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AGB (1) - Allgemeines

AGB (1) - Allgemeines. Zweck : Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von AGB (Vertrags) Formblätter : das sind "vorgefertigte" Verträge Rationalisierung durch AGB: Kurze Vertragstexte und Offerten werden möglich Typisierung immer gleicher Verträge

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AGB (1) - Allgemeines

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  1. AGB (1) - Allgemeines • Zweck: Kaufmännisch-rechtlicheRationalisierung • AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von AGB • (Vertrags) Formblätter: das sind "vorgefertigte" Verträge • Rationalisierung durch AGB: • Kurze Vertragstexte und Offerten werden möglich • Typisierung immer gleicher Verträge • Gleichbehandlung von Kunden • aber auch Gefahr einseitig vorteilhafter Verträge • Was wird geregelt? - ZB Liefer- und Zahlungsbe-dingungen, Schadenersatzansprüche, Freizeichnungs-klauseln, Eigentumsvorbehalte, Rücktrittsrechte • Zwei zentrale Fragestellungen: Geltungsgrund + Inhaltskontrolle von AGB Barta: Zivilrecht online

  2. AGB (2) - Rechtliche Rationalisierung Zwei grundsätzliche Möglichkeiten: • AGB: Konkreter (individueller) Vertragsschluß; kurzer Vertragstext unter Beifügung standardisierter AGB • (Vertrags) Formblätter: Der ganze Vertrag ist hier Punkt für Punkt inhaltlich "vorgefertigt“ Beachte:In beiden Fällen sind nur noch die den Einzelvertrag betreffenden Daten einzufügen! Barta: Zivilrecht online

  3. AGB (3) – Geltungsgrund/1 • ... liegt in der ausdrücklichen oder schlüssigenEinzelvereinbarung§ 863 ABGB • AGB dürfen daher nicht im nachhinein unterlegt oder abgeändert werden • Der Einzelvertrag kann aber von erstellten AGB abweichen • Vertragspartner muß wenigstens Einsicht (in AGB) nehmen könnenBeispiele: Deutlicher Hinweis im Formular; Abdruck auf Rückseite – Gefahr des "Kleingedruckten" Barta: Zivilrecht online

  4. AGB (4) – Geltungsgrund/2 • § 864a ABGB:Ungewöhnliche und nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; trotz "Vereinbarung" ! • Unter Kaufleuten besteht oft ein Handelsbrauch(§ 346 HGB), daß zu AGB abgeschlossen wird; zB für AÖSp • Dann ist nicht einmal mehr ein Hinweis auf sie nötig ! • Auslegung wie Verträge: §§ 914, 915 ABGB –sog Unklarheitenregel! • Rahmenverträge sind eine Art gemeinsam ausgehandelter AGB für bestimmte längerfristige Geschäftsbeziehungen Barta: Zivilrecht online

  5. AGB (5) – Inhaltskontrolle/1 • AGB bergen die Gefahr der Übervorteilung durch das Ausnützen von Marktmacht • Daher:Auch schon vereinbarte, aber gesetz- oder sittenwidrige AGB können noch nachträglich (= ex post) gerichtlich kontrolliert werden ! • Möglichkeit: • Individuelle Kontrolledurch Klage oder • Verbandsklage (samt Abmahnung):§§ 28 ff KSchG; Österr Arbeiterkammertag; Bundeswirtschaftskammer, etc. Barta: Zivilrecht online

  6. AGB (6) – Inhaltskontrolle/2 • Normative Kriterien für gerichtliche Inhaltskontrolle: • § 879 Abs 1 ABGB: "Gute Sitten„ als Generalklausel • § 879 Abs 3 ABGB: grob benachteiligende Nebenbestimmungen • § 864a ABGB: Ungewöhnlichkeitsregel • § 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile • Auslegung wie Verträge: insbes § 915 ABGB • Rechtsfolge bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit: Teilnichtigkeit/Restgültigkeit Barta: Zivilrecht online

  7. AGB (7) - § 6 Abs 1 KSchG • § 6 Abs 1 KSchG: "Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmun-gen [iSd § 879 ABGB] jedenfalls nicht verbindlich, ...": Etwa • unbestimmte oder überlange Antragsbindung des Verbrauchers • überstrenge Zugangserfordernisse • Ausschluß von Schadenersatz für vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung • Beweislastverträge • unangemessen kurze Verfallszeiten für überlassene Sachen Barta: Zivilrecht online

  8. AGB (8) - § 6 Abs 2 KSchG • § 6 Abs 2 KSchG: „sofern ... sie [nicht] im einzelnen ausgehandelt“wurden, gilt das gleiche für folgende Klauseln: • ungerechtfertigtes Rücktrittsrecht des Unternehmers • Vertragsüberbürdung an ungenannte Dritte • einseitige Leistungsänderungen • Ausschluß von Schadenersatz für Schäden an übernommenen Sachen Barta: Zivilrecht online

  9. Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten • ... aus bestehendem Vertrag • zB Kokosläufer in Rechtsanwaltskanzlei • Betonsockel eines Sessellifts • KAC-Eishokeymatch • Concord-Landung in Linz-Hörsching • ... aus vorvertraglicher Verpflichtung (c.i.c.) • Rolltreppe in Kaufhaus Tyrol • Stufen zum Bäckerladen • Linoleumrollen-Fall • ... aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte • zB Pflichten gegenüber Krankenhausbesuchern (str.) • ... aus bloß deliktischem Verhalten • Allgemeine Schutznormen iS des § 1311 ABGB • Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten • zB § 93 StVO Gehsteigreinigung, Dachlawinenschutz Barta: Zivilrecht online

  10. cic (1) – Allgemeines/1 • Mit Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts beginnt ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessenInhalt Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschäftspartner sind • Typische Situation: Vorverhandlungen zu einem Vertrag • Von der Rspr durch Rechtsanalogie (aus mehreren gesetzlichen Vorschriften) gewonnen • § 878 Satz 3 ABGB: Kenntnis der Unmöglichkeit bei Vertragsabschluß • § 866 ABGB: Vortäuschung der Volljährigkeit (aufgehoben) • § 869 ABGB: undeutliche Erklärung zur Übervorteilung • § 874 ABGB: Vertragsschluß durch List oder Furcht • § 1003 ABGB: Verletzung der Erklärungspflicht öffentlich bestellter Geschäftsbesorger Barta: Zivilrecht online

  11. cic (2) – Allgemeines/2 • Anlaßfall: Linoleumrollen-Fall des dtRG • Konsequenzen des gesetzlichen Schuldverhältnisses cic: wichtige Regeln der Vertragshaftung werden auf das Stadium vor Vertragsschluß angewandt: • § 1313a ABGBErfüllungsgehilfenhaftung • statt § 1315 ABGB Besorgungsgehilfenhaftung • § 1298 ABGBUmkehr der Beweislast • statt § 1296 ABGB Beweislast bei Deliktshaftung • Gehaftet wird aber nur für den sog. Vertrauensschaden • nicht für den Erfüllungsschaden • Aber: Kein Zwang zum Vertragsschluß! • Vgl Golddukaten-Fall Barta: Zivilrecht online

  12. cic (3) - Verkehrssicherungspflichten • Grundgedanke: • Wer einen geschäftlichen Verkehr eröffnet, hat für die Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen • Ausdehnung des Grundgedankens der cic auf: • Kontakte von Geschäftsleuten/Unternehmen mit potentiellen Kunden • zB Hotels, Kaufhäuser, SB-Läden, Cafe's, Verkehrsbetriebe, Lifte • cic-Haftung ist eine Verschuldenshaftung: • Leichte Fahrlässigkeit genügt ! • Weinbeeren-Fall: Frau rutscht in SB-Laden auf Weinbeere aus und stürzt; OGH: kein Verschulden des Geschäftsinhabers, daher keine Haftung ! Barta: Zivilrecht online

  13. cic (4) - Entscheidungsbeispiele • Schutz und Sorgfaltspflichten bei vertraglichen Vorverhandlungen: • Golddukaten-Fall • Golfhotel-Fall: SZ 52/90 = JBl 1980, 33 • EDV-Anlage für medizinisch-diagnostisches Labor • Vorvertragliche Verkehrssicherungspflichten: • Vereiste Stufen vor Bäckerladen • Rolltreppe im Kaufhaus Tyrol • Schunkeln im Festzelt • Bananenschalenfälle Barta: Zivilrecht online

  14. cic (5) - Golfhotel-Fall/1 • Klägerin = Bank • Beklagter = Hotelier des Golfhotels • Sachverhalt: • Bank gewährte Kredit über 20 Mio S für Golfhotel • Zu einem weiteren Kredit zum Ankauf benachbarter Grundstücke (Golfplatz) fanden Vorverhandlungen statt • Leiter der Kreditabteilung, ein Prokurist der Bank, stellte die Zuteilung eines weiteren Kredits in Aussicht • Nach internen Richtlinien war er zum Abschluß von Kreditverträgen nur gemeinsam mit Vorstand berechtigt • Zusätzliche Kreditvergabe kam nicht zustande • Bank klagt Kredit (20 Mio S) für Golfhotelbau ein • Hotelier begehrt Aufrechnung mit seinem Schaden aus der nicht eingehaltenen Kreditzusage Barta: Zivilrecht online

  15. cic (6) - Golfhotel-Fall/2 • Hotelier wollte Golfplatz errichten: Kreditverhandlungen mit Abteilungsleiter seiner Bank • (Interne) Beschränkungen der Vertretungsmacht des Angestellten (hier Gesamtprokura mit Vorgesetzten) muß Kunden erkennbar sein • Leiter der Kreditabteilung machte (entgegen Richtlinien) dennoch Kreditzusage • Kunde vertraute auf das Zustandekommen des Kreditvertrags und machte Aufwendungen • zB Rechtsanwaltskosten • OGH läßt Bank für vorvertragliches Verschulden (c.i.c.) ihres Prokuristen haften: Vertrauensschaden Barta: Zivilrecht online

  16. cic (7) - Golfhotel-Fall/3 • Prokura ist handelsrechtliche Generalvollmacht • Sie ermächtigt „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines[! nicht dieses!]Handelsgewerbes mit sich bringt " Vgl § 49 HGB • Eine „Beschränkung der Prokura ... (ist) Dritten gegenüber unwirksam"; § 50 HGB. • Intern, also zB zwischen Bank und Prokurist wirkt die Beschränkung aber schon! Barta: Zivilrecht online

  17. ZSchV ↔ DSchV • Einmaliger Leistungsaustausch • Leistungsaustausch auf Dauer oder doch Zeit angelegt • ... ist abhängig von der Dauer des Schuldverhältnisses • Leistungsumfang steht bei Vertragsabschluß fest • Ende muß gesetzt werden • Endet mit Erfüllung • " Je länger,je lieber “; Gschnitzer • " Je kürzer,je lieber " • Auflösung ex nunc = ab jetzt • Bei Fehlern (in der Wurzel): Auflösung ex tunc = rückwirkend • Beispiele: Miet-, Arbeits-, Bierbe-zugsV, Vereinsmitgliedschaft • Beispiele: Kauf-, Werkvertrag, Schenkung • aber auch: Zeitungsabo = KaufV undServiceV = WerkV Barta: Zivilrecht online

  18. Untypische ZSchV & DSchV • Kauf- und Werkvertrag gelten als Prototypen der ZSchV, kommen aber auch als DSchV vor: • Kauf einer Zeitung am Kiosk = ZSchV • Zeitungsabo = DSchV • Kommunale BezugsVe über Strom = DSchV • Service- oder ReinigungsVe = WerkV als DSchV • Umgekehrt kommen die Prototypen des DSchV – Dienst- oder Arbeitsvertrag und Bestandvertrag – nicht als ZSchV vor Aber auch im Bereich der DSchV gibt es Diversifikationen: • DSchV auf bestimmte Zeit • DSchV auf unbestimmte Zeit Barta: Zivilrecht online

  19. Beendigung von Dauerschuldverhältnissen • Einvernehmliche Auflösung • durch "contrarius actus“ • Dauerschuldverhältnisse • auf bestimmte Zeit: durch Zeitablauf vgl § 1113 ABGB • auf unbestimmte Zeit: durch Kündigung = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung • Die Kündigung ist grundsätzlich formfrei; aber Ausnahmen Barta: Zivilrecht online

  20. Die ordentliche Kündigung • Die ordentliche Kündigung wirkt: • befristet und • löst DSchV mit Ablauf der Kündigungsfrist auf; • keine Angabe eines Grundes nötig Beginndes DSchV Ausspruch der Kündigung Kündigungs-Termin Kündigungsfrist Endedes DSchV Zugang der Kündigung Barta: Zivilrecht online

  21. Die „außerordentliche“ Kündigung • Die außerordentliche Kündigung wirkt: • fristlos (schon mit Zugang) • Sie bedarf eines wichtigen Grundes und • stellt ein unverzichtbares Notventil dar; Denn: Niemand kennt die Zukunft! • Beachte:„Eigene“ Terminologie beim Arbeitsvertrag: • fristlose Entlassung  durch Arbeitgeber • vorzeitiger Austritt  durch Arbeitnehmer Barta: Zivilrecht online

  22. Endigungsfreiheit bei DSchV: Ausnahmen • Kein freies Kündigungsrecht in bestimmten Fällen –Grund: Schutz typisch sozial Schwacher, wie zB • Mieterschutz nach MRG: • Gerichtliche Kündigung: § 33 MRG • Neben Zins- auch KündigungsschutziSd § 30 MRG • Arbeitsrecht: • Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem ArbeitsverfassungsG Barta: Zivilrecht online

  23. Kündigungs- und Entlassungsschutz im AR • Arbeitsverhältnis ist für Arbeitnehmer idR ExistenzgrundlageDaher beschränkt das AR das freie Kündigungsrecht des Arbeitgebers (geringfügig) • Arten: • Allgemeiner Kündigungsschutz = anwendbar auf alle Arbeitnehmer • Besonderer Kündigungsschutz = anwendbar nur auf bestimmte GruppenBeispiele: Betriebsratsmitglieder, Mutterschutz, Präsenz- oder Zivildiener Barta: Zivilrecht online

  24. Allgemeiner Kündigungsschutz im AR (1) • Rechtsquellen: §§ 105,107,130 ArbVG • Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung den Betriebsrat (BR) zu verständigen: • Dieser kann innerhalb von 5 Tagen Stellung nehmen • Betriebsrat kann Beratung (mit AG) verlangen • Kündigungen vor Ablauf der 5-Tage-Frist sind unwirksam • Individuelle Anfechtung (durch Arbeitnehmer) beim Arbeits- und Sozialgericht möglichAber nur, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat Barta: Zivilrecht online

  25. Allgemeiner Kündigungsschutz im AR (2) • Anfechtung ist in folgenden Fällen zulässig: • Kündigungausverpöntem Motiv ZB wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, bevorstehender Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst oder wegen des Geschlechts etc; • Sinn: Diskriminierungsschutz • Ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wirft oft schwierige Abwägungsfragen auf • Allgemeiner Entlassungsschutz flankiert funktional den Kündigungsschutz (wegen Umgehungsgefahr!) • Verständigungspflicht und idF Anfechtungsmöglichkeit bei Gericht Barta: Zivilrecht online

  26. Kündigung von Heimverträgen • Grundsätzlich ist der Heimvertrag für beide Seiten (also Heimbewohner und Heimträger) kündbar • Die Stellung der Heimbewohner verlangt aber nach Beschränkungen für Heimträger: • Kündigung nur aus wichtigem GrundBarta/Ganner, Zur Auflösung des Altenheimvertrages durch den Heimträger, wobl 1998, 93 ff • de lege ferenda?: Nur nach Vorwarnung! –Härteklausel wäre wichtig! Barta: Zivilrecht online

  27. § 1113 ABGB Verlauf der Zeit „Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bey sogenannten Tag-, Wochen- und Monathzimmern, oder durch die erklärte,oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.“ Barta: Zivilrecht online

  28. Vorvertrag(1) • Praktische Bedeutung: • Oft sind Umstände des Vertragsschlusses noch unklar, daher: rechtliche Regelung ohne endgültige Verpflichtung • Definition: Vorvertrag = Verabredung, künftig erst einen (Haupt)Vertrag schließen zu wollen • Erfüllung des VorV liegt im Abschluß des HauptV • Abschluß erfolgt: entgeltlich oder unentgeltlich • Einseitig oder zweiseitig verpflichtend Barta: Zivilrecht online

  29. Vorvertrag(2) • Gesetzliche Voraussetzungen: • Vorvertrag muß inhaltlich ebenso bestimmt sein, wie Hauptvertrag • zB VorV zu KaufV: Kaufpreis + Kaufgegenstand • Zeit des Abschlusses des HauptV muß bestimmt (zumindest bestimmbar) sein; • Umstandsklausel / clausula rebus sic stantibus; vgl § 1052 • binnen 1 Jahres nach vereinbartem Zeitpunkt muß auf Abschluß des Hauptvertrag "gedrungen“ werden (= Klage) Barta: Zivilrecht online

  30. Vorvertrag(3) - Gesetzestext § 936 ABGB: „Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder andern Theiles verloren wird. Überhaupt muß auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpunkte gedrungen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen.“ Barta: Zivilrecht online

  31. Vorvertrag(4) – Abgrenzungen/1 • Option = vertraglich eingeräumtes, einseitiges Gestaltungsrecht; nach Einräumung: einseitige Berechtigung • Punktation = Aufsatz über die Hauptpunkte eines Vertrags: § 885 ABGB – ist schon HauptV, wenngleich noch nicht der förmliche HauptV • Rahmenvertrag = beidseitig vereinbarte AGB Barta: Zivilrecht online

  32. Vorvertrag(5) – Abgrenzungen/2 • Bezugsvertrag = DSchV und schon HauptVOGH erblickte früher in BezugsVn Vorverträge • Vorkaufsrecht: § 1072 ff ABGB Vertragsschluß kann unter Umständen erzwungen werden – Liegt zwischen Option und VorV, ist aber weder das eine, noch das andre Dingliche und obligatorische Variante Barta: Zivilrecht online

  33. Vorvertrag (6) - Beispiele Typische Vorvertragssituationen sind: • Mineralölfirma plant Bau einer Tankstelle an projektierter Umfahrungsstraße ... • Filmregisseur will sich berühmte Darsteller für Verfilmung sichern, obwohl Projektfinanzierung noch nicht fix ist ... • Fußballverein schließt mit Fußballer einen Vorvertrag für den Fall, daß dieser die Freigabe von seinem derzeitigen Verein erhält; zB „Wacker Innsbruck“ mit „Werder Bremen“ über Bruno Pezzey • Vorgründungsgesellschaft: Zwei oder mehrere Personen verpflichten sich, eine Gesellschaft zu gründen; aber noch ist nicht alles geklärt Barta: Zivilrecht online

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