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Übung zur Vorlesung „Grundrechte“

Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. WS 2004/2005. Übung zur Vorlesung „Grundrechte“. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. WS 2004/2005. Fall 2 — Berufsfreiheit. Fall 3 — Meinungsfreiheit. Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Heutiges Programm.

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Übung zur Vorlesung „Grundrechte“

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  1. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005

  2. Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 3 — Meinungsfreiheit Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Heutiges Programm 25. 11.: Prüfung von Freiheitsrechten Fall 1 — Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) Heute: Fall 2 — Art. 12 GG (Berufsfreiheit) Hinweis für nächste Stunde: Erichsen, Jura 1996, 84 ff.! Nolte/Tams, JA 2002, 259 ff. Hoppe, JuS 1991, 734 ff. Nachtrag (Art. 12 GG):Brandt, JA 1998, 82 ff.

  3. Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 3 — Meinungsfreiheit 1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt den Bf. in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Darüber hinaus nimmt das BVerfG aber eine umfassende (objektive) Prüfungskompetenz in Anspruch. 2. Verstoß gegen Art. 12 I GG 1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG a) Schutzbereich  Art. 19 III GG?  Meinung: Wertungen und wahre Tatsachenbehauptungen, soweit sie der Meinungsbildung dienen.  Äußern und Verbreiten der Meinung.  negative Meinungsfreiheit/Freiheit, eine fremde Meinung nicht als eigene äußern und verbreiten zu müssen. b) Ergebnis:Der Schutzbereich ist nicht eröffnet.

  4. Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 3 — Meinungsfreiheit 1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG 2. Verstoß gegen Art. 12 I GG a) Schutzbereich (einheitliches Grundrecht!)  Art. 19 III GG  Beruf jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht gegen verfassungsrechtliche Wertent- scheidungen verstößt (str.). b) Eingriff Regelungen mit direktem Berufsbezug  hier (+) Regelungen mit nur mittelbaren/tatsächlichen Auswirkungen auf den Beruf: erforderlich ist eine sog. objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, str.) c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  5. Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 3 — Meinungsfreiheit 1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG 2. Verstoß gegen Art. 12 I GG c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aa) Schranke: einfacher Gesetzesvorbehalt (einheitliches Grundrecht)  TabKennVO aufgrund des LMBG ergangen. bb) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz  Drei-Stufen-Lehre (BVerfGE 7, 377!!!) ?

  6. Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 3 — Meinungsfreiheit Die Drei-Stufen-Lehre des BVerfG 1. Stufe:Berufsausübungsregelungen(Bedingungen und Modalitäten) Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls. 2. Stufe:subjektiveZulassungsregelungen (persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten) Rechtfertigung: Regelung zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich. Bsp.: Altersgrenze, Prüfungen, Eignungen… 3. Stufe:objektiveZulassungsregelungen (unabhängig von der Person des einzelnen) Rechtfertigung: Abwehr nachweisbarer/höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemein-schaftsgut. Bsp.: zahlenmäßige Begrenzungen…

  7. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

  8. Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005

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