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Dr. Christian Muschwitz Grundlagen räumliche Planung und Entwicklung

Dr. Christian Muschwitz Grundlagen räumliche Planung und Entwicklung. Grundlagen der räumlichen Planung & Entwicklung – Inhalte im Semester. Dr. Christian Muschwitz Grundlagen räumliche Planung und Entwicklung 12 Kommunale Bauleitplanung – B-Planung

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Dr. Christian Muschwitz Grundlagen räumliche Planung und Entwicklung

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Presentation Transcript


  1. Dr. Christian Muschwitz Grundlagen räumliche Planung und Entwicklung

  2. Grundlagen der räumlichen Planung & Entwicklung – Inhalte im Semester

  3. Dr. Christian Muschwitz Grundlagen räumliche Planung und Entwicklung 12 Kommunale Bauleitplanung – B-Planung Die verbindliche Bauleitplanung - Krone der Planung!

  4. 1. Was ist ein Flächennutzungsplan? 2. Was ist ein B-Plan, was ein V+E Plan? 3. Bauen im Innenbereich 4. Bauen im Außenbereich 5. Städtebauliche Sanierungsmaßnahme 6. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme

  5. Was ist ein Bebauungsplan? 2.

  6. Ja, mach nur einen Plan, sei ein großes Licht, dann mach noch einen zweiten Plan, gehen tun sie beide nicht! Bertold Brecht

  7. Im unbeplanten Bereich (Außenbereich) herrscht bei uns zunächst Bauverbot! Das ist anders als z.B. in vielen angelsächsisch geprägten Staaten z.B. den USA. Das rührt vor allem von unserem generellen Rechtsverständnis her. Unsere Basis ist der Code Napoleon oder auch Code civil genannt. Während in den angelsächsischen Länder das sog. Common Law gilt. „ In civil law countries, legislation is seen as the primary source of law. By default, courts thus base their judgments on the provisions of codes and statutes, from which solutions in particular cases are to be derived. [...] By contrast, in the common law system, cases are the primary source of law, while statutes are only seen as incursions into the common law and thus interpreted narrowly.“ vgl. TETLEY, W.: Mixed jurisdictions : common law vs civil law (codified and uncodified), Montreal 1999

  8. Systematik der Raumplanung Raumbedeutsame Planungen Fachplanungen Gesamtplanungen Bauleitplanung Raumordnung Bundes-raumordnung Landes- planung Regional- planung Flächen-nutzungs- planung Bebauungs-planung

  9. BauGB • Baugesetzbuch • In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) • Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) m.W.v. 10.5.2005 • 1. Kapitel • Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) • Teil • Bauleitplanung (§§ 1 - 13) • 3. Abschnitt • Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) (§§ 8 - 10) • § 8 (Zweck des Bebauungsplans)§ 9 (Inhalt des Bebauungsplans)§ 9a (Verordnungsermächtigung)§ 10 (Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans)

  10. BauGB §§ 8-10 Innerhalb der kommunalen Bauleitplanung ist der Bebauungsplan das Ergebnis der konkreten, kleinräumigen Planung, der in der Regel für ein kleines Teilgebiet, höchstens für einen Stadtteil aufgestellt wird, gelegentlich auch nur für ein einziges Grundstück. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, heraus entwickelt werden.

  11. BauGB §§ 8-10 Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan trifft der Bebauungsplan rechtsverbindliche Regelungen für die Bodennutzung (§ 10 Baugesetzbuch). Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken wirken dadurch, dass sie beim Baugenehmigungsverfahren für einzelne Bauvorhaben zwingend zu beachten sind.

  12. BauGB §§ 8-10 Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan: Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt dann vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Liegt ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

  13. BauGB §§ 8-10 Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan: Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines von einem (privaten) Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden. Voraussetzung: der Vorhabenträger ist zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage. Er verpflichtet sich dazu in einem Durchführungsvertrag. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

  14. BauGB §§ 8-10 Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan: Einfache Bebauungspläne sind solche, die weder die Voraussetzungen eines qualifizierten noch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfüllen. Sie regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich nicht abschließend.

  15. 12 Wie liest man einen Bebauungsplan? WA 1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8 Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9 Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art der baulichen Nutzung 11 Grenze des Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12 Hauptfirstrichtung nach LBO

  16. Was ist eine Baugrenze? Die Baugrenze...... markiert die Bereiche, die mit dem Gebäude nicht überschritten werden dürfen, wobei diese Grenze aber nicht zwangsweise berührt werden muss. 1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8 Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9 Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art der baulichen Nutzung 11 Grenze des Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12 Hauptfirstrichtung nach LBO

  17. Was ist eine Baulinie? Die Baulinie...... markiert eine Linie auf der eine der Gebäudeseiten gezwungenermaßen gebaut werden muss. 1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8 Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9 Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art der baulichen Nutzung 11 Grenze des Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12 Hauptfirstrichtung nach LBO

  18. Was ist die Art der baulichen Nutzung? • Die Art der baulichen Nutzung definiert die BauNVO näher. Gemeint sind die Festsetzungen wie etwa: • W = Wohnbaufläche • WR = Reine Wohngebiete • WA = Allgemeine Wohngebiete oder z.B. • G = Gewerbliche Bauflächen • GE = Gewerbegebiete • GI = Industriegebiete 1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8 Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9 Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art der baulichen Nutzung 11 Grenze des Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12 Hauptfirstrichtung nach LBO

  19. Was ist das Maß der baulichen Nutzung? (Geschosse, GRZ, GFZ) Zum Maß der Bebauung gehören:- die Grundflächenzahl oder GRZ  (eine GRZ von 0,4 schreibt vor, dass allerhöchstens 40 % der  Grundstücksfläche bebaut werden dürfen)- die Anzahl der Vollgeschosse- die Gebäudehöhe- die Geschoßflächenzahl oder GFZ  (bei einer GFZ von 0,8 darf die Fläche aller Vollgeschosse  80 % der Grundstücksfläche nicht übersteigen) 1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8 Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9 Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art der baulichen Nutzung 11 Grenze des Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12 Hauptfirstrichtung nach LBO

  20. Exkurs... • Was ist eine BMZ ? • BauNVO § 21 Baumassenzahl, Baumasse • Baumassenzahl betrifft das Maß der baulichen Nutzung. Sie dient der Begrenzung der Gebäudemasse, die auf dem Grundstück verwirklicht werden darf. Die Baumassenzahl muss in Industrie- und Gewerbegebieten benutzt werden, wenn die auf den Grundstücken zulässigen Gebäude nicht notwendig in Geschossbauweise errichtet werden müssen oder Geschosse von überdurchschnittlicher Höhe aufweisen dürfen (z. B. Fabrikhallen). • Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind. • [...] • (4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

  21. Exkurs... Was ist ein Vollgeschoss? Vollgeschosse werden je nach (Landes)Bauordnung unterschiedlich definiert, sie liegen aber zu ihrem größten Teil oberhalb der Geländeoberfläche und haben ein lichtes Maß (OKFF zu Unterkante Decke) von mindestens 2 m. Dachgeschosse zählen nicht als Vollgeschosse.

  22. Exkurs... Was ist ein Vollgeschoss? Der Begriff des Vollgeschosses hat Bedeutung bei der Ermittlung von Geschosszahlen und Geschossflächenzahlen (BauNVO §§ 18 und 20) und bei der Einstufung von Gebäuden hinsichtlich der Anforderungen des Brandschutzes und der Anforderungen an Treppen, Treppenräume und Aufzugsanlagen. Nach BauNVO § 17 wird das Maß der baulichen Nutzung unter anderem durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Die Definition für Vollgeschoss unterscheidet sich in den Bauordnungen der Bundesländer. Bestandteile der Definition sind die mittlere Mindestraumhöhe (lichte Raumhöhe) oder mittlere Mindestgeschosshöhe, das Größenverhältnis zu ggf. darunter liegenden Vollgeschossen und die Lage zur Geländeoberfläche.

  23. Exkurs... Preisfrage: Wie viele Geschosse hat dieses Bauwerk?

  24. Exkurs... Was ist ein Vollgeschoss? BauO NW: Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoß (Staffelgeschoß) ist nur dann ein Vollgeschoß, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoß mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoß, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse.

  25. Exkurs... Antwort: Eins!

  26. Was ist die Bauweise? Die offene oder geschlossene Bauweise...... kann im Bebauungsplan vorgegeben sein. Bei der offenen Bauweise (o) müssen Einzel-, Doppel-, oder Reihenhäuser gebaut werden, die eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten dürfen. Bei der geschlossenen Bauweise (g) müssen die seitlichen Außenwände der Gebäude so auf die Grenze gebaut werden, dass sich die Wände der Häuser berühren. 1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8 Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9 Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art der baulichen Nutzung 11 Grenze des Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12 Hauptfirstrichtung nach LBO

  27. Was ist die Dachneigung? Was ist eine Firstrichtung? Die Neigung wird  Winkelgraden (DN = 35°) oder in Prozent (DN = 20%) angegeben. Die Nutzungsmöglichkeiten im Dachraum des Dachgeschosses ist in direkter Abhängigkeit mit der Dachneigung zu sehen: Je steiler das Dach geneigt ist um so mehr Nutzflächen bietet der Dachraum. Die oberste Dachkante eines geneigten Daches wird First bezeichnet. Die Firstrichtung gibt also an, wie sich das Gebäude ausrichtet. Ist keine angegeben können sowohl trauf- als auch giebelständig ausgerichtet werden. 1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8 Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9 Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art der baulichen Nutzung 11 Grenze des Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12 Hauptfirstrichtung nach LBO

  28. Andere Vorschriften? Der B-Plan kann weiterhin Vorgaben machen zu......Dacheindeckung oder auch Bepflanzungsvorschriften machen.

  29. Exkurs... Was ist eine Baulast? Die Baulast...... gehört zwar nicht direkt zum Bebauungsplan, ist aber wichtig, wenn bestimmte Vorgaben der Planung (Abstände, Zufahren, Stellplätze etc.) nicht erfüllt werden können, sie aber mit Hilfe des Nachbargrundstücks geregelt werden können. Mit Ausnahme von Bayern und Brandenburg sind diese Eintragungen in den Bauordnungen der Länder geregelt.Die Baulast ist das Zugeständnis des oder der Grundstücksnachbarn, das Nachbargrundstück für erforderliche Abstands-, Zufahrts- oder Stellplatzflächen zu nutzen. Dazu muss der Grundstücksnachbar bei der zuständigen Baubehörde eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eintragen lassen, was von ihm später nicht einseitig widerrufen werden kann. Weil es sich hier um eine freiwillige Verpflichtung des Nachbarn handelt, wird zwischen den "Partnern" meist eine Entschädigung ausgehandelt.

  30. Exkurs... Was sind Abstandsflächen? Die Abstandsflächen...... zwischen der Außenwand des geplanten Gebäudes und der Grundstücksgrenze werden vom Bauordnungsrecht der Bundesländer wie folgt vorgeschrieben: ca. 0,4 bis 1 x die Außenwandhöhe des Gebäudes. Die Abstandsflächenregelung im deutschen Baurecht führt zum high-rise – low density – Phänomen.

  31. BauGB § 34 Bauen im Innenbereich 3.

  32. BauGB § 34 Bauen im Innenbereich B-Pläne existieren in vielen Gemeinden nur für NeubaugebieteUnd weil ja Gemeinden nicht für das gesamte Gemeindegebiet einen B-Plan erstellen müssen bzw. selbst in B-Plänen nicht alle Arten der zukünftigen Nutzung festgelegt sein müssen, kommt es oft zu „offenen Fragen“.Liegt ein Grundstück zum Beispiel in einem Altbaugebiet oder in einer Baulücke, gibt es häufig keinen Bebauungsplan. Ist dies der Fall, muss sich der Bauherr an die Vorgaben des §34 des Bau-Gesetzbuches (BauGB) halten. Es regelt allgemein die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb geschlossener Ortschaften.

  33. BauGB § 34 Bauen im Innenbereich • Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. • (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

  34. BauGB § 34 Bauen im Innenbereich • (3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. • (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung • 1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs dient,  • 2. städtebaulich vertretbar ist und  • 3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

  35. BauGB § 34 Bauen im Innenbereich • Die Gemeinde kann durch Satzung •   1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,  • 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,  • 3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

  36. BauGB § 34 Bauen im Innenbereich • Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass •   1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,  • 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und  • 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 • Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. • (Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege)

  37. BauGB § 34 Bauen im Innenbereich

  38. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich 4.

  39. Im unbeplanten Bereich (Außenbereich) herrscht bei uns zunächst Bauverbot! Das ist anders als z.B. in vielen angelsächsisch geprägten Staaten z.B. den USA. Das rührt vor allem von unserem generellen Rechtsverständnis her. Unsere Basis ist der Code Napoleon oder auch Code civil genannt. Während in den angelsächsischen Länder das sog. Common Law gilt. „ In civil law countries, legislation is seen as the primary source of law. By default, courts thus base their judgments on the provisions of codes and statutes, from which solutions in particular cases are to be derived. [...] By contrast, in the common law system, cases are the primary source of law, while statutes are only seen as incursions into the common law and thus interpreted narrowly.“ vgl. TETLEY, W.: Mixed jurisdictions : common law vs civil law (codified and uncodified), Montreal 1999

  40. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich • Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es •   1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,  • 2.einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,  • 3.der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, 

  41. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich • 4.wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,  • 5.der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, 

  42. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich • 6.der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:   • a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,   • b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,   • c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und   • d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW ...

  43. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich 7.der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.

  44. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1.den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,  2.den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,  3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,  4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 

  45. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

  46. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,  6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,  7.die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder  8.die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

  47. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich

  48. BauGB § 35 Bauen im Außenbereich

  49. Grundlagen der räumlichen Planung & Entwicklung - Prolog Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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