1 / 95

Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften. Sedes materiae § 2 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) §§ 15, 16 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)

melva
Télécharger la présentation

Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

  2. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Sedes materiae • § 2 Abs. 1 EStG in Verbindung mit • § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) • §§ 15, 16 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) • § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) • § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) • § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) • § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) • § 22, 23 EStG (bestimmte sonstige Einkünfte) .

  3. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Abgrenzung von der nicht steuerbaren Sphäre • Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 Abs. 2 EStG) • mehr als private Vermögensverwaltung (vgl. § 14 Satz 1 AO)  „Nachhaltigkeit“ (§ 15 Abs. 2 EStG) eigenständige Bedeutung in Fällen gemeinsamer Einkunftserzielung; dazu später! .

  4. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Positive Tatbestandsmerkmale • Tätigkeit • Selbständigkeit • Unternehmerinitiative • Unternehmerrisiko • Nachhaltigkeit • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr .

  5. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften ? .

  6. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Nachhaltigkeit Hauptproblem: sog. „Drei-Objekt-Grenze“ (BFH): Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn der Stpfl. • innerhalb von 5 Jahren • mehr als 3 Objekte veräußert, • die er innerhalb einer 5 - Jahres-Frist angeschafft hat. Vereinzelt Ausnahmen, v.a. bei der Anschaffungsfrist! .

  7. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften): Besteuerung der Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • „Anziehungskraft“ des § 15 EStG bei Mitunternehmerschaften • Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) • gewerbliches Gepräge (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) Details  Vorlesung „Unternehmensbesteuerung“ (Sommersemester) .

  8. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Sonderfall „Betriebsaufspaltung“ in • ein Betriebsunternehmen und • ein Besitzunternehmen  Umqualifizierung einer an sich vermögensverwaltenden Vermietung/Verpachtung in eine gewerbliche Tätigkeit. Voraussetzungen: Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen müssen • personell verflochten sein, • sachlich verflochten sein, • einheitlichem geschäftlichen Betätigungswillen unterliegen. .

  9. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Weitere Einkunftsarten: • § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) • § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) • § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) • § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) • § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) • § 22, 23 EStG (bestimmte sonstige Einkünfte) .

  10. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) • Früchte der (befristeten) privaten Nutzungsüberlassung von Geldvermögen. • keine einheitliche Definition, sondern zwei Kataloge: • Hauptkatalog (§ 20 Abs. 1) • Ergänzungskatalog (§ 20 Abs. 1), dient dem Schutz von Umgehungen des Hauptkatalogs • Bedeutung der Abgrenzungen innerhalb von § 20 EStG: • für Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit.d EStG) • für Grund und Höhe der KESt (§§ 43 ff.) • für internationale Einkunftszuordnung (§§ 34d, 49) .

  11. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) • Abs. 1 Nr. 1: ausgeschüttete Dividenden, GmbH-Anteile etc. • Abs. 1 Nr. 2: Liquidationsguthaben, soweit nicht vorher eingezahlt • Abs. 1 Nr. 4: Einkünfte des typischen stillen Gesellschafters • Abs. 1 Nr. 5: Zinsen aus dinglich gesicherten Darlehen • Abs. 1 Nr. 6: Erträge aus bestimmten privaten Altersvorsorgemodellen • Abs. 1 Nr. 7: normale Zinserträge (Girokonto, Sparbuch, Bundeswertpapiere) • Abs. 1 Nr. 8-10: Sondertatbestände (BFH: nicht abschließend) .

  12. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) • Früchte der (befristeten) privaten Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen, die nicht Geld- oder Aktienvermögen sind • § 21 Abs. 3 EStG: § 21 ist (wie schon § 20) subsidiär zu den Gewinneinkunftsarten • Abgrenzung zu § 15 EStG: • Zugehörigkeit des vermieteten (...) Gegenstands zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen? • Atypische Zusatzleistungen des Vermieters (...)? .

  13. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) • Abs. 1 Nr. 1: Immobilien • Abs. 1 Nr. 2: Inbegriffe beweglicher SachenAbs. 1 Nr. 3: bestimmte Lizenzgebühren • Abs. 1 Nr. 4: Anti-Umgehungs-Tatbestand (Abtretungsfälle) .

  14. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) • Sonderproblem: Verbilligte Vermietung an Angehörige Hier Überlagerung von • allg. Grundsätzen zur Liebhaberei, bereichsspezifisch konkretisiert BFH: Miete < 75 % der ortsüblichen Marktmiete  Liebhaberei! • Sondervorschrift in § 21 Abs. 2 EStG Aufteilungsprivileg, wenn Miete < 56 % der ortsüblichen Marktmiete • Verknüpfung beider Regeln BFH: Aufteilungsprivileg (§ 21 Abs. 2) statt Liebhaberei auch dann, wenn 56 %  Miete < 75 % der ortsüblichen Marktmiete .

  15. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Sonstige Einkünfte (§§ 22-23 EStG) • Nr. 1: Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen (s.u. Exkurs) • Nr. 1a: Unterhaltsleistungen (s.u. Familienbesteuerung) • Nr. 2: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) • unterschiedliche Mindesthaltefristen • keine Geltung für Eigenheim • Anschaffungssurrogate: Aktiensplit; einbringungsgeborene Anteile; nicht dagegen: unentgeltlicher Erwerb, z.B. von Todes wegen • Nr. 3: Einkünfte aus Leistungen • enger Leistungsbegriff: Entgeltcharakter • Bsp.: gelegentliche Vermietung privater PKWs oder Yachten • Nr. 4: Abgeordnetenbezüge • Nr. 5: Leistungen aus priv. Altersvorsorgeverträgen .

  16. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Exkurs: Behandlung von Altersvorsorge/-leistungen • zwei Dimensionen: • Abziehbarkeit entrichteter Beiträge • Steuerbarkeit empfangener Leistungen • traditioneller Dualismus: • Beamte, Soldaten, Richter: nachgelagerte, fast vollständige Besteuerung • Angestellte (§ 611 BGB): keine Abziehbarkeit der AN-Beiträge, dafür komplette Steuerfreiheit des Rentenstamms, Besteuerung lediglich eines (fiktiven und geringen) Zinsanteils („Ertragsanteil“) • wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig: BVerfG, Urt. v. 6.3.2002, 2 BvL 17/99 • daher Neuregelung (anschwellend in den Jahren 2005-2025/2040): • zunehmende Abziehbarkeit der Beiträge als SoAusgaben (§ 10 Nr. 2 EStG) • zunehmende Besteuerung der Leistungen (Tabelle: § 22 Nr. 1 a) aa) n.F.) • grds. ebenso im Fall privater Alterssicherungssysteme („Riester-Rente“) .

  17. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften Dualismus der Einkunftsarten Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) grds. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)  Erfassung aller realisierten Wertveränderungen im BV grds. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)  grds. keine Erfassung von Wertveränderungen im Einkunftserzielungsvermögen eigenständige steuerrechtliche Überschussermittlungsregeln .

  18. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften .

  19. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Vier Gewinnermittlungsmethoden ... • Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) • Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5) • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3) • Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§§ 5a, 13a ) ... und sechs Gemeinsamkeiten • Nominalwertprinzip • Begriff und Behandlung von Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1) • Begriff und Behandlung von Betriebsausgaben (§ 4 Absätze 4 bis 8) • Periodizitätsprinzip und Jährlichkeitsprinzip (§ 2 Abs. 7, § 4a) • Behandlung bestimmter Langzeit-Versicherungen (§§ 4b bis 4e) • Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6 bis 6d), insbesondere: Absetzungen auf das Aktivvermögen (§§ 7 bis 7k) .

  20. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) • „GoB“ = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; heute (wieder) überwiegend im HGB kodifiziert [s.u.] • Prinzip der doppelten Buchführung • Bestandskonten (Aktivkonten, Passivkonten)  Bilanz • Erfolgskonten (Aufwandskonten, Ertragskonten)  GuV Jahresabschluss .

  21. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) • „GoB“ = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; heute (wieder) überwiegend im HGB kodifiziert • Bilanzidentität und Bilanzkontinuität • Verursachungsprinzip [Zu- und Abfluss unmaßgeblich] • Vorsichtsprinzip,  Imparitätsprinzip: • Realisationsprinzip für Erträge; Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte • Niederstwertprinzip für Wirtschaftsgüter, Gebot, Rückstellungen zu bilden, Aktivierungsverbot für selbsthergestellte immaterielle WG • Stichtagsprinzip .

  22. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) .

  23. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) Persönlicher Anwendungsbereich: • Gewerbetreibende (§ 15 EStG), die buchführungspflichtig sind • nach §§ 238 ff. HGB (Brücke: § 140 AO) • nach § 141 AO • Gewerbetreibende (§ 15 EStG), die freiwillig Bücher führen .

  24. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) • Viele Rechnungslegungsvorschriften des HGB gelten entsprechend (§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO) • § 5 Absätze 2-5 EStG werden (entsprechend/analog?) angewandt (Rspr.) • wichtigster Unterschied zur kaufmännischen Buchführung: Behandlung der Teilwertabschreibungen .

  25. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) Persönlicher Anwendungsbereich: • Land- und Forstwirte, die buchführungspflichtig sind (§ 141 AO) • Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen • Freiberufler, die (immer nur freiwillig) Bücher führen .

  26. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Geldverkehrsrechnung (§ 4 Abs. 3) • Sonderregelung für durchlaufende Posten Gilt nach h.M. nicht für Umsatzsteuer! • Umstellung auf § 4 Abs. 1 in der logischen Sekunde vor Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung .

  27. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Geldverkehrsrechnung (§ 4 Abs. 3) Persönlicher Anwendungsbereich: • (Klein-) Gewerbetreibende, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen • Land- und Forstwirte, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen noch ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln • Freiberufler, die keine Bücher führen .

  28. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§ 5a EStG) • Besteuerung nach dem Sollertrag • Bemessungsgrundlage: Nettotonnen, Zahl der Betriebstage • Persönlicher Anwendungsbereich: Gewerbetreibende, soweit sie Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationale Verkehr erzielen, wenn Stpfl. seine Geschäftsleitung im Inland hat. (P1) Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG? (P2) Vereinbarkeit mit Art. 87 EG? • antragsgebunden (§ 5a Abs. 3 EStG) .

  29. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§ 13a EStG) • Besteuerung nach dem Sollertrag • Bemessungsgrundlage: Summe aus fünf Beträgen, in die v.a. der sog. Hektarwert nach § 40 Abs. 1 Satz 3 BewG einfließt (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG) • Persönlicher Anwendungsbereich: Land- und Forstwirte, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen • antragsgebunden (§ 13a Abs. 2 EStG) .

  30. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Vier Gewinnermittlungsmethoden ... • Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) • Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5) • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3) • Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§§ 5a, 13a ) ... und sechs Gemeinsamkeiten • Nominalwertprinzip • Begriff und Behandlung von Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1) • Begriff und Behandlung von Betriebsausgaben (§ 4 Absätze 4 bis 8) • Periodizitätsprinzip und Jährlichkeitsprinzip (§ 2 Abs. 7, § 4a) • Behandlung bestimmter Langzeit-Versicherungen (§§ 4b bis 4e) • Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6 bis 6d), insbesondere: Absetzungen auf das Aktivvermögen (§§ 7 bis 7k)           .

  31. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Einlagen und Entnahmen (§ 4 Abs. 1 EStG, gilt für alle Gewinnermittlungsmethoden) • rechtsgeschäftslose Verlagerung BV  PV • Gegenstände von Einlagen/Entnahmen: • Wirtschaftsgüter • Nutzungen (z.B. eines Pkw) • Leistungen (z.B. eines Angestellten) • Rechtsfolgen: Prinzip der Neutralität von Einlagen und Entnahmen • Einlagen sind [wieder] abzuziehen, Entnahmen sind [wieder] hinzuzurechnen .

  32. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsausgaben (§ 4 Absätze 4 ff. EStG, gelten für alle Gewinnermittlungsmethoden) • Veranlassungsprinzip, d.h. kausaler BA-Begriff (§ 4 Abs. 4) • wichtiger Themenkomplex: § 4 Absätze 4a ff. Abzugsverbote, Abzugsbegrenzungen, Pauschalierungsgebote Sie betreffen: • betriebliche (!) Schuldzinsen bei sog. Überentnahme (§ 4 Abs. 4a) • BA bei privater Mitveranlassung (§ 4 Abs. 5) (P) Verhältnis von § 4 Abs. 5 zu § 12 Nr. 1? vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3! • BA, deren Abzug ordnungspolitisch unerwünscht wäre. Außerdem gelten die allg. Abzugsverbote der §§ 3c und 12 EStG. NB: BA-Abzugsverbote  Beschränkungen der Verlustverrechnung. .

  33. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsausgaben Abzugsverbote und -begrenzungen des § 4 Abs. 5 EStG • Geschenke > 35 € p.a. (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) • 30 % der Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) • Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3; vgl. aber § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG) • Jagd, Fischerei, Yachten u.ä. (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG) • häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) • sonstige unangemessene Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG) • Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8; vgl. § 12 Nr. 4 EStG) • Hinterziehungszinsen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a; vgl. § 12 Nr. 3 a.E. EStG, §§ 3 Abs. 4, 235 AO) • Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) .

  34. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsausgaben Pauschalierungsgebote des § 4 Abs. 5 EStG • Verpflegungsmehraufwand (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 Satz 1 bis 6, Abs. 2) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 aufgehoben; § 4 Abs. 5a EStG wurde dafür eingefügt) .

  35. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6-7k EStG) im Überblick • §§ 6-7k EStG gelten überwiegend für alle Gewinnermittlungsmethoden • Grundsatz der Einzelbewertung. „Wirtschaftsgut“ als Grundbaustein • Differenzierung nach Art des Wirtschaftsguts: • abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) • sonstiges BV (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) • Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) • Entnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) • Einlagen (§ 6 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 EStG) • Sonderregelungen für Betriebserwerb (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG) • Interessenlagen .

  36. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6-7k EStG) im Überblick Definition „Wirtschaftsgut“ ( „Vermögensgegenstand“ i.S.d. HGB) • am Bilanzstichtag als Vermögenswert realisierbare Gegenstände i.S.d. bürgerlichen Rechts (Sachen, Tiere, Rechte) oder • bloße vermögenswerte Vorteile einschließlich „tatsächlicher Zustände“ und „konkreter Möglichkeiten“, sofern • sich der Stpfl. ihre Erlangung etwas kosten lässt, • sie nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, • in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und • sie allein oder zusammen mit dem Betrieb verkehrsfähig oder auf andere Weise wirtschaftlich nutzbar sind .

  37. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen a) abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) • Ausgangspunkte für die Bewertung: • Im ersten Jahr: Anschaffungskosten (AK) bzw. Herstellungskosten (HK) Beim Kauf einer Sache gezahlte USt AK (§ 9b Abs. 1 EStG) (P) Anschaffungsnaher Aufwand erhöht u.U. die AK (P) Was gehört zu den HK? Herstellungsgemeinkosten? • In den Folgejahren: Buchwert am Ende des Vorjahres ./. AfA und AfaA (Details: §§ 7 f. EStG) ./. andere Absetzungen und (Sonder-)Abschreibungen (§§ 7b-7k ff.; R 35 EStR) ./. Abzüge nach § 6b EStG (Reinvestitionsrücklage als Mittel zu einerBuchwertfortführung bei Veräußerung bestimmter Immobilien) ————————————————————————————— = Buchwert am Jahresende .

  38. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen a) abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) • aber1: niedrigerer Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), sog. „Teilwertabschreibung“ Gilt nicht im Rahmen von § 4 Abs. 3 EStG! (P) Abgrenzung Teilwertabschreibung  AfaA (§ 7 I 7 EStG) • aber2: Sofortabzug bei gWG (§ 6 Abs. 2 EStG)  Buchwert am Jahresende = 0 nb: § 6 Abs. 2 EStG ist systematisch deplaziert, da es sich in der Sache nicht um die Bewertung eines Bestands, sondern um die Quantifizierung eines Aufwands handelt. Systematisch richtig wäre eine Platzierung bei § 7 (AfA). .

  39. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen b) sonstige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • betr. nichtabnutzbares Anlagevermögen; sämtliches Umlaufvermögen • Ausgangspunkte für die Bewertung: • Im ersten Jahr: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten • In den Folgejahren: Buchwert am Ende des Vorjahres • Sonderregelung: LiFo (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG), wenn Bilanz nach HGB ./. AfA (Details: §§ 7 f. EStG) ./. andere Absetzungen und (Sonder-)Abschreibungen (§§ 7b-7k ff.) ./. Abzüge nach § 6b EStG ./. ähnliche Abzüge oder niedrigerer Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2-3 i.V.m. Nr. 1 Sätze 3-4) ———————————————————————————————— = Buchwert am Jahresende .

  40. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen c) Unternehmensnachfolge • Betriebsveräußerung  Aufdeckung stiller Reserven (§ 5 Abs. 1 EStG) • Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung (§ 6 Abs. 3 EStG) • des gesamten Betriebs • eines Teilbetriebs • eines Mitunternehmeranteils (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • Differenzierte Regelung für Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern: • grundsätzlich Aufdeckung stiller Reserven (§ 6 Abs. 4 EStG), • aber u.U. Buchwertfortführung, wenn das WG nur in ein anderes BV des selben Stpfl. übertragen wird (§ 6 Abs. 5 EStG) • finaler Entnahmebegriff; (P) bei Verlagerung ins Ausland .

  41. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern weitere Einzelheiten s. Vorlesung im Sommersemester! .

  42. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen AfA (§ 7 EStG) Wert (€) § 7 Abs. 1 S. 1 ff. § 7 Abs. 4 § 7 Abs. 5a (1) Wert (€) § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 5 § 7 Abs. 5a (2) .

  43. Einkommensteuer Breaking News! GB + 100 Mio. – 20 Mio. – 30 Mio. = 50 Mio. F - 20 Mio. - 30 Mio. .

  44. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Grundsätze (1) Ausgangspunkt: Einkunftsermittlung durch reine Geldverkehrsrechnung. • keine Berücksichtigung von Forderungen/Verbindlichkeiten • wie Geld werden aber behandelt: • Wertstellungen auf Girokonten • Hingabe von Schecks Aber1: Darlehen bleiben unberücksichtigt arg. objektiver Vermögensvorteil erforderlich Aber2: Miterfasst werden Zuwendungen/Aufwendungen „in Geldes Wert“ • Sachen • Nutzungen • Dienstleistungen Details: siehe „Einnahmen“ bzw. „Werbungskosten“ (dazu später) .

  45. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Grundsätze (2) • Es gibt kein Betriebsvermögen. • Deshalb: • Grds. keine Veräußerungsgewinnbesteuerung, • keine Bildung und Belastung stiller Reserven • Ausnahmen: §§ 17, 23 EStG • Dennoch können Aufwendungen als WK abgezogen werden, • die sich auf das Einkunftserzielungsvermögen beziehen: • AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG; s.u.) • Schuldzinsen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG; s.u.) .

  46. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Grundsätze (3) • Übernahme des Veranlassungsprinzips. • Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben i.R.d. Überschussermittlung • zu berücksichtigen sind, beantwortet das EStG nur sporadisch. • bei den Einnahmen: „Güter, die [...] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [...] zufließen“ (§ 8 Abs. 1 EStG) • bei den Ausgaben: „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) • (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA •  verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des § 4 Abs. 4 EStG .

  47. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Grundsätze (3) • Übernahme des Veranlassungsprinzips. • Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben i.R.d. Überschussermittlung • zu berücksichtigen sind, beantwortet das EStG nur sporadisch. • bei den Einnahmen: „Güter, die [...] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [...] zufließen“ (§ 8 Abs. 1 EStG) • bei den Ausgaben: „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§§ 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 4) • (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA •  verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des § 4 Abs. 4 EStG im Veranlassungszusammenhang mit den .

  48. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG) • Bereicherung in Geld oder in Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) • Auch: Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber, Mieter etc. (Saldierungsverbot; wichtig für Phasenverschiebungen) • Urheber der Zahlungen muss nicht der (Haupt-)Vertragspartner sein. • Daher gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) • Trinkgelder • nicht: Prüferhonorare bei Hochschullehrern (zw.) • nicht: Bestechungsgelder • Umgekehrt sollen nicht alle Zuwendungen des (Haupt-)Vertragspartners • automatisch im Veranlassungszusammenhang stehen. • nicht steuerbar: Hauptgewinn bei Betriebsweihnachtsfeier • steuerbar: Hauptgewinn bei Verlosung iRd betriebl. Vorschlagswesens .

  49. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG) • Sachbezüge (§ 8 Absätze 2 und 3 EStG) sind z.B. • bei Arbeitnehmern: • Dienstwohnung • Dienstwagen • Zinslosigkeit eines Darlehens • Belegschaftsrabatte, z.B. Jahreswagen, Freiflüge, Gratisexemplare • (insoweit besondere Bewertungsvorschriften; s.u.) • bei Vermietern: • wertsteigernde Renovierung einer Wohnung durch den Mieter .

  50. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG, Forts.) • (P) Bewertung von Sachbezügen • Grundsatz: Endpreise am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) • Aber • Minderung um übliche Preisnachlässe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) • 4%ige Minderung bei Eigenprodukten (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) • Sonderregelung für Dienstwagen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG) • SachbezugsVO (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG) für Wohnen, Essen • Freigrenze: 44 €/Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) • bzw. (bei Eigenprodukten) Freibetrag: 1.080 €/Jahr (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) .

More Related