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Arbeits- und Sozialrecht

2. Arbeitsrecht. . . 3. Grundlagen. ArbeitsR = besonderes Recht der Arbeitnehmer, teilweise auch der Azubis, Individual- und KollektivARes dient den Anforderungen des Rechtsverkehrs, fr den das Brgerliche Recht nicht immer ausreichende Regelungen enthlt, wobei es kein einheitliches Arbeitsrecht

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Arbeits- und Sozialrecht

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    1. 1 Arbeits- und Sozialrecht

    2. 2 Arbeitsrecht

    3. 3 Grundlagen ArbeitsR = besonderes Recht der Arbeitnehmer, teilweise auch der Azubis, Individual- und KollektivAR es dient den Anforderungen des Rechtsverkehrs, fr den das Brgerliche Recht nicht immer ausreichende Regelungen enthlt, wobei es kein einheitliches Arbeitsrechtsgesetzbuch gibt.

    4. 4 Beispiele: Internationale Vertrge, EU- Verordnungen/ Richtlinien(Bereitschaftsdienst), GG, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, UVV, Tarifvertrge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, Weisungen ArbeitszeitG, Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), EntgeltfortzahlungsG, Handelsgesetzbuch, Kndigungsschutzgesetz (KSchG), MutterschutzG, NachweisG, SGB Beachte: Gnstigkeitsprinzip

    5. 5 Arbeitnehmerbegriff

    6. 6

    7. 7 Vor der Begrndung des Arbeitsverhltnisses: Neutrale Ausschreibung: AGG, 75 BetrVG; Ausn.: 8-10 AGG Ernsthafte Absichten, Aufklrungspflichten jeweils ber die Anforderungen und Fhigkeiten Es gelten die 305 ff BGB Vorstellungskosten 670 BGB sowie 629,616 BGB gg. jetzigem ArbG

    8. 8 Mngel des Arbeitsvertrages A) Fehlende Vertretungsmacht s. 177 = Faktisches Arbeitsverhltnis = keine rechtliche Bindung fr die Zukunft B) Fehlende/Beschrnkte Geschftsfhigkeit 104 ff BGB Minderjhriger geniet die Vorteile, aber keine Nachteile ( z.B. Haftung gg. ArbGeber) C) Betrug: Falscher Arzt: 134, 817 BGB

    9. 9 Fragerecht AG darf alles fragen. Unzulssige Fragen drfen aber unrichtig beantwortet werden, es droht keine Anfechtung. Ungefragt muss der AN mitteilen: AU z.Zeitpkt. der Arbeitsaufnahme, auch bei Behinderung oder z.B. Kur, OP Mehrmonatige Haftstrafe bei DauerAV

    10. 10 Fragerecht Bisherige Ttigkeit:JA Laufendes Ermittlungsverfahren: unzulssig. Einkommen: unzulssig, wenn ohne Bezug zur Qualifikation des jetzigen Jobs und AN diese nicht als Mindestvergtung gefordert hat Zulssig beim schwebenden Strafverfahren ;Vorstrafen. Zulssig: ansteckende Krankheiten, OP,Kur.. Schwerbehinderter /Gleichgestellter, wenn fr die Ttigkeit ungeeignet/ nicht unwesentlich eingeschrnkt (Arg.: 81 II SGB IX).

    11. 11 Fragerecht Gewerkschaft/ Partei: Nur bei Tendenzbetrieb Transsexuelle. Wegen 8,10 TSG keine Offenbarungspflicht, wenn Umwandlung noch nicht erfolgt: Unzulssig Schwangerschaft: Nach EuGH unzulssig. rztliche/Psychologische Untersuchungen: zulssig, jedoch kein Zwang, und nur im berechtigten Rahmen. 99 BetrVG: Ab 20 An hat der Betriebsrat(BR) ein MitbestR.

    12. 12 Vermgensverhltnisse: Ja bei berechtigtem Interesse, z.B. Kassierer, Leitender Angestellter. Intimsphre: Nein HIV: Nein AIDS: JA

    13. 13 Abschluss des Vertrages

    14. 14 Der Vertrag Vertragsfreiheit: Art. 2 / 12 GG 105 GewO, NachwG Ausnahme: 71 ff SGB IX AGG 78 a II BetrVG 9,10Nr.1 AG 25 ArbschG,20ff.BBIG Ohne Arbeitserlaubnis Tarifvertrag(TV), BetrV

    15. 15 Einzelheiten der inhaltlichen Vorgaben: Inhaltskontrolle gem 305 ff BGB z.B. Ausschlussklauseln 134,138 BGB, z.b. Lohnwucher Entgegen 139 BGB nur Teil unwirksam, da sonst Versto gegen 612 II BGB. Freier Widerruf eines T-Lohnbestandteiles.

    16. 16 Einzelne Klauseln Umsetzungs- und Versetzungsklausel 308 IV BGB: (-) 307 I und II BGB: (+): AG muss sein ber die Versetzungsklausel erweitertes Direktionsrecht ausben. Vertragsstrafe: 310 IV S.2 BGB: Bsp.: 1 Gehalt, wenn vor Probezeit der Job nicht angetreten wird= Nichtig

    17. 17 Ausschlussfristen 309 Nr. 13 BGB: Tarifvertragliche Ausschlussfristen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle. Einstufige einzelvertraglich vorformulierte Fristen unter 3 Monate sind unzulssig. Zweistufige sind zulssig, die Frist fr Stufe 2 muss aber mindestens 3 Monate betragen.

    18. 18 Ausnahmen von 620 BGB Befristung mglich wegen des Zwecks oder der Dauer, bei sachgrundlosen Vertrgen, wenn zuvor kein unbefristeter AV vorlag, = TzBfG

    19. 19 Typische Regelungen im AV Probezeit: Regel: 6 Monate, TV z.T.krzer 622 III BGB gilt, sofern keine TV Regelung Versetzungsklausel: Muss beiderseitige Interessen bercksichtigen. 2 I Nr. 4 und 5 NachwG, 307 I 2 BGB. 626 BGB Grnde angeben / vereinbaren Nebenttigkeit: Wegen Art 12 GG nur Kndigungsgrund, wenn Leistung beeintrchtigt wird.

    20. 20 Schriftformklausel Doppelte Schriftformklausel verhindert die betriebliche bung wie auch die Aufhebung der Schriftform durch mndliche Abreden.

    21. 21 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis Arbeitnehmerhaftung AG ist grds. auch bei schuldhafter Schlechtleistung des Arbeitnehmers zur Lohnkrzung nicht berechtigt. AG Kann in Grenzen der 850 ff. ZPO ein mit Nettolohnanspruch aufrechenbarer Gegenanspruch auf Schadensersatz aus 280 I BGB/823 BGB zustehen

    22. 22 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis Eingeschrnkte Arbeitnehmerhaftung ANHaftung fr Schden, die durch betrieblich veranlasste Ttigkeit verursacht wurden, ist eingeschrnkt. Vorliegen sog. gefahrgeneigter Arbeit ist nicht mehr erforderlich. Es gelten folgende Grundstze:

    23. 23 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis Grundstze: a. Vorsatz und i.d.R. grobe Fahrlssigkeit ? volle Haftung des AN b. mittlere (normale) Fahrlssigkeit ? Haftungsquotelung c. leichteste Fahrlssigkeit ? keine Haftung des AN

    24. 24 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis Haftung des AG und AN fr Personenschden einschl. Schmerzensgeld und Beerdigungskosten infolge von Arbeitsunfllen ist nach Magabe der 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Gegenber Dritten kann sich der AN auf die o.g. Haftungsbegrenzungsgrundstze nicht berufen, u.U. aber Freistellung bzw. Erstattung vom AG verlangen.

    25. 25 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis 2. Arbeitgeberhaftung Haftung des AG richtet sich bei zu vertretender Pflichtverletzung nach allg. Grundstzen Ohne Verschulden haftet der AG analog 670 BGB fr Sachschden des AN, die arbeitsinadquat sind oder in den Bettigungsbereich des AG fallen. Ameisensurefall.Grundstze ber innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anwendbar, d.h. Vorsatz des AN fhrt zu keiner Haftung des AG.

    26. 26 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis Fallbeispiel: Mbelwagen auf lspur A ist als Kraftfahrer bei der Mbelspeditions-firma F beschftigt. A fhrt vor allem nachts, bisher unfallfrei. Nachts gegen 2 Uhr nhert er sich auf einer relativ gut ausgeleuchteten Strae einer Linkskurve. Dabei beobachtet er den Gegenverkehr, so dass er eine am Anfang der Kurve beginnende lspur nicht bemerkt. Der Lkw rutscht zur Seite und prallt gegen Lichtmast. A verletzt, Mitfahrer B verletzt, Sachschaden Lkw 20.000,-.

    27. 27 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis Ansprche F gegen A? Ansprche B auf Ersatz der Krankenbehandlungskosten (soweit nicht von Sozialversicherungs- trger getragen) und Schmerzensgeld?

    28. 28 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis Ansprche F gegen A auf Ersatz der Schden am Lkw aus 280 I BGB Bestehendes Arbeitsverhltnis (+) Pflichtverletzung von A zu vertreten nach 276 BGB grds. volle Haftung Arbeitsrecht: Anwendung nicht sachgerecht, daher Haftung abhngig vom Verschuldensgrad

    29. 29 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis Vorsatz ? unbeschrnkte Haftung Grobe Fahrlssigkeit unbeschrnkte Haftung Normale Fahrlssigkeit Schadensteilung, wobei fr den Umfang der ANhaftung Einzelfallumstnde mageblich sind, insbes. Verhalten in der Vergangenheit, Schadensrisiko, Ausbildung, Berufserfahrung, Art der Ttigkeit etc. Geringe Schuld (leichteste Fahrlssigkeit) Keine Haftung

    30. 30 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis Hier: Leichteste Fahrlssigkeit, da Nachts Gegenverkehr in Kurve lspur nicht ohne weiteres zu erkennen

    31. 31 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis 2. Ansprche F gegen A aus 823 BGB (-) Begrndung s.o. 3. Anspruch B gegen F auf Heilungskosten und Schmerzensgeld a. AGLs: 280 I BGB/831 BGB

    32. 32 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis b. ABER: 104 SGB VII Arbeitsunfall iSd 8 I SGB VII (+) i.R.d. unfallversicherungspflichtigen Ttigkeit (+) nicht vorstzlich von AG herbeigefhrt (+) AG haftet nach 104 VII SGB nicht fr Personenschden kein Anspruch

    33. 33 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis 4. B gegen A auf Schadensersatz a. AGL: 832 BGB b. ABER: 105 SGB VII zivilrechtl. Haftung des AN gegenber Arbeitskollegen fr Personenschden (einschl. Schmerzensgeld), die auf einem durch betriebliche Ttigkeit verursachten Arbeitsunfall beruhen, grds. ausgeschlossen (Ausnahme: Vorsatz)

    34. 34 Arbeitnehmerberlassung AG: Arbeitsentgelt zahlt der Verleiher AN muss sich im Entleiher-Betrieb an die dortigen Regeln halten Wird der AN gewerbsmig an Dritte berlassen, handelt es sich um unechte Leiharbeit, bedarf der Genehmigung der AfA 1,17 AG

    35. 35 Lohn ohne Arbeit Grds. 275, 326 Ausn.: 616 BGB 616: Vorladung, Begrbnis, Hochzeit.. Erkrankung ist durch das EntgeltFG als Spezialfall des 616 geregelt. 3 EntgeltFG lesen Verschulden: Sportarten, Trunkenheitsfahrt, ohne Gurt, nicht bei unverschuldeten Krankheiten/Sucht

    36. 36 Lohn ohne Arbeit Annahmeverzug des ARbG Urlaub= Urlaubsentgelt MuSchG BEEG PflegeZG Betriebsstrungen Betriebsratsttigkeit, Bildungsurlaub, Feiertage, Musterung

    37. 37 Befristeter Vertrag

    38. 38 Befristung

    39. 39 TzBfG: Zweck oder Zeitablauf 14 ff.: wenn nie zuvor ein unbefristetes oder befristetes AV vorlag. 3 Mal Verlngerung innerhalb der 2 Jahre Schriftform fr d. Befristungsvereinbarung 14 II a : Ausn. bei Existenzgrndern 14 III: Aus. Bei 52 +

    40. 40 Berufsausbildungsverhltnis 1. ALLGEMEINES Berufsausbildungsgesetz regelt: Vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des Berufsausbildungsverhltnisses ( 10 bis 26 BBiG) Ordnung der Berufsbildung ( 4 bis 9, 27 ff BBiG), d.h. ff.rechtl. Vorschriften, deren Einhaltung durch zustndige Stelle berwacht wird, 76 BBiG Nicht nur Erstausbildung, sondern auch jede weitere Ausbildung erfasst

    41. 41 Berufsausbildungsverhltnis Ausbilden darf nur, wer persnlich geeignet ist ( 28 I BBiG) und eine geeignete Ausbildungssttte besitzt Jugend- und Auszubildendenvertretung hat u.a. Aufgabe, Manahmen, die den jugendlichen AN dienen (insbes. Berufsbildung), beim BetrRat zu beantragen; wacht darber, dass zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifvertrge etc. eingehalten werden

    42. 42 Berufsausbildungsverhltnis 2. BEGRNDUNG DES AUSBILDUNGSVERHLTNISSES ?durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages Bei Minderjhrigen ist Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, meist Eltern, erforderich Vertrag bedarf nicht der Schriftform, Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzglich nach Vertragsschlu gem. 11 BBiG Zwingend befristet gem. 11 I Nr. 2, 21 I 1 BBiG

    43. 43 Berufsausbildungsverhltnis Berufsausbildungsverhltnis beginnt mit Probezeit mindestens einen Monat, hchstens vier Monate, whrend der Probezeit kann Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist ge-kndigt werden, 22 I BBiG

    44. 44 Berufsausbildungsverhltnis Inhalt neben dem BBiG finden ergnzend die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts Anwendung Tarifvertragsgesetz Bundesurlaubsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Haftungsbeschrnkungen fr AN

    45. 45 Berufsausbildungsverhltnis 3. Pflichten des Ausbildenden Hauptpflicht ist betriebliche Ausbildung des Auszubildenden, 14 BBiG; Verste sind bugeldbewehrt, 102 I Nr. 3 BBiG Freistellung fr die Berufsschule, 14 I Nr. 4 BBiG Kostentragung fr auerhalb des Ausbildungsbetriebes durchgefhrte Ausbildung, nicht Kosten des Schulbesuchs

    46. 46 Berufsausbildungsverhltnis Angemessene Ausbildungsvergtung, 10 I iVm 11 I BBiG, mindestens jhrliches Ansteigen mit fortschreitender Berufsausbildung, Vergtungsfortzahlung whrend des Besuchs der Berufsschule Zeugnis ber Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie ber erworbene Fhigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen des Auszubildenden auch ber Fhrung und Leistung und fachliche Fhigkeiten, 16 BBiG

    47. 47 Berufsausbildungsverhltnis 4. Pflichten des Auszubildenden Auszubildender hat sich vor allem zu bemhen, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, 13 BBiG

    48. 48 Berufsausbildungsverhltnis 5. Beendigung des Ausbildungsverhltnisses durch Zeitablauf Vorzeitiges Bestehen der Prfung Aufhebungsvertrag Kndigung whrend der Probezeit (siehe oben)

    49. 49 Berufsausbildungsverhltnis nach der Probezeit von beiden Parteien des Vertrages ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist nur aus wichtigem Grund (626 BGB), schriftlich unter Angabe der Kndigungsgrnde ( 22 II Nr. 1, III BBiG) Wichtige Grnde (Beispiele) 242 StGB aus Kundenfahrzeug (Kfz-Mechaniker) Grobe Beleidigung des Auszubildenden (Ausbeuter erster Klasse; Volkszertreter)

    50. 50 Berufsausbildungsverhltnis MERKE: Bei minderjhrigen Auszubildenden kann Kndigung nur gegenber gesetzlichen Vertretern des Minderjhrigen ausgesprochen werden

    51. 51 nderung des Arbeitsvertrages

    52. 52 INHALT: Grundstzlich Zeit, Ort und Art Nicht Arbeitsort Nicht Ttigkeit, wenn diese bestimmt ist Notwendig: nderungsvertrag oder nderungskndigung ( 2 S. 1 KSchG Schriftform notwendig, 623 BGB) ?MERKE: nderungskndigung vor Beendigungskndigung

    53. 53 Beendigung des Arbeitsvertrages Anfechtung Aufhebungsvertrag, 623 BGB Tod des Arbeitnehmers Kndigung

    54. 54 Mglichkeit: Anfechtung des Aufhebungsvertrages, wenn AG widerrechtlich droht, 123 BGB ? 312, 355 BGB nicht anwendbar Beachte: Kndigung und Abwicklungsvertrag wird vom BSG als Umgehung abgelehnt.

    55. 55 Kndigung Schriftform: 623 BGB Vorsicht beim Vertreter 174 BGB Zugang Fristen: ArbeitsV, 622 BGB, TarifV, BetrV

    56. 56 ANHRUNG DES BETRIEBSRATS Kndigung unwirksam, wenn eine Anhrung des Betriebsrats nicht erfolgt ist, 102 I 3 BetrVG Folgende Ergnzungen: - Ordnungsgeme Anhrung: AG muss BetrRat Personalien des zu kndigenden AN mitteilen, einschlielich Dauer der Betriebszugehrigkeit, Art der Kndigung, Kndigungsfrist, Grnde der Kndigung und die Umstnde zugunsten des AN und Sozialauswahl nach 1 III KschG, aus Sicht des AG

    57. 57 ANHRUNG DES BETRIEBSRATS - Unwirksamkeit der Kndigung wegen Versto gegen 102 BetrVG nur geltend zu machen, wenn innerhalb der dreiwchigen Klagefrist des 4 1 KschG Klage erhoben worden ist - Anhrung vor jeder Kndigung, auch vor Wiederholungskndigung, auch in der Probezeit

    58. 58 ANHRUNG DES BETRIEBSRATS Nur ordnungsgeme Anhrung, keine Zustimmung vor Ausspruch der Kndigung, es sei denn Betrvereinbarung regelt Zustimmungserfordernis nach Magabe des 102 VI BetrVG Bei Widerspruch des BetrRats steht AN Weiterbeschftigungsanspruch bis zum rechtskrftigen Abschluss des KSchverfahrens zu

    59. 59 ANHRUNG DES BETRIEBSRATS Hat AG Verfahren ordnungsgem eingeleitet, fhren Mngel des Verfahrens, die in Verantwortungsbereich des BetrRats fallen, grds. nicht zur Unwirksamkeit der Kndigung

    60. 60 Besondere Regelungen Abfindung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, individuell) sonst: 9 KSchG, 113 I u III BetrVG Beachte: 144 I 1 Nr. 1 SGB III Arbeitgeberdarlehn Ausgleichsklausel: Nicht mglich bzgl. Mindesturlaub, Sozialplanregelungen

    61. 61 Weitere Regelungen Vergtung Urlaub: Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubsansprche Kfz-Nutzung: Rckgabe, wenn nur fr dienstliche Zwecke zur Verfgung gestellt, versptete Rckgabe: pro Monat 1% des Listenpreises, nicht Nutzungsentschdigung

    62. 62 Weitere Regelungen Wettbewerbsverbot 110 GewO iVm 74 ff. HGB Hinweispflicht des AG: Aufklrung ber Nachteile des Aufhebungsvertrages ansonsten SE gg AN gem. 280, 249 BGB, z.B. 37 b SGB III unverzgliche Meldung bei AfA, sonst 140 SGB III ? Beachte 2 II S. 2 Nr. 3 SGB III

    63. 63 Rechtsfolgen einer wirksamen Kndigung Urlaubsabgeltung sptestens bis 31.3. des Folgejahres Grundstzlich Anspruch auf Beschftigung whrend Freistellung whrend der Kndigungsfrist; es sei denn schutzwrdiges Interesse des AG Freistellung zur Stellensuche gem. 629 BGB

    64. 64 Arbeitsbescheinigung- Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere 1. Arbeitsbescheinigung nach 312 SGB III AG verpflichtet auf Verlangen des AN Arbeitsbescheinigung (Vordruck AfA) zu erteilen 2. Arbeitspapiere:Versicherungsnachweis-heft, Lohnsteuerkarte sind von AG an AN bei Beendigung herauszugeben

    65. 65 Arbeitsbescheinigung- Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere 3. Arbeitszeugnis nach 109 GewO Zeugnis, das sich auf Verlangen des AN auf Fhrung und Leistung erstreckt (qualifiziertes Zeugnis), sonst einfaches Zeugnis als einfacher Ttigkeitsbericht

    66. 66 Arbeitsbescheinigung- Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere Inhalt des Zeugnisses: Person zweifelsfrei bezeichnet, rechtliche Dauer des Arbeitsverhltnisses, Ttigkeit des AN, wahrheitsgeme, nach sachlichen Mastben ausgerichtete und nachprfbare Gesamtbewertung des Charakters und der Leistung des AN ?dabei wohlwollender Mastab

    67. 67 Arbeitsbescheinigung- Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere Zeugniserteilung grds. bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses, ggfs. Zwischenzeugnis Zeugnisanspruch von AN gegen AG vor Arbeitsgericht geltend zu machen ( 2 II 1 Ziff. 3a ArbGG)

    68. 68 Nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung Notwendiger Inhalt Verbot von Wettbewerbshandlungen nach Beendigung des Arbeitsverhltnisses Grenze des 74 I 1 u 2 HGB - Berechtigtes gesetzliches Interesse des AG - Keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des AN (Grds. der Verhltnismigkeit)

    69. 69 Nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung 2. Hchstgrenze 2 Jahre ( 74 a I 3 HGB) 3. Karenzentschdigung Unbedingte Verpflichtung Mind. die Hlfte des zuletzt bezogenen Entgelts Berechnung: 75b II u III HGB

    70. 70 Wegfall des Gratifikationsanspruchs Allgemeines Bei Sonderleistung als Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung und kein darber hinausgehender Zweck ? AN hat gegen AG vor dem vertraglich bestimmten Auszahlungstag einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung entspr. dem Wert der von ihm erbrachten Teilleistung

    71. 71 Wegfall des Gratifikationsanspruchs Sonderleistung als Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Beriebstreue und gezahlt in Erwartung knftiger Betriebstreue meist verbunden mit weiteren Voraussetzungen (Stichtagsregelung, Rckzahlungsklausel), Anspruch entsteht nicht, wenn z.B. AN vor einem Stichtag ausscheidet; ohne Regelung keine Quotelung entspr. dem Verhltnis der zurckgelegten Zeit zur Gesamtdauer des Bezugszeitraumes

    72. 72 Wegfall des Gratifikationsanspruches- Rckzahlungsvorbehalt Oft Kopplung der Gratifikationszahlung mit einem Rckzahlungsvorbehalt fr den Fall des Ausscheidens des AN innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Zahlung der Gratifikation

    73. 73 Wegfall des Gratifikationsanspruches- Rckzahlungsvorbehalt Unwirksame Klausel, wenn sie weder die Voraussetzungen fr die Rckzahlungspflicht noch einen eindeutig bestimmten Zeitraum fr die Bindung des AN festlegt; formularmige Rckzahlungsklauseln 307 I 2 BGB, allg. Hinweis auf Rckzahlungsvorbehalt oder Aushang am schwarzen Brett nicht ausreichend

    74. 74 Rckzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten Vereinbarungen ber Rckzahlung der Ausbildungskosten sind nach 12 II Nr. 1 BBiG nichtig. Rckzahlungsvereinbarungen nur wirksam fr Kosten der Fort- und Weiterbildung auerhalb der Beraufsausbildung.

    75. 75 Rckzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten

    76. 76 Rckzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten Grundstze gelten fr den Regelfall Einzelfall auch krzere Dauer der Fortbildung verhltnismig lange Bindung, wenn AG erhebliche Mittel aufwendet und Teilnahme an Fortbildung dem AN besondere Vorteile bringt;

    77. 77 Rckzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten umgekehrt auch lngere Dauer der Fortbildung nur unter Umstnden verhltnismig kurze Bindung gerechtfertigt, etwa wenn AG verhltnismig wenig Mittel aufwendet und Teilnahme nur geringe Vorteile bringt

    78. 78 Rckzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten Wirksamkeit der Rckzahlungsklausel richtet sich nach den Umstnden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

    79. 79 Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz Mutterschutz bedeutet Gesundheitsschutz, Entgeltschutz und Arbeitsplatzschutz Mutterschutzgesetz gilt gem. 1 MuSchG fr alle Frauen, die in einem Arbeitsverhltnis stehen Schutz der leiblichen (werdenden) Mutter, nicht Adoptiv- und Pflegemutter

    80. 80 Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz Anzeigepflicht von Schwangerschaft und mutmalichem Entbindungstermin gg AG durch Schwangere gem. 5 I 1 MuSchG, sobald Kenntnis, Sollvorschrift Nach Kndigung muss Schwangere binnen zwei Wochen nach Zugang der Kndigung dem AG Schwangerschaft mitteilen, sonst Verlust des Kndigungsschutzes, 9 I 1 MuSchG

    81. 81 Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz Unverzgliche Unterrichtung des Gewerbeaufsichtsamts durch den AG; Versto bugeldbewehrt, 5 I, 21 MuSchG Keine unbefugte Weitergabe der Mitteilung an Dritte, es sei denn verantwortlich fr Einhaltung der Schutzvorschriften

    82. 82 Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz Arbeitsplatz muss ggfs. den Erfordernissen fr wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter angepasst werden, 2 MuSchG Beschftigungsverbot, soweit nach rztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschftigung gefhrdet sind, 3 I MuSchG

    83. 83 Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz Entgeltschutz durch Mutterschutzlohn, 11 MuSchG (bei Beschftigungsverbot mit Ausnahme absolutes B. sechs Wochen vor und acht Wochen nach Entbindung) Mutterschaftsgeld, 13 MuSchG fr absolute Beschftigungsverbote, iHv max. 13 pro Kalendertag Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, 14 MuSchG

    84. 84 Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz Kndigungsverbot gem. 9 MuSchG Kndigung ordentlich, auerordentlich oder nderungskndigung gg ANin whrend der Schwangerschaft und bis zu Ablauf von vier Monaten nach Entbindung ist unzulssig, wenn AG zur Zeit der Kndigung Schwanger-schaft/Entbindung bekannt oder innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Zugang mitgeteilt wird, Kndigung dann nach 134 BGB unwirksam

    85. 85 Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz Elternzeit Bundeserziehungsgeldgesetz rumt Vtern und Mttern das Recht ein, Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen, Regelungen gelten zwingend

    86. 86 Schutz besonderer Personengruppen Schwerbehindertenschutz SGB IX Allgemeines Schutz der Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellter; Behindert sind Menschen, wenn ihre krperliche Funktion, geistige Fhigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit lnger als 6 Monate von dem fr das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Schwerbehindert sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von mind. 50% vorliegt.

    87. 87 Schutz besonderer Personengruppen Schwerbehindertenschutz Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, 125 SGB IX 2. Besonderer Kndigungsschutz Zustzlicher Schutz nach 85 bis 92 SGB IX, d.h. Nichtigkeit einer Kndigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen worden ist ( 85), bei schwerbehinderten Menschen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kndigung die Schwerbehinderteneigenschaft besitzen

    88. 88 Schutz besonderer Personengruppen Schwerbehindertenschutz Ausnahmen nach 90 SGB IX Arbeitsverhltnis besteht im Zeitpunkt des Zugangs der Kndigung ohne Unterbrechung nicht lnger als 6 Monate Schwerbehinderte, die auf Stellen iSd 73 II Nr. 2 bis 6 SGB IX beschftigt werden

    89. 89 Schutz besonderer Personengruppen Schwerbehindertenschutz Schwerbehinderte, deren Arbeitsverhltnis durch Kndigung beendet wird, sofern sie entweder Das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf Abfindung o.. Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach SGB VI o.. haben, wenn AG ihnen Kndigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie nicht widersprochen haben Witterungsgrnde, wenn Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme gewhrleistet

    90. 90 Betriebsbergang 613 a BGB Weitere Vorschriften 18 BEEG 5 PflegeZG 17 KSchG

    91. 91 Auerordentliche Kndigung, 626 I BGB Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Kndigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhltnis bis zum Ablauf der Kndigungsfrist bzw. Ablauf einer vorgesehenen Befristung fortzusetzen Dabei sind alle Umstnde des Einzelfalles zu bercksichtigen und beiderseitigen Interessen der Beteiligten abzuwiegen Betrachtungsweise eines objektiv, neutral und verstndig denkenden und unbeteiligten Dritten 626 gilt fr AN und AG

    92. 92 Auerordentliche Kndigung, 626 I BGB Bei Interessenabwgung sind insbes Dauer der Betriebszugehrigkeit Lnge der Kndigungsfrist Grad der Vertrauensstellung Umstnde und Anlass der die Kndigung unittelbar auslsenden Tatsachen und Gegebenheiten zu bercksichtigen.

    93. 93 Auerordentliche Kndigung, 626 I BGB Ausschlussfrist, 626 II BGB Kndigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kndigungsberechtigte von den fr die Kndigung magebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, d.h. ? positive, sichere und vollstndige Kenntnis von dem Sachverhalt, der zum Anlass der Kndigung genommen werden soll

    94. 94 Auerordentliche Kndigung, 626 I BGB Sonderfall: Verdachtskndigung Verdacht einer strafbaren Handlung gegen den AG oder Kollegen oder einer sonstigen schweren Pflichtverletzung ist nach BAG Rechtsprechung geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden AN vorher aber anzuhren

    95. 95 Kndigungsschutz nach dem KSchG Whrend der AN grds. das AV unter Einhaltung der gesetzlich, tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten Kndigungsfrist jederzeit beenden kann, ist das Kndigungsrecht des AG beschrnkt durch das Kndigungsschutzgesetz

    96. 96 Kndigungsschutz nach dem KSchG Das Kndigungsschutzgesetz bestimmt, dass eine ordentliche Kndigung rechtsunwirksam ist, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und sich der gekndigte AN innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kndigung durch Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht auf die Unwirksamkeit der Kndigung beruft.

    97. 97 Kndigungsschutz nach dem KSchG Voraussetzungen des KSchG ab 01.01.2004 23 I 2 bis 4 KSchG macht Schutz vom Erreichen eines Schwellenwertes abhngig; magebend ist die Zahl der in der Regel beschftigten AN; Betriebsgre von 10 AN Kndigungsschutz ist abhngig von einem sechsmonatigen Bestand des Arbeitsverhltnisses im Betrieb Geltung fr alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik liegenden in- und auslndischen Betriebe

    98. 98 Kndigungsschutz nach dem KSchG 2. Sozialrechtfertigung Sozialwidrigkeit Kndigung unwirksam gem 1 I KSchG, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist Rechtfertigungsgrnde nach 1 II KschG: personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Grnde b. Beurteilungszeitpunkt Zugang der Kndigungserklrung

    99. 99 Kndigungsschutz nach dem KSchG 3. Betriebsbedingte Kndigung Innerbetriebliche Grnde wenn sich AG zu organisatorischer Manahme entschliet, bei deren Umsetzung das Bedrfnis fr Weiterbeschftigung einer oder mehrerer AN berhaupt unter Zugrundelegung des Vertragsverhltnisses fr den bisherigen Einsatz entfllt (z.B. Rationalisierungs-manahmen; Umstellung, Verlagerung oder Einstellung der Produktion)

    100. 100 Kndigungsschutz nach dem KSchG b. Auerbetriebliche Grnde Umstnde, die Betrieb von auen erfassen (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrckgang, Gewinnverfall oder Unrentabilitt) ? Betriebsbedingte Kndigung gerechtfertigt, wenn unternehmerische Entscheidung vorliegt, durch die aufgrund inner- oder auerbetrieblicher Ursachen eine vernderte Arbeitsmenge im Betrieb erledigt wird und Kndigung dringlich ist, also durch andere Manahmen nicht ersetzt werden kann

    101. 101 Kndigungsschutz nach dem KSchG Wegfall der Beschftigungsmglichkeit, also Bedarf fr einen AN besteht nicht mehr Dringende betriebliche Grnde, wenn Kndigung unvermeidbar, also dann, wenn der AN auf keinen freien Arbeitsplatz versetzt werden kann Ultima-ratio-Prinzip Interessenabwgung, d.h. Interesse des AN am Bestand seines AV und des AG an der Beendigung des AV

    102. 102 Interessenabwgung, Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kndigung, 1 III bis V KSchG Sozialauswahl nur im Betrieb Festlegung der Personen, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind (betriebsbezogen) Sozialauswahl aus den ermittelten AN unter Bercksichtigung fr die Sozialauswahl (Lebensalter, Betriebszugehrigkeit, Unterhalts-pflichten, Schwerbehinderung) Herausnahme der AN, die nach 1 III 2 KSchG aus der Sozialauswahl herausfallen, weil Weiterbeschftigung, insbes. Wegen ihrer Kenntnisse, Fhigkeiten und Leistungen sowie zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten Interesse liegt

    103. 103 Betriebsbergang 613 a BGB

    104. 104 Kollektives Recht 1 TVG 4 TVG 3: Tarifbindung Kann auch vertraglich vereinbart werden oder durch Allgemeinverbindlichkeitserklrung, 5

    105. 105 BetriebsverfassungsR BetrVG 5: grds. nicht fr Leitende Angestellte. Wahl des BetrisbR: 7 ff. BetrVG Mitbestimmung: 87, 92-105;106ff.

    106. 106 Verfahren vor dem ArbG ArbGG 46-79:Urteilsverfahren 46 Wohnsitz des Beklagten 82, Betriebssitz Beachte 48 Ia: Ttigkeitsort 80-98 Beschlussverfahren Beachte 12 a ArbGG: Kosten 1. Instanz

    107. 107 VIELEN DANK FR IHRE AUFMERKSAMKEIT UND EINEN SCHNEN ABEND!

    108. 108

    109. 109 VIELEN DANK FR IHRE AUFMERKSAMKEIT UND EINEN SCHNEN ABEND!

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