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Finanzstrafgesetz-Novelle 2010

berblick. Strafausma und Strafbemessung Selbstanzeige Neu Neue Regelungen fr Absprachen im FinStrG. Caroline Heber. 2. Novelle der Verschrfung. 1 FinStrGEinfhrung des Verbrechens-Begriffs Verweis auf 17 StGB grundstzlich eigenstndiger BegriffTritt mit 1. Jnner 2011 in Kra

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Finanzstrafgesetz-Novelle 2010

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Presentation Transcript


    1. Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 Seminar Mag. Caroline Heber 11. Oktober 2010

    2. Überblick Strafausmaß und Strafbemessung Selbstanzeige Neu Neue Regelungen für Absprachen im FinStrG

    3. Novelle der Verschärfung § 1 FinStrG Einführung des Verbrechens-Begriffs Verweis auf § 17 StGB – grundsätzlich eigenständiger Begriff Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft

    4. Novelle der Verschärfung § 2 FinStrG Ausweitung auf EUSt, die in einem anderen MS der EU zu erheben ist und Verbrauchsteuer Beispiel: Der Österreichische Einzelunternehmer hat in Italien eine Zweigniederlassung und importiert Rohstoffe aus Russland ? EUSt in Italien. Bei der österreichischen BP erkennt der Betriebsprüfer die Hinterziehung ? österreichisches FinStrVf (§ 33 FinStrG) Fallen die Grenzen bei den harmonisierten Steuern? Eingriff in die Souveränität anderer Staaten? Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft Caroline Heber 4

    5. Strafausmaß und Strafbemessung § 15 FinStrG Zwingend zu verhängende Freiheitsstrafen sollen tatsächlich verhängt werden – auch ohne Vorliegen eines Präventionserfordernisses Ausnahme: Abs 4 Spezialprävention (Verweis auf §§ 37 und 41 StGB) Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft

    6. Strafausmaß und Strafbemessung § 21 FinStrG Zusammentreffen strafbarer Handlungen ? Verhängung von nur einer Geld-, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu verhängen Keine geringere Strafe als die höchste der zusammentreffenden Strafdrohung vorgesehene Mindeststrafe Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft Caroline Heber 6

    7. Strafausmaß und Strafbemessung § 23 Abs 2 FinStrG endgültige oder nur vorübergehende Verkürzung? nur vorübergehend gewollte Verkürzung ? strafmildernd Beispiel: Abgebe einer unrichtigen UVA – Nachweis der gewollten Berichtigung in der USt-Jahreserklärung wirkt strafmildernd Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft Caroline Heber 7

    8. Strafausmaß und Strafbemessung § 26 FinStrG bedingte Strafnachsicht bedingte Strafnachsicht nur bis zur Hälfte der vorgesehenen Geldstrafe § 28a FinStrG Verantwortlichkeit von Verbänden Notwendigkeit von Spezialprävention ? 1,5fache der angedrohten Geldstrafe § 38 FinStrG gewerbsmäßige Begehung Treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft

    9. Selbstanzeige - Zuständigkeit § 29 Abs 1 FinStrG Erstattung der SA Unterscheidung zwischen Finanz- oder Zollämter-Zuständigkeit unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit Gesamte § 29 FinStrG neu tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft

    10. Selbstanzeige – Zahlfrist I § 29 Abs 2 FinStrG Abgabenschuld ist JEDENFALLS innerhalb eines Monats zu entrichten! Beginn des Fristenlaufs: Selbstbemessungsabgaben: mit der Anzeige Veranlagungsabgaben: ab Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger ? Bekanntgabe = Bescheid? Caroline Heber 10 Mit dieser Neuregelung soll der Selbstanzeige nur noch dann strafbefreiende Wirkung zukommen, wenn die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich gezahlt werden. Es wird somit das Schwergewicht, aufgrund dessen die Straffreiheit zusteht, eindeutig erkennbar, es liegt in der tatsächlichen Schadensgutmachung. Wird eine SA erstattet und sogleich ein Konkursverfahren eröffnet, so stellt die Forderung der Finanz (die Zahlung des Verkürzungsbetrages) eine schlichte Konkursforderung dar. Somit erreicht der Konkursschulder mit der Offenlegung der Verfehlungen und der Zahlung der Quote Straffreiheit. Dies begründet sich mit der Wendung „den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden“ , und den daraus sich ergebende Vorrang der insolventsrechtlichen Bestimmungen gegenüber den Abgaberechtlichen. Selbst für jene Fälle, in denen Abgabenpflichtige eine Selbstanzeige erstattet und den vollen Verkürzungsbetrag entrichtet, um Straffreiheit zu erlangen, kann es bei späterer Eröffnung des Konkursverfahrens zur Anfechtung durch die Insolvenzgläubiger kommen und somit die Zahlung unwirksam machen - Anfechtung nach § 27 IO. In den Fällen soll die Strafbarkeit wiederaufleben. Mit dieser Neuregelung soll der Selbstanzeige nur noch dann strafbefreiende Wirkung zukommen, wenn die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich gezahlt werden. Es wird somit das Schwergewicht, aufgrund dessen die Straffreiheit zusteht, eindeutig erkennbar, es liegt in der tatsächlichen Schadensgutmachung. Wird eine SA erstattet und sogleich ein Konkursverfahren eröffnet, so stellt die Forderung der Finanz (die Zahlung des Verkürzungsbetrages) eine schlichte Konkursforderung dar. Somit erreicht der Konkursschulder mit der Offenlegung der Verfehlungen und der Zahlung der Quote Straffreiheit. Dies begründet sich mit der Wendung „den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden“ , und den daraus sich ergebende Vorrang der insolventsrechtlichen Bestimmungen gegenüber den Abgaberechtlichen. Selbst für jene Fälle, in denen Abgabenpflichtige eine Selbstanzeige erstattet und den vollen Verkürzungsbetrag entrichtet, um Straffreiheit zu erlangen, kann es bei späterer Eröffnung des Konkursverfahrens zur Anfechtung durch die Insolvenzgläubiger kommen und somit die Zahlung unwirksam machen - Anfechtung nach § 27 IO. In den Fällen soll die Strafbarkeit wiederaufleben.

    11. Selbstanzeige – Zahlfrist II § 29 Abs 2 FinStrG tatsächliche Schadensgutmachung Wiederaufleben der Schuld Wiederaufleben der Strafbarkeit Anfechtung im Konkursverfahren (§ 27 IO) Beispiel: Caroline Heber 11

    12. Selbstanzeige – Tatentdeckung § 29 Abs 3 FinStrG Entdeckung hinsichtlich der objektiven TB-Merkmale Selbstanzeige – Täternennung § 29 Abs 5 FinStrG Selbstanzeige gilt für: Anzeiger Für die Person, die sie erstattet wird Caroline Heber 12

    13. neuerliche Selbstanzeige § 29 Abs 6 FinStrG neuerliche SA hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs ? Strafbefreiende Wirkung nur wenn: Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen Zuschlag von 25% (bescheidmäßig festzusetzen!!) Caroline Heber 13

    14. Strafe iSd EMRK? Ist der 25% Zuschlag eine Strafe iSd EMRK? ? Prüfung anhand der „Engel-Kriterien“ (EGMR 8. 6. 1976, Engel, E-1, 178): Zuordnung zum Strafrecht Teil des FinStrR – Teil des NebenstrR Caroline Heber 14

    15. Strafe iSd EMRK? 2. präventiver und repressiver Charakter der Norm vollständige Offenlegung soll erreicht werden Bsp: Der Einzelunternehmer A hält seit 2002 eine Beteiligung der B-GmbH in seinem Betriebsvermögen. Die erzielten Ausschüttungsgewinne erklärt A nicht. Im November 2010 kommt es zur Betriebsprüfung für die Jahre 2006-2009. Caroline Heber 15

    16. Strafe iSd EMRK? Art und Schwere der Strafe Geldstrafe FinStVf bei Ersttätern: 20% bis 50% des Verkürzungsbetrags Einhaltung der Grundsätze für das faire Verfahren nach Art 6 EMRK Caroline Heber 16

    17. Faires Verfahren Art 6 EMRK Garantien Effektiver Rechtsschutz Recht auf unparteiliches und unabhängiges Gericht (Tribunal) Waffengleichheit Unschuldsvermutung (Abs 2) Caroline Heber 17

    18. Faires Verfahren Art 6 EMRK Unschuldsvermutung Bis zum Nachweis der Schuld wird vermutet, dass der Angeklagte unschuldig ist Vermutung der individuellen Schuld aufgrund der Erfüllung eines obj TB ist unzulässig (EGMR Salsbiaku) Ohne Schuld keine Strafe Schuld muss sich auf die Nichtoffenlegung aller Verfehlungen beziehen und nicht auf das vielleicht verwirklichte Finanzvergehen Caroline Heber 18

    19. Faires Verfahren Art 6 EMRK Tribunal unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht Finanz- und Finanzstrafbehörden haben keine Tribunalqualität Caroline Heber 19

    20. Strafaufhebung in besonderen Fällen § 30a FinStrG Was? Zahlung eines Verkürzungszuschlags (10%) auf Antrag oder nach Einwilligung und Abgabe eines RM-Verzichts Innerhalb eines Monats nach Festsetzung!! ? kein Finanzstrafverfahren Wer? Abgabenbehörde ? Betriebsprüfer

    21. Strafaufhebung in besonderen Fällen § 30a FinStrG Wann? Verdacht eines Finanzvergehens Nachforderungsbetrag < 10.000.-pro Jahr und insgesamt < 33.000.- ? Neue Rahmenbedingungen für Absprachen im FinStrG!? Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft

    22. Strafaufhebung in besonderen Fällen § 30a FinStrG Ist der 25% Zuschlag eine Strafe iSd EMRK? ? „Engel-Kriterien“ 1. Zuordnung zum Strafrecht Teil des FinStrR – Teil des NebenstrR 2. präventiver und repressiver Charakter der Norm gerade keine abschreckende Wirkung Schwächung des FinStrR 3. Art und Schwere der Strafe Caroline Heber 23

    23. Strafaufhebung in besonderen Fällen § 30a FinStrG nachträglich konstruierter Schuldausschließungsgrund – müssen alle Umstände (Tatbestandsmäßigkeit, Schuld) für die Strafbarkeit gegeben sein ? Vermischung zwischen Abgaben- und Finanzstrafverfahren Koppelungsverbot Abgaben- und Finanzstrafverfahren sind getrennt voneinander zu führen Caroline Heber 24

    24. § 39 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 Abgabenbetrug Inkrafttretensdatum: 1.1.2011 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner

    25. Ausgangsbeispiel Unternehmer ? gibt unrichtige UVA ab, um ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge geltend zu machen ? vom Finanzamt aufgefordert, Rechnungen vorzulegen ? Unternehmer legt gefälschte/verfälschte Rechnungen vor (finanz)strafrechtliche Beurteilung: Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG Betrugstatbestand iSd §§ 146 f StGB erfüllt? Tatbestand der Urkundenfälschung iSd §§ 223 ff StGB erfüllt? 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner

    26. Ausgangsbeispiel § 22 Abs 2 FinStrG ? Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist die Tat ausschließlich als Finanzvergehen zu ahnden ? Verdrängung der Betrugsstrafbarkeit „Privilegierung“ der Finanzdelikte? 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner

    27. § 39 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 Tatbestandsmerkmale (Abs 1): gerichtlich zu ahndendes Finanzvergehen Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei Betrugselement: Urkundenfälschung/Beweismittelfälschung Scheingeschäft/Scheinhandlung Abs 2: Vorsteuerbetrug 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner

    28. Strafdrohung 3 Stufen ? abhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag bis € 250.000: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre von € 250.000 bis € 500.000: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahre Über € 500.000: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahre (entspricht der Strafdrohung des § 147 Abs 3 StGB) Daneben können Geldstrafen verhängt werden 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner

    29. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner

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