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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. SS 2005. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. SS 2005. Wiederholung: öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Problemfälle.

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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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  1. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

  2. Wiederholung: öffentlich-rechtliche Streitigkeit Problemfälle • A erhebt Klage gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn. Er-öffnung des Verwaltungsrechtsweges? • Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Hier sind die öffentlich-rechtlichen Normen der § 29 ff. BauGB und der LBauO für die Streitentscheidung maßgeblich, die auf der einen Seite lediglich Träger öffentlicher Gewalt als solchen berechtigen und ver-pflichten, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist. 2. A erhielt vom Land Rheinland-Pfalz finanzielle Unterstützung. Eine Rückzahlungspflicht bestand nicht. Nun nimmt das Land den Verwaltungsakt, der die Beihilfe gewährte, zurück. Verwaltungsrechts-weg? Einschlägig ist § 40 I 1 VwGO. Eine öffentlich-rechtliche Strei-tigkeit liegt vor. Streitentscheidende Vorschriften sind hier die §§ 48, 49 VwVfG, die dem öffentlichen Recht angehören. Eine ver-fassungsrechtliche Streitigkeit liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO sind erfüllt. Eine Sonderzuweisung greift nicht ein. 3. Allgemein (steht auf der Homepage): Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Mangels spezialge-setzlicher Sonderzuweisung richtet sich dies vorliegend nach § 40 I 1 VwGO, also danach ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören. Einschlägig sind hier die §§ 123 ff. X-Gesetz. Diese verpflichten und berechtigen einen Hoheitsträger gerade in seiner Funktion als Hoheitsträger. Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist hier zu bejahen. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nicht vor. Da eine abdrängende Sonderzuweisung nicht einschlägig ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO folglich eröffnet.

  3. Fall 2 — Lösungsskizze Problemfälle 4. Fahrt eines Beamten mit einem Dienstfahrzeug  Rspr.: Zusammenhang und Zielsetzung; a. A.: Privatrecht (Ausnahme: § 35 StVO). 3. Anspruch aus culpa in contrahendo, Fall g).  Rspr.:ordentl. Gerichte, wenn typischerweise auch Amtshaftungsanspruch; Verwaltungsgerichte, wenn neben vertraglichen Ansprüchen. 5. Beleidigende Äußerungen von Beamten  In welcher Funktion äußert sich der Beamte? 6. Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen  Natur des Leistungsverhältnisses und Zusammenhang, in dem die Leistung erfolgte. 1. Zulassung zu und Benutzung öffentlicher Einrichtungen/ Subventionsverhältnisse?  Zweistufentheorie: 1. „Ob“ … öffentlich-rechtlich 2. „Wie“… Wahlrecht der Verwaltung 2. Hausverbot, Fälle e) und f).  Rspr.: Zweck des Besuchs. Lit.: Zweck des Hausverbots.

  4. Fall 2 — Lösungsskizze Fall 3 — Lösungsskizze I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO a) Eröffnung des staatlichen Rechtsweges b) Rechtswegbestimmung, § 40 I 1 VwGO 2. Klageart allgemeine Leistungsklage 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog (+) 4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+) II. Begründetheit

  5. Fall 3 — Lösungsskizze II. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO I. Zusammenstellung der zu prüfenden Handlungen 1. Erlass des Bebauungsplans durch die Gemeinde 2. Mitteilung des Beamten, dass A noch warten müsse 3. Ablehnung des Bauantrags durch die Behörde 4. Verhängung des Hausverbots gegen A 5. Ablehnung der Auskunfterteilung durch den Architekten X 6. Ablehnung einer Stellungnahme durch den Vorgesetzten des S 7. Schlechte Beratung durch S

  6. II. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO III. Klageart  Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO)? Voraussetzung:Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG 1. Maßnahme einer Behörde (§ 2 LVwVfG, § 1 IV VwVfG) 2. hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Maßnahmen sind stets hoheitlich) 3. Regelung: einseitige Anordnung, die auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist 4. Regelung eines Einzelfalles 5. gerichtet auf unmittelbare Außenwirkung Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

  7. Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG 3. Regelung 1. Maßnahme einer Behörde Behörde: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dauerhaft wahrnimmt, § 2 LVwVfG, § 1 IV VwVfG 2. Hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Maßnahmen sind stets hoheitlich) Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. nicht: Maßnahmen verfassungsrechtlicher, prozessrechtlicher, kirchenrechtlicher und völkerrechtlicher Art. 

  8. Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG 3. Regelung Die Maßnahme muss nach ihrem Erklärungswert auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein. Abgrenzung von Realakten wie z. B. Auskunft, Warnung, Hinweis auf die Rechtslage, wiederholende Verfügung, Zahlungsaufforderung. Problem: mehrstufiger Verwaltungsakt Problem: Leistungsbescheid oder bloße Zahlungsaufforderung Problem: Prüfungsnote Problem: behördliche Auskunft Problem: Zusicherung Problem: wiederholende Verfügung 4. Einzelfall

  9. Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG 4. Einzelfall individuell bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis, der im Zeitpunkt des Regelungserlasses objektiv feststeht. Auch die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt (s. Zusatzfall) Abgrenzung von Rechtsnormen 5. Außenwirkung …wenn die Regelung ihrem objektiven Sinngehalt nach (Finalität) dazu bestimmt ist, über den verwaltungsinternen Bereich hinaus zugreifen. Es reicht nicht aus, wenn die Maßnahme nur tatsächliche Wirkungen im Außenbereich entfaltet. Problem: verwaltungsrechtliche Sonderverhältnisse (Beamte, Schüler)

  10. Problem: Allgemeinverfügung(Hendler, AllgVerwR, Rn. 125 ff.) Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG 1. Maßnahme einer Behörde 2. Hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 3. Regelung 4. Einzelfall 5. Außenwirkung Erlass des Bebauungsplanes Mitteilung des Beamten, dass A noch warten müsse Ablehnung des Bauantrags Verhängung des Hausverbots Ablehnung des Auskunftserteilung durch X Ablehnung der Stellungnahme durch S Schlechte Beratung durch S

  11. Problem: Allgemeinverfügung(Hendler, AllgVerwR, Rn. 125 ff.) Problem: mehrstufiger Verwaltungsakt(z. B. § 9 II FStrG; § 36 BauGB) a) Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG Bsp.: Verbot einer Demonstration; Endiviensalat-Fall (BVerwGE 12, 87) b) SachbezogeneAllgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG Bsp.: straßenrechtliche Widmung (§ 2 I BFernStrG) c) BenutzungsregelndeAllgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG Bsp.: Benutzungsregelungen für Schwimmbäder

  12. Problem: mehrstufiger Verwaltungsakt(z. B. § 9 II FStrG; § 36 BauGB) Problem: Auskunft(vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 2000, 556) a) Regelung? (+), wenn die Mitwirkungshandlung für die erlassende Behörde ver- bindlich ist („mit Zustimmung“, „im Einvernehmen“, „auf Vorschlag“) (–), wenn die Mitwirkung der zweiten Behörde eine bloße „Anhörung“ oder „Beteiligung“ darstellt. b) Außenwirkung? Ist die Entscheidung lediglich bedeutsam für die Entscheidung der erlassenden Behörde (und nicht für den ASt.)? kongruente Prüfungskompetenz: keine Außenwirkung inkongruente Prüfungskompetenz: Außenwirkung

  13. Problem: Auskunft(vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 2000, 556) Rechtmäßigkeitsprüfung bei Verwaltungsakten Die schlichte Auskunft ist selbst Realakt (bloße Wissenserklärung) und entfaltet keine Regelungswirkung. Jedoch ist umstritten, ob diesem Realakt ein Ver-waltungsakt vorgeschaltet ist. a) Großteil der Literatur reine Wissenskundgabe ohne vorgeschalteten Verwaltungsakt. b)Rspr. und Teile der Literatur: rechtlicher Schwerpunkt entscheidend: Auskunft als solche oder die hierdurch zum Ausdruck gebrachte Entscheidung der Behörde.  gesetzliche Auskunftspflicht oder Ermessensentscheidung? c) a. A.: Auskunftserteilung = kein Verwaltungsakt; Verweigerung = Verwaltungsakt.

  14. Rechtmäßigkeitsprüfung bei Verwaltungsakten Ein Verwaltungsakt ist fehlerhaft, wenn er den Anforderungen der Rechtsordnung nicht entspricht. I. Ermächtigungsgrundlage 1. Eingriffsverwaltung: Vorbehalt des Gesetzes 2. Problem: Leistungsverwaltung (v. a.: Subventionen)? II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit(sachliche und örtliche [§ 3 VwVfG] Zuständigkeit) 2. Verfahren(Bsp.: § 20 f. VwVfG [Befangenheit]; § 28 VwVfG [Anhörung]) 3. Form(§ 37 II 1 VwVfG: Grundsatz der Formfreiheit; s. jed. § 39 I 1 VwVfG) III. Materielle Rechtmäßigkeit

  15. Rechtmäßigkeitsprüfung bei Verwaltungsakten III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Verwaltungsaktbefugnis? Grundsatz: folgt zumindest implizit aus den jew. gesetzlichen Regeln Besonderheiten: a) Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag b) Rückerstattung überzahlter Dienstbezüge, Schadensersatz- ansprüche wegen Dienstpflichtverletzungen etc. (str.) c) durch VA bewilligte Subventionen können auch durch VA zurückgefordert werden (Kehrseitentheorie) d) Problem: Geltendmachung gesetzlich begründeter Leistungsansprüche durch VA? (str.)

  16. Rechtmäßigkeitsprüfung bei Verwaltungsakten Der rechtswidrige Verwaltungsakt: Fehlerfolgen III. Materielle Rechtmäßigkeit 2. Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage 3. Bestimmtheitsgrundsatz, § 37 I VwVfG 4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz a) Legitimes Ziel b) Geeignetheit c) Erforderlichkeit d) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit) 5. Ermessensfehler

  17. Der rechtswidrige Verwaltungsakt: Fehlerfolgen Lösung 1. Grundsatz: Wirksamkeit aber Vernichtbarkeit 2. Nichtigkeit, § 44 VwVfG (prozessual: § 43 II 2 VwGO!) Prüfung: Abs. 2 — Abs. 3 — Abs. 1 (Evidenztheorie) 3. Heilung formeller Fehler, § 45 VwVfG 4. Folgen formeller Fehler, § 46 VwVfG 5. Umdeutung (Konversion), § 47 VwVfG Problem: Wer darf umdeuten? Ist die Umdeutung selbst auch ein Verwaltungsakt?

  18. Lösung I. Wirksamkeit des Halteverbots I. Wirksamkeit des Halteverbots 1. Verkehrsschild als Verwaltungsakt? (§ 1 I LVwVfG, 35 VwVfG) Problem: Regelung? Problem: Einzelfall?  Allgemeinverfügung 2. Wirksamkeit gegenüber A? (Frage der Bekanntgabe) a) Es genügt, wenn der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick hätte wahrnehmen können. b) Bekanntgabe? Grundsatz: individuelle Bekanntgabe (–) Ausnahme: öffentliche Bekanntgabe, wenn individuelle „untunlich“

  19. II. Verhältnismäßigkeit des Abschleppens? I. Wirksamkeit des Halteverbots e. A.: Verkehrsteilnehmer muss in den Einflussbereich des Verkehrszeichens kommen; bloßes Aufstellen genügt nicht.  Man möchte dem Idealfall des § 43 VwVfG möglichst nahe kommen. a. A.: Die Bekanntgabe erfolgt abweichend von § 41 VwVfG nach bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch bloßes Aufstellen des Verkehrsschildes, vgl. §§ 39 II, IIa, 45 IV StVO (= BVerwG). OVG Koblenz: Es handelt sich um eine nach § 41 III VwVfG zulässige Form der öffentlichen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung.

  20. II. Verhältnismäßigkeit des Abschleppens? III. Verhältnismäßigkeit der Kostentragungspflicht? 1. Legitimes Ziel? (+) 2. Geeignetheit? (+) 3. Erforderlichkeit?  milderes, gleich wirksames Mittel (+) – Halteranfrage/ Kontaktaufnahme? – Umsetzen auf einen Parkplatz in der Nähe? – umstritten: Anruf auf Handy, wenn Telefonnummer am Auto angebracht!? 4. Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit)? (+)

  21. III. Verhältnismäßigkeit der Kostentragungspflicht? 1. Legitimes Ziel? (+) 2. Geeignetheit? (+) 3. Erforderlichkeit?  milderes, gleich wirksames Mittel (+) 4. Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit)? (+) Problem: sog. Reaktionszeit ausreichende Zeitspanne, um das Schild bemerken und befolgen zu können? ...hier (+) BVerwG: 4 Tage (obergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich)

  22. Lösung I. Klage des A auf Erlass einer Baugenehmigung: II. Klage des A auf vollständige Beratung: 1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO 2. Klageart Anfechtungsklage? ...Verpflichtungsklage? 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO 4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO 5. Vorverfahren, § 68 ff. VwGO 6. Frist, § 74 VwGO 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis einfacherer, billigerer, schnellerer Weg? Klageziel schon auf anderem Wege erreicht? Klage rechtsmißbräuchlich?

  23. II. Klage des A auf vollständige Beratung: III. Klagen des X: 1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO 2. Klageart allgemeine Leistungsklage? (vgl. Fall 5!) 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Problem: direkte Anwendung des § 42 II VwGO (–) Analogie? (+) 4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO 5. Vorverfahren, § 68 ff. VwGO und Frist, § 74 VwGO nicht analogiefähig 6. AllgemeinesRechtsschutzbedürfnis einfacherer, billigerer, schnellerer Weg? Klageziel schon auf anderem Wege erreicht? Klage rechtsmissbräuchlich?

  24. III. Klagen des X: Müssen scheitern, da § 42 II VwGO (analog) nicht erfüllt! IV. Klage des N: 1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO 2. Klageart Drittanfechtungsklage? 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Subjektiv-öffentliches Recht: ...wird durch einen Rechtssatz begründet, der nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. a) Die Norm muss der Verwaltung eine Verpflichtung auferlegen. b) Sie muss objektiven Schutz gewähren. Aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen muss sich ein Personenkreis entnehmen lassen, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (nicht mehr: abgegrenzter Personenkreis). c) Sie muss subjektiven Schutz gewähren. Der Schutzzweck muss gerade gegenüber dem geschützten Personenkreis bestehen. ...

  25. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

  26. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

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