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Nationalratswahl 29. September 2013

Nationalratswahl 29. September 2013. Nationalratswahl 2013. Allgemeines. Nationalratswahl 2013. Ausschreibung der Wahl: BGBl . II Nr. 177/2013 Stichtag: Dienstag, 09. Juli 2013 Wahltag: Sonntag, 29. September 2013 Anzuwendende Rechtsvorschriften:

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Nationalratswahl 29. September 2013

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Presentation Transcript


  1. Nationalratswahl 29. September 2013

  2. Nationalratswahl 2013 Allgemeines

  3. Nationalratswahl 2013 Ausschreibung der Wahl: BGBl. II Nr. 177/2013 Stichtag: Dienstag, 09. Juli 2013 Wahltag: Sonntag, 29. September 2013 Anzuwendende Rechtsvorschriften: Nationalratswahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der geltenden Fassung Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der geltenden Fassung

  4. Wahlbehörden • Bundeswahlbehörde - 17 Beisitzer • Landeswahlbehörde – 9 Beisitzer • Bezirkswahlbehörde – 9 Beisitzer • Gemeindewahlbehörde – 9 Beisitzer • Sprengelwahlbehörde – 3 Beisitzer • Besondere Wahlbehörde – 3 Beisitzer

  5. Die Wahlbehörde Wahlleiter (Stellvertreter) 9 (3) Beisitzer/Ersatzbeisitzer 2 Vertrauenspersonen 2 Wahlzeugen

  6. Vertrauensperson • Jede im Nationalrat vertretene Partei kann in jede .Wahlbehörde 2 Vertrauenspersonen entsenden • Ist zu jeder Sitzung einzuladen • Hat kein Stimmrecht • Ist zur Verschwiegenheit verpflichtet • Hat beobachtende Funktion

  7. Wahlzeugen • Jede sich an der Wahl beteiligende Partei kann 2 Wahlzeugen namhaft machen • Ist nur am Wahlsonntag einzuladen • Hat kein Stimmrecht • Ist NICHT zur Verschwiegenheit verpflichtet • Hat nur beobachtende Funktion und erhält einen Eintrittsschein vom Gemeindewahlleiter

  8. Nationalratswahl 2013 Die Neuerungen im Nationalratswahlrecht

  9. Änderungen des Wahlrechts • Ausweitung des Zeitraumes zwischen Stichtag und Wahltag • Vergabe von 3 Vorzugsstimmen möglich a) Regionalparteilisteb) Landesparteilistec) Bundesparteiliste • Nur mehr 4 Wahlkreise in der Steiermark • Anpassung der amtlichen Stimmzettel und Wahlkarten

  10. Nationalratswahl 2013 Die Briefwahl

  11. Wahlkarte • Ausübung der Wahl grundsätzlich persönlich vor der Wahlbehörde in der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz begründet ist • Anspruch auf Wahlkarte, wenn a) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Tag der Wahl nicht am Ort ihrer Eintragung in dem Wählerverzeichnis aufhalten b) Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag in Folge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit unmöglich ist.

  12. Wahlkarte • Anspruch auf Wahlkarte, wenn c) Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Tag der Wahl wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten und dergleichen unmöglich ist d) Wahlberechtigte, die sich in Heil- und Pflegeanstalten aufhalten und ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Anstalt haben und für die Pflegeanstalt ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist

  13. Wahlkarte – Antragstellung • Ab dem Tag der Wahlausschreibung • Bis spätestens 25. September 2013 (4. Tag vor dem Wahltag – schriftlich) • Bis spätestens 27. September 2013, 12:00 (2. Tag vor dem Wahltag - mündlich)

  14. Ausstellung der Wahlkarte • Erscheint der Betroffene persönlich, so hat er seine Identität glaubhaft zu machen • Wird die Wahlkarte schriftlich beantragt, so kann die Identität, auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer glaubhaft gemacht werden • sofern er nicht amtsbekannt ist

  15. Ausstellung der Wahlkarte • Auf der Vorderseite sind im 1. Kästchen die Daten und die Adresse des Wahlberechtigten und • im Kästchen unterhalb der eidesstattlichen Erklärung insbesondere auch die Regionalwahlkreisnummer 6B einzutragen • Die Ausfolgung hat mit Übernahmebestätigung zu erfolgen

  16. Die Wahlkarte

  17. Die Wahlkarte

  18. Die Wahlkarte - Hinweise Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine gültige Stimmabgabe nur dann erfolgt ist bzw. die Wahlkarte in die Stimmenzählung miteinbezogen wird, wenn • Die verschlossene Wahlkarte mit dem darin liegenden verschlossenen beigefarbenen Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel bis Sonntag, den 29. September 2013, 17:00 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde Hartberg-Fürstenfeld eingelangt ist. (genaue Adresse ist auf der Wahlkarte aufgedruckt)

  19. Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste

  20. Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste

  21. Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste

  22. Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste

  23. Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste Einschreiben ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gestellt wurde • Mündlich, • elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen • In Form eines Wahlkarten „ABO“

  24. Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste • Wichtig: Bitte die Antragsteller darauf hinweisen! • Ohne Unterschrift in der Rubrik „eidesstattliche Erklärung“ wird die Wahlkarte bei der Auswertung nicht miteinbezogen und ist ungültig. • Die Wahlkarte ist zu verschließen . Unverschlossene oder beschädigte Wahlkarten werden bei der Auswertung nicht miteinbezogen und sind ungültig.

  25. Wahlkarten- Bettlägerige • Wahlberechtigt nur mit Wahlkarte • „Fliegende Wahlkommission“ darf Gemeindegebiet nicht verlassen ACHTUNG: Angehörige von Bettlägerigen oder das Pflegepersonal kann die Stimme ebenfalls vor der „Fliegenden Wahlkommission“ abgeben, sofern die Wahlberechtigten im Besitz einer Wahlkarte sind

  26. Briefwahl – Nichtigkeit der Stimmabgabe Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird nicht berücksichtigt, wenn • Die Wahlkarte nicht verschlossen oder derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Stimmkuverts nicht ausgeschlossen werden kann • die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte fehlt (Unterschrift) • die Wahlkarte nicht rechtzeitig am Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt ist (29. September 2013, 17:00 Uhr)

  27. Nationalratswahl 2013 Der Wahltag

  28. Wahlhandlung am Wahltag Der Wahlleiter übergibt der Wahlbehörde: • Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis • Amtliche Stimmzettel, Wahlkuverts • Empfangsbestätigung (Anzahl überprüfen) Die Wahlbehörde überzeugt sich, dass • die Wahlurne leer ist, die Wahlzelle den Wahlvorschlag und Schreibzeug enthält • Kein Wahlwerbematerial in der Wahlzelle ist (Verbotszone)

  29. Stimmabgabe • Feststellung der Identität • Aushändigung des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts (blau) • Eintragungen in Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis

  30. Stimmabgabe mit Wahlkarte • Abnahme der Wahlkarte • Übergabe des in der Wahlkarte befindlichen amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts (beige) Achtung: Wahlkartenwähler aus dem eigenen Regionalwahlkreis 6 B erhalten ein blaues Wahlkuvert Das beige Wahlkuvert ist in die gemeinsame Wahlurne zu werfen • Wahlkarte zum Wahlakt nehmen, entsprechende Eintragungen im Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis und Niederschrift

  31. Nationalratswahl 2013 Die Ergebnisermittlung

  32. Gültige Stimmzettel Der Stimmzettel ist gültig, wenn • der amtliche Stimmzettel verwendet wurde • der Wählerwille eindeutig zu erkennen ist

  33. Gültige Stimmzettel a) Ankreuzen des Kreises b) Kennzeichnung der Partei durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Art c) Durchstreichen der übrigen Parteien d) Bezeichnung eines Bewerbers e) Ankreuzen einer Partei und Bezeichnung eines Bewerbers einer anderen Partei auf (Stimme ist gültig - Vorzugstimme ist.ungültig)

  34. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn • Nicht der amtliche Stimmzettel verwendet wurde • Nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte • Der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beschädigt wurde, dass der Wählerwille nicht mehr erkennbar ist

  35. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn • Keine Liste und kein Bewerber angezeichnet wurden • Zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden • Nur ein leeres Wahlkuvert vorgefunden wird • Ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Parteien lauten

  36. Mehrere amtliche Stimmzettel Ist ein gültiger Stimmzettel, wenn • Auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde • Mindestens 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt • 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und die übrigen ungültig sind

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