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Pflichtvorlesung im Öffentlichen Recht 3. Studiensemester Wintersemester 2010/11

Pflichtvorlesung im Öffentlichen Recht 3. Studiensemester Wintersemester 2010/11. Europarecht I Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice Humboldt-Universität zu Berlin. § 2 Das Institutionelle System. Organe der EU. Artikel 13 EUV (1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen ...

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Pflichtvorlesung im Öffentlichen Recht 3. Studiensemester Wintersemester 2010/11

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Presentation Transcript


  1. Pflichtvorlesung im Öffentlichen Recht 3. Studiensemester Wintersemester 2010/11 Europarecht IProf. Dr. Dr. h.c. Ingolf PerniceHumboldt-Universität zu Berlin

  2. § 2 Das Institutionelle System

  3. Organe der EU Artikel 13 EUV (1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen ... — das EUROPÄSCHE PARLAMENT, — Der EUROPÄISCHE RAT — der RAT, — die EUROPÄISCHEKOMMISSION, — der GERICHTSHOFDER EUROPÄISCHEN UNION — die EUROPÄISCHE ZENTRALBANK — der RECHNUNGSHOF. (...) (2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.

  4. Der Institutionelle Rahmen der EU Ernennen im ggs. Einvernehmen Ernennt Mitglieder Präsident Europ. Rat Rat der EU EuGH 27 Richter, 8 GA RechnH 1 pro MSt Sitzt in ernennt ernennt H.V. Präsid. Sitzt in Chefs Anhörung Regierungen Kommission Wahl: Art. 17 VII 2 EUV Kontrolle Wahl Kontrolle Zustimmung Europ. Parlam. Nat. Parlamente UnionsbürgerInnen wählen wählen

  5. Präsident des Europäischen Rates • Präsident des Europäischen Rats auf zweieinhalb Jahre vom Europäischen Rat gewählt: Art. 15 EUV • Aufgabe: Wahrung von Konsistenz, Kontinuität und Konsens nach innen und Kontinuität gegenüber dritten Staaten und internationalen Organisationen • Konkurrenz ER-Präsident – Kommissionspräsident – Außenbeauftragter • Unterscheide: Vorsitz im Rat wechselt weiterhin, Art. 16 IX EU-L iVm. Art. 236 AEUV, aber sog. Troika

  6. Europäischer Rat Art. 15 EUV, Art. 235 f. AEUV - Aufgaben Art. 15 (1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstel-lungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig. Kreationsrecht: Art. 17 (7) Vorschlag des Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission, Art. 18 (1) Ernennung des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik Grundsatzbeschlüsse: Art. 22 EUV strategische Interessen und Ziele der Union, Art. 26 (1) EU-L strategischen Interessen, Ziele und Leitlinien der GASP, Art. 68 AEUV Leitlinien für den RFSR, Art. 121 AEUV: Grundzüge der Wirtschaftspolitik, Art. 148 II Leitlinien der Beschäftigungspolitik Art. 42 (2) Einführung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und gemeinsamen Verteidigung Art. 48 (3, 6 u. 7) EUV Beschlüsse zu Vertragsänderungen Beschlüsse über die Anwendung von speziellen Brückenklauseln, vgl. etwa Art. 31 (3) und EUV, 86, 312 AEUV Beschlüsse im Notbremse-Verfahren: Art. 48, 82 (3), 83 (3), 87 AEUV Art. 236 AEUV Beschlüsse über Formationen des Rates

  7. Rat der EU (Ministerrat) Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV Sitz in Brüssel

  8. Rat - Art. 16 EU-L, 237 ff. AEUVAufgaben • Art. 7 EU-L Beschlüsse im Rahmen des Sanktionsverfahrens nach Feststellung schwerwiegender Verstöße durch den Europäischen Rat (Abs. 2) • Art. 16 (1) EUV Der Rat ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament Gesetzgeber der Union • Art. 17 (7) Uabs. 2 EUV: Annahme der Liste der Mitglieder des Kollegiums der Kommission • Art. 26 (2) EUV Gestaltung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach den Leitlinien des Europäischen Rates • Art. 42 (4) EUV Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Art. 44: Durchführung von Missionen • Art. 121 Koordinierung der Wirtschaftspolitik, Art. 126 (6-9) Defizitverfahren der WWU • Abschluss von internationalen Verträgen (Art. 207 (4), 218 (4-9) AEUV) • Art. 311 ff. Beschlüsse zu EU-Eigenmitteln, Finanzierung und Haushalt ? Frage: Wann handeln die Mitgliedstaaten „im Einvernehmen?“: -> Art. 19 (2) EU-L, 341, 347 AEUV

  9. Beschlussfassung im RatArt. 16 IV EUV, Art. 238 I AEUV • Einstimmig: in sensiblen Bereiche, z.B. GASP, Justiz. u. poliz. Zusammenarbeit (Art. 81 III, 83 I 3, 86, 87, 89), Finanzen (Art. 311, 312 (2), Maßnahmen steuerlicher Art (Art. 192 II AEUV) • Qualifizierte Mehrheit • Ordentliches Rechtsetzungsverfahren nach Art. 289 AEUV, z.B. Harmonisierung im Binnenmarkt (Art. 114 AEUV), Umwelt (192 I AEUV) • „Doppelte“ bzw. „qualifizierte Mehrheit: Art. 16 III-V EUV • Doppelte Mehrheit im Regelfall ab 2014 55% der Mitgliedstaaten mind. 15 Mitgliedstaaten 65% der EU-Bevölkerung (heute 62 %) Blockade nur durch mind. 4 Mitgliedstaaten • Doppelte Mehrheit bei Handeln ohne Vorschlag (Art. 238 II AEUV): 72 % der Mitglieder • Wichtig: Übergangsprotokoll bis 2014-17 (Art. 16 V EUV) • Einfache Mehrheit: Art. 238 I AEUV - z.B. Verfahrensfragen => Vgl. nachfolgende Tafel über das Stimmgewicht Nizza

  10. Europäisches Parlament Art. 223 ff. AEUV Sitz in Straßburg Ausschusssitzungen in Brüssel

  11. Europäisches ParlamentZusammensetzung • 750 + 1 Abgeordnete als Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger: (Art. 14 II EUV, s. aber Lissabon-Urt., Rn. 280 a.E.: nach wie vor die Völker der Mitgliedstaaten) • Verteilung der Quoten der Mitgliedstaaten „degressiv proportional“, mindestens 6, höchstens 96 Sitze (Art. 14 II EUV) • Wahl durch Unionsbürger jeweils in den einzelnen Mitgliedstaaten für 5 Jahre  kein EU-Volk • Wahlberechtigte: alle Unionsbürger am jeweiligen Wohnsitz (Art. 22 AEUV) • Beschluss grds. mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 231 AEUV) • Fraktionen als parteipolitische Zusammenschlüsse von Abgeordneten midestens 25 Mitglieder aus mind. 1/4 der Mitgliedstaaten: Art. 30 GOEP

  12. Europäische Politische Parteien Art. 224 AEUV

  13. Europawahl Juni 2009

  14. EP 2009-2014 Präsident Jerzey Buzek EVP Polen Martin Schulz PSE

  15. Europäisches ParlamentAufgaben • Gesetzgebung und Haushalt, gem. mit Rat (Art. 14 I EUV, Art. 314 AEUV) - Garant der Öffentlichkeit, vgl. Art. 15 II AEUV • Wahl des Kommissionspräsidenten und Bestätigung der Kommission als Kollegium (Art. 17 VII EUV) • Kontrolle von Rat und Kommission • Aufforderung der Kommission zur Vorlage von Vorschlägen (Art. 225 AEUV) • Fragerechte an die Kommission (Art. 230 II AEUV) • Untersuchungsausschuss (Art. 226 AEUV), • Misstrauensantrag gegen die Kommission (Art. 17 VIII EUV iVm. Art. 234 AEUV) • Anhörungsrechte (obligatorisch; daneben fakultative Anhörung) • Beziehung zum Bürger: Petitionsrecht der Unionsbürger (Art. 227 AEUV) und Bürgerbeauftragter (Art. 228 AEUV) • Zustimmung bei der Brückenklausel (Art. 48 VII EUV), Beitritt neuer MSt. (Art. 49 EUV, bei bestimmten internationalen Verträgen: Art. 218 VI lit.a) AEUV, zur Anwendung des Art. 352 AEUV • Zustimmung im Sanktionsverfahren Art. 7 I EUV

  16. Nationale Parlamente • Legitimation der EU und der europäischen Rechtshandlungen: • Ratifikation der Verträge: Art. 48 EUV • Kontrolle der Regierungen als Gesetzgeber im Rat: Art. 10 II EUV • Vollzugsorgane bei Umsetzung von Richtlinien • Beteiligung des Bundestags bei Willensbildung der Regierung für Entscheidungen im Rat, Art. 23 II, III GG und • Zusammenarbeit der nationalen Parlamente (COSAC:Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheitender Parlamente der Europäischen Union): Art. 9 f. Prot. (1) • Lissabon-Vertrag: Stärkung der nationalen Parlamente durch • Ausdrückliche Erwähnung ihrer Funktionen (Art. 12 EUV) • Frühwarnverfahren zur Einhaltung der Subsidiarität (sog. gelbe Karte), Klagerecht der nationalen Parlamente • Information über Tagesordnung und Ergebnisse der Tagungen des Rats. Sie erhalten auch Jahresbericht des Rechnungshofs (Art. 5, 7 Prot. 1) • Wichtig: 3 Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon: IntVG, EuZBBG, EuZBLG => • Begriff der Integrationsverantwortung (Voßkuhle/v. Danwitz, in: Die Verwaltung Beih. 10 (2010).

  17. Europäische Kommission Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV Sitz in Brüssel

  18. unabhängig 27 Mitglieder Incl. HVASP gewählt vom EP für Amtszeit 5 Jahre Bulgarien Rumänien Kollegialorgan Beschlüsse mit absoluter Mehrheit (14) Initiativmonopol bei Gesetzgbg. Aushandlung von Verträgen

  19. Kein Europäisches Volk Regierungsmitglieder als Gesetzgeber Nicht strikt proportionale Verteilung der Stimmen im Rat und Sitze im EP anhand des Bevölkerungsanteils  keine Gleichheit der Wahl Daher: Das EP kann keine Legitimation spenden Kein Initiativrecht des EP z.T. nur Anhörung des EP oder gar keine Beteiligung Niemand weiß, wer für was verantwortlich ist und gemacht werden kann: Problem der „accountability“ Demokratische Legitimation in einer zwischenstaatlichen Einrichtung anders als in Staat Zweigleisig (vgl. Art. 10 II EUV) durch nationale Parlamente, die Rat legitimieren durch EP (Art. 14 EUV) Degressivität notwendig für wirksame Beteiligung der kleinen Mitgliedstaaten Demografie auch beim Rat begrenzt berücksichtigt: Art. 16 IV EUV Lissabon-Vertrag: Stärkung von EP und nationalen Parlamenten Öffentlichkeit der Ratssitzungen Europäische Themen packen nicht Demokratiedefizit? Ja Nein

  20. Europäischer Gerichtshof Art. 19 EUV, 251 ff. AEUV Sitz in Luxemburg Video Richter von Danwitz

  21. Art. 258 Art. 263 Art. 265 Art. 234

  22. Spezial- und Nebenorgane • Europäische Zentralbank als Zentrum im Europä-ischen System der Zentralbanken: Art. 13 I EUV, Art. 127 ff., 282 ff. AEUV • Rechnungshof: Art. 13 I EUV, 285 ff. AEUV • Wirtschafts- und Sozialausschuss: Art. 13 IV EUV, Art. 300 ff. AEUV • Ausschuss der Regionen: Art. 13 IV EUV, Art. 300, 305 ff. AEUV • Europäische Investitionsbank: Art. 308 f. AEUV

  23. Agenturen der EG • Konzept: Europäische Kommission Weißbuch Europäisches Regieren, KOM (2001) 428, S. 30 ff. • Überblick: http://europa.eu/agencies/index_de.htm: • Kategorien: Gemeinschaftsagenturen, Agenturen für die GSVP, Agenturen für die PJZS, Exekutivagenturen, Agenturen Euratom • Beispiele: Europäische Umweltagentur, Europäische Verteidigungsagentur, EUROPOL. • Errichtung per Rechtsakt der EU, Rechtskontrolle jetzt Art. 263 I 2 AEUV: „Einrichtungen oder sonstigen Stellen der • Bedingungen: Rs. 9/56 Meroni: keine Übertragung von Ermessensmacht an neue Einrichtungen • Struktur der Exekutivagenturen nach VO 58/2002

  24. EuGH Rs. 9/56 - Meroni, S. 44 FEST STEHT ABER AUF JEDEN FALL, DASS BEI DER SCHAFFUNG DER IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN NUR SOLCHE BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN WERDEN KÖNNEN, DIE DIE HOHE BEHÖRDE " ZUR DURCHFÜHRUNG DER AUFGABEN NACH ARTIKEL 3 FÜR ERFORDERLICH " HÄLT . ES DÜRFEN DAHER NUR AUSFÜHRUNGSBEFUGNISSE ÜBERTRAGEN WERDEN, DIE GENAU UMGRENZT SIND UND DEREN AUSÜBUNG VON DER HOHEN BEHÖRDE IN VOLLEM UMFANG BEAUFSICHTIGT WIRD . DIE IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES AUFGEZÄHLTEN ZIELE GELTEN ZUDEM NICHT NUR FÜR DIE HOHE BEHÖRDE ALS SOLCHE, SONDERN ALLGEMEIN FÜR DIE " ORGANE DER GEMEINSCHAFT ... IM RAHMEN DER JEDEM VON IHNEN ZUGEWIESENEN BEFUGNISSE UND IM GEMEINSAMEN INTERESSE ". AUS DIESER BESTIMMUNG IST ZU SCHLIESSEN, DASS DAS FÜR DEN ORGANISATORISCHEN AUFBAU DER GEMEINSCHAFT KENNZEICHNENDE GLEICHGEWICHT DER GEWALTEN EINE GRUNDLEGENDE GARANTIE DARSTELLT, INSBESONDERE ZUGUNSTEN DER UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVERBÄNDE, AUF WELCHE DER VERTRAG ANWENDUNG FINDET. DIE ÜERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN MIT ERMESSENSSPIELRAUM AUF ANDERE EINRICHTUNGEN ALS SOLCHE, DIE IM VERTRAG ZUR AUSÜBUNG UND KONTROLLE DIESER BEFUGNISSE IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN VORGESEHEN SIND, WÜRDE DIESE GARANTIE JEDOCH VERLETZEN.

  25. Grundsatz des des institutionellen Gleichgewichts • Institutionelles Gleichgewicht als Ausformung der Gewaltenteilung in Europa • Erste Aussagen dazu in EuGH Rs. 9/56 - Meroni, s.o. • Erstmalige Verwendung: EuGH Rs. C-70/88 Tschernobyl I (krit. Bieber/Epiney/Haag, Europarecht, § 6.20) • Lesen: Peter M. Huber: Das institutionelle Gleichgewicht zischen Rat und Europäischem Parlament in der künftigen Verfassung für Europa, EuR 2003, 574 ff.

  26. EuGH Rs. C-70/88 Tschernobyl 20 Folglich genügt das Vorhandensein dieser verschiedenen Rechtsbehelfe nicht, um die gerichtliche Überprüfung einer Handlung des Rates oder der Kommission, die die Befugnisse des Parlaments missachtet, unter allen Umständen mit Gewissheit zu gewährleisten . 21 Diese Befugnisse sind jedoch Bestandteil des von den Verträgen gewollten institutionellen Gleichgewichts . Die Verträge haben nämlich ein System der Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Organen der Gemeinschaft geschaffen, das jedem Organ seinen eigenen Auftrag innerhalb des institutionellen Gefüges der Gemeinschaft und bei der Erfuellung der dieser übertragenen Aufgaben zuweist . 22 Die Wahrung des institutionellen Gleichgewichts gebietet es, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt . Sie verlangt auch, dass eventuelle Verstösse gegen diesen Grundsatz geahndet werden können .Zurück Jetzt ist das EP klageberechtigt nach Art. 263 II AEUV

  27. Institutionelles Gleichgewicht EUROPÄISCHER RAT Politische Leitlinien EUROPÄISCHE KOMMISSION PRÄSIDENT RAT Vorsitz §§ Beschluss Vorschlag Auslegung Beschluss EUROPÄISCHES PARLAMENT PRÄSIDENT GERICHTS-HOF

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