1 / 54

Landesarbeitstagung des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e.V. - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitstagung des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e.V. - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. „Vollstreckung im Privatrecht“ Referent: Rechtsanwalt Jörg Borufka (Rechtsanwaltssozietät WIGU, Alexandrinenstr. 18, 19055 Schwerin) Rostock, 5. Mai 2010.

nikki
Télécharger la présentation

Landesarbeitstagung des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e.V. - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Landesarbeitstagung des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e.V. - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern • „Vollstreckung im Privatrecht“ • Referent: Rechtsanwalt Jörg Borufka • (Rechtsanwaltssozietät WIGU, Alexandrinenstr. 18, 19055 Schwerin) • Rostock, 5. Mai 2010

  2. Das gerichtliche Mahnverfahren Die schnelle und günstige Alternative zur Klageerhebung

  3. Gerichtliches Mahnverfahren im Überblick • Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht dem Gläubiger einer Geldforderung die schnelle und kostengünstige Erlangung eines Vollstreckungstitels, den er zur Realisierung seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung benötigt. • Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kann Jedermann - auch ohne Beteiligung eines Rechtsanwaltes - stellen. • Diese Verfahrensform eignet sich insbesondere zur gerichtlichen Durchsetzung unstreitiger Forderungen, bei denen also mit Einwendungen des Antragsgegners nicht zu rechnen ist. • Ausschließlich zuständig für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (d.h. in der Regel seinen Wohnsitz oder Sitz) hat. • Zentrales Mahngericht für Mecklenburg-Vorpommern: • Amtsgericht Hamburg - Mahngericht

  4. Antragsmöglichkeiten auf Erlass eines Mahnbescheides -das Belegverfahren bietet zwei Varianten: - zum einen das Verfahren auf amtlichem Vordruck: diese Verfahrensart setzt das gesetzlich vorgeschriebene Antragsformular voraus, welches z.B. im Schreibwarenhandel erhältlich ist. Das Formular wird ausgefüllt, unterschrieben und an das Gericht gesandt. - zum zweiten das Barcode-Verfahren: die Möglichkeit der Antragstellung auf Papier, ohne den amtlichen Vordruck zu verwenden. -als Online-Mahnantrag: die Online-Lösung für gelegentliche Antragsteller. Sofern Sie einen Internet-PC mit Signaturkarte und Kartenlesegerät besitzen, können Sie den Antrag ohne Papiervordruck online einreichen. - als EGVP-Mahnantrag: die Online-Lösung für regelmäßige Antragsteller: Einreichung von Mahnbescheidsanträgen als Datensätze über das Internet nach Zulassung zur Teilnahme und Erteilung einer entsprechenden Kennziffer. 

  5. Das Belegverfahren • Sofern Sie einen Belegantrag einreichen ist die Verwendung des jeweils gültigen gesetzlich vorgeschriebenen Antragsformulars für das maschinelle Mahnverfahren (erhältlich z.B. in Schreibwarengeschäften) zwingend erforderlich • mit Wirkung zum 1.6.2010 erfolgt Änderung der Formulare (Kennbuchstabe C und Fassungsnummer 1.6.2010; statt Kennbuchstabe B und Fassungsnummer 1.1.2009) • Hinweis für Aufbrauchfrist: ältere Fassung vom 1.5.2007 konnte bis 30.6.2009 verwendet werden • der Vordruck wird ausgefüllt und unterschrieben beim Amtsgericht eingereicht. Achtung! Anträge per Fax sind ungültig und deshalb wirkungslos! • Anlagen sind zu vermeiden und nur dann einzureichen, sofern Sie Angaben erhalten, die auf dem Antragsformular keinen Platz mehr hatten. • Für zusätzliche Angaben zum Prozessbevollmächtigten (Rechtsform, gesetzlicher Vertreter, Vergütung für Inkassounternehmen) oder für Angaben zur Zuständigkeit des Mahngerichts bei Vorhandensein einer ausländischen Rechtsform ist ein Zusatzbeleg zu verwenden. Vermeiden Sie auch Gebührenstempler oder Verrechnungsschecks . In der maschinellen Bearbeitung erhalten Sie nach Erfassung des Formulars grundsätzlich die Kostenrechnung mit Überweisungsträger. Sie können (z.B. als regelmäßiger oder kostenbefreiter Antragsteller) auch eine Kennziffer beantragen, die dann -einmal vergeben- sämtliche Daten des Antragstellers bzw. Prozessbevollmächtigten beinhaltet. 

  6. Das Barcodeverfahren • Seit  dem 01.09.2006 bieten die Mahngerichte eine neue Möglichkeit der Antragstellung auf Blankopapier ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks an. • Über das Portal www.online-mahnantrag.de  besteht jetzt die Möglichkeit, die Antragsdaten einzugeben und auf weißem Standardpapier gleichzeitig in Klarschrift und als Barcode auszudrucken. Hierbei bietet die Antragsform zusätzlich eine nahezu unbegrenzte Anzahl von Antragsinformationen  (z. B. Hauptforderungen; Zinsforderungen). • Die vollständig ausgedruckte Antragserklärung (meistens 4 Seiten, einschließlich Barcode) muss dann nur noch vom Antragsteller oder seinem Prozessbevollmächtigten unterschrieben und der vollständige Antrag an das zuständige Mahngericht übersandt werden.  • Mahnbescheidsanträge können damit erstellt werden ohne den amtlichen Vordruck kaufen und zwingend verwenden zu müssen. Zudem durchlaufen die Daten bereits bei der Dateneingabe Plausibilitätskontrollen, so dass fehlerhafte oder unvollständige Angaben von vornherein weitgehend vermieden werden.

  7. Online-Mahnantrag • Das Verfahren "Online-Mahnantrag" richtet sich als Serviceleistung an Antragsteller, die nur gelegentlich Anträge stellen. • Das Verfahren bietet die Möglichkeit der computerunterstützten Antragserstellung, so dass Fehler "beim Ausfüllen" und damit Zeitverzögerungen vermieden werden. • Den auf diesem Wege erstellten Antrag übersenden Sie bequem über das Internet an das zuständige Amtsgericht, wo dieser elektronisch weiterbearbeitet wird. • Voraussetzung für die Nutzung des Online-Mahnantrages ist neben einer entsprechenden PC-Ausstattung mit Internetzugang eine Signaturkarte, da die "elektronische Unterzeichung" des Antrages mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" erforderlich ist. • Anträge mit fehlerhafter oder fehlender elektronischer Signatur werden zurückgewiesen. Eine vorherige Registrierung beim Amtsgericht ist nicht erforderlich. Sie benötigen keine gesonderte eigene Software. • Die Verarbeitung Ihres Antrages geschieht je nach Uhrzeit der Antragstellung am gleichen oder folgenden Werktag.

  8. EGVP-Mahnantrag • Das Verfahren "EGVP" bietet Antragstellern, die regelmäßig eine größere Anzahl von Mahnbescheidsanträgen stellen, eine besondere Serviceleistung. Die Anträge können jeweils "im Paket" über das Internet an das Amtsgericht übermittelt werden. • Die Verarbeitung erfolgt je nach Uhrzeit der Antragstellung am gleichen oder am folgenden Werktag. • Dem Antragsteller wird hierzu ein EDV-Modul für die Übermittlung der Anträge kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch hier ist neben der entsprechenden EDV-Ausstattung mit Internetzugang (einschließlich entsprechender Mahnsoftware) eine Signaturkarte erforderlich, um die Anträge mit der notwendigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen zu können. • Das Amtsgericht erteilt auf Antrag die Zulassung und die ebenfalls erforderliche Kennziffer für die Teilnahme am Verfahren. Zuvor ist die Durchführung eines Testverfahrens erforderlich. • Weitere Vorteile dieses Verfahrens: Sie können je nach gewünschtem Ausbaugrad auch Folgeanträge (Neuzustellungsanträge) online stellen und die Gerichtskostenzahlung erfolgt optional bequem im Lastschriftverfahren.

  9. Datenträgeraustausch Als weitere Alternative zum Belegverfahren bestand die Möglichkeit, Datensätze auf Datenträgern (z.B. Disketten) einzureichen. Diese Einreichungsoption lief zum 31.12.2009 aus! Gemeinsamkeiten mit Online-Mahnverfahren: • Mitteilungen des Gerichts erfolgen ebenfalls in elektronischer Form • der Ausbaugrad (für Folgeanträge wie Neuzustellungsanträge) ist beliebig wählbar. • Vorherige Erteilung einer Kennziffer durch das Amtsgericht • Teilnahme am Lastschriftverfahren bzgl. der Gerichtskosten Nachteile gegenüber Online-Mahnverfahren: • Sie benötigen eine spezielle AntiViren- und zusätzlich eine Verschlüsselungs-Software • Sie verlieren durch den Postweg in jeder „Richtung“ 2-3 Werktage • Die Datenträger sind anfällig für Beschädigungen und Verlust

  10. Das Barcodeverfahren im Einzelnen

  11. Katalog der Forderungs-kürzel

  12. Vollstreckungsbescheid • Falls nach zwei Wochen weder eine vollständige Zahlung des Gegners erfolgte, noch von diesem ein Widerspruch eingelegt worden ist, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Das hierfür benötigte Formular erhält der Antragsteller zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids. • Der Antrag darf erst zwei Wochen nach dem Datum der Zustellung gestellt werden, wobei sich diese Frist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen würde. • Nach § 701 ZPO muss der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner (dieses Datum finden Sie auch auf dem Antrag) bei Gericht eingegangen sein. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, entfallen die Wirkungen des bereits zugestellten Mahnbescheids.

  13. Verfahren bei Widerspruch gegen Mahnbescheid • Auf Antrag einer der Parteien wird das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeleitet • Das Gericht fordert den Gläubiger auf, seinen Antrag - jetzt: Klage - innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu begründen

  14. § 7 LJKG M-V • Gebührenfreiheit • (1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit: • Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben; • Gemeinden, Ämter, Landkreise und kommunale Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; • Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien, Schulverbände und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben; • Kommunale Wohnungsgesellschaften in Grundbuchangelegenheiten beim Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer Kommune übergegangen ist, wenn der Erwerb durch eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile ausschließlich der übertragenden Kommune gehören. • (2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher. • (3)… • (4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen. • (5) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, daß der Befreite im Land Mecklenburg-Vorpommern belegen ist oder seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

  15. Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung • Vollstreckungstitel - Vollstreckungsbescheid, der einem Versäumnisurteil gleich steht (§ 700 Abs. 1 ZPO) • Vollstreckungsklausel - bedarf es im Vollstreckungsbescheid nur, wenn die Zwangsvollstreckung gegen anderen Schuldner oder für anderen Gläubiger erfolgen soll • Zustellung - Vollstreckungsbescheid wird vom Mahngericht v.A.w. zugestellt • Rechtsweg - Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 14 KAG M-V eröffnet?

  16. § 14 KAG M-V • Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte • (1) Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften können die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im Wege der Verwaltungsvollstreckung entsprechend § 111 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes beitreiben. Die erhobenen Entgelte müssen auf einem Tarif beruhen, der öffentlich bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung. • (2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht in der Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn • der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Forderungen vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder • der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. • Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt.

  17. Arten der Zwangsvollstreckung bei Geldforderungen • Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) • Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände (Sachen, §§ 803 – 827 ZPO) • Zwangsvollstreckung in Forderungen (§§ 828 – 863 ZPO) • 2. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen • (Immobiliarvollstreckung) • Zwangshypothek • Zwangsverwaltung • Zwangsversteigerung

  18. a) Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände • Einleitung erfolgt durch Antrag auf Durchführung der Vollstreckung an zuständigen Gerichtsvollzieher • Gerichtsvollzieher sucht Schuldner in dessen Wohnung auf und fordert ihn zur Zahlung auf • zahlt der Schuldner nicht, erfolgt die Pfändung von Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher mittels Pfandsiegels • lediglich Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher direkt an sich • gepfändete Sachen werden öffentlich versteigert und der Gläubiger erhält den Erlös soweit dieser zur Befriedigung seiner Forderung nötig ist • Praktisch kaum bedeutsam wegen der bestehenden Schuldnerschutzvorschriften (Unpfändbarkeitsregelungen) • Im Einzelfall: Austauschpfändung erwägen

  19. Kosten der Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände • Kosten hat zunächst der Gläubiger zu tragen, da er den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt • Der Schuldner ist zur Zahlung der Vollstreckungskosten verpflichtet, soweit die Zwangsvollstreckung gegen ihn notwendig war • Gemeinden, Ämter, Landkreise und kommunale Zweckverbände, • soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft • sie in Mecklenburg-Vorpommern belegen sind oder ihren Sitz haben • und die Gegenseitigkeit verbürgt ist • sind von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Justizverwaltungsgebühren und die Gerichtsvollzieher erheben, befreit (§ 7 Landesjustizkostengesetz M-V)

  20. b) Zwangsvollstreckung in Forderungen • Pfändung der Forderung des Schuldners (z.B. Lohn) gegen einen Dritten (z.B. dessen Arbeitgeber), wodurch der Gläubiger dann vom Arbeitgeber verlangen kann, den Lohn ausgezahlt zu bekommen (Pfändungsfreigrenzen beachten!) • Lohn / Konto / Rente / Lebensversicherungen / Steuererstattungen • Voraussetzung: Antrag des Gläubigers beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen • erforderliche Angaben: • Gläubiger, Schuldner und Dritter, gegen den sich die Forderung des Schuldners richtet, jeweils mit Anschrift • die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner • die zu pfändende Forderung des Schuldners gegen den Dritten (also z.B. die Lohnforderung des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber) • Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung sowie der Nachweis der Zustellung, wenn der Titel durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde • Gläubiger muss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Dritten zustellen und dafür den Gerichtsvollzieher beauftragen • Wirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: • Gläubiger ist berechtigt, von dem Dritten Zahlung an sich selbst zu verlangen • zugleich ist es dem Dritten verboten, an den Schuldner zu zahlen und dem Schuldner verboten, vom Dritten Zahlung an sich zu verlangen • Kosten: für Kommunen fallen keine Gerichts- oder Gerichtsvollziehergebühren an • oft sinnvoll: vorläufiges Zahlungsverbot - Zustellung über Gerichtsvollzieher

  21. Abgabe einer eidestattlichen Versicherung • wenn keine Pfändung möglich ist oder • der Schuldner die Durchsuchung der Wohnung verweigert oder • der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mehrfach nicht antrifft • dafür gesonderter Antrag des Gläubigers erforderlich • Schuldner muss alle Wertgegenstände und Forderungen angeben (Vermögensverzeichnis) und die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichern • zudem wird er ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen, woraus Auskünfte an öffentliche Stellen, die die Zuverlässigkeit (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Rechtsanwaltskammer) prüfen, aber auch an Banken für die Prüfung einer Kreditvergabe erteilt werden

  22. 2. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung) • Zwangshypothek • Zwangsverwaltung • Zwangsversteigerung

More Related