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ZIEL DES GESETZES

Das Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung der Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens. ZIEL DES GESETZES. mehr Verantwortung für den Jugendlichen mehr Verantwortung für die Eltern

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ZIEL DES GESETZES

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Presentation Transcript


  1. Das Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung der Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens

  2. ZIEL DES GESETZES • mehr Verantwortung für den Jugendlichen • mehr Verantwortung für die Eltern • die Rechte des Opfers berücksichtigen • die Wiedergutmachung

  3. DIE AKTEURE • Die Staatsanwaltschaft • Der Jugendrichter zum Grunde • Der Jugendrichter im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen

  4. Maßnahmen, die die Staatsanwaltschaft ergreifen kann • Bedingte Einstellung des Verfahrens • nach schriftlicher Ermahnung (Art.45 ter Abs. 1 und 2) • nach mündlicher Ermahnung (Art. 45 ter Abs. 3) • Vermittlung (Art.45 quater) • Elternpraktikum (Art.45 bis)

  5. SCHRIFTLICHE ERMAHNUNGArt. 45 ter Abs. 1 und 2 • Dem Minderjährigen wird ein Schreiben zugesandt worin steht, dass • der PK die Taten zur Kenntnis genommen hat • der PK die Taten für erwiesen hält • die Akte eingestellt wird • Kopie dieses Schreibens an • Eltern • Vormund • Personen, die die Obhut des Kindes inne haben

  6. MÜNDLICHE ERMAHNUNGArt. 45 ter Abs. 3 • Der PK lädt den Minderjährigen und seine gesetzlichen Vertreter vor und stellt ihnen eine Ermahnung zu und erläutert die Risiken, die sie sich aussetzen

  7. VERMITTLUNGArt. 45 quater BEDINGUNGEN • schwerwiegende Schuldindizien • der Minderjährige bestreitet die Tat nicht • ein Opfer ist identifiziert • alle Beteiligten müssen ausdrücklich und ohne Vorbehalt während des gesamten Verfahrens mit der Vermittlung einverstanden sein

  8. ELTERNPRAKTIKUMART. 45 bis Bedingungen: • Minderjährige bestreitet die Tat nicht • offensichtliches Desinteresse der Eltern für das straffällige Verhalten des Minderj. • dieses Desinteresse trägt zu den Problemen des Minderj. bei • das Elternpraktikum kann sich positiv für den Minderj. auswirken

  9. Maßnahmen, die der JR zum Grunde ergreifen kann • Prinzipien • Maßnahmen: • außergerichtliche Maßnahmen • schriftliche Projekt des Minderjährigen • Begleitmaßnahmen • Unterbringungsmaßnahmen • Elternpraktikum

  10. Prinzipien Elemente, die berücksichtigt werden müssen, um eine Maßnahme zu ergreifen: • Persönlichkeit und Reife des Minderj. • Lebensrahmen • Tat(en), deren Umstände und Folgen • vorherige Maßnahmen und das Verhalten des Minderj. während deren Ausführung • Sicherheit des Betroffenen • öffentliche Sicherheit

  11. Rangordnung der Massnahmen • außergerichtliche Maßnahmen • Projekt des Minderjährigen • Begleitmaßnahmen • Unterbringung in einer offenen Einrichtung • Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

  12. Mehrere Maßnahmen gleichzeitig sind möglich • Begründungsanforderungen

  13. AUSSERGERICHTLICHE MAßNAHMEN (Art. 37 bis 37 quinquies) • Vermittlung • wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung (s. Maßnahmen, die durch die Stw. Vorgeschlagen werden dürfen)

  14. SCHRIFTLICHES PROJEKTART. 37 §2ter • Das Projekt muss spätestens am Tag der Verhandlung zum Grunde hinterlegt werden • Schuldspruch wird vorausgesetz • JG muss das Projekt gutheißen • JGD wird mit der Aufsicht der Durchführung des Projekts beauftragt • erfolgreicher Abschluss hat das Ende der Prozedur zur Folge (also keine weiteren Maßnahmen)

  15. BEGLEITMAßNAHMEN • Beaufsichtigung durch den JGD • allgemeinnützige Arbeiten verrichten (höchstens 150 Stunden) • Verbot mit gewissen Personen/an bestimmten Orten zu verkehren • Therapie folgen • Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen Person/in einer angepassten Einrichtung • Hausarrest • usw.

  16. UNTERBRINGUNG IN EINER OFFENEN JUGENDSCHUTZEINRICHTUNG • Mindestalter = 12 Jahre • UND entweder • Strafe = 3 Jahre Haft oder mehr • Tat = Körperverletzung • Minderj. wurde bereits durch ein endgültiges Urteil in einem IPPJ untergebracht • Revision einer Maßnahme, die nicht beachtet wurde (für max. 6 Monate) • Revision einer Unterbringung in einem geschlossenen IPPJ

  17. UNTERBRINGUNG IN EINER GESCHLOSSENEN JUGENDSCHUTZEINRICHTUNG • Mindestalter = 14 Jahre • UND entweder • Strafe = 5 bis 10 Jahre Haft oder mehr • Tat = sexueller Übergriff mit Gewaltanwendung oder kriminelle Vereinigung (Art.327 StGB) • Minderj. wurde bereits durch ein endgültiges Urteil in einem IPPJ untergebracht und neue Tat = Körperverletzung oder Strafe = 3 Jahre Haft oder mehr

  18. Tat mit Vorbedacht: • Körperverletzung mit Folgen, • Beschädigung von Gebäuden oder Dampfmachinen im Rahmen einer Vereinigung oder in einer Bande und mit Gewaltanwendung, Tätlichkeiten oder Drohungen • bewaffneter Widerstand mit Gewaltanwendung • Revision einer Maßnahme, die nicht beachtet wurde (für max. 6 Monate)

  19. Ausnahme: Minderj. zw. 12 und 14 Jahre • 3 Bedingungen für diese Ausnahme: • schwerwiegender Anschlag auf das Leben oder die Gesundheit einer Person • besonders gefährliches Verhalten • eine Bedingung der Unterbringung von Minderj. ab 14 Jahre in einem geschlossenen IPPJ muss erfüllt sein

  20. Die Unterbringung in einem IPPJ kann mit einem sechsmonatigem Aufschub versehen werden, insofern der Minderj. sich bereit erklärt eine allgemeinnützige Arbeit zu verrichten (max. 150 Stunden) • Zeitliche Begrenzung der Unterbringung in einem IPPJ

  21. Vorläufige Maßnahmen, die der JR ergreifen kann • Grundprinzipien: idem Maßnahmen zum Grunde • Können bis zum 20. Lebensjahr verlängert werden • Garantien für den Minderj.: • so kurze Dauer wie möglich • ausreichende schwerwiegende Schuldindizien • Ziel der vorläufigen Maßnahmen kann nicht anders erreicht werden • es darf sich weder um eine sofortige Strafe, noch um eine Zwangsmaßnahme handeln

  22. VORLÄUFIGE MAßNAHMEN • Aufsicht durch den JGD • bedingter Verbleib in der Familie • Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen Person/in einer angepassten Einrichtung • stationäre Therapie • Unterbringung in einem IPPJ, eventuell mit Kontaktverbot: • mit aufgezählten Personen (ausser RA) • für die Zwecke der Ermittlung/Untersuchung • für höchstens 3 Tage (erneuerbar)

  23. OFFENES IPPJ • Idem Maßnahmen zum Grunde

  24. GESCHLOSSENES IPPJ • Idem Maßnahmen zum Grunde • Zusätzliche Bedingungen: • schwerwiegende Schuldindizien • Verhalten des Minderj. ist für sich oder andere gefährlich • ernsthafte Befürchtung einer • Rückfallgefahr • Fluchtgefahr • Verdunklungsgefahr

  25. Höchstdauer 3 Monate • 1 x erneuerbar • medizinisch-psychologischer Bericht durch das IPPJ • monatliche Verlängerung, wenn es schlimme und außergewöhnliche Umstände für die öffentliche Sicherheit oder aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen gibt • Revisionsantrag durch den Minderj., seine Eltern, sein Vormund, die Personen, die seine Obhut inne haben: einen Monat nachdem die Entscheidung definitiv wurde (Art. 60 Abs. 3)

  26. Unterbringung im Föderalen Zentrum von Saint Hubert - Bedingungen • 14 Jahre zum Tatzeitpunkt • Schwerwiegende Schuldindizien • Strafe = 5 Jahre Haft oder mehr • Zwingende, schwerwiegende und außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit den Erfordernissen zum Schutz der Gesellschaft • Kein Platz in einem IPPJ

  27. ELTERNPRAKTIKUMArt. 29 bis • Bedingungen: s. Maßnahmen, die die Stw. Vorschlagen kann • Nur wenn dem Minderjährigen eine Maßnahme auferlegt wird • Art. 85: Strafbestimmung bei Weigerung oder mangelnde Zusammenarbeit der Eltern  1 bis 7 Tage Haft und/oder 1 bis 25 Euro

  28. ENTBINDUNG • Zum Zeitpunkt der Tat 16 Jahre oder mehr • JG ist der Ansicht, dass eine Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmaßnahme nicht angebracht ist

  29. UND entweder • Es wurde bereits eine Jugendschutzmaßnahme angeordnet • Es handelt sich um gewisse Straftaten (sexueller Übergriff mit Gewalt oder Drohungen, Vergewaltigung, Mord, KV mit schwerwiegenden Folgen, Folter, unmenschliche Behandlung, Diebstahl mit mehreren erschwerenden Umständen

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