1 / 32

rappwolff.de

www.rappwolff.de. Die Europäische Insolvenz- verordnung. - Tour d´horizon -. - das unbekannte Wesen-.

muncel
Télécharger la présentation

rappwolff.de

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. www.rappwolff.de RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  2. DieEuropäische Insolvenz-verordnung - Tour d´horizon - - das unbekannte Wesen- RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  3. “ Wenn daher heute ein Verwalter sagt, die EuInsVO sei für ihn praktisch irrelevant, so gibt er eigentlich zu verstehen, dass er seine zentrale Pflicht zur Mehrung der Masse im Interesse der Gläubigergesamtheit nicht ganz ernst nimmt.“ RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  4. Historischer Hintergrund • Europäische Verordnung 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist am 31.05.2002 in Kraft getreten. • Die Verordnung über Insolvenzverfahren folgt dem weitgehend inhaltsgleichen „Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren“ (EuIÜ) vom 23.11.1995 • Die neuen Regelungen traten in allen Ländern der EU – mit Ausnahme Dänemarks – in Kraft. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  5. Zielsetzung der EuInsVO • Schaffung einheitlicher Regeln • bei grenzüberschreitenden Insolvenzen • Anerkennung der Verfahren • im Hinblick auf das anzuwendende Recht • Grenzüberschreitende Insolvenzen sollen effektiv in möglichst einem od. in mehreren koordinierten Verfahren abgewickelt werden. • Verhinderung von „ Forum Shopping“ RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  6. Aufbau der EuInsVO • Erwägungen • Kapitel 1 - Art.1-15 Allg. Teil - Kollisionsrechtliche Normen • Kapitel 2 - Art.16-26 Anerkennung ausl. Verfahren im Inland • Kapitel 3 - Art.27-38 Sekundärinsolvenzverfahren • Kapitel 4 - Art.39-42 Gläubigerfragen • Kapitel 5 – Art.43-47 Übergang und Schlussbestimmungen RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  7. Anwendungsbereiche Sachlich Art. 1 I EuInsVO Gesamtverfahren von insolventen Schuldnern, deren Vermögen beschlagnahmt und für die Verwaltung ein Sachverständiger eingesetzt wurde. Ausnahmenregelung Art. 1 II EuInsVO u.a. für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  8. Räumlich ->Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners in einem EU-Mitgliedsstaat -> Vermögen des Schuldners muss sich auf mehrere Mitgliedsstaaten erstrecken (grenzüberschreitende Insolvenz) RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  9. Zeitlich Gemäß Art 43, 47 EuInsVO auf Insolvenzverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 31.5.2002 eröffnet worden sind. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  10. Verwertungsbefugnis des Verwalters RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  11. Universalitätsprinzip Gem. Art.18 Abs.1 EuInsVO stehen einem gemäß Art.3 Abs.1 EuInsVO bestellten Verwalter die insolvenz- rechtlichen Befugnisse europaweit zu und richten sich nach dem Recht des Insolverzeröffnungsstaates. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  12. Instrumentarien • Die Festlegung der internationalen Zuständigkeit gem. Art.3 Abs.1 EuInsVO • Automatische Anerkennung in den übrigen Mitgliedsstaaten gem. Art.16 Abs.1 EuInsVO • Die Maßgeblichkeit des Insolvenzstatuts des Eröffnungsstaates gem. Art.4 EuInsVO RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  13. Verantwortliches Gericht Das Hauptinsolvenzverfahren wird am Gericht des „COMI“ (center of main interest) eröffnet und gilt zunächst für das gesamte Vermögen. Das Insolvenzrecht des COMI-Landes findet Anwendung. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  14. Aktuelle Rechtsprechung EuGH v.2.5.2006 - Eurofood(Parmalat) Leitsatz: Die über das Insolvenzverfahren aufgestellte Vermutung, wonach die Tochtergesellschaft den Mittelpunkt ihrer Interessen in dem Mitgliedsstaat hat, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, kann nur widerlegt werden, sofern objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  15. center of main interest XX Comi RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  16. Bsp.1: Die Schuldnerin, eine GmbH, ist in Salzburg in das Firmenbuch beim LG ( Handelsregister) eingetragen und unterhält dort auch eine Produktionshalle mit Geschäftsräumen. In Rosenheim verfügt sie über ein Verkaufsbüro. In diesem Fall ist das nach österr. Recht zu bestimmende Gericht zuständig, da der Mittelpunkt der Interessen in Österreich liegt. Die Verkaufsniederlassung ist unbeachtlich. • Bsp.2: Die Schuldnerin, eine Société à responsabilité limitée, ist in das Registre du Commerce et des Societés in Luxemburg eingetragen. In Luxemburg unterhält sie allerdings lediglich einen Briefkasten. Ihren Geschäftsbetrieb übt sie in NRW in einer Halle aus. Durch die Geschäftstätigkeit in Deutschland ist der Nachweis erbracht, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht der Ort der Eintragung ist, sondern der Ort der tatsächlichen Ausübung des Betriebes. Demnach sind die nach deutschem Recht zu bestimmenden Gerichte zuständig. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  17. Grenzen der Verwertungsbefugnis • Zulässigkeit eines Parallelverfahrens (Sekundärverfahren) gem. Art.27 EuInsVO • Massezugehörigkeit Art.4 lit.b EuInsVO • Durchsetzbarkeit von Drittrechten Art.5 EuInsVO • Art und Weise der Verwertung Art.18 Abs.3 EuInsVO RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  18. Sekundärinsolvenzverfahren • Die Sekundärinsolvenz betrifft nur das Vermögen des Schuldners im Zweitland und wird nach Maßgabe des nationalen Rechts abgewickelt. • Voraussetzung ist, dass der Schuldner in dem betreffenden Mitgliedsstaat eine Niederlassung gem. Art.2 EuInsVO unterhält. Hierbei handelt es sich um „ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht und die den Einsatz von Personal- und Vermögenswerten voraussetzt“. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  19. Sekundärinsolvenzverfahren XX Comi 2-Verf. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  20. Massezugehörigkeit • Art. 4 Abs.2 lit.b EuInsVO i.V.m. §§ 35,36 InsO • Lokaler Schuldnerschutz oder Insolvenzstatut? -> § 35 InsO – gesamtes Vermögen unabhängig vom Belegenheitsort -> § 36 InsO – Ausnahme: Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen Grds. Recht des Eröffnungsstaates; soweit lex fiori concursus an die Pfändbarkeit anknüpft, ist auf das Lagerecht abzustellen RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  21. Rechte Dritter • Voraussetzung - dingl. Rechts -> lex rei sitae RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  22. Art.43 EGBGB Statutenwechsel Deutschland Frankreich RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  23. Rechte Dritter • Voraussetzung - dingl. Rechte -> lex rei sitae -> Entstehungszeitpunkt - Befinden RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  24. 1.Beispielsfall: • Ein LKW wird von einem franz. Schuldner an eine dt.Bank sicherungsübereignet. Der LKW befindet sich in Deutschland. Das Hauptverfahren wird in Frankreich eröffnet. 1. Verwertungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters? 2. Handlungsmöglichkeit des Gläubigers? RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  25. Lösung: zu 1: Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen Rechts richten sich nach dem Belegenheitsort und werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, d.h. ohne den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens hat der franz. Insolvenzverwalter weder eine Verwertungs- noch Verfügungsbefugnis über den Gegenstand. zu 2: Der Gläubiger kann ohne Eröffnung eines Sekundärverfahrens die Vollstreckung in den Gegenstand betreiben und hat nur den überschießenden Erlös an den franz. Insolvenzverwalter herauszugeben. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  26. 2.Beispielsfall: Über eine mit COMI in Deutschland befindliche Muttergesellschaft wird die Insolvenz eröffnet. Vor Insolvenzeröffnung wurde seitens der Muttergesellschaft der Bank zwecks Sicherung eines Darlehens ein LKW übereignet, welcher sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in einer Niederlassung der Gesellschaft in Straßbourg befand. Verwertungsrechte des dt. Insolvenzverwalters ? RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  27. Lösung: Grds. würde das dingliche Recht der Bank an dem LKW gem. Art.5 Abs.1 EuInsVO durch die Insolvenz- eröffnung nicht berührt werden, da sich der LKW zum Zeitpunkt der Eröffnung in einem anderen Vertragsstaat als dem Eröffnungsstaat befindet. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Verwertungs- befugnisse des Insolvenzverwalters. § 166 InsO greift nicht. Das Eigenverwertungsrecht der Insolvenzgläubiger geht den insolvenzrechtlichen Befugnissen des Insolvenzverwalters nach dem Eröffnungsstatut vor. Zwar bleibt der belastete Gegenstand – hier LKW – Massebestandteil des ausländischen – hier dt. Hauptverfahrens, mit der Folge, dass der Gläubiger überschüssige Verkaufserlöse herauszugeben hat. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  28. aber: Ob die Voraussetzungen eines im Sinne des Art.5 EuInsVO verstandenen dingl. Rechtes erfüllt sind, richtet sich nach den Kollisionsregeln des betreffenden Mitgliedsstaates und ist nach diesen zu ermitteln. Vorliegend nach der Rechtsordnung des deutschen Rechts. Hiernach findet gemäß Art.43 Abs.1 EGBGB das materielle Recht des Belegenheitsortes Anwendung. D.h. das in Deutschland durch die Bank wirksam begründete Sicherungsrecht am LKW kann nicht geltend gemacht werden, da Frankreich keine besitzlosen bzw. nicht registrierten Sicherheiten an beweglichen Gegenständen kennt. Folglich keine Einschränkung der Verwertungsbefugnis gem.Art.5 EuInsVO. RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  29. Art.43 EGBGB Statutenwechsel Deutschland Frankreich RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  30. Art und Weise der Verwertung • Gem. Art.18 Abs.3 EuInsVO hat der Verwalter bei der Ausübung seiner Befugnisse das Recht des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet er handeln möchte, zu beachten. • Nach h. M. sind hiervon öffentlich-rechtliche Vorschriften des Lagestaates erfasst. => der Verwalter kann die zur Masse gehörenden Gegenstände zum Zwecke der Verwertung in einen anderen Staat verbringen, allerdings nur im Einklang mit den Vorschriften über den freien Güterverkehr ( bspw. Ausfuhrverbot) RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  31. Zusammenfassung • grds. gilt das Universalitätsprinzip • eine Beschränkung kann durch Eröffnung eines eigenen Sekundärverfahrens erfolgen • der Vermögensumfang bestimmt sich nach dem Insolvenzstatut des Eröffnungsstaates • dingl. Sicherheiten gehören zwar zur Masse, werden jedoch von den Folgen des Verfahrens nicht berührt • bei der Art und Weise der Verwertung ist der lex rei sitae Grundsatz zu beachten RA Gordon Rapp - 21.7.2006

  32. " In der Mitte der Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten". Albert Einstein ( 1879-1955) RA Gordon Rapp - 21.7.2006

More Related