwirkung. Voraussetzungen Verzögerte Rechtsausübung

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Entwicklungen im Patentrecht

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Presentation Transcript


  1. Entwicklungen im Patentrecht Mark Schweizer, Zürich

  2. Übersicht Zeitablauf Berechnung des herauszugebenden Gewinns

  3. Verwirkung BGE „Radiatoren“ 2006 2008 1994 2005 2007

  4. Verwirkung Voraussetzungen • Verzögerte Rechtsausübung • Vertrauen des Verletzers in zukünftige Unterlassung der Rechtsausübung • Wertvoller Besitzstand

  5. Verwirkung • Verzögerte Rechtsausübung • tatsächliche Kenntnis der Verletzung oder • fahrlässige Unkenntnis der Verletzung

  6. Verwirkung 2. Vertrauen des Verletzers • Wissen um tatsächliche Kenntnis des Rechtsinhabers oder • objektive Erkennbarkeit der Verletzung für den Rechts-inhaber

  7. Verwirkung 3. Wertvoller Besitzstand

  8. Verwirkung Kennzeichenrecht: • nicht ernten, wo man nicht gesät hat • Schutz der Marktposition

  9. Verwirkung 3. Wertvoller Besitzstand • „in guten Treuen getroffene Dispositionen, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen“

  10. Verwirkung Patentrecht: • Investitionsschutz

  11. Verwirkung BGE „Radiatoren“ • bei Verletzung von Patenten darf regelmässig angenommen werden, dass Dispositionen getroffen wurden, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen

  12. Verwirkung Kommt es nicht auf die patentierte Lehre an?

  13. Verwirkung dadurch gekennzeichnet: Plattenheizkörper

  14. Verwirkung Bei finanziellen Ansprüchen? • Schliesst Verjährbarkeit die Verwirkung nicht (weitgehend) aus?

  15. Verjährung KGer Zug, „Resonanzetikette II“

  16. Verjährung • OR 60: • Anspruch verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat • jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

  17. Verjährung Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

  18. Verjährung • PatG 81: Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

  19. Verjährung StGB 97: Die Strafverfolgung verjährt in: c.sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

  20. Verjährung KGer Zug, „Resonanzetikette III“ • Fiktion der Kenntnis nach PatG 111(2) genügt zur Annahme der Bösgläubigkeit im Zivilrecht • für strafrechtlichen Vorsatz genügt sie aber nicht

  21. Verjährung Einheitsdelikt

  22. Verjährung • Fortgesetztes Delikt (bis1991) • Einheitsdelikt (bis 2004) • Heute: • tatbestandliche Handlungseinheit oder • natürliche Handlungseinheit

  23. Verjährung OGer ZH, „Dancing“ (sic! 2008, 628) wöchentlich stattfindende Musikanlässe sind keine verjährungsrechtliche Einheit

  24. Verjährung • Tägliche Patentverletzung? • Kenntnis von Schaden? • solange Verletzung andauert, vergrössert sich der Schaden

  25. Verjährung • BGE 109 II 420, E. 3: Schaden kann nur dann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn die schädigende Handlung bzw. das schädigende Ereignis schon vor der Einreichung der Schadenersatzklage aufgehört hat

  26. Gewinnberechnung

  27. Gewinnberechnung Praxis: Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns aufgrund OR 423 (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag)

  28. Gewinnberechnung Bruttoerlös - direkt zuordbare Kosten herauszugebender Gewinn BGE „Resonanzetikette II“:

  29. Gewinnberechnung

  30. Gewinnberechnung

  31. Gewinnberechnung 1,3 Mio. 28´000

  32. Diskussion © REM © 10 Ninjas Steve © midnightcomm © MatzeOtt © zizzybaloobah © the okapi © Hans Hilfiker © OneEighteen

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