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Arbeiten ohne Verordnung Sebastian –Kneipp-Schule Bad Wörishofen e.V. Referent

Arbeiten ohne Verordnung Sebastian –Kneipp-Schule Bad Wörishofen e.V. Referent Dr. jur. Ernst Boxberg. Gesundheitsfachberufe. verkammerte Berufe Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker. nicht verkammerte Berufe reglementierte Berufe med. Hochschulberufe sonst. med. Fachberufe.

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Arbeiten ohne Verordnung Sebastian –Kneipp-Schule Bad Wörishofen e.V. Referent

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Presentation Transcript


  1. Arbeiten ohne Verordnung Sebastian –Kneipp-Schule Bad Wörishofen e.V. Referent Dr. jur. Ernst Boxberg

  2. Gesundheitsfachberufe verkammerte Berufe Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker nicht verkammerte Berufe reglementierte Berufe med. Hochschulberufe sonst. med. Fachberufe

  3. verkammerte Berufe Berufsordnung z. B. § 23 a BerufsO. d. Ärzte Heilmittelwerbegesetz nicht verkammerte Berufe keine Berufsordnung Heilmittelwerbegesetz

  4. PsychotherapeutenG 25 Jahre Weg zum Erfolg in Jahren Heileurythmist Tomatistherapeut Sporttherapeut Heilpraktiker und weiterer Beruf im Gesundheitswesen Weg über die Gesetzgebung Weg über die Rechtsprechung Weg über den Heilpraktiker

  5. Kurierfreiheit Kurierverbot • - Medizinalordnung des 12. Jahrhunderts • Partikularrechte 1532 unter Karl V. • peinliche Gerichtsordnung („Carolina“) • 18. Jahrhundert Regelung durch Stadtrechte • Gewerbeordnung 1869 mit allgemeiner Kurierfreiheit • 1883 Kurierbehandlung im Umherziehen verboten • Beginn des 20. Jahrhunderts Kneipp • 1927 Kurierverbot bei Geschlechtskrankheiten • 1939 Heilpraktikergesetz

  6. § 1 Heilpraktikergesetz • Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. • Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

  7. Krankheit Definition: ist jede, also auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann. (BGHZ 44, 208, 216)

  8. Leiden Definition: sind lang anhaltende, häufig kaum oder gar nicht mehr therapeutisch beeinflussbare Funktionsstörungen. (Erbs / Kohlhaas, § 2 AMG, Anm. 7)

  9. Körperschäden Definition: sind grundsätzlich irreparable Veränderungen des Zustands oder der Funktion des Körpers, einzelner Organe oder Organteile, die keine Krankheit sind. (Etmer, § 2, Anm. I 6 c)

  10. Heilen Definition: die Beseitigung von Krankheiten, Leiden und Beschwerden physischer oder psychischer Art. Heilung ist die Rückkehr zum Zustand vor dem Auftreten der Krankheit, des Leidens oder der Beschwerden. (Etmer, § 2, Anm. I 6 e)

  11. Lindern Definition: sowohl das Herabsetzen (Mindern) der durch die Krankheit usw. hervorgerufenen subjektiven Beschwerden (z.B. Schmerzen, Unwohlsein, psychische Reaktionen wie Depressionen, Ängste) als auch die Besserung objektiver Befunde, ohne dass es zu einem Gesunden (Heilung) kommt. (Etmer, § 2, Anm. I 6 e)

  12. Das Ziel des Gesetzgebers war es lediglich, das Übergreifen Unkundiger auf das Gebiet der Heilkunde zu verhindern. …Die Anwendung der beschränkenden Vorschriften des Gesetzes ist nur dort angebracht, wo die Vornahme einer bestimmten Verrichtung seitens einer nicht förmlich zur Ausübung der Heilkunde befugten Person die Gefahr von Gesundheitsschädigungen für die Allgemeinheit oder wenigstens für den einzelnen Ratsuchenden heraufbeschwören würde. Doch darf solch eine Gefahr nicht vorschnell bejaht werden. Eine Rechtsordnung, welche auch bloßen Laien die Ausübung der Heilkunde zu gestatten befiehlt, kann, ohne sich zu sich selbst in Widerspruch zu setzen, diagnostische oder therapeutische Maßnahmen nicht schon aus dem Grunde den Inhabern einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde vorbehalten, dass sie auch von Ärzten vorgenommen werden. …Ferner dürfen die Erfahrungen, die die hinsichtlich der Ausführung bestimmter Verrichtungen durch Nichtärzte zur Verfügung stehen, nicht außer acht gelassen werden. Das Ende des Heilpraktikergesetzes Prof. Dr. Paul Bockelmann, München (Auszug aus NJW 23.06.1966, Heft 25, S. 1145 ff.)

  13. Heilpraktikergesetzzu eng (nicht erfasst werden) • kosmetisch indizierte körperliche Eingriffe • vorsorglich vorgenommene körperliche Eingriffe • Prävention • Heilschwindler

  14. Der Patient, der einen solchen Eingriff an sich vornehmen lässt, überliefert sich damit der Sachkunde, der Geschicklichkeit und der Gewissenhaftigkeit des Operateurs. Er gerät dadurch in dieselbe „Schwächeposition“, in der sich ein Kranker gegenüber dem Arzt oder dem Heilpraktiker befindet. Es ist demnach folgerichtig, wenn ihm auch derselbe Schutz zuteil wird, wie er dem Kranken durch die Reichsärzteordnung und durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 HPG gewährt werden sein soll. Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.1958 AZ: 1 C 25/56

  15. Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.1958 AZ: 1 C 25/56 28.09.1965 18.12.1972 „Eine Korrektur der Legaldefinition des Heilmittelbegriffs erfordert es, dass nur solche Verrichtungen erfasst werden, die ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordern.“ Das Heilpraktikergesetz findet also immer dann Anwendung, wenn ärztliches Fachwissen erforderlich ist, auch wenn es nach redaktioneller Lesart für diese Fälle nicht zutrifft.

  16. Heilpraktikergesetz zu weit (erfasst werden) • Physiotherapeuten - Masseure und med. Bademeister • Logopäden - Ergotherapeuten • Rettungssanitäter - Hebammen • Diätassistenten - Krankenpfleger (-helfer) • Orthoptisten - Zytologieassistenten • Medizinstudenten - Neuroothologische Assistenten

  17. Der Heilpraktiker in Theorie und Praxis § 1 Rd-Nr. 6.3.5. - (Dr. med. Kurt Käfer) Ob dies allerdings durchweg auch auf die Angehörigen der sog. Heilhilfsberufe zutrifft, deren Berufsrecht sich auf den Schutz der jeweiligen Berufsbezeichnung (z.B. Krankenschwester, Logopäde, Krankengymnast, Rettungsassistent) beschränkt, ohne ausdrücklich bestimmte Befugnisse zu verleihen (Ausnahme: Die Berufe der Medizinisch-Technischen Assistenten hinsichtlich der sog. vorbehaltenen Tätigkeit nach § 9 MTA-G), könnte zweifelhaft sein. Nach herrschender Meinung üben die Angehörigen dieser Berufe ganz generell die Heilkunde nicht aus, auch wenn sie mehr oder weniger eigenverantwortlich-selbstständig in der Krankenbehandlung tätig werden (Bockelmann, S. 1146, Gillhausen, a.a.O., BVerwG a.a.O.) Letztlich können etwaige Zweifel an dieser Auffassung auf sich beruhen, wenn man die Angehörigen der jeweiligen Heilhilfsberufe im Rahmen des durch die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgegebenen Berufsbildes stillschweigend als entsprechend befugt ansieht.

  18. staatlich reglementierte Berufe • Hochschulberufe im Gesundheitswesen • tradierte und nicht tradierte Berufe

  19. Physiotherapeut, Hebamme, Logopäde, Rettungssanitäter, Ergotherapeut, Diätassistenten, Masseure und med. Bademeister, Krankenpfleger, Zythologieassistenten • Motopäde, Sporttherapeut, Musiktherapeut, Kunsttherapeut • Osteopath, klinischer Linguist, Tomatistherapeut, Stimm-, Sprach- und Sprechlehrer, Chiropraktor

  20. Im Namen des Volkes Verwaltungsgericht Oldenburg vom 25.09.1995 - 7 B 3587/95 - „Der Antragsteller könnte allenfalls zur Ausübung der hier streitigen Massage befugt sein, wenn sie medizinische Hilfstätigkeit darstellen würde. Voraussetzung hierfür wäre, dass er sie unter mehr oder weniger intensiver Aufsicht und Verantwortung einer befugten Heilperson verrichten würde. Kennzeichnend für derartige Hilfstätigkeiten ist ein Unterordnungsverhältnis zwischen Heil- und Hilfsperson. Letztere also der Heilperson gewissermaßen als Werkzeug zur Hand geht. Diese Bedingungen sind in aller Regel nur erfüllt, wenn die Hilfstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt und die verantwortliche Heilperson das Tun der Hilfsperson nach fachlich zu beherrschen imstande ist.“

  21. Im Namen des Volkes Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 26.02.1996 - 8 M 6826/95 - „Der VPT e.V. erklärt …, dass die Ausübung der Fußreflexzonenmassage selbstverständlich … wie die Ausübung jeder therapeutischen Tätigkeit eine Maßnahme des Heilpraktikergesetzes sei. Die weitere Schlussfolgerung des Verbandes, dass die im Berufsbild der Masseure und med. Bademeister aufgenommenen befunderhebenden und therapierenden Tätigkeiten – wie auch die Fußreflexzonenmassage – jedoch erlaubt seien und als lex specialis unter das vorgenannte Gesetz fielen, ohne mit den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes zu kollidieren, verhilft der Beschwerde in dem im Tenor genannten Umfang zum Erfolg.“

  22. Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie(Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 25 des G vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467)

  23. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe (HeilBÄndV) vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3770)

  24. Gesetz über die Berufe in derPhysiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) Heilpraktikergesetz • § 1 • Wer eine der Berufsbezeichnungen • „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“, • „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ • führen will, bedarf der Erlaubnis. § 1 Abs. 1 Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (Berufsbezeichnung) (Berufsausübung)

  25. (Berufsbezeichnung) (Berufsausübung) Die Berechtigung zur Berufsbezeichnung schafft Berechtigung zur → Berufsausübung so Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 26.02.1996

  26. Fallgruppe 2 und 3 2. Hochschulberufe im Gesundheitswesen 3. Tradierte und nicht tradierte Berufe

  27. Im Namen des Volkes Bundessozialgericht vom 25.09.2001 - B 3 KR 13/00 R - „Leistungsanbieter mit einer Hochschulausbildung müssen hingegen, soweit ihr Beruf nicht gesetzlich geregelt ist, nur nachweisen, dass sie die Voraussetzungen der einschlägigen kultusministeriell genehmigten Studien- und Prüfungsordnung erfüllen.“

  28. Gesetz über die Hochschuleim Lande Berlin vom 12.10.1990in der Fassung vom 05.10.1995 § 34 Hochschulgrade • Die Universitäten verleihen nach einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad oder den Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung, Prüfungsordnungen für Studiengänge an der Hochschule der Künste und den übrigen künstlerischen Hochschulen können auch andere Grade für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums vorsehen. Die Hochschule kann nach Maßgabe von Prüfungsordnungen den Diplomgrad oder den Magistergrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.

  29. (Berufsbezeichnung) (Berufsausübung) Die Berechtigung zur Berufsbezeichnung schafft Berechtigung zur → Berufsausübung so Bundessozialgericht vom 25.09.2001

  30. Fallgruppe 3 3. Tradierte und nicht tradierte Berufe • die nicht unter • staatlich reglementierte Berufe • Hochschulberufe im Gesundheitswesen • fallen

  31. Artikel 12 Grundgesetz(Berufsfreiheit) • Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. • Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. • Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

  32. Artikel 12 Grundgesetz(Berufsfreiheit)Kommentar Ganz allgemein wird heute zu Recht die Auffassung vertreten, Art. 12 I schütze auch die vom einzelnen frei gewählten untypischen (erlaubten) Tätigkeiten, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben können (BVerfGE 7, 377 [397]; 17, 232 [241]; BVerwGE 1, 53 [54 f.].

  33. Berufswahlrecht Berufsausübungsrecht ↓ ↓ unantastbar (jede erlaubte Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient) Bundesverfassungsgericht 7, 377 durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes regelbar

  34. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes regelbar, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten ist, der gebietet, die Freiheit der Berufsausübung nicht stärker zu beschränken als es die jeweils zu schützenden Interessen fordern Bundesverfassungsgericht 21, 173

  35. Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.1970, AZ: I C 53.66 Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Pflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Andererseits fallen solche Verrichtungen, selbst wenn sie für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar zur Folge haben können, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist.

  36. Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 13.04.2000 AZ: V R 78/99 Leistungen eines Heileurythmisten durch heilberufliche Tätigkeit sind jedenfalls dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern für den Patienten bezahlt werden. Das gilt auch für heilberufliche Leistungen an Privatpatienten, wenn an sie eine ihrer Art nach gleiche heilberufliche Leistung erbracht wird.

  37. Der Erlaubnisvorbehalt nach dem HeilprG habe jedoch nicht die Funktion, das Berufsbild heilkundlicher Betätigungen zu prägen. Er diene allein der Verhütung von Gefahren für die Volksgesundheit. Berufsbildprägend sei auf dem Gebiet der nichtärztlichen Heilkunde mithin nur die heilkundliche Tätigkeit als solche und der Ausschluss von Gefahren für die Volksgesundheit. Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00

  38. Der Senat misst dem Erfordernis einer fachgerechten Berufsausübung bei Heil- und Heilhilfsberufen weiterhin besonders Gewicht zu. Allerdings ist er nunmehr der Auffassung, dass diese nicht ausschließlich durch eine staatlich reglementierte Ausbildung und Prüfung gewährleistet wird. Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00

  39. Vielmehr muss es ausreichen, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Hiermit ist sowohl dem Erfordernis einer vergleichbaren Ausbildung wie auch dem einer Erlaubnis Genüge getan. Es genügt in diesen Fällen, wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise durch Wettbewerbs- oder Namensrecht geschützt ist. Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00

  40. Weiter übe der Kläger genauso wie der Heilpraktiker Heilkunde aus. Zur Durchführung seiner Behandlungen benötige der Kläger ärztliches Fachwissen, das er sich an dem Tomatis-Institut in Paris angeeignet habe. Er untersuche die Patienten zumeist aufgrund ärztlicher Empfehlungen. Auch erfolge im Einzelfall die Erstattung der Behandlungskosten durch die Krankenkassen und Beihilfestellen. Unabhängig von der Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG übe jemand Heilkunde aus, der über ärztliche Fachkenntnisse verfüge. Eine Erlaubnis sei dann nicht erforderlich, wenn eine Tätigkeit zu keiner gesundheitlichen Schädigung führen könne. Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00

  41. Die Klägerin besitzt auch eine zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinische Linguistin“ berechtigende Erlaubnis. Der Klägerin wurde vom Bundesverband Klinische Linguistik e.V. (BKL) mit Zertifikat vom 05. April 1995 bescheinigt, dass sie nach Bestehen der Abschlussprüfung am 09. März 1995 die vom Verband festgesetzten Kriterien zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinische Linguistin (BKL)“ erfüllt. Da es nicht um eine gesetzlich geregelte Berufsbezeichnung geht, reicht hier der Nachweis einer fachlichen Qualifikation durch einen Berufsverband für Klinische Linguistik aus. Im Namen des Volkes Bundessozialgericht vom 25.09.2001 AZ: B 3 KR 13/00 R

  42. Falls eine staatliche Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung fehlt, muss es ausreichen, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. ... Diese Auffassung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Heilhilfsberufe neu entwickeln, ohne dass sogleich eine staatliche Regelung geschaffen wird. … Demzufolge hat das BSG die Erlaubnis, die einer „Klinischen Linguistin“ vom Bundesverband Klinische Linguistik e.V. zur Führung ihrer Berufsbezeichnung erteilt worden war, als ausreichend angesehen. Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00

  43. Dass es sich – anders als z.B. bei den Logopäden – nicht um ein gesetzlich geregeltes Berufsbild handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. § 124 SGB V enthält keine hierauf begrenzte Zulassungsregelung. Die Vorschrift verlangt für die Zulassung lediglich den Nachweis „der für die Leistungserbringung erforderlichen Ausbildung“ sowie den Besitz „einer entsprechenden Führung der Berufsbezeichnung berechtigenden Erlaubnis“. Im Namen des Volkes Bundessozialgericht vom 25.09.2001 AZ: B 3 KR 13/00 R

  44. Ein ähnlicher Beruf liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 16.05.2002 AZ: IV R 94/99

  45. Im Namen des Volkes Bundesverfassungsgericht vom 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90 - Die Feststellung des Gerichts „Das Finanzamt lehnte es ab, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als umsatzsteuerbefreiten Heilhilfsberuf im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen“, verletzt den Beschwerdeführer im verfassungsmäßig geschützten Grundrecht der freien Berufswahl. „Unerheblich sei, ob die Heileurythmie zu den wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden gehöre.“

  46. Dies gilt umso mehr, als es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die mit dem Begriff der nach Meinung des Gesetzgebers zu bekämpfenden Kurpfuscherei nicht in Verbindung gebracht werden konnte, und dass die Augenoptiker ersichtlich auch nicht zu den „fachlich unfähigen“ und „charakterlich minderwertigen“ Personen gerechnet wurden, gegen die sich das Heilpraktikergesetz ausweislich der amtlichen Begründung richten sollte. Im Namen des Volkes Bundesgerichtshof vom 04.02.1972 AZ: I ZR 104/70

  47. Berufsbildprägend sei auf dem Gebiet der nichtärztlichen Heilkunde mithin nur die heilkundliche Tätigkeit als solche und der Ausschluss von Gefahren für die Volksgesundheit. Nur hieran könne sich die Abgrenzung der Einkunftsarten orientieren. Es könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass seine heilkundliche Betätigung nicht gefährlich und der Beruf des Audio-Psycho-Phonologen nicht spezialgesetzlich geregelt sei. Angesichts der geringen Zahl der auf diesem Gebiet tätigen Personen und fehlender Anhaltspunkte für gesundheitliche Gefahren sei ein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung nicht zu erkennen. Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00

  48. Wie der Senat weiter entschieden hat, reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Andererseits fallen solche Verrichtungen, selbst wenn sie für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar zur Folge haben können, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.1970 AZ: 1 C 53/66

  49. Aus der Anwendung der vorgenannten Merkmale für die Ausübung der Heilkunde ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Angeklagte hierbei im Sinne des § 1 Abs. 2 die Heilkunde ausgeübt hat. Insoweit überschritt die Tätigkeit des Angeklagten für die Nebenklägerin das für einen Masseur zulässige Maß. Im Namen des Volkes Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom 01.12.1999 AZ: 10 Cs 32 Js 4307/1998-AK 78/1999

  50. Der Heilpraktiker in Theorie und Praxis § 1 Rd-Nr. 7.2 - (Dr. med. Kurt Käfer, Verlag R.S. Schulz) Insofern hat das HprG lediglich eine gesundheitspolizeilich notwendige Auffangfunktion, solange es an speziellen berufsrechtlichen Regelungen für nichtärztliche Psychotherapeuten fehlt (Weidner, S. 27). In der sozialen Lebenswirklichkeit haben sich die psychotherapeutisch tätigen Diplom-Psychologen – die Bezeichnung Diplom-Psychologe ist freilich nur ein akademischer Grad – zu einer eigenständigen Berufsgruppe herausgebildet. Es würde sowohl dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch dem Übermaßverbot widersprechen, diesen Personenkreis, der immerhin einen einschlägigen staatlich geregelten Ausbildungsgang absolviert und mit der Diplomhauptprüfung abgeschlossen hat, auch äußerlich in den Berufsstand der Heilpraktiker einzubinden, mit dem der Durchschnittsbetrachter ganz andere Vorstellungen verbindet (vgl. Weidner, S. 29; BVerfGE 78, 179 / 194; BVerwG vom 21.01.1993, NJW 1993, S. 2395/2396).

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