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Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)“

Arbeitszeit. Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)“ Vom 12. bis 14. Dezember 2005 im dbb forum siebengebirge in Königswinter-Thomasberg Jens Hoffmann Tarifreferent der dbb tarifunion. Gemeinsames Ziel. Arbeitszeit.

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Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)“

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Presentation Transcript


  1. Arbeitszeit Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)“ Vom 12. bis 14. Dezember 2005 im dbb forum siebengebirge in Königswinter-Thomasberg Jens Hoffmann Tarifreferent der dbb tarifunion

  2. Gemeinsames Ziel Arbeitszeit Flexibilisierung der Arbeitszeit als gemeinsames Ziel Durch flexible Lösungen im Bereich der Arbeitszeit und der Arbeitszeitgestaltung kann • Stärkung der Arbeitszeitsouveränität der Beschäftigten erreicht und • die Effizienz der Verwaltung erhöht werden.

  3. Strittige Themen Arbeitszeit Strittige Themen während der Verhandlungen insbesondere: • Wochenarbeitszeit • Überstundenbegriff / Ausgleichszeitraum • Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten • Korridor / Rahmenarbeitszeit • Öffnung des Arbeitszeitgesetzes

  4. TVöD Arbeitszeit §§ 6 - 11

  5. Wochenarbeitszeit Arbeitszeit • Bund Die regelmäßige Arbeitszeit für alle Beschäftigten des Bundes im Tarifgebiet West und Ost beträgt durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, ohne Aus-wirkungen auf die Vergütungen und Löhne. • VKA Im kommunalen Bereich beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden (West). Die Tarifvertragsparteien können sich auf landesbe-zirklicher Ebene (West) darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. Im kommunalen Bereich (Ost) bleibt es bei 40 Stunden/Woche. • Berechnungszeitraum Es ist ein Zeitraum von 1 Jahr zugrunde zu legen. Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

  6. Überstunden Arbeitszeit • Überstunden fallen zukünftig grundsätzlich dann an, wenn • sie angeordnet wurden und • über den Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehen und • nicht bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen werden. • Abweichend davon sind die Stunden Überstunden, die • im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors über 45 Stunden oder die vereinbarte Obergrenze hinaus, oder • bei Einführung einer Rahmenzeit außerhalb der Rahmenszeit, oder • bei Wechselschicht-/Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden können • angeordnet worden sind.

  7. Arbeitszeitkorridor / Rahmenarbeitszeit Arbeitszeit • Durch Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich (nicht bei Wechsel-schicht-/Schichtarbeit) • Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden wöchentlich oder • Rahmenarbeitszeit von bis zu 12 Stunden täglich zwischen 6:00 und 20:00 Uhr • Ausgleich der zusätzlichen Arbeitsstunden innerhalb des Korridors oder des Rahmens (über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus) innerhalb eines Jahres • Für Betriebe/Verwaltungen in denen ein Personalvertretungsgesetz gilt, Abschluss bezirklicher Tarifverträge möglich, wenn eine einver-nehmliche Vereinbarung nicht zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat

  8. Arbeitszeitkonto I Arbeitszeit • Durch Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich • Sofern Arbeitszeitkorridor/Rahmenarbeitszeit vereinbart wurde, muss ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden • Gebucht werden können: • Zeiten, die nicht innerhalb des Jahreszeitraums ausgeglichen wurden und als Zeitguthaben oder Zeitschuld stehen bleiben • Nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge, sowie die Überstunde als solche und sonstige in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge • Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte können durch Dienst-/ Be-triebsvereinbarung zur Buchung auf das Arbeitszeitkonto freigegeben werden • Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Dienst-/ Betriebsver-einbarung festgelegten Zeitraum, welche der Zeiten auf das Arbeits-zeitkonto gebucht werden

  9. Arbeitszeitkonto II Arbeitszeit In der Dienst-/Betriebsvereinbarung muss enthalten sein: • Höchstmögliche Zeitschulden (bis zu 40 Std.) und Zeitguthaben (Vielfaches von 40 Std.), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen • Nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder Abbau von Zeit-schuld • Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten vorzusehen („Brückentage“) • Folgen eines kurzfristigen Widerrufs bereits genehmigten Freizeit-ausgleichs durch den Arbeitgeber • Der Arbeitgeber kann mit den Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall sind der Betriebs-/ Personalrat zu beteiligen und Insolvenzregelungen zu treffen.

  10. Wechselschicht-/Schichtarbeit Arbeitszeit • Wechselschichten/Wechselschichtarbeit: wie bislang nach BAT • Schichtarbeit: Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. • Ausgleichszeitraum kann (wie bisher) verlängert werden • Pausen werden bei Wechselschichtarbeit grundsätzlich in die Arbeits- zeit eingerechnet (Unterschiedliche Spartenregelungen!) • Kein Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeit.

  11. Sonderformen der Arbeit I Arbeitszeit Überstundenzuschläge • E 1 bis E 9 = 30 Prozent • E 10 bis E 15 = 15 Prozent Nachtarbeit • 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr • Zuschlag von 20 Prozent Sonntagsarbeit • Zuschlag von 25 Prozent Feiertagsarbeit • Ohne Freizeitausgleich: Zuschlag von 135 Prozent • Bei Freizeitausgleich: Zuschlag von 35 Prozent

  12. Sonderformen der Arbeit II Arbeitszeit Samstagsarbeit • 13:00 bis 21:00 Uhr • Zuschlag von 20 Prozent 24. und 31. Dezember • Ab 6:00 Uhr Zuschlag von 35 Prozent Im Bereich Krankenhäuser Sonderregelungen für (ehemalige) Angestellte

  13. Sonderformen der Arbeit III Arbeitszeit • Die Zuschläge berechnen sich auf Grundlage des auf eine Stunde fallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitzeitkonto eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die Zuschläge in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. • Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeits- leistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch Stufe 4. • Für Arbeitsstunden die keine Überstunden sind und die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Beschäftigte je Stunde 100 Prozent des Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

  14. Bereitschaftsdienst I Arbeitszeit • Tarifierung für bisherige SR 2 a, b, c und e III BAT (Ge- sundheits- /Pflegebereich), dort besondere Regelungen Für den Allgemeinen Teil gilt: • Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle, um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen. • Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte mit Mobiltelefon ausgestattet ist.

  15. Bereitschaftsdienst II Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen • In-Kraft-Treten ab 1. Januar 2006 • Geltungsbereich: bisherige SR 2 a, b, c und e III • Bereitschaftsdienst leistet Beschäftigter auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle, um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen. Arbeitgeber darf nur dann BD anordnen, wenn erfahrungsgemäß Zeit ohne Arbeit überwiegt (wie BAT). • Rufbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt (wie BAT).

  16. Bereitschaftsdienst III Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen • Möglichkeit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit • Wenn die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst geleistet wird • Stufen A und B bis zu 16 Stunden täglich, inkl. Pausen • Stufen C und D bis zu 13 Stunden täglich, inkl. Pausen • Verlängerung unter besonderen Voraussetzungen • aufgrund einer Dienst-/Betriebsvereinbarung • bis zu 24 Stunden täglich, exkl. Pausen (wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt) • BD-Stufen A und B: bis zu maximal 58 Stunden/Woche • BD-Stufen C und D: bis zu maximal 54 Stunden/Woche • Für Beschäftigte, die unter die ehemalige SR 2b fallen, gelten die Grenzen der Stufen A und B.

  17. Bereitschaftsdienst IV Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen Teilzeitbeschäftigung • Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit verringern sich entsprechend der Teilzeitbeschäftigungsquote • Voraussetzung: • mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder • Betreuung pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger • Bezahlungssystem • Zuweisung zu Bereitschaftsdienststufen durch Betriebsparteien • Grundsätzlich Beibehaltung der derzeitigen Regelungen • Kündigungsmöglichkeit • Frist von drei Monaten, wenn infolge Änderung des ArbZG sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Möglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden

  18. Bereitschaftszeiten I Arbeitszeit • Zeiten, in denen sich die Beschäftigten (Hausmeister) am Arbeits- platz oder einer vom Arbeitgeber zu bestimmenden Stelle zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit selbst- ständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. • Es gelten folgende Regelungen: • Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet. • Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. • Die Summe aus faktorisierten Bereitschaftszeiten und Vollarbeitszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. • Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

  19. Bereitschaftszeiten II Arbeitszeit • Weitere Voraussetzungen: • Bestehen einer nicht nur vorübergehend angelegten Organisationsmaßnahme, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. • Im Bereich VKA: einvernehmliche Dienstvereinbarung oder Mitbestimmung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, bei Anwendung der Regelungen über Bereitschaftszeiten. • Im Bereich Bund: Regelungen gelten dann, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden. • Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

  20. Teilzeitbeschäftigung Arbeitszeit • Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie • mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder • einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Sie ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen und kann verlängert werden. • Andere Beschäftigte können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

  21. Reisezeiten Arbeitszeit Reisezeiten Bei Dienstreisen gilt die tatsächliche Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Mindestens jedoch Berücksichtigung der regelmäßigen/durchschnittlichen Arbeitszeit. Überschreiten nichtanrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden monatlich, so wird auf Antrag 25 Prozent dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei bestehenden Gleitzeitmodellen auf die Arbeitszeit angerechnet.

  22. Gleitzeitregelungen, Dienstvereinbarung Arbeitszeit • Bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt. • Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

  23. Länderproblematik Arbeitszeit • Länder wollten regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden • Kündigung der Arbeitszeitvorschriften in den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes zum 30. April 2004. Danach Ausschluss von den Verhandlungen • Aufnahme neuer Gespräche im März 2005 auf Basis der Eckpunkte des TVöD • Weiterhin Weigerung der Länder den TVöD für den Länderbereich zu übernehmen

  24. Länderproblematik Arbeitszeit • Gründe für das Scheitern der Verhandlungen mit den Ländern im Frühjahr 2004: • vordergründig: Haushaltssituation der Länder • Wettbewerbsföderalismus • parteipolitische Aspekte • Infragestellung der Tarifautonomie • arbeitgeberinterne Differenzen

  25. Länderproblematik Arbeitszeit • Aktuelle Situation: • Abschluss mit Bund und Kommunen • In den Ländern gilt der BAT fort • Die erhofften Einsparungen in den einzelnen Ländern bleiben hinter den Erwartungen zurück • Der TVöD bietet Sparpotential („Sogwirkung des TVöD“) • TdL-Positionen zu Arbeitszeit und Sonderzuwendung • Länderpositionen im Beamtenbereich

  26. Länderproblematik Arbeitszeit • Verhandlungen mit dem Länder zum TVöD: • informelle Gespräche auch während des letzten Jahres • Spitzengespräch am 28. September 2005 • dbb tarifunion verhandelt „auf Basis des TVöD“ • Einrichtung von Arbeitsgruppen zu Sonderbedarfen in den Ländern • weiteres Spitzengespräch im Januar/Februar 2006

  27. Meistbegünstigungsklausel Arbeitszeit Sofern die [...] dbb tarifunion für ein oder mehrere Bundesländer einen Tarifvertrag abschließt, der von den Regelungen des TVöD oder der ihn ergänzenden Tarifverträge in den Bereichen Arbeitszeit und Sonderzahlung [...] abweichende Inhalte hat [...], vereinbaren die Tarifvertragsparteien ohne weitere Verhandlungen folgendes: Die rechtsverbindliche Unterschrift der dbb tarifunion unter den ausgehandelten Tarifvertrag gilt zugleich als unwiderrufliches Angebot an den Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, die Regelungen des Tarifvertrags insgesamt oder in ihren einzelnen Bestandteilen in den TVöD oder ihn ergänzende Tarifverträge (ersetzend oder ergänzend) zu übernehmen. [...] Der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände können jeder für sich binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme des entsprechenden Tarifvertrags das Angebot schriftlich annehmen.

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